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Beschlussvorlage (05_Abwägungstabelle BauGB §3 (2) und §4 (2))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
521 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:05
Aktualisiert
22.02.18, 15:05

Inhalt der Datei

Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Nr. Bürger 1 anonymisiert 28.11.2017 Laut des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt von 1999 (Auszug) ist ersichtlich, dass die Grundstücke 337, als auch 132, 119, 118, 116 und 115 als Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege betitelt sind. Ebenso befinden sich die benannten Grundstücke nicht in der gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsfläche. Mit dem Beschluss des Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erftstadt vom 26.09.2017 wurden die Grundstücke mit den Nr. 132, 119, 118, 116, und 115 als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen (siehe auch Flächennutzungsplanänderung Nr. 21, Erftstadt - Friesheim, Weilerswister Straße). Fraglich ist somit, warum das Grundstück Nr. 337 nicht auch als Bauland betitelt werden kann. 2 anonymisiert 14.12.2017 In Ergänzung zu meinem Schreiben vom 27.11.2017, gebe ich heute noch eine Stellungnahme zur aktuellen Situation der Überschwemmungsgebiete ab. Durch die erteilte Baugenehmigung der weißen Burg und dem gegenüber liegenden Grundstück Nr. 132 angezeigt durch das Planungskonzept vom 09.09.2016, sehe ich Stand: 16.02.2018 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag Kenntnisnahme. Entgegen dem im wirksamen FNP nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebiet von 1918 liegt das Flurstück Nr. 337 nunmehr seit 16.03.2015 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG (§ 31b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.) gestattet die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb von Überschwemmungsgebieten nur dann, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. In Betracht kommt das nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen beispielsweise (nahezu) das gesamte Gemeindegebiet innerhalb eines Überschwemmungsgebietes liegt oder aber etwa aus topografischen Gründen eine Gemeindeentwicklung nur dort in Betracht kommt. Da dieses hier nicht der Fall ist und die Raumordnung keine weiteren Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern eine Zuwegung zu den Entwicklungen in diesem Gebiet sieht, ist eine Ausweisung als Grundstücken Nr.119, 118, 116, 115 erfolgen soll. Es ist davon Wohnbaufläche nicht gegeben. auszugehen, dass eine solche Zuwegung erfolgen wird, um die Erreichbarkeit der oben genannten Grundstücke zu gewährleisten. Die Zuwegung zu der Insel südlich der Burg ist nicht Somit bitte ich um Prüfung, ob im Rahmen der Gleichbehandlung eine Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Die Zuwegung zu dem Grundstück Nr. 337 ebenfalls erfolgen kann. Ich bitte Anregung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren daher um eine wohlwollende Umsetzung des Bauprojektes für alle entsprechend berücksichtigt und geprüft. Beteiligten, da für mich sonst nur nachteilige Faktoren zu verzeichnen wären, wie z. B. Durch die Schaffung von Zuwegen zu den laut der Änderung im Flächennutzungsplan Nr. 21 benannten Wohnbauflächen (W) bzw. des Dorfgebietes (MD) entstehen mir Nachteile. So wird z.B. der widerrechtliche Zutritt zu meinem Grundstück Nr. 337 erheblich erleichtert. Daraus entsteht eine Erhöhung der Einbruchsgefahr durch den leichteren Zugang. Des Weiteren sehe ich auch noch weitere Nachteile die mir entstehen (Lärmbelästigung usw.) Ferner möchte ich der Form halber darauf hinweisen, dass ich mir ggf. sachkundigen Rat zu diesem Thema hinzuziehen werde. Kenntnisnahme. Für die weiße Burg ist derzeit noch keine Baugenehmigung erteilt worden. Die Kalibrierung und Berechnung der Überschwemmungsgebiete erfolgt Seite 1 von 6 Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. 3 Bürger anonymisiert Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Eingang 19.12.2017 Stellungnahme Abwägungsvorschlag erhebliche Nachteile bezüglich des abfließen der Wassermengen bei Hochwasser auf dem Grundstück Nr. 337. Wie auf der beiliegenden Karte a) ersichtlich verläuft ein Graben zwischen dem Grundstück Nr. 337 und der weißen Burg. Dieser Graben ist maßgeblich am abfließen der Wassermengen beteiligt, nachdem der Burggraben vollgelaufen ist. Das Grundstück 132 und die umliegenden nicht bebauten Grundstücke werden durch den überlaufenden Graben sowie Burggraben ebenfalls überflutet und dienen maßgeblich als Ausgleichsfläche für das Hochwasser, damit andere Grundstücke nicht schlimmer betroffen sind. Das bedeutet, wenn sie jetzt durch Bebauung die Abflussrichtung des Wassers aufhalten, wird die Flutung des Grundstücks 337 größer. Hiervon können dann auch die Grundstücke Nr.111, 112, 113 und 114 betroffen sein, zumindest ist dies denkbar. Diese genannten Grundstücke waren in der Vergangenheit bei Hochwasser immer mit betroffen (Wasser in den Kellern). Die Karte b) zeigt ihnen an, wie das Wasser bei Hochwasser die Flächen bedeckt. Auch hier zeige ich an wie es sich damals tatsächlich gezeigt hat. In Abstimmung mit Frau Geschwendner von der Bezirksregierung Köln schildere ich ihnen die Situation aus meinen Erfahrungen des Hochwassers der letzten 40 Jahre. Ich denke aufgrund meiner Schilderung werden meine Bedenken verständlich und bitte sie daher um entsprechende Prüfung und Berücksichtigung meines Anliegens. alle 5 Jahre durch den Erftverband und wird voraussichtlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Eine erste Einschätzung zum gegenüber der Burg liegenden Grundstück Nr. 132 kann derzeit daher noch nicht erfolgen. Im Falle einer späteren Bebauung wird die Thematik berücksichtigt werden um die anliegenden Gebäude nicht zu beeinträchtigen. In Vollmacht unseres Mandanten, der Eigentümer des in der unmittelbaren Nachbarschaft zur „Weißen Burg" ansässigen Landwirtschaftlichen Betriebes ist, nehmen wir unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unsere im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 13.04.2017 eingereichten und mit Ihrem hier am 01.06.2017 eingegangenen Schreiben vom 29.05.2017 bestätigten Planungsäußerung nunmehr form- und fristgerecht zur o.a. vorbereitenden Bauleitplanung wie nachstehend Stellung: Kenntnisnahme. Einwendungen werden zurückgewiesen. Der seitlich neben dem Burggraben verlaufende Graben wird weiterhin zur Entwässerung genutzt werden um den aufsteigenden Wasserdruck bei Regenereignissen aufnehmen zu können. Denn Grundlage der Beanstandungen des Einwenders ist die Annahme, dass ab 2019 der Bereich nördlich der Weilerswister Straße förmlich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird; weiterhin beruhen seine Darlegungen auf der Prämisse, dass der Bebauungsplan, dessen Vorbereitung die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes dient, erst nach Inkrafttreten der Die in unserer v.g. Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Überschwemmungsgebietsfestsetzung Rechtswirksamkeit erlangt. Bedenken zum Bestandsschutz, zur Standortsicherung, zur Erschließungssituation, zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz Das Szenario, auf welches der Einwender mit seinem Vorbringen der Stand: 16.02.2018 Seite 2 von 6 Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Bürger Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag sowie zur Bodendenkmalthematik und Prospektion werden ebenso ausdrücklich aufrechterhalten wie die in der ergänzenden Stellungnahme unseres Mandanten per E-Mail am 21.04.2017 nebst Protokoll zur Anwohnerversammlung am 22.03.2017 angeführten Monita. Sache nach abzielt, ist die in der Rechtsprechung behandelte sogenannte Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes wegen entgegenstehender umweltrechtlicher Festsetzungen. Diese Rechtsprechung ist für die Fälle der Überplanung von Flächen entwickelt worden, welche als Landschafts- oder Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Rechtsprechung verlangt bei einer derartigen Sachlage, dass die Kommune schon auf der Ebene der Bauleitplanung prüfen muss, ob für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den umweltrechtlichen Festsetzungen möglich ist, etwa weil bei objektiver Betrachtung eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und auch ansonsten der Überwindung der umweltschutzrechtlichen Verbotsregelung nichts entgegensteht. Nur dann, wenn diese Prüfung mit einem negativen Ergebnis endet, ist ein entsprechender Bauleitplan vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich i.S.d. § I III BauGB (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 — 4 BN 28/03). Mit diesen in der Rechtsprechung behandelten Fällen solcher Bebauungspläne, die mit dem Risiko einer Vollzugsunfähigkeit behaftet sind, ist die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu vergleichen. Denn die zitierte Rechtsprechung betraf eine Sachlage, bei welcher das der Bebauung entgegenstehende umweltschutzrechtliche Hindernis bereits rechtlich existierte. Festzuhalten ist, dass sich unser Mandant an der mit Schreiben des Umwelt- und Planungsamtes vom 12.05.2017 zur o.a. FNP-Änderung durchgeführten Umfrage mit einem dreifachen „nein" im Kern dahingehend beteiligt hat, dass kein Interesse an einer Überplanung seines Grundstücks besteht. Konkret plant unser Mandant nach wie vor weder eine Veräußerung seiner Grundstücke, noch besteht seinerseits ein Interesse an der Nachverdichtung unter den im Schreiben der Stadt vom 12.05.2017 beschriebenen Voraussetzungen, noch besteht seinerseits die Bereitschaft, einen mit allen Eigentümern gemeinsamen Bebauungsplan für die angrenzenden Flächen umzusetzen. Soweit mit der aktuellen FNP-Änderung auf und von Seiten der Stadt Erftstadt als Trägerin der Planungshoheit beispielsweise ausweislich der Beschlussvorlage-Nr. V 532/2017 vom 20.10.2017 (Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 15.11.2017) die aktuelle Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Erftstadt (Nahversorgungskonzept für das südliche Stadtgebiet) konnotiert zu sein scheint, bestehen insofern Bedenken unseres Mandanten, als insbesondere die Errichtung eines Supermarktes gegenüber einer aufwändig renovierten Wasserburg der städtebaulichen Zielsetzung einer Sicherung der denkmalgerechten Sanierung der „Weißen Burg" als schützenswertes und ortsprägendes Kulturgut diametral entgegensteht. Es gibt dagegen keinen Rechtssatz, welcher eine planende Kommune zur Prüfung einer möglichen Vollzugsunfähigkeit zwingt, wenn überhaupt noch nicht feststeht, wann eine die Bebauung ausschließende förmliche Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt und welchen konkreten räumlichen Geltungsbereich sie in Anspruch nehmen wird. Die bloße Ankündigung, es müsse damit gerechnet werden, dass der Bereich nördlich der Weilerswister Straße ab 2019 als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werde, reicht nicht Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die o.a. FNP-Änderung aus, um allein deswegen schon eine Prüfung der Vollzugsfähigkeit im Parallelverfahren mit der Aufstellung der beiden vorhabenbezogenen auszulösen. Bebauungspläne Nrn. 189 und 190 (Weilerswister Straße, ErftstadtFriesheim) durchgeführt wird, bestehen unter Bezugnahme auf die unter dem Az.: 61.21-20/189 ausgefertigte Beschlussvorlage-Nr. V 539/2017 vom 23.10.2017 (Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 15.11.2017) durchgreifende Bedenken gegen Stand: 16.02.2018 Seite 3 von 6 Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Bürger Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag die gesamte Bauleitplanung insofern, als nach voraussichtlichen Erkenntnissen des Erftverbandes wahrscheinlich ist, dass die Freifläche nördlich der Weilerswister Straße schon ab 2019 als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird. Soweit es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WBG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. untersagt ist, neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB auszuweisen, mag es zwar rein faktisch so sein, dass solange die Fläche nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist, sie als Baugebiet überplant werden darf. Rechtlich ist diese Überlegung aber insofern überaus problematisch, als bereits heute absehbar ist, dass die Fläche ab 2019 voraussichtlich als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wird, so dass dann die Ausweisung des Baugebietes nicht mehr möglich ist. Wenn auch in der in Aufstellung befindlichen 21. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits ein Schutzstreifen parallel zum Gewässer vorgesehen ist, reicht weder die Sicherung und Wiederherstellung entsprechender Rückhalteräume noch der der o.a. Beschlussvorlage zu entnehmende Hinweis aus, dass in jedem Fall „zur Vermeidung von späteren Konflikten Hochwasser angepasst gebaut werden" sollte. Sieht man einmal von der schon rein sprachlich missglückten Formulierung der mit dem Überschwemmungsgebiet und der Hochwassergefahr einhergehenden Konfliktlage ab, so mag es noch bei einer Angebotsbebauungsplanung in der praktischen Anwendung einer planerischen Konfliktbewältigung genügen, wenn nach Möglichkeit bereits Überlegungen zur Konfliktvermeidung vorgeschaltet werden, vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Handreichungen für die kommunale Planung, 4. Aufl. 2010, Rn. 354. Jedoch liegt es bei (hier vorliegenden!) projektbezogenen Planungen anders, die eben darauf abzielen, eine (oder mehrere) konkrete, bereits bekannte Nutzung(en) im Plangebiet zu ermöglichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei derartigen Planungen bereits im Planungsstadium, d.h. selbstverständlich bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, hinreichend Stand: 16.02.2018 Seite 4 von 6 Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Bürger Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lässt, vgl. insoweit nochmals Kuschnerus, a.a.O., Rn. 355. Gerade bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die parallel mit der zur Zeit öffentlich ausliegenden FNP-Änderung ermöglicht werden sollen, ist dem hiermit angeführten Grundsatz der Konfliktbewältigung besondere Beachtung zu widmen, zumal gerade die von Vorhabenträgern beauftragten Planungsbüros dazu neigen, die Ausgestaltung der Pläne einseitig am wirtschaftlichen Interesse des Investors an möglichst optimaler und lukrativer Ausnutzung des Plangebiets auszurichten und offen zu Tage liegende Folgen einer Umsetzung der Pläne schlicht zu vernachlässigen, vgl. erneut Kuschnerus, a.a.O., Rn. 358. Wenn und soweit die Stadt Erftstadt als Trägerin der Planungshoheit auf der einen Seite konstatiert, dass schon heute erhebliche Probleme in Anbetracht der anstehenden Festsetzung der Planflächen als Überschwemmungsgebiet mit einer kaum aufzulösenden Konfliktlage in Bezug auf das Hochwasser bestehen, und auf der anderen Seite sich mit der o.a. Bauleitplanung in einer Art „Windhundrennen" mit der Erkenntnislage des Erftverbandes zu einer entsprechend beschleunigten Aufstellung der Bauleitpläne bemüßigt sieht, gleicht diese Vorgehensweise einem Vertrauen auf das „Prinzip Hoffnung" nach dem Motto, dass sich das Problem schon irgendwie lösen lasse — dies wird indes den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB schlechterdings nicht gerecht, vgl. so auch Kuschnerus, a.a.O., Rn. 358. Bekanntermaßen muss die (auch und gerade vorbereitende) Bauleitplanung insbesondere einer Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen — auch außerhalb des Plangebiets — keinen Schaden nehmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 — 4 CN 14/00, juris-Rn. 14. Diese Rechtsprechung greift ausdrücklich auch für die Satzung über einen Vorhaben-und Erschließungsplan (VEP) respektive damit für die Stand: 16.02.2018 Seite 5 von 6 Wertungstabelle Bürger Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Nr. Bürger Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Eingang Stellungnahme Abwägungsvorschlag hier durch die vorbereitende Bauleitplanung im Parallelverfahren ermöglichten vorhabenbezogenen Bebauungspläne-Nrn. 189 und 190. Dies im Wesentlichen als unsere fristwahrende Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die wir uns bereits in der nochmals vollends in Bezug zu nehmenden Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 13.04.2017 ausdrücklich vorbehalten hatten. Stand: 16.02.2018 Seite 6 von 6 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Nr. Behörde 1 Amprion GmbH Eingang Stellungnahme 24.11.2017 Im Planbereich der o. a. Maßnahme Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Abwägungsvorschlag verlaufen keine Kenntnisnahme. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 2 Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Wirtschaftsförderung 3 Stadt Erftstadt: Amt 32 Rechts- und Ordnungsamt 4 Stadt Erftstadt: Amt 370 Feuerwache 5 Stadt Erftstadt: Amt 51 Amt für Jugend und Familie 6 Stadt Erftstadt: Amt 61 Umwelt- und Planungsamt 7 Stadt Erftstadt: Amt 63 Bauordnungsamt Stand: 16.02.2018 Seite 1 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 8 Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Stadt Erftstadt: Amt 65 Eigenbetrieb Straßen 9 Stadt Erftstadt: Amt 82 Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft 10 Bezirksregierung Köln - Dez. 35 Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie förderung 11 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 27.11.2017 Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- Kenntnisnahme. und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände gegen das Vorhaben. 12 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH - NL Köln TI-NL West – PTI 22 13 Erftverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Ein eventuell erforderlicher Hochwasserschutz in Form eines Damms Kenntnisnahme. wird zuständigkeitshalber nicht vom Erftverband errichtet oder betrieben. Da der Rotbach im Sommer nur sehr wenig Wasser führt, sollte hier Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung gesammelt werden. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Gimmler, Abteilung G2 — Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: Stand: 16.02.2018 Seite 2 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 02271/88-1291, E-Mail: volker.qimmler@erftverband.de. Des Weiteren bestehen gegen die Planung von Seiten des Erftverbandes keine Bedenken. 14 Erzbistum Köln 15 Evangelische Kirche im Rheinland Landeskirchenamt 16 GASCADE Gastransport GmbH Fachbereich GNL 21.11.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Kenntnisnahme. Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Als weitere Möglichkeit Ihrer Anfrage zur Leitungsauskunft steht Ihnen unter der Internetadresse https://portal.billeitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. 17 Geologischer Dienst NordrheinWestfalen Landesbetrieb 18 GVG mbh Rhein-Erft Stand: 16.02.2018 18.12.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische Kenntnisnahme. NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Seite 3 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. 19 Handwerkskammer zu Köln 20 Industrie- und Handelskammer Köln - Zweigstelle Rhein-Erft 21 Kath. Pfarramt Friesheim 22 Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft 23 Kenntnisnahme. Die Stellungnahme ist nicht Landesbetrieb Straßenbau NRW, 29.11.2017 Verweis auf vorangegangene Stellungnahme: HS Euskirchen gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Regionalniederlassung Ville-Eifel / Evtl. Änderungen im Fahrbahnbereich (Aufweitung usw.) können zu Hauptsitz Euskirchen weiterführenden Umweltforderungen führen. Notwendige Ausgleichsmaßnahmen gehen nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers. 24 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt RheinSieg-Erft Stand: 16.02.2018 06.12.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen Kenntnisnahme. hinsichtlich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes ErftstadtFriesheim, Weilerswister Straße keine Bedenken oder Anregungen. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt. Regelungs- Seite 4 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Dienstgebäude Eitorf 25 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 26 Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NW e.V. Kreisstelle 27 Landschaftsverband Rheinland, Amt für Liegenschaften 28 Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege 29 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 30 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 14.12.2017 In unserem Schreiben vom 09.03.2017 hatten wir bereits auf die Kenntnisnahme. Die Anregungen und Hinweise sind nicht Bedeutung des Ortsteils Friesheim mit seinen zahlreichen Burgen und Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Sie Rittersitzen, gleichfalls größtenteils als Bodendenkmäler rechtskräftig in werden im nachfolgenden VBP 189 berücksichtigt. die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen, hingewiesen. Entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sind bedeutende Bodendenkmäler als Zeugnisse der Geschichte als Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern. Entsprechende rechtliche Vorgaben ergeben sich insbesondere aus den §§ 11,3, 7, 8 DSchG NRW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. In einem Gespräch am 26.06.2017 in Ihrem Hause wurden gemeinsam mit dem Investor hinsichtlich des nördlich der Weilerswister Straße gelegenen Teils des Plangebietes die Möglichkeiten einer Bebauung Stand: 16.02.2018 Seite 5 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass eine Überbauung des Bodendenkmals BM 056, Grabenanlage, prinzipiell möglich ist, wenn sichergestellt wird, dass keine oder nur minimale Eingriffe in das Bodendenkmal erfolgen. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Bodendenkmals dieses durch Aufschüttung zu sichern und zu erhalten ist und die Häuser ohne Keller und/oder Tiefgaragen zu bauen sind. In diesem Fall muss der das Bodendenkmal überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10 cm über den Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler; dies würde deren zeichnerische Dokumentation voraussetzen, welche der Kostentragungspflicht des Bauherrn gem. § 29 DSchG NRW unterläge. Das ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Humus als „Schutzschicht` auf den archäologischen Befunden verbleibt. Die Fläche darf dann aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke würden die darunterliegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung über Kopf von 1 m zu erfolgen. Der Umfang der Aufschüttung ist deshalb erforderlich, weil darin die komplette Gründung der Gebäude zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind sämtliche Erdeingriffe (z.B. für Verund Entsorgungsleitungen), die tiefer gehen, durch eine Fachfirma archäologisch zu begleiten. Die Kosten hierfür hat der Vorhabenträger zu tragen (§ 29 DSchG NRW). Über die genaue Bauausführung wird in jedem Fall in einem ordnungsgemäß durch-. zuführenden denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW) bzw. im Baugenehmigungsverfahren (§ 9 Abs. 3 DSchG NRW) durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege noch zu entscheiden sein. Da nach § 11 DSchG NRW die Sicherung der Bodendenkmäler aber schon auf der Ebene der Bauleitplanung zu gewährleisten ist, ist der bodendenkmalverträgliche Rahmen der Ausbaumaßnahmen und zukünftigen Nutzung im verbindlichen Bauleitplan durch geeignete Festsetzungen zu regeln. Zudem ist das Bodendenkmal nachrichtlich in die Bauleitplanung zu übernehmen. Stand: 16.02.2018 Seite 6 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Hinsichtlich der Fläche südlich der Weilerswister Straße verweise ich auf meine o.g Stellungnahme vom 09.03.2017. 31 NABU Kreisverband Rhein-Erft 32 Nahverkehr Rheinland GmbH 33 Rhein-Erft-Kreis - Amt 70 Kreisplanung und Naturschutz 02.02.2018 Aus Sicht der Kreisplanung (hier insbesondere: Landschaftsplanung) Kenntnisnahme. weise ich darauf hin, dass der Rhein-Erft-Kreis in Kooperation mit dem Erftverband u.a. auch das o.a. Gebiet betreffend folgende Planungen und Umsetzungsmaßnahmen verfolgt: Der Rhein-Erft-Kreis hat im Rahmen des Zielkonzeptes Naturschutz und Landschaftspflege und im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde" in den Biotopverbundprojekten Rotbachaue (zwischen Friesheim und Niederberg) und Talaue Rotbach/Mühlenbach (zwischen Friesheim und Ahrem) ab 1990 umfangreichen Flächenerwerb getätigt (s. Anlage 1). Der Erwerb der insgesamt 54,9 ha erfolgte z.T. über ein eigenes Flurbereini-gungsverfahren und wurde überwiegend mit Landesmitteln gefördert. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Kreises beträgt weit über 2 Mio. Euro. Die Flächen wurden entsprechend der historischen Nutzung überwiegend in extensive Weiden, Wiesen, Obstwiesen und kleinere Auwaldbereiche, Gehölzgruppen und Hecken umgewandelt und werden z.Z. im Rahmen von Vertragsnaturschutzmaßnahmen gepflegt. Zurzeit planen der Rhein-Erft-Kreis und der Erftverband in den o.a. Projektgebieten großflächige Renaturierungsmaßnahmen des Rotbaches. Hierbei soll auch eine Verbindung der beiden Projektgebiete nördlich und südlich von Friesheim durch einen innerörtlichen Landschaftskorridor hergestellt werden. Aufgrund der Nutzungsstruktur und der spezifischen wasserwirtschaftlichen Situation des Rotbaches in der Ortslage besteht hier ein hohes landschaftsund gewässerökologisches Entwicklungspotential sowie gleichzeitig auch die Möglichkeit, dieses durch eine geeignete Wegeführung und ein begleitendes Informations- Stand: 16.02.2018 Seite 7 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 und Leitsystem erlebbar zu machen. Im Rahmen der LEADER-Region „Zülpicher Börde"/Projekt: Gewässernetz Börde" verfolgen die 3 beteiligten Kreise Euskirchen, Düren und Rhein-Erft-Kreis sowie der Erftverband eine Informations- und Kommunikationsstrategie zur Bedeutung und Funktion naturnaher Gewässer unter Beteiligung lokaler Akteursgruppen. Seitens der Dorfgemeinschaft Friesheim besteht ein großes Interesse, das Projekt innerhalb und außerhalb der Ortslage mit eigenen Ideen und Maßnahmen zur unterstützen. Es wird daher angeregt, im Kontext der 21. Flächennutzungsplanänderung ein auch mit der Bürgerschaft abgestimmtes dorfökologisches Gesamtkonzept in Zusammenarbeit mit dem Erftverband und dem Rhein-Erft-Kreis zu erstellen. Hierdurch können die unterschiedlichen Zielsetzungen (Verbund des GewässerAuensystems, innerörtlicher Freiraumschutz und angepasste Siedlungsinnenentwicklung) sinnvoll miteinander in Einklang gebracht werden. Aus Sicht des Rhein-Erft-Kreises besteht hierbei insbesondere die Möglichkeit, die bisher für die Rotbachaue erstellten Teilkonzepte im Ortsteil Friesheim zu ergänzen und die Aspekte Siedlungsentwicklung, Hochwasserschutz und naturnahe Gewässerentwicklung zielführend zu entwickeln. Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises wird im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung durch die Darstellung eines 20 m breiten Schutzstreifens zwischen Rotbach und geplanter baulichen Nutzung Rechnung getragen. Eine Arbeitsgruppe hat sich bereits zu der Thematik gebildet. Natur- und Landschaftspflege Ansprechpartner: Herr Beck, Tel: 02271-83 17085 Ich rege an, das für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege relevante Biotopverbundsystem der Rotbachs in der FNP-Darstellung zu berücksichtigen. Das Plangebiet grenzt im Osten an den Rotbach an. Die Rotbachaue bildet mit dem begleitenden Mühlengraben ein bedeutsames Fließgewässersystem und einen Biotopverbund in der überwiegend landwirtschaftlich geprägten Zülpicher Börde. Die Strukturvielfalt der Rotbachaue wird für die weitere Umgebung als einzigartig eingeschätzt. Der Rotbach und dessen Ufer sind daher im LINFOS Fachkataster als Biotopfläche mit herausragender Bedeutung (VB-K-5106-102) dargestellt. Das Gebiet fungiert als Anziehungspunkt für zahlreiche Vogelarten. Es zeichnet sich durch ein hohes Entwicklungspotential aus und grenzt an das naturschutzwürdige, landesweit bedeutsame Gebiet Stand: 16.02.2018 Seite 8 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 zum Schutz der Natur "Rotbachaue" an, womit es für dieses Gebiet eine Vernetzungsfunktion übernimmt. Außerdem ist die Fläche im Biotopkataster (Kataster der planungsrelevanten Arten) unter BK-5206-013 erfasst. Wertbestimmende Bestandsmerkmale sind im Biotopkataster aufgeführte Rote ListePflanzenarten, Rote Liste Brutvogelarten, der besondere Wert für Vogelarten der Fließgewässer und für die Leitarten Eisvogel, Steinkauz und Nachtigall. Im der Ortslage Friesheim ist der Auenbereich auf eine Minimumfläche beschränkt. Weitere Beeinträchtigungen des Biotopsystems würden die Durchgängigkeit des Biotopverbundes und damit den Lebensraum für die geschützten Arten gefährden. Ich rege daher an, den Bereich zwischen Rotbach und Burggraben sowie den Bereich zwischen Burggraben und dem südlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg" aus naturschutzfachlichen Gründen als „Lineare Grünstruktur für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege" darzustellen und diese Flächen von jeglicher Nutzung auszunehmen (s. Abbildung). In Kapitel 5 der Begründung für die 21. FNP-Änderung wird ausgeführt, das die erforderlichen Flächen zum Ausgleich eingriffsnah vor Ort im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, um dem städtebaulichen Ziel der Ortsrandeingrünung am Übergang zur freien Landschaft gerecht zu werden und die mit der Änderung verbundene Wohnbauflächenerweiterung zu kompensieren. Die Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Die Ausgleichsbilanz und festsetzung erfolgt im nachfolgenden VPB 190. Die vorgeschlagene Fläche liegt außerhalb des Plangebiets und ist im wirksamen FNP als Fläche für Landwirtschaft überlagert mit „Fläche zur Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt und wiederspricht nicht der Die südliche Planungsgrenze ist bis zum Burggraben naturnah und Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. bedarf des Erhalts und Schutzes währen der Baumaßnahmen. Potential für Ausgleichsmaßnahmen bestehen hier nicht. Auf der vom Graben umschlossenen Insel sind nach dem Planungskonzept vier Doppelhäuser vorgesehen. Ich rege daher an, die zu erwartenden erheblichen Eingriffe in den Altbaumbestand und den gewässerbegleitenden Gehölzbestand auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen auszugleichen und hierfür im FNP eine Fläche für Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 Stand: 16.02.2018 Seite 9 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Baugesetzbuch mit dem Entwicklungsziel Grünfläche, wie in der Abbildung dargestellt, darzustellen. Wasserwirtschaft Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der Ansprechpartner: Frau Siebet, Tel: 02271 -83 17048 Die geplante Bebauung ist aus wasserrechtlicher Sicht zulässig, sofern Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP die Ergebnisse der UVP mit einbezogen werden. Ob und in welchem berücksichtigt. Umfang Schutzmaßnahmen (Wälle, Retentionsraum) im Schutzstreifen notwendig sind, sollte erst nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets entschieden werden. Die geplante Bebauung ist aus wasserrechtlicher Sicht zulässig, es liegt kein Überschwemmungsgebiet vor und die Abstände von fünf Metern zum Gewässer werden eingehalten. Bodenschutz Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271 83-17062 Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende Sachverhalte berücksichtigt. und Vorgaben hin: Aufgrund von jahrhundertelangem Erzbergbau in der Eifel weisen Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte (insbesondere Bleigehalte) auf. Die Vorhabenflächen liegen im ehemaligen und/oder aktuellen Stand: 16.02.2018 Seite 10 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 Überschwemmungsgebiet. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fläche die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte für Wohngebiete und insbesondere für Kinderspielflächen bei weitem Überschreiten. Daher sind sämtliche Erdarbeiten sowie die endgültige Oberflächengestaltung vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Gemäß 5 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 34 Rheinische NETZGesellschaft mbH 35 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. 36 Stadtwerke Erftstadt - Amt 81 37 Stadt Erftstadt: Untere Denkmalschutzbehörde 38 Verbandswasserwerk GmbH Stand: 16.02.2018 19.12.2017 Gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen Kenntnisnahme. Gasversorgung keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass der Planbereich aus technischer Sicht mit Erdgas versorgt werden kann. 11.12.2017 Bezugnehmend auf die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes teilen Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der wir Ihnen mit, dass unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken Flächennutzungsplanänderung und wird im nachfolgenden VPB/BP Seite 11 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 hiergegen bestehen. berücksichtigt. Jedoch sollte beachtet werden, dass sich im Plangebiet derzeit noch keine Wasserleitungen befinden. Für die innere Erschließung des Plangebiets muss von der Weilerswister Straße eine Wasserleitung DN 100 verlegt werden. Um jedoch eine endgültige Planung unsererseits durchführen zu können bitten wir Sie, uns einen Plan im Maßstab 1:500 sowie die entsprechenden Querschnitte mit Eintragung der Kanaltrassen zuzusenden. Darüber hinaus sollte bei der Planung darauf geachtet werden, dass für die Versorgungsträger eine mindestens 1,50 m breite Trasse zur Verlegung der Versorgungsleitungen vorgesehen wird. Gleichwohl sollte vor Ausschreibung und Auftragsvergabe der Baumaßnahme frühzeitig ein Koordinationsgespräch mit allen Versorgungsträgern zwecks Erschließung derselben stattfinden. Im Zuge des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird Erschließung des Plangebietes geprüft. Baugenehmigungsphase werden dann alle benötigten ergänzt um eine ausreichende Versorgung der sicherzustellen. die innere In der Leitungen Anwohner Des Weitern möchten wir Sie bitten, einem möglichen Investor bzw. der Stadt Erftstadt mitzuteilen, dass ein Sondervertrag über die Abrechnung der Baukostenzuschüsse vor Herstellung der Versorgungsanlage abgeschlossen werden muss. 39 Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH 40 Wasser- und Bodenverband Bliesheim/ Lechenich 41 Wasser- und Bodenverband Dränage Genossenschaft 42 Wasser- und Bodenverband Dränverband Erp Stand: 16.02.2018 Seite 12 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 43 Wasser- und Bodenverband Lommersum-Derkum 44 Westnetz GmbH, DRW-S-LK Früher: Westnetz GmbH, Bereich Hochspannung (Hoch- / Höchstspannungsnetz). Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund 45 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung 46 Zweckverband Naturpark Rheinland 19.12.2017 Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt Bedenken zu den Den Bedenken wird weitestgehend gefolgt. Planungen an der Weilerswister Straße, da negative Beeinträchtigungen von Landschaft, Natur und Erholung im Zweckverbandsgebiet zu erwarten sind. Der Zweckverband gibt zur Planung einige Anregungen und Hinweise. Das Plangebiet liegt im Naturpark Rheinland und wird hier der Wanderzone zugeordnet (s. Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Die Zone übernimmt Puffer- und Verbindungsfunktionen zur Kernzone. Sie hat eine hohe Bedeutung für die ortsnahe Erholung (Spazieren gehen, Radfahren, Spielen sowie sportliche Aktivitäten). Weitere Beeinträchtigungen und Belastungen sind möglichst zu vermeiden. Die Wanderzone, in der das Plangebiet liegt, wird vom landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum (s. Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung) umschlossen. Dabei handelt es sich um großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume mit langer Tradition. Das vielfältige agrarkulturell geprägte Potenzial und die Landschaftsstruktur haben eine hohe Bedeutung für die Erholung, insbesondere für Radwanderer und Reiter. Ziel ist es, diese Räume mit ihren kulturellen Strukturen als attraktive regionale Erholungsräume aufzuwerten und zu Stand: 16.02.2018 Im Ortsteil Friesheim handelt es sich um einen Allgemeinen Siedlungsbereich gemäß Regionalplan. Grundsätzlich ist die bauliche Entwicklung daher Ziel der Landesplanung, die eine innerörtliche Verdichtung gegenüber einer Ausweitung von Wohnbebauung in die Landschaft priorisiert. Schutzgebietsfestsetzungen gibt es im FNP-Änderungsbereich nicht. Das Ortsbild wird zwar verändert, soll aber seinen dörflichen Grundcharakter bewahren (Dorfgebiet). Die Rotbachaue zwischen Friesheim und Niederberg ist als „Verbundfläche mit herausragender Bedeutung“ deklariert (VB-K5106-102). Innerhalb von Friesheim umfasst dies einen ca. 25-30 Meter breiten Streifen. Die hiesige FNP-Planung berücksichtigt dies und stärkt den Korridor durch einen zusätzlichen Pufferstreifen von Seite 13 von 14 Wertungstabelle Behörden und Träger öffentlicher Belange Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Flächennutzungsplan Nr. 021, Erftstadt Friesheim, Weilerswister Straße Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 22.11.2017 – 21.12.2017 erhalten. Darüber hinaus grenzt östlich an das Plangebiet das ca. 20 Meter. schützenswerte Biotop der Rotbach- und Mühlenbachaue (BK-5206-013) sowie südlich das Landschaftsschutzgebiet Rotbach (LSG-5206-0011) an. Als störende Einflüsse auf die Erholungsfunktion ist der vom Plangebiet ausgehende zu erwartende zeitbegrenzte Baulärm. Auch die Veränderung im Landschaftsbild durch die Bebauung der freien Fläche stellt einen negativen Faktor dar. Naturparkspezifischer Erholungsraum geht durch die Versiegelung und Entwertung des Landschaftsbildes verloren. Der Naturpark gibt zu bedenken, dass durch Bebauung und Versiegelung agrarisch genutzter Flächen das bereits gestörte Landschaftsbild in diesem Bereich zusätzlich belastet und noch weiter entwertet wird. Nicht zu verkennen ist auch die Funktion von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Offenlandarten, die eben genau diese Strukturen als Lebensraum benötigen und durch Versiegelung dieser Flächen stark beeinträchtigt werden. Auch wird die Gefahr von Überschwemmungen bspw. durch Starkregenereignisse, wie sie auch in anderen Stellungnahmen geschildert wurden, durch die voranschreitende Versiegelung verstärkt. Für die Naherholung hat das Gebiet insofern eine Bedeutung, als dass es eine fußläufige Verbindung entlang des Rotbachs zwischen der Talstraße und der Weilerswister Straße gibt. Durch die Darstellung eines ca. 20 Meter breiten Schutzstreifens entlang des Rotbachs kann die fußläufige Verbindung erhalten bleiben und sogar aufgewertet werden. Der Blick auf die Grün und Landschaftsstrukturen, verknüpft mit den Denkmalqualitäten der Weißen Burg, haben somit positive Aspekte für die Naherholung. Ein zu erstellendes Entwässerungskonzept im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zeigt die Auswirkungen der geplanten Versiegelung auf und berücksichtigt auch die Gefahr von Überschwemmungen bei Starkregenereignissen. Die FNP-Änderung ist darauf ausgerichtet, den dörflichen Charakter und die hohe Wohnumfeldqualität, die sich aus der Weißen Burg Vorrangige Ziele des Naturpark Rheinland sind die Erhaltung von ergibt, zu erhalten. Insofern ist nach derzeitigem Stand keine Freiflächen, Sicherung des ökologischen und erholungsrelevanten erhebliche nachteilige Umweltwirkung auf den Menschen durch den Potenzials, Schutz wertvoller Flächen zur Erhaltung und Förderung der Faktor Lärm zu prognostizieren Biodiversität, sowie auch die Verbesserung der Erholungseignung und die ökologische Aufwertung des Raumes. Stand: 16.02.2018 Seite 14 von 14