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Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
259 kB
Datum
08.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung) Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung) Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung) Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung) Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung) Beschlussvorlage (Entwurf Werbeanlagensatzung)

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Inhalt der Datei

Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs.1 Nr. 20 und Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung vom …................. in Verbindung mit § …............ der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom …........................, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ………………. für den Bereich der historischen Altstadt Erftstadt-Lechenich die folgende Satzung beschlossen. Inhaltsübersicht § 1 Ziel der Satzung ............................................................................................................................. 2 § 2 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................................ 2 § 3 Sachlicher Geltungsbereich ......................................................................................................... 2 § 4 Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................... 3 § 5 Unzulässige Werbeanlagen ......................................................................................................... 3 § 6 Anbringungsort ............................................................................................................................... 4 § 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen ............................................................................... 4 § 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten ........................................................................ 5 § 9 Ordnungswidrigkeiten – Zuwiderhandlungen ............................................................................ 5 § 10 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 6 Anlage Anlageplan mit räumlichem Geltungsbereich der Satzung __________________________________________________________________________ Entwurf 1/6 Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich § 1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist es, das bis heute erhaltene historische Stadtbild der Altstadt Lechenich zu bewahren und unter Berücksichtigung der gestalterischen Vorgaben weiterzuentwickeln und zu gestalten. Hierfür sind bei der Errichtung oder Änderung von Werbeanalgen, sowie der Aufstellung von Warenautomaten die Anforderungen dieser Satzung zu beachten. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich vom 12.04.2017 und ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. § 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Anbringung sowie Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind. (2) Die Errichtung und Änderung aller Werbeanlagen und Warenautomaten bedarf der Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 65 BauO NRW entfällt. (3) Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Andere bestehende Werbeanlagen sind in Zukunft mit Rücksicht auf das historische Ortsbild angemessen und entsprechen den Vorschriften dieser Satzung zu gestalten oder zu verändern, sofern sie zulässig sind. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). (5) Unberührt bleiben auch Vorschriften zur Art von Werbeanlagen, die die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen betreffen und örtliche Vorschriften (Verordnungen), die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt dienen. (6) Widersprechende textliche Festsetzungen in Gestaltungssatzungen und Bebauungsplänen werden außer Kraft gesetzt. (7) Über Abweichungen Bauaufsichtsbehörde. und Ausnahmen von dieser Satzung entscheidet die __________________________________________________________________________ Entwurf 2/6 Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Größe der architektonischen Gliederung der Gebäude anzupassen und sich in das historische Stadtbild einzufügen. Sie dürfen die architektonische Aussage des Gebäudes und das stadtgeschichtliche Ortsbild in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen. Ortsbildprägende Straßen- und Platzräume, Sichtachsen und Blickbezüge dürfen durch Werbeanlagen aller Art nicht gestört werden. (2) Werbeanlagen mit grellen Farben oder mit Reflex- und Neonfarben sind nicht gestattet. (3) Werbeanlagen in störender Häufung sind unzulässig. (4) Werbeanlagen, die nicht mehr ihren Zweck erfüllen und nicht mehr die Stätte ihrer Leistung bewerben, sind vollständig zu entfernen. Die Gebäudeteile, die der Anbringung dienten, sind in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. (Ausnahmen: historische Bemalungen und historische Einzelbuchstaben, die die historische Nutzung des Gebäudes erkennen lassen.) § 5 Unzulässige Werbeanlagen Unzulässig sind: (1) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlichen Wirkungen (hierzu zählen u.a. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht), (2) Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses, mit der Ausnahme der in § 6 Abs. 3 genannten Anlagen, (3) angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht, wenn sich dieses in der Beleuchtungsstärke dem Umgebungslicht (öffentliche Beleuchtung) unterordnet (4) Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder Plakatierungen, die über die in § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Flächenanteile hinausgehen, (5) Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und an Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses sowie an Vorbauten wie Erkern und Balkonen, (6) Werbefahnen und Banner, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (wie Ausverkäufe und Sonderverkäufe für die jeweilige Dauer der Veranstaltung). __________________________________________________________________________ Entwurf 3/6 Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich § 6 Anbringungsort (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses und bis zur Höhe der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 4,50 m über Gelände. (3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, sind nicht selbstleuchtende Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des jeweiligen Geschosses zulässig (4) Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie sind unzulässig. (4a) In historisch oder gestalterisch begründbaren Fällen können Werbeanlagen auch an seitlichen Giebelflächen als Anstrich zugelassen werden. (5) Werbeanlagen in Form von Auslegern, quer zur Gebäudefassade angebracht, dürfen eine Ausladung von 1,0 m insgesamt nicht überschreiten. (6) An der Straßenfassade eines Gebäudes ist nur eine Werbeanlage je dort untergebrachten Geschäft und insgesamt ein Warenautomat zulässig. (7) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde gemäß den Anforderungen dieser Satzung. § 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen Zulässig sind: (1) Werbeanlagen als Flachtransparente, Schriftzüge oder Bemalungen, wenn sie nicht höher als 0,60 m sind und ihre Ansichtsfläche nicht mehr als 2,50 m² beträgt, sie nicht über der Brüstungshöhe (unterhalb der Fensterbank) des 1. Obergeschosses angebracht sind und der seitliche Abstand zu den jeweiligen Gebäudetrennwänden mind. dem Abstand der äußeren Fenster- oder Türlaibungen zur Gebäudetrennwand entspricht (2) Werbeanlagen als Ausleger, senkrecht zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen, wenn sie unterhalb der Brüstungshöhe des 2. Obergeschosses angebracht, ihre Ansichtsflächen in Summe nicht mehr als 1,20 m² und die Ausladung nicht mehr als 1, 00 m beträgt. Die Maße sind von allen an einem Gebäude als Ausleger gestalteten Werbeanlagen zusammen einzuhalten. Die Ansichtsfläche darf bei zwei und mehr Geschäften um bis zu 50 %, jedoch auf max. 1,80 m² überschritten werden. (3) Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben, wenn die Einzelbuchstaben nicht höher als 0,50 m sind, wenn die Summe der Flächen, die sich aus dem rechteckigen Umriss der Buchstaben ergeben nicht mehr wie 2,50 m² ergibt, wenn die Befestigung der Einzelbuchstaben auf unsichtbaren Leisten erfolgt und wenn die Beleuchtung durch Hinterleuchten __________________________________________________________________________ Entwurf 4/6 Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich (Schattenschrift), durch Leuchtschiene von unten oder durch nicht blendendes Anleuchten erfolgt, welches sich in der Intensität dem Umgebungslicht (öffentliche Beleuchtung) unterordnet. (4) Werbeanlagen in Form von Schaufensterbeklebungen, wenn sie höchstens 20% der Schaufensterfläche bedecken. (5) Werbeanlagen in Form von Klappschildern oder Aufstellern, wenn diese nicht größer als 0,80 m² sind, sie während der Betriebszeiten des bewerbenden Betriebes und nur in der unmittelbaren Umgebung der Stätte der Leistung desselben aufgestellt werden. Von der öffentlichen Verkehrsfläche zurückliegende Geschäfte dürfen ihre Klappschilder oder Aufsteller max. am nächstgelegenen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche platzieren. (6) Darüber hinaus gelten für alle genannten Werbeanlagen die übrigen Anforderungen dieser Satzung. § 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Zulässig sind Fahnen und Banner als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen bis zu einer Größe von 3,00 m², wenn pro Gebäude nur eine Fahne angebracht wird. Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen sind unzulässig. (2) Zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,50 m² sind, sofern es sich um zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen handelt. (3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,50 m² sind, sofern sie als Verkleidung von Baugerüsten dienen und längsten für die Dauer der Bauzeit installiert werden. (4) Zulässig sind Werbeanlagen als Bemalungen der Giebelwände, wenn ihre Flächen nicht größer als 2,50 m² und wenn sie sich unterhalb der straßenseitigen Traufhöhe des betreffenden Hauses befinden. (5) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 m² Ansichtsfläche aufweisen und nicht mehr als 0,30 m über die Außenwandfläche der Gebäude hervortreten. (6) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach den Anforderungen dieser Satzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten – Zuwiderhandlungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. __________________________________________________________________________ Entwurf 5/6 Werbeanlagensatzung Satzung für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. __________________________________________________________________________ Entwurf 6/6