Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
259 kB
Datum
08.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Änderung von
Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich der
historischen Altstadt Lechenich
(Werbeanlagensatzung)
Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs.1 Nr. 20
und Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) in der Fassung vom …................. in Verbindung mit § …............ der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom …........................, jeweils in
der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
………………. für den Bereich der historischen Altstadt Erftstadt-Lechenich die folgende
Satzung beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Satzung ............................................................................................................................. 2
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................................ 2
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich ......................................................................................................... 2
§ 4 Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................... 3
§ 5 Unzulässige Werbeanlagen ......................................................................................................... 3
§ 6 Anbringungsort ............................................................................................................................... 4
§ 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen ............................................................................... 4
§ 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten ........................................................................ 5
§ 9 Ordnungswidrigkeiten – Zuwiderhandlungen ............................................................................ 5
§ 10 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 6
Anlage
Anlageplan mit räumlichem Geltungsbereich der Satzung
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Entwurf
1/6
Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
§ 1 Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist es, das bis heute erhaltene historische Stadtbild der Altstadt
Lechenich zu bewahren und unter Berücksichtigung der gestalterischen Vorgaben
weiterzuentwickeln und zu gestalten.
Hierfür sind bei der Errichtung oder Änderung von Werbeanalgen, sowie der Aufstellung von
Warenautomaten die Anforderungen dieser Satzung zu beachten.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der
Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich vom 12.04.2017 und ist in der Anlage 1
dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Anbringung sowie Änderung von Werbeanlagen
und Warenautomaten, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.
(2) Die Errichtung und Änderung aller Werbeanlagen und Warenautomaten bedarf der
Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen und Warenautomaten
gemäß § 65 BauO NRW entfällt.
(3) Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden,
genießen Bestandsschutz. Andere bestehende Werbeanlagen sind in Zukunft mit Rücksicht
auf das historische Ortsbild angemessen und entsprechen den Vorschriften dieser Satzung
zu gestalten oder zu verändern, sofern sie zulässig sind.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW).
(5) Unberührt bleiben auch Vorschriften zur Art von Werbeanlagen, die die
Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen betreffen und örtliche
Vorschriften (Verordnungen), die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt dienen.
(6) Widersprechende textliche Festsetzungen in Gestaltungssatzungen und Bebauungsplänen werden außer Kraft gesetzt.
(7) Über Abweichungen
Bauaufsichtsbehörde.
und
Ausnahmen
von
dieser
Satzung
entscheidet
die
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Entwurf
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Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der
Größe der architektonischen Gliederung der Gebäude anzupassen und sich in das
historische Stadtbild einzufügen. Sie dürfen die architektonische Aussage des Gebäudes
und das stadtgeschichtliche Ortsbild in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen. Ortsbildprägende
Straßen- und Platzräume, Sichtachsen und Blickbezüge dürfen durch Werbeanlagen aller Art
nicht gestört werden.
(2) Werbeanlagen mit grellen Farben oder mit Reflex- und Neonfarben sind nicht gestattet.
(3) Werbeanlagen in störender Häufung sind unzulässig.
(4) Werbeanlagen, die nicht mehr ihren Zweck erfüllen und nicht mehr die Stätte ihrer
Leistung bewerben, sind vollständig zu entfernen. Die Gebäudeteile, die der Anbringung
dienten, sind in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. (Ausnahmen: historische
Bemalungen und historische Einzelbuchstaben, die die historische Nutzung des Gebäudes
erkennen lassen.)
§ 5 Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind:
(1) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlichen Wirkungen
(hierzu
zählen
u.a.
Gegenlichtanlagen,
Wechsellichtanlagen,
Wendeanlagen,
Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte
Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit
bewegtem Licht),
(2) Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses, mit der Ausnahme der in § 6 Abs. 3
genannten Anlagen,
(3) angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht, wenn
sich dieses in der Beleuchtungsstärke dem Umgebungslicht (öffentliche Beleuchtung)
unterordnet
(4) Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder Plakatierungen, die über die in
§ 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Flächenanteile hinausgehen,
(5) Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und an Sonnenschutzeinrichtungen
oberhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses sowie an Vorbauten wie
Erkern und Balkonen,
(6) Werbefahnen und Banner, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an der
Stätte der Leistung (wie Ausverkäufe und Sonderverkäufe für die jeweilige Dauer der
Veranstaltung).
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Entwurf
3/6
Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
§ 6 Anbringungsort
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses und
bis zur Höhe der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss zulässig, höchstens jedoch bis zu
einer Höhe von 4,50 m über Gelände.
(3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, sind nicht selbstleuchtende
Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des jeweiligen
Geschosses zulässig
(4) Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie sind unzulässig.
(4a) In historisch oder gestalterisch begründbaren Fällen können Werbeanlagen auch an
seitlichen Giebelflächen als Anstrich zugelassen werden.
(5) Werbeanlagen in Form von Auslegern, quer zur Gebäudefassade angebracht, dürfen
eine Ausladung von 1,0 m insgesamt nicht überschreiten.
(6) An der Straßenfassade eines Gebäudes ist nur eine Werbeanlage je dort
untergebrachten Geschäft und insgesamt ein Warenautomat zulässig.
(7) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde gemäß den
Anforderungen dieser Satzung.
§ 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen
Zulässig sind:
(1) Werbeanlagen als Flachtransparente, Schriftzüge oder Bemalungen, wenn sie nicht
höher als 0,60 m sind und ihre Ansichtsfläche nicht mehr als 2,50 m² beträgt, sie nicht über
der Brüstungshöhe (unterhalb der Fensterbank) des 1. Obergeschosses angebracht sind
und der seitliche Abstand zu den jeweiligen Gebäudetrennwänden mind. dem Abstand der
äußeren Fenster- oder Türlaibungen zur Gebäudetrennwand entspricht
(2) Werbeanlagen als Ausleger, senkrecht zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen,
wenn sie unterhalb der Brüstungshöhe des 2. Obergeschosses angebracht, ihre
Ansichtsflächen in Summe nicht mehr als 1,20 m² und die Ausladung nicht mehr als 1, 00 m
beträgt. Die Maße sind von allen an einem Gebäude als Ausleger gestalteten Werbeanlagen
zusammen einzuhalten. Die Ansichtsfläche darf bei zwei und mehr Geschäften um bis zu 50
%, jedoch auf max. 1,80 m² überschritten werden.
(3) Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben, wenn die Einzelbuchstaben nicht höher als 0,50 m
sind, wenn die Summe der Flächen, die sich aus dem rechteckigen Umriss der Buchstaben
ergeben nicht mehr wie 2,50 m² ergibt, wenn die Befestigung der Einzelbuchstaben auf
unsichtbaren Leisten erfolgt und wenn die Beleuchtung durch Hinterleuchten
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Entwurf
4/6
Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
(Schattenschrift), durch Leuchtschiene von unten oder durch nicht blendendes Anleuchten
erfolgt, welches sich in der Intensität dem Umgebungslicht (öffentliche Beleuchtung)
unterordnet.
(4) Werbeanlagen in Form von Schaufensterbeklebungen, wenn sie höchstens 20% der
Schaufensterfläche bedecken.
(5) Werbeanlagen in Form von Klappschildern oder Aufstellern, wenn diese nicht größer als
0,80 m² sind, sie während der Betriebszeiten des bewerbenden Betriebes und nur in der
unmittelbaren Umgebung der Stätte der Leistung desselben aufgestellt werden. Von der
öffentlichen Verkehrsfläche zurückliegende Geschäfte dürfen ihre Klappschilder oder
Aufsteller max. am nächstgelegenen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche platzieren.
(6) Darüber hinaus gelten für alle genannten Werbeanlagen die übrigen Anforderungen
dieser Satzung.
§ 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Zulässig sind Fahnen und Banner als zeitlich begrenzte oder vorübergehende
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 3,00 m², wenn pro Gebäude nur eine Fahne
angebracht wird. Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen sind unzulässig.
(2) Zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,50 m² sind, sofern es sich
um zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen handelt.
(3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,50 m² sind,
sofern sie als Verkleidung von Baugerüsten dienen und längsten für die Dauer der Bauzeit
installiert werden.
(4) Zulässig sind Werbeanlagen als Bemalungen der Giebelwände, wenn ihre Flächen nicht
größer als 2,50 m² und wenn sie sich unterhalb der straßenseitigen Traufhöhe des
betreffenden Hauses befinden.
(5) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 m² Ansichtsfläche aufweisen und nicht mehr
als 0,30 m über die Außenwandfläche der Gebäude hervortreten.
(6) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach den
Anforderungen dieser Satzung.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten – Zuwiderhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige
Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.
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Entwurf
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Werbeanlagensatzung
Satzung
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Entwurf
6/6