Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
298 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Auszug aus dem
Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Zwischen
- im Folgenden „Stadt“ genannt -
und
- im Folgenden „Vorhabenträger“ genannt -
Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Landhandels
Pütz sowie auf den flankierenden Grundstücken (siehe Vorhabengebiet - Anlage 01)
unter Berücksichtigung und Nutzung der historischen Bausubstanz ein
Gesamtensemble für Wohnen, Arztpraxen, Einzelhandel, Gewerbe/Dienstleistungen
und Lager/Werkstatt für den Landhandel zu entwickeln.
Zu diesem Zweck hat er einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und
Erschließungsplan erarbeitet (Anlage 02). Die Gesellschafter des Vorhabenträgers
sind Eigentümer der Grundstücke bzw. haben notarielle Verträge zum Erwerb des
Eigentums an den Grundstücken abgeschlossen. Erforderliche ergänzende
Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 23.06.2015 beschlossen, den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der
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Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
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Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. L S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung
aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr
abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde
legen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und
Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen.
Teil I - Allgemeines
§ 1 Gegenstand des Vertrages
…
§ 2 Grundlagen des Vertrags
(1) Grundlage für die Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen
sind folgende Unterlagen:
a. Anlageplan zum Vorhabengebiet
(Anlage 01)
b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan und
Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
(Anlage 02)
c. Begründung
Teil A (städtebauliche Begründung) und
Teil B (Umweltbericht)
mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I)
und Vertiefender Artenschutzrechtlicher Prüfung (ASP II)
(Anlage 03)
d. Ansichten
(Anlage 04)
e. Gutachten
Schalltechnische Untersuchung mit 1. Ergänzung
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Verkehrsgutachten mit Nachtrag
Immissionsprognosegutachten Licht
(Anlage 05, Anlage 06 und Anlage 07)
f. Naturschutzrechtlicher Befreiungsbescheid gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2
Bundesnaturschutzgesetz und Benehmens-Herstellung gem. § 17 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz mit Grundlagen (Antrag vom 27.04.2016 mit
Erläuterungsbericht einschließlich Anlagen)
(Anlage 08)
g. Privatrechtlicher Vertrag zur Sicherung der Standorte für die Nisthilfen
(Anlage 09)
Teil II – Vorhaben
§ 3 Durchführung des Vorhabens
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach Maßgabe
dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene Kosten
durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die Herstellung des
Vorhabens.
…
§ 4 Anforderungen an das Vorhaben
(1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3 werden
durch die in § 2 genannten Grundlagen und deren Anforderungen geregelt. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen
Maßnahmen und Festsetzungen sowie aller Bau- und Ordnungsmaßnahmen. Für
die Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) gilt eine 10-stündige
Öffnungszeit bis max. 22:00 Uhr.
(2) Die diesem Vertrag beigefügten Ansichten (Anlage 04) sind wesentlicher
Bestandteil dieses Vertrages und durch den Vorhabenträger verpflichtend zu
erbringen. Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen
Zustimmung der Stadt.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Folgendem:
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a. Es sind Stellplätze auf dem Baugrundstück in mindestens der Anzahl
herzustellen, die vom Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt in Anwendung der
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO
NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW) gemäß ständig geübter
Verwaltungspraxis gefordert werden, in der Tiefgarage jedoch mindestens 47
Stellplätze.
b. Beim Betrieb der Tiefgarage ist darauf hinzuwirken, dass die
Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren wird und das
Abblendlicht erst nach Erreichen des Straßenniveaus eingeschaltet wird.
Insoweit ist erforderlich:
o Das Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der
Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem
Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell
beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder
ausschaltet.
c. Die Tiefgaragenausfahrt ist während der Dunkelheit mit einem Rolltor zu
verschließen, das sich erst bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe
öffnet. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine helle Beleuchtung der
Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige Lichtimmissionen erzeugt.
d. Während der Dunkelheit ist in einem Radius von 5 m um die
Tiefgaragenausfahrt eine Umgebungsleuchtdichte L u ≥ 10cd/qm zu
gewährleisten, um den im Lichtprognosegutachten der DEKRA vom
23.10.2017 ermittelten Immissionsrichtwert k einzuhalten, womit auch bei
höherer Anzahl von aus der Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge eine
Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung durch Scheinwerferlicht
ausgeschlossen wird. Die zur Erzeugung dieser Umgebungsleuchtdichte
verwendeten Lichtquellen dürfen ihrerseits selbst keine unzulässigen
Lichtimmissionen erzeugen.
e. Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmreflexionen gehen zu Lasten des
Vorhabenträgers.
Sofern und soweit nicht bereits durch entsprechende Gutachten belegt, sind die
entsprechenden Nachweise der vorgenannten Maßnahmen der Stadt Erftstadt
zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen.
…
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§ 5 Geh- und Fahrrecht
(1) Der Vorhabenträger wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine
Wegeverbindung zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Frenzenstraße) sowie
der privaten Parkanlage des Schlosses Lechenich herstellen, unterhalten und der
Öffentlichkeit zu den Öffnungszeiten der Parkanlage uneingeschränkt zur
Verfügung stellen. Die Wegeverbindung wird in einer Breite von 3 m als
befestigter Weg (z. B. Pflasterung) angelegt. Das Befahren der Wegeverbindung
mit Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen wird nicht gestattet; hiervon
ausgenommen sind Fahrzeuge zur Pflege und Instandhaltung der
Wegeverbindung und der angrenzenden Flächen.
(2) Für Fußgänger wird das Verlassen des Parks von dem Vorhabenträger zu jeder
Zeit gewährleistet.
§ 6 Natur- und Landschaftsschutz
(1) Bei der Bebauung der in § 1 (2) genannten Flächen ist die Beachtung des
Naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheides und der Benehmens-Herstellung
mit Schreiben vom 02.08.2016 sowie der Erläuterung zum Antrag auf Befreiung
und Herausnahme (Anlage 08) zwingend erforderlich.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich der Stadt vor Baubeginn eine Ökologische
Baubegleitung zu benennen, welche die ausführenden Baufirmen über den
Schutzstatus unterrichtet und die Einhaltung der damit verbundenen Vorschriften
und Maßnahmen aus dem in (1) genannten Bescheid und Erläuterungsbericht
(Anlage 08) während der gesamten Bauzeit gewährleistet.
(3) Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Unteren Landschaftsbehörde, Rhein-Erft-Kreis, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim durch den
Vorhabenträger schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Überschwemmungsgebiet
(1) Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebietes Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach.
Der Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens ist der Stadt
nachzuweisen.
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(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die in (1) genannten Teile im Rahmen
des bzw. der Baugenehmigungsverfahren einen Antrag gem. §§ 78
Wasserhaushaltsgesetz – WHG, 84 Landwassergesetz - LWG NRW bei der
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt einzureichen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt wird im Einvernehmen mit der
Unteren Wasserbehörde, Rhein-Erft-Kreises, Willi-Brandt-Platz 1, 50126
Bergheim, über den Antrag entscheiden und ggf. einen Ausgleich festlegen.
(4) Der Ausgleich hat zeitgleich mit der Durchführung der Baumaßnahme zu
erfolgen.
§ 8 Gewässerschutz
(1) Das Plangebiet befindet innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des geplanten
Wasserschutzgebietes Dirmerzheim.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht
herzustellen sowie bei Planung, Bau und Nutzung der Tiefgarage den möglichen
Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfung und ggf.
daraus resultierende Schäden zu berücksichtigen, so dass eine Verunreinigung
des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Kraft- und
Schmierstoffe) vermieden wird.
§ 9 Sonstiges
…
(1) …
(2) …
(3) Die Wegeflächen des Parks werden von der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374
Erftstadt, gepflegt und unterhalten. Dies gilt nicht für die Wegefläche gem. § 5
Abs. 1 dieses Vertrags.
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Teil III – Erschließung
§ 10 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen
(1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert.
(2) Sollten weitere bauvorhabenbezogene Erschließungsmaßnahmen im Bereich der
Frenzenstraße oder Schutzmaßnahmen Aufgrund von Verkehrsimmissionen
(Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) zu einem
späteren Zeitpunkt erforderlich werden, gehen diese zu Lasten des
Vorhabenträgers.
…
Teil IV – Schlussbestimmungen
§ 11 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten seiner
Durchführung.
§ 12 Rechtsnachfolge
…
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige
Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und
Erschließungsplan (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der
Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines
gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte.
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§ 14 Vertragsänderungen,
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
…
§ 15
Wirksamwerden des Vertrages
Der Vertrag wird wirksam, wenn alle Unterschriften geleistet sind und die Satzung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt.
Für die Stadt Erftstadt:
Erftstadt, den……………
Für den Vorhabenträger:
Erftstadt, den……………
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