Daten
Kommune
Erftstadt
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521 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:05
Aktualisiert
22.02.18, 15:05
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Bürger
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Nr.
Bürger
1
anonymisiert
28.11.2017
Laut des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt von 1999 (Auszug)
ist ersichtlich, dass die Grundstücke 337, als auch 132, 119, 118, 116
und 115 als Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von
Naturschutz und Landschaftspflege betitelt sind.
Ebenso befinden sich die benannten Grundstücke nicht in der
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsfläche.
Mit dem Beschluss des Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung der Stadt Erftstadt vom 26.09.2017 wurden die
Grundstücke mit den Nr. 132, 119, 118, 116, und 115 als Dorfgebiet
(MD) ausgewiesen (siehe auch Flächennutzungsplanänderung Nr. 21,
Erftstadt - Friesheim, Weilerswister Straße). Fraglich ist somit, warum
das Grundstück Nr. 337 nicht auch als Bauland betitelt werden kann.
2
anonymisiert
14.12.2017
In Ergänzung zu meinem Schreiben vom 27.11.2017, gebe ich heute
noch
eine
Stellungnahme
zur
aktuellen
Situation
der
Überschwemmungsgebiete ab. Durch die erteilte Baugenehmigung der
weißen Burg und dem gegenüber liegenden Grundstück Nr. 132 angezeigt durch das Planungskonzept vom 09.09.2016, sehe ich
Stand: 16.02.2018
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme.
Entgegen dem im wirksamen FNP nachrichtlich übernommenen
Überschwemmungsgebiet von 1918 liegt das Flurstück Nr. 337
nunmehr seit 16.03.2015 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. §
78 Abs. 2 Satz 1 WHG (§ 31b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.) gestattet
die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb von Überschwemmungsgebieten nur dann, wenn keine anderen Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. In
Betracht kommt das nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen
beispielsweise (nahezu) das gesamte Gemeindegebiet innerhalb eines
Überschwemmungsgebietes liegt oder aber etwa aus topografischen
Gründen eine Gemeindeentwicklung nur dort in Betracht kommt. Da
dieses hier nicht der Fall ist und die Raumordnung keine weiteren
Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern eine Zuwegung zu den Entwicklungen in diesem Gebiet sieht, ist eine Ausweisung als
Grundstücken Nr.119, 118, 116, 115 erfolgen soll. Es ist davon Wohnbaufläche nicht gegeben.
auszugehen, dass eine solche Zuwegung erfolgen wird, um die
Erreichbarkeit der oben genannten Grundstücke zu gewährleisten. Die Zuwegung zu der Insel südlich der Burg ist nicht
Somit bitte ich um Prüfung, ob im Rahmen der Gleichbehandlung eine Regelungsgegenstand
der
Flächennutzungsplanänderung.
Die
Zuwegung zu dem Grundstück Nr. 337 ebenfalls erfolgen kann. Ich bitte Anregung
wird
im
nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren
daher um eine wohlwollende Umsetzung des Bauprojektes für alle entsprechend berücksichtigt und geprüft.
Beteiligten, da für mich sonst nur nachteilige Faktoren zu verzeichnen
wären, wie z. B. Durch die Schaffung von Zuwegen zu den laut der
Änderung im Flächennutzungsplan Nr. 21 benannten Wohnbauflächen
(W) bzw. des Dorfgebietes (MD) entstehen mir Nachteile.
So wird z.B. der widerrechtliche Zutritt zu meinem Grundstück Nr. 337
erheblich erleichtert. Daraus entsteht eine Erhöhung der
Einbruchsgefahr durch den leichteren Zugang.
Des Weiteren sehe ich auch noch weitere Nachteile die mir entstehen
(Lärmbelästigung usw.) Ferner möchte ich der Form halber darauf
hinweisen, dass ich mir ggf. sachkundigen Rat zu diesem Thema
hinzuziehen werde.
Kenntnisnahme.
Für die weiße Burg ist derzeit noch keine Baugenehmigung erteilt
worden.
Die Kalibrierung und Berechnung der Überschwemmungsgebiete erfolgt
Seite 1 von 6
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Zeitraum:
Nr.
3
Bürger
anonymisiert
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Eingang
19.12.2017
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
erhebliche Nachteile bezüglich des abfließen der Wassermengen bei
Hochwasser auf dem Grundstück Nr. 337.
Wie auf der beiliegenden Karte a) ersichtlich verläuft ein Graben
zwischen dem Grundstück Nr. 337 und der weißen Burg. Dieser Graben
ist maßgeblich am abfließen der Wassermengen beteiligt, nachdem der
Burggraben vollgelaufen ist. Das Grundstück 132 und die umliegenden
nicht bebauten Grundstücke werden durch den überlaufenden Graben
sowie Burggraben ebenfalls überflutet und dienen maßgeblich als
Ausgleichsfläche für das Hochwasser, damit andere Grundstücke nicht
schlimmer betroffen sind.
Das bedeutet, wenn sie jetzt durch Bebauung die Abflussrichtung des
Wassers aufhalten, wird die Flutung des Grundstücks 337 größer.
Hiervon können dann auch die Grundstücke Nr.111, 112, 113 und 114
betroffen sein, zumindest ist dies denkbar. Diese genannten
Grundstücke waren in der Vergangenheit bei Hochwasser immer mit
betroffen (Wasser in den Kellern). Die Karte b) zeigt ihnen an, wie das
Wasser bei Hochwasser die Flächen bedeckt. Auch hier zeige ich an
wie es sich damals tatsächlich gezeigt hat.
In Abstimmung mit Frau Geschwendner von der Bezirksregierung Köln
schildere ich ihnen die Situation aus meinen Erfahrungen des
Hochwassers der letzten 40 Jahre.
Ich denke aufgrund meiner Schilderung werden meine Bedenken
verständlich und bitte sie daher um entsprechende Prüfung und
Berücksichtigung meines Anliegens.
alle 5 Jahre durch den Erftverband und wird voraussichtlich bis Ende
2018 abgeschlossen sein. Eine erste Einschätzung zum gegenüber der
Burg liegenden Grundstück Nr. 132 kann derzeit daher noch nicht
erfolgen. Im Falle einer späteren Bebauung wird die Thematik
berücksichtigt werden um die anliegenden Gebäude nicht zu
beeinträchtigen.
In Vollmacht unseres Mandanten, der Eigentümer des in der
unmittelbaren Nachbarschaft zur „Weißen Burg" ansässigen
Landwirtschaftlichen Betriebes ist, nehmen wir unter ausdrücklicher
Bezugnahme
auf
unsere
im
Rahmen
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vom 13.04.2017 eingereichten und mit Ihrem
hier am 01.06.2017 eingegangenen Schreiben vom 29.05.2017
bestätigten Planungsäußerung nunmehr form- und fristgerecht zur o.a.
vorbereitenden Bauleitplanung wie nachstehend Stellung:
Kenntnisnahme.
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Der seitlich neben dem Burggraben verlaufende Graben wird weiterhin
zur Entwässerung genutzt werden um den aufsteigenden Wasserdruck
bei Regenereignissen aufnehmen zu können.
Denn Grundlage der Beanstandungen des Einwenders ist die
Annahme, dass ab 2019 der Bereich nördlich der Weilerswister Straße
förmlich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird; weiterhin
beruhen seine Darlegungen auf der Prämisse, dass der
Bebauungsplan, dessen Vorbereitung die 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes
dient,
erst
nach
Inkrafttreten
der
Die in unserer v.g. Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Überschwemmungsgebietsfestsetzung Rechtswirksamkeit erlangt.
Bedenken zum Bestandsschutz, zur Standortsicherung, zur
Erschließungssituation, zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz Das Szenario, auf welches der Einwender mit seinem Vorbringen der
Stand: 16.02.2018
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Nr.
Bürger
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
sowie zur Bodendenkmalthematik und Prospektion werden ebenso
ausdrücklich aufrechterhalten wie die in der ergänzenden
Stellungnahme unseres Mandanten per E-Mail am 21.04.2017 nebst
Protokoll zur Anwohnerversammlung am 22.03.2017 angeführten
Monita.
Sache nach abzielt, ist die in der Rechtsprechung behandelte
sogenannte Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes wegen
entgegenstehender
umweltrechtlicher
Festsetzungen.
Diese
Rechtsprechung ist für die Fälle der Überplanung von Flächen
entwickelt worden, welche als Landschafts- oder Naturschutzgebiete
ausgewiesen sind. Die Rechtsprechung verlangt bei einer derartigen
Sachlage, dass die Kommune schon auf der Ebene der Bauleitplanung
prüfen muss, ob für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung von
Ausnahmen
oder
Befreiungen
von
den
umweltrechtlichen
Festsetzungen möglich ist, etwa weil bei objektiver Betrachtung eine
Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und auch ansonsten der
Überwindung der umweltschutzrechtlichen Verbotsregelung nichts
entgegensteht. Nur dann, wenn diese Prüfung mit einem negativen
Ergebnis endet, ist ein entsprechender Bauleitplan vollzugsunfähig und
damit nicht erforderlich i.S.d. § I III BauGB (BVerwG, Beschluss vom
09.02.2004 — 4 BN 28/03). Mit diesen in der Rechtsprechung
behandelten Fällen solcher Bebauungspläne, die mit dem Risiko einer
Vollzugsunfähigkeit behaftet sind, ist die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu vergleichen. Denn die zitierte Rechtsprechung
betraf eine Sachlage, bei welcher das der Bebauung entgegenstehende
umweltschutzrechtliche Hindernis bereits rechtlich existierte.
Festzuhalten ist, dass sich unser Mandant an der mit Schreiben des
Umwelt- und Planungsamtes vom 12.05.2017 zur o.a. FNP-Änderung
durchgeführten Umfrage mit einem dreifachen „nein" im Kern
dahingehend beteiligt hat, dass kein Interesse an einer Überplanung
seines Grundstücks besteht. Konkret plant unser Mandant nach wie vor
weder eine Veräußerung seiner Grundstücke, noch besteht seinerseits
ein Interesse an der Nachverdichtung unter den im Schreiben der Stadt
vom 12.05.2017 beschriebenen Voraussetzungen, noch besteht
seinerseits die Bereitschaft, einen mit allen Eigentümern gemeinsamen
Bebauungsplan für die angrenzenden Flächen umzusetzen.
Soweit mit der aktuellen FNP-Änderung auf und von Seiten der Stadt
Erftstadt als Trägerin der Planungshoheit beispielsweise ausweislich
der Beschlussvorlage-Nr. V 532/2017 vom 20.10.2017 (Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 15.11.2017) die aktuelle
Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Erftstadt
(Nahversorgungskonzept für das südliche Stadtgebiet) konnotiert zu
sein scheint, bestehen insofern Bedenken unseres Mandanten, als
insbesondere die Errichtung eines Supermarktes gegenüber einer
aufwändig renovierten Wasserburg der städtebaulichen Zielsetzung
einer Sicherung der denkmalgerechten Sanierung der „Weißen Burg"
als schützenswertes und ortsprägendes Kulturgut diametral
entgegensteht.
Es gibt dagegen keinen Rechtssatz, welcher eine planende Kommune
zur Prüfung einer möglichen Vollzugsunfähigkeit zwingt, wenn
überhaupt noch nicht feststeht, wann eine die Bebauung
ausschließende förmliche Festsetzung als Überschwemmungsgebiet
erfolgt und welchen konkreten räumlichen Geltungsbereich sie in
Anspruch nehmen wird. Die bloße Ankündigung, es müsse damit
gerechnet werden, dass der Bereich nördlich der Weilerswister Straße
ab 2019 als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werde, reicht nicht
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die o.a. FNP-Änderung aus, um allein deswegen schon eine Prüfung der Vollzugsfähigkeit
im Parallelverfahren mit der Aufstellung der beiden vorhabenbezogenen auszulösen.
Bebauungspläne Nrn. 189 und 190 (Weilerswister Straße, ErftstadtFriesheim) durchgeführt wird, bestehen unter Bezugnahme auf die
unter dem Az.: 61.21-20/189 ausgefertigte Beschlussvorlage-Nr. V
539/2017 vom 23.10.2017 (Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 15.11.2017) durchgreifende Bedenken gegen
Stand: 16.02.2018
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Nr.
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Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
die gesamte Bauleitplanung insofern, als nach voraussichtlichen
Erkenntnissen des Erftverbandes wahrscheinlich ist, dass die Freifläche
nördlich
der
Weilerswister
Straße
schon
ab
2019
als
Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird.
Soweit es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WBG in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten u.a. untersagt ist, neue Baugebiete in
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB
auszuweisen, mag es zwar rein faktisch so sein, dass solange die
Fläche nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist, sie als
Baugebiet überplant werden darf. Rechtlich ist diese Überlegung aber
insofern überaus problematisch, als bereits heute absehbar ist, dass die
Fläche ab 2019 voraussichtlich als Überschwemmungsgebiet
ausgewiesen wird, so dass dann die Ausweisung des Baugebietes nicht
mehr möglich ist.
Wenn auch in der in Aufstellung befindlichen 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes bereits ein Schutzstreifen parallel zum
Gewässer vorgesehen ist, reicht weder die Sicherung und
Wiederherstellung entsprechender Rückhalteräume noch der der o.a.
Beschlussvorlage zu entnehmende Hinweis aus, dass in jedem Fall „zur
Vermeidung von späteren Konflikten Hochwasser angepasst gebaut
werden" sollte. Sieht man einmal von der schon rein sprachlich
missglückten Formulierung der mit dem Überschwemmungsgebiet und
der Hochwassergefahr einhergehenden Konfliktlage ab, so mag es
noch bei einer Angebotsbebauungsplanung in der praktischen
Anwendung einer planerischen Konfliktbewältigung genügen, wenn
nach Möglichkeit bereits Überlegungen zur Konfliktvermeidung
vorgeschaltet
werden,
vgl.
Kuschnerus,
Der
sachgerechte
Bebauungsplan, Handreichungen für die kommunale Planung, 4. Aufl.
2010, Rn. 354.
Jedoch liegt es bei (hier vorliegenden!) projektbezogenen Planungen
anders, die eben darauf abzielen, eine (oder mehrere) konkrete, bereits
bekannte Nutzung(en) im Plangebiet zu ermöglichen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei derartigen
Planungen bereits im Planungsstadium, d.h. selbstverständlich bereits
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, hinreichend
Stand: 16.02.2018
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Zeitraum:
Nr.
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Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen
Standort auch realisieren lässt, vgl. insoweit nochmals Kuschnerus,
a.a.O., Rn. 355.
Gerade bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die parallel mit der
zur Zeit öffentlich ausliegenden FNP-Änderung ermöglicht werden
sollen, ist dem hiermit angeführten Grundsatz der Konfliktbewältigung
besondere Beachtung zu widmen, zumal gerade die von
Vorhabenträgern beauftragten Planungsbüros dazu neigen, die
Ausgestaltung der Pläne einseitig am wirtschaftlichen Interesse des
Investors an möglichst optimaler und lukrativer Ausnutzung des
Plangebiets auszurichten und offen zu Tage liegende Folgen einer
Umsetzung der Pläne schlicht zu vernachlässigen, vgl. erneut
Kuschnerus, a.a.O., Rn. 358.
Wenn und soweit die Stadt Erftstadt als Trägerin der Planungshoheit
auf der einen Seite konstatiert, dass schon heute erhebliche Probleme
in Anbetracht der anstehenden Festsetzung der Planflächen als
Überschwemmungsgebiet mit einer kaum aufzulösenden Konfliktlage in
Bezug auf das Hochwasser bestehen, und auf der anderen Seite sich
mit der o.a. Bauleitplanung in einer Art „Windhundrennen" mit der
Erkenntnislage
des
Erftverbandes
zu
einer
entsprechend
beschleunigten Aufstellung der Bauleitpläne bemüßigt sieht, gleicht
diese Vorgehensweise einem Vertrauen auf das „Prinzip Hoffnung"
nach dem Motto, dass sich das Problem schon irgendwie lösen lasse —
dies wird indes den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1
Abs. 7 BauGB schlechterdings nicht gerecht, vgl. so auch Kuschnerus,
a.a.O., Rn. 358.
Bekanntermaßen muss die (auch und gerade vorbereitende)
Bauleitplanung insbesondere einer Erschließungskonzeption zugrunde
liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so
beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der
Planbetroffenen — auch außerhalb des Plangebiets — keinen Schaden
nehmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 — 4 CN 14/00, juris-Rn. 14.
Diese Rechtsprechung greift ausdrücklich auch für die Satzung über
einen Vorhaben-und Erschließungsplan (VEP) respektive damit für die
Stand: 16.02.2018
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Nr.
Bürger
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Eingang
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
hier durch die vorbereitende Bauleitplanung im Parallelverfahren
ermöglichten vorhabenbezogenen Bebauungspläne-Nrn. 189 und 190.
Dies im Wesentlichen als unsere fristwahrende Stellungnahme gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB, die wir uns bereits in der nochmals vollends in
Bezug zu nehmenden Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom
13.04.2017 ausdrücklich vorbehalten hatten.
Stand: 16.02.2018
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Nr. Behörde
1
Amprion GmbH
Eingang Stellungnahme
24.11.2017 Im
Planbereich
der
o.
a.
Maßnahme
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Abwägungsvorschlag
verlaufen
keine Kenntnisnahme.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus
heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
2
Stadt Erftstadt: Amt 01.4
Wirtschaftsförderung
3
Stadt Erftstadt: Amt 32
Rechts- und Ordnungsamt
4
Stadt Erftstadt: Amt 370
Feuerwache
5
Stadt Erftstadt: Amt 51
Amt für Jugend und Familie
6
Stadt Erftstadt: Amt 61
Umwelt- und Planungsamt
7
Stadt Erftstadt: Amt 63
Bauordnungsamt
Stand: 16.02.2018
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
8
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Stadt Erftstadt: Amt 65
Eigenbetrieb Straßen
9
Stadt Erftstadt: Amt 82
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
10
Bezirksregierung Köln - Dez. 35
Städtebau, Bauaufsicht, Bau-,
Wohnungs. und
Denkmalangelegenheiten sowie förderung
11
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3
27.11.2017 Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- Kenntnisnahme.
und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen
Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche
Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m
über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung
diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung
zuzuleiten.
Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände gegen das Vorhaben.
12
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH - NL Köln
TI-NL West – PTI 22
13
Erftverband
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ein eventuell erforderlicher Hochwasserschutz in Form eines Damms Kenntnisnahme.
wird zuständigkeitshalber nicht vom Erftverband errichtet oder betrieben.
Da der Rotbach im Sommer nur sehr wenig Wasser führt, sollte hier
Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung gesammelt werden.
Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn
Gimmler, Abteilung G2 — Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.:
Stand: 16.02.2018
Seite 2 von 14
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
02271/88-1291, E-Mail: volker.qimmler@erftverband.de.
Des Weiteren bestehen gegen die Planung von Seiten des Erftverbandes
keine Bedenken.
14
Erzbistum Köln
15
Evangelische Kirche im
Rheinland
Landeskirchenamt
16
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich GNL
21.11.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Kenntnisnahme.
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie
OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung
unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein. Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur
Leitungsauskunft steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber
sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen
und eventuellen Auflagen anzufragen.
17
Geologischer Dienst NordrheinWestfalen Landesbetrieb
18
GVG mbh Rhein-Erft
Stand: 16.02.2018
18.12.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische Kenntnisnahme.
NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die
Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren
(Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG
weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten.
Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des
Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der
Bauleitplanung.
19
Handwerkskammer zu Köln
20
Industrie- und Handelskammer
Köln - Zweigstelle Rhein-Erft
21
Kath. Pfarramt Friesheim
22
Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft
23
Kenntnisnahme. Die Stellungnahme ist nicht
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 29.11.2017 Verweis auf vorangegangene Stellungnahme:
HS Euskirchen
gegenstand der Flächennutzungsplanänderung.
Regionalniederlassung Ville-Eifel /
Evtl. Änderungen im Fahrbahnbereich (Aufweitung usw.) können zu
Hauptsitz Euskirchen
weiterführenden
Umweltforderungen
führen.
Notwendige
Ausgleichsmaßnahmen gehen nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers.
24
Landesbetrieb Wald und Holz
NRW - Regionalforstamt RheinSieg-Erft
Stand: 16.02.2018
06.12.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen Kenntnisnahme.
hinsichtlich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes ErftstadtFriesheim, Weilerswister Straße keine Bedenken oder Anregungen.
Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum
gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht
berührt.
Regelungs-
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Dienstgebäude Eitorf
25
Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW
26
Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt NW e.V. Kreisstelle
27
Landschaftsverband Rheinland,
Amt für Liegenschaften
28
Landschaftsverband Rheinland,
Rheinisches Amt für
Denkmalpflege
29
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle
Rhein-Erft-Kreis
30
LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
14.12.2017 In unserem Schreiben vom 09.03.2017 hatten wir bereits auf die Kenntnisnahme. Die Anregungen und Hinweise sind nicht
Bedeutung des Ortsteils Friesheim mit seinen zahlreichen Burgen und Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Sie
Rittersitzen, gleichfalls größtenteils als Bodendenkmäler rechtskräftig in werden im nachfolgenden VBP 189 berücksichtigt.
die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen, hingewiesen.
Entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sind
bedeutende Bodendenkmäler als Zeugnisse der Geschichte als
Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern.
Entsprechende rechtliche Vorgaben ergeben sich insbesondere aus den
§§ 11,3, 7, 8 DSchG NRW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB.
In einem Gespräch am 26.06.2017 in Ihrem Hause wurden gemeinsam
mit dem Investor hinsichtlich des nördlich der Weilerswister Straße
gelegenen Teils des Plangebietes die Möglichkeiten einer Bebauung
Stand: 16.02.2018
Seite 5 von 14
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
erörtert.
Dabei wurde vereinbart, dass eine Überbauung des Bodendenkmals BM
056, Grabenanlage, prinzipiell möglich ist, wenn sichergestellt wird, dass
keine oder nur minimale Eingriffe in das Bodendenkmal erfolgen. Dies
bedeutet, dass zum Schutz des Bodendenkmals dieses durch
Aufschüttung zu sichern und zu erhalten ist und die Häuser ohne Keller
und/oder Tiefgaragen zu bauen sind. In diesem Fall muss der das
Bodendenkmal überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10
cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag
käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler; dies würde deren
zeichnerische
Dokumentation
voraussetzen,
welche
der
Kostentragungspflicht des Bauherrn gem. § 29 DSchG NRW unterläge.
Das ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Humus als
„Schutzschicht` auf den archäologischen Befunden verbleibt. Die Fläche
darf dann aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der
dünnen Humusdecke würden die darunterliegenden Befunde zerstört
werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung über Kopf von 1 m zu
erfolgen. Der Umfang der Aufschüttung ist deshalb erforderlich, weil
darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen hat. Darüber
hinaus
sind
sämtliche
Erdeingriffe
(z.B.
für
Verund
Entsorgungsleitungen), die tiefer gehen, durch eine Fachfirma
archäologisch zu begleiten. Die Kosten hierfür hat der Vorhabenträger zu
tragen (§ 29 DSchG NRW).
Über die genaue Bauausführung wird in jedem Fall in einem
ordnungsgemäß
durch-.
zuführenden
denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahren (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW) bzw. im
Baugenehmigungsverfahren (§ 9 Abs. 3 DSchG NRW) durch die Untere
Denkmalbehörde
im
Benehmen
mit
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege noch zu entscheiden sein. Da nach § 11 DSchG
NRW die Sicherung der Bodendenkmäler aber schon auf der Ebene der
Bauleitplanung zu gewährleisten ist, ist der bodendenkmalverträgliche
Rahmen der Ausbaumaßnahmen und zukünftigen Nutzung im
verbindlichen Bauleitplan durch geeignete Festsetzungen zu regeln.
Zudem ist das Bodendenkmal nachrichtlich in die Bauleitplanung zu
übernehmen.
Stand: 16.02.2018
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Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Hinsichtlich der Fläche südlich der Weilerswister Straße verweise ich auf
meine o.g Stellungnahme vom 09.03.2017.
31
NABU Kreisverband Rhein-Erft
32
Nahverkehr Rheinland GmbH
33
Rhein-Erft-Kreis - Amt 70
Kreisplanung und Naturschutz
02.02.2018 Aus Sicht der Kreisplanung (hier insbesondere: Landschaftsplanung) Kenntnisnahme.
weise ich darauf hin, dass der Rhein-Erft-Kreis in Kooperation mit dem
Erftverband u.a. auch das o.a. Gebiet betreffend folgende Planungen
und Umsetzungsmaßnahmen verfolgt: Der Rhein-Erft-Kreis hat im
Rahmen des Zielkonzeptes Naturschutz und Landschaftspflege und im
Zusammenhang mit der Umsetzung des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher
Börde" in den Biotopverbundprojekten Rotbachaue (zwischen Friesheim
und Niederberg) und Talaue Rotbach/Mühlenbach (zwischen Friesheim
und Ahrem) ab 1990 umfangreichen Flächenerwerb getätigt (s. Anlage
1). Der Erwerb der insgesamt 54,9 ha erfolgte z.T. über ein eigenes
Flurbereini-gungsverfahren und wurde überwiegend mit Landesmitteln
gefördert. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Kreises beträgt weit über
2 Mio. Euro. Die Flächen wurden entsprechend der historischen Nutzung
überwiegend in extensive Weiden, Wiesen, Obstwiesen und kleinere
Auwaldbereiche, Gehölzgruppen und Hecken umgewandelt und werden
z.Z. im Rahmen von Vertragsnaturschutzmaßnahmen gepflegt.
Zurzeit planen der Rhein-Erft-Kreis und der Erftverband in den o.a.
Projektgebieten
großflächige
Renaturierungsmaßnahmen
des
Rotbaches.
Hierbei soll auch eine Verbindung der beiden Projektgebiete nördlich und
südlich von Friesheim durch einen innerörtlichen Landschaftskorridor
hergestellt werden. Aufgrund der Nutzungsstruktur und der spezifischen
wasserwirtschaftlichen Situation des Rotbaches in der Ortslage besteht
hier
ein
hohes
landschaftsund
gewässerökologisches
Entwicklungspotential sowie gleichzeitig auch die Möglichkeit, dieses
durch eine geeignete Wegeführung und ein begleitendes Informations-
Stand: 16.02.2018
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Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
und Leitsystem erlebbar zu machen. Im Rahmen der LEADER-Region
„Zülpicher Börde"/Projekt: Gewässernetz Börde" verfolgen die 3
beteiligten Kreise Euskirchen, Düren und Rhein-Erft-Kreis sowie der
Erftverband eine Informations- und Kommunikationsstrategie zur
Bedeutung und Funktion naturnaher Gewässer unter Beteiligung lokaler
Akteursgruppen. Seitens der Dorfgemeinschaft Friesheim besteht ein
großes Interesse, das Projekt innerhalb und außerhalb der Ortslage mit
eigenen Ideen und Maßnahmen zur unterstützen.
Es
wird
daher
angeregt,
im
Kontext
der
21.
Flächennutzungsplanänderung ein auch mit der Bürgerschaft
abgestimmtes dorfökologisches Gesamtkonzept in Zusammenarbeit mit
dem Erftverband und dem Rhein-Erft-Kreis zu erstellen. Hierdurch
können die unterschiedlichen Zielsetzungen (Verbund des GewässerAuensystems, innerörtlicher Freiraumschutz und angepasste Siedlungsinnenentwicklung) sinnvoll miteinander in Einklang gebracht
werden. Aus Sicht des Rhein-Erft-Kreises besteht hierbei insbesondere
die Möglichkeit, die bisher für die Rotbachaue erstellten Teilkonzepte im
Ortsteil Friesheim zu ergänzen und die Aspekte Siedlungsentwicklung,
Hochwasserschutz und naturnahe Gewässerentwicklung zielführend zu
entwickeln.
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises wird im Entwurf der
Flächennutzungsplanänderung durch die Darstellung eines 20 m
breiten Schutzstreifens zwischen Rotbach und geplanter baulichen
Nutzung Rechnung getragen. Eine Arbeitsgruppe hat sich bereits zu
der Thematik gebildet.
Natur- und Landschaftspflege
Ansprechpartner: Herr Beck, Tel: 02271-83 17085
Ich rege an, das für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
relevante Biotopverbundsystem der Rotbachs in der FNP-Darstellung zu
berücksichtigen.
Das Plangebiet grenzt im Osten an den Rotbach an. Die Rotbachaue
bildet mit dem begleitenden Mühlengraben ein bedeutsames
Fließgewässersystem und einen Biotopverbund in der überwiegend
landwirtschaftlich geprägten Zülpicher Börde. Die Strukturvielfalt der
Rotbachaue wird für die weitere Umgebung als einzigartig eingeschätzt.
Der Rotbach und dessen Ufer sind daher im LINFOS Fachkataster als
Biotopfläche
mit
herausragender
Bedeutung
(VB-K-5106-102)
dargestellt. Das Gebiet fungiert als Anziehungspunkt für zahlreiche
Vogelarten. Es zeichnet sich durch ein hohes Entwicklungspotential aus
und grenzt an das naturschutzwürdige, landesweit bedeutsame Gebiet
Stand: 16.02.2018
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Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
zum Schutz der Natur "Rotbachaue" an, womit es für dieses Gebiet eine
Vernetzungsfunktion übernimmt.
Außerdem ist die Fläche im Biotopkataster (Kataster der
planungsrelevanten Arten) unter BK-5206-013 erfasst. Wertbestimmende
Bestandsmerkmale sind im Biotopkataster aufgeführte Rote ListePflanzenarten, Rote Liste Brutvogelarten, der besondere Wert für
Vogelarten der Fließgewässer und für die Leitarten Eisvogel, Steinkauz
und Nachtigall. Im der Ortslage Friesheim ist der Auenbereich auf eine
Minimumfläche
beschränkt.
Weitere
Beeinträchtigungen
des
Biotopsystems würden die Durchgängigkeit des Biotopverbundes und
damit den Lebensraum für die geschützten Arten gefährden.
Ich rege daher an, den Bereich zwischen Rotbach und Burggraben sowie
den Bereich zwischen Burggraben und dem südlich angrenzenden
Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und
Niederberg" aus naturschutzfachlichen Gründen als „Lineare
Grünstruktur für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von
Naturschutz und Landschaftspflege" darzustellen und diese Flächen von
jeglicher Nutzung auszunehmen (s. Abbildung).
In Kapitel 5 der Begründung für die 21. FNP-Änderung wird ausgeführt,
das die erforderlichen Flächen zum Ausgleich eingriffsnah vor Ort im
Süden des Plangebietes vorgesehen sind, um dem städtebaulichen Ziel
der Ortsrandeingrünung am Übergang zur freien Landschaft gerecht zu
werden
und
die
mit
der
Änderung
verbundene
Wohnbauflächenerweiterung zu kompensieren.
Die
Anregungen
sind
nicht
Regelungsgegenstand
der
Flächennutzungsplanänderung. Die Ausgleichsbilanz und festsetzung erfolgt im nachfolgenden VPB 190. Die vorgeschlagene
Fläche liegt außerhalb des Plangebiets und ist im wirksamen FNP
als Fläche für Landwirtschaft überlagert mit „Fläche zur
Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und
Landschaftspflege“
dargestellt und wiederspricht nicht der
Die südliche Planungsgrenze ist bis zum Burggraben naturnah und Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.
bedarf des Erhalts und Schutzes währen der Baumaßnahmen. Potential
für Ausgleichsmaßnahmen bestehen hier nicht. Auf der vom Graben
umschlossenen Insel sind nach dem Planungskonzept vier Doppelhäuser
vorgesehen.
Ich rege daher an, die zu erwartenden erheblichen Eingriffe in den
Altbaumbestand und den gewässerbegleitenden Gehölzbestand auf den
südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen auszugleichen und
hierfür im FNP eine Fläche für Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3
Stand: 16.02.2018
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Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Baugesetzbuch mit dem Entwicklungsziel Grünfläche, wie in der
Abbildung dargestellt, darzustellen.
Wasserwirtschaft
Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der
Ansprechpartner: Frau Siebet, Tel: 02271 -83 17048
Die geplante Bebauung ist aus wasserrechtlicher Sicht zulässig, sofern Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP
die Ergebnisse der UVP mit einbezogen werden. Ob und in welchem berücksichtigt.
Umfang Schutzmaßnahmen (Wälle, Retentionsraum) im Schutzstreifen
notwendig sind, sollte erst nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets entschieden werden. Die geplante Bebauung ist
aus
wasserrechtlicher
Sicht
zulässig,
es
liegt
kein
Überschwemmungsgebiet vor und die Abstände von fünf Metern zum
Gewässer werden eingehalten.
Bodenschutz
Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271 83-17062
Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende Sachverhalte berücksichtigt.
und Vorgaben hin: Aufgrund von jahrhundertelangem Erzbergbau in der
Eifel weisen Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der
Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) auf. Die
Vorhabenflächen
liegen
im
ehemaligen
und/oder
aktuellen
Stand: 16.02.2018
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Zeitraum:
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Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
Überschwemmungsgebiet. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Fläche die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte für Wohngebiete und
insbesondere für Kinderspielflächen bei weitem Überschreiten. Daher
sind sämtliche Erdarbeiten sowie die endgültige Oberflächengestaltung
vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen.
Gemäß 5 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben
bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der
planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen
insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen
möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen
oder Bedenken vorgebracht.
34
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
35
Rheinischer
Landwirtschaftsverband e.V.
36
Stadtwerke Erftstadt - Amt 81
37
Stadt Erftstadt: Untere
Denkmalschutzbehörde
38
Verbandswasserwerk GmbH
Stand: 16.02.2018
19.12.2017 Gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen Kenntnisnahme.
Gasversorgung keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass der
Planbereich aus technischer Sicht mit Erdgas versorgt werden kann.
11.12.2017 Bezugnehmend auf die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes teilen Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der
wir Ihnen mit, dass unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP
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Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
hiergegen bestehen.
berücksichtigt.
Jedoch sollte beachtet werden, dass sich im Plangebiet derzeit noch
keine Wasserleitungen befinden. Für die innere Erschließung des
Plangebiets muss von der Weilerswister Straße eine Wasserleitung DN
100 verlegt werden. Um jedoch eine endgültige Planung unsererseits
durchführen zu können bitten wir Sie, uns einen Plan im Maßstab 1:500
sowie die entsprechenden Querschnitte mit Eintragung der Kanaltrassen
zuzusenden. Darüber hinaus sollte bei der Planung darauf geachtet
werden, dass für die Versorgungsträger eine mindestens 1,50 m breite
Trasse zur Verlegung der Versorgungsleitungen vorgesehen wird.
Gleichwohl sollte vor Ausschreibung und Auftragsvergabe der
Baumaßnahme frühzeitig ein Koordinationsgespräch mit allen
Versorgungsträgern zwecks Erschließung derselben stattfinden.
Im Zuge des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird
Erschließung
des
Plangebietes
geprüft.
Baugenehmigungsphase werden dann alle benötigten
ergänzt um eine ausreichende Versorgung der
sicherzustellen.
die innere
In
der
Leitungen
Anwohner
Des Weitern möchten wir Sie bitten, einem möglichen Investor bzw. der
Stadt Erftstadt mitzuteilen, dass ein Sondervertrag über die Abrechnung
der Baukostenzuschüsse vor Herstellung der Versorgungsanlage
abgeschlossen werden muss.
39
Verkehrsverbund Rhein-Sieg
GmbH
40
Wasser- und Bodenverband
Bliesheim/ Lechenich
41
Wasser- und Bodenverband
Dränage Genossenschaft
42
Wasser- und Bodenverband
Dränverband Erp
Stand: 16.02.2018
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Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Verfahrensschritt:
Zeitraum:
Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
43
Wasser- und Bodenverband
Lommersum-Derkum
44
Westnetz GmbH, DRW-S-LK
Früher: Westnetz GmbH, Bereich
Hochspannung (Hoch- /
Höchstspannungsnetz).
Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund
45
Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Westliches
Rheinland - Netzplanung
46
Zweckverband Naturpark
Rheinland
19.12.2017 Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt Bedenken zu den Den Bedenken wird weitestgehend gefolgt.
Planungen an der Weilerswister Straße, da negative Beeinträchtigungen
von Landschaft, Natur und Erholung im Zweckverbandsgebiet zu
erwarten sind. Der Zweckverband gibt zur Planung einige Anregungen
und Hinweise.
Das Plangebiet liegt im Naturpark Rheinland und wird hier der
Wanderzone zugeordnet (s. Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark
Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Die Zone
übernimmt Puffer- und Verbindungsfunktionen zur Kernzone. Sie hat
eine hohe Bedeutung für die ortsnahe Erholung (Spazieren gehen,
Radfahren,
Spielen
sowie
sportliche
Aktivitäten).
Weitere
Beeinträchtigungen und Belastungen sind möglichst zu vermeiden.
Die Wanderzone, in der das Plangebiet liegt, wird vom landschaftlichen
und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum (s. Maßnahmeplan
Zweckverband
Naturpark
Kottenforst-Ville
2002,
Karte
2:
Erholungsentwicklung) umschlossen. Dabei handelt es sich um
großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume mit langer Tradition. Das
vielfältige agrarkulturell geprägte Potenzial und die Landschaftsstruktur
haben eine hohe Bedeutung für die Erholung, insbesondere für
Radwanderer und Reiter. Ziel ist es, diese Räume mit ihren kulturellen
Strukturen als attraktive regionale Erholungsräume aufzuwerten und zu
Stand: 16.02.2018
Im Ortsteil Friesheim handelt es sich um einen Allgemeinen
Siedlungsbereich gemäß Regionalplan. Grundsätzlich ist die
bauliche Entwicklung daher Ziel der Landesplanung, die eine
innerörtliche Verdichtung gegenüber einer Ausweitung von
Wohnbebauung
in
die
Landschaft
priorisiert.
Schutzgebietsfestsetzungen gibt es im FNP-Änderungsbereich nicht.
Das Ortsbild wird zwar verändert, soll aber seinen dörflichen
Grundcharakter bewahren (Dorfgebiet).
Die Rotbachaue zwischen Friesheim und Niederberg ist als
„Verbundfläche mit herausragender Bedeutung“ deklariert (VB-K5106-102). Innerhalb von Friesheim umfasst dies einen ca. 25-30
Meter breiten Streifen. Die hiesige FNP-Planung berücksichtigt dies
und stärkt den Korridor durch einen zusätzlichen Pufferstreifen von
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Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
22.11.2017 – 21.12.2017
erhalten. Darüber hinaus grenzt östlich an das Plangebiet das ca. 20 Meter.
schützenswerte Biotop der Rotbach- und Mühlenbachaue (BK-5206-013)
sowie südlich das Landschaftsschutzgebiet Rotbach (LSG-5206-0011)
an.
Als störende Einflüsse auf die Erholungsfunktion ist der vom Plangebiet
ausgehende zu erwartende zeitbegrenzte Baulärm. Auch die
Veränderung im Landschaftsbild durch die Bebauung der freien Fläche
stellt einen negativen Faktor dar. Naturparkspezifischer Erholungsraum
geht durch die Versiegelung und Entwertung des Landschaftsbildes
verloren.
Der Naturpark gibt zu bedenken, dass durch Bebauung und
Versiegelung agrarisch genutzter Flächen das bereits gestörte
Landschaftsbild in diesem Bereich zusätzlich belastet und noch weiter
entwertet wird. Nicht zu verkennen ist auch die Funktion von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für Offenlandarten, die eben genau
diese Strukturen als Lebensraum benötigen und durch Versiegelung
dieser Flächen stark beeinträchtigt werden. Auch wird die Gefahr von
Überschwemmungen bspw. durch Starkregenereignisse, wie sie auch in
anderen Stellungnahmen geschildert wurden, durch die voranschreitende
Versiegelung verstärkt.
Für die Naherholung hat das Gebiet insofern eine Bedeutung, als
dass es eine fußläufige Verbindung entlang des Rotbachs zwischen
der Talstraße und der Weilerswister Straße gibt. Durch die
Darstellung eines ca. 20 Meter breiten Schutzstreifens entlang des
Rotbachs kann die fußläufige Verbindung erhalten bleiben und sogar
aufgewertet
werden.
Der
Blick
auf
die
Grün
und
Landschaftsstrukturen, verknüpft mit den Denkmalqualitäten der
Weißen Burg, haben somit positive Aspekte für die Naherholung. Ein
zu
erstellendes
Entwässerungskonzept
im
Zuge
des
Bebauungsplanverfahrens zeigt die Auswirkungen der geplanten
Versiegelung auf und berücksichtigt auch die Gefahr von
Überschwemmungen bei Starkregenereignissen.
Die FNP-Änderung ist darauf ausgerichtet, den dörflichen Charakter
und die hohe Wohnumfeldqualität, die sich aus der Weißen Burg
Vorrangige Ziele des Naturpark Rheinland sind die Erhaltung von
ergibt, zu erhalten. Insofern ist nach derzeitigem Stand keine
Freiflächen, Sicherung des ökologischen und erholungsrelevanten
erhebliche nachteilige Umweltwirkung auf den Menschen durch den
Potenzials, Schutz wertvoller Flächen zur Erhaltung und Förderung der
Faktor Lärm zu prognostizieren
Biodiversität, sowie auch die Verbesserung der Erholungseignung und
die ökologische Aufwertung des Raumes.
Stand: 16.02.2018
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