Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,9 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:05
Aktualisiert
22.02.18, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung
21. FNP-Änderung „Weilerswister Straße“
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 189 und 190
in Erftstadt-Friesheim (Rhein-Erft-Kreis)
Auftraggeber:
Peter Josef Zimmer AG & Co. KG
Real Estate
Jörg G. Scharrenbroich
Hahnwaldweg 6
50996 Köln
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 15.08.2017
Artenschutzprüfung zur 21. FNP Änderung sowie zu den VBP 189 und 190, Stadt Erftstadt
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung.......................................................................................................................... 1
2. Plangebiet und Planung...................................................................................................... 1
3. Datenauswertung ............................................................................................................... 6
3.1 Schutzgebiete .................................................................................................................. 6
3.2 Fundortkataster @LINFOS............................................................................................... 7
3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW ......................................... 7
3.4 Hinweise des NABU Rhein-Erft ........................................................................................ 8
3.5 Fledermäuse .................................................................................................................... 8
3.6 Zusammenfassung der Datenauswertung ........................................................................ 9
4. Faunistische Untersuchungen 2017 ..................................................................................... 9
4.1 Vögel ................................................................................................................................. 9
4.2 Fledermäuse ....................................................................................................................12
4.3 Amphibien.......................................................................................................................17
5. Projektbedingte Eingriffswirkungen .....................................................................................17
6. Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................................................19
6.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ...............................................................20
6.2 Planungsrelevante Vogelarten ..........................................................................................20
6.2.1 Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..........................................................20
6.2.2 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .........................................................21
6.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............21
6.3 Fledermäuse ....................................................................................................................22
6.3.1 Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..........................................................22
6.3.2 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .........................................................22
6.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............23
6.4 Amphibien ........................................................................................................................23
7. Zusammenfassende Bewertung .........................................................................................24
8. Zusammenfassung .............................................................................................................24
Projektleitung:
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Bearbeitung:
Dr. Jürgen Prell, Diplom Biologe
Julia Bless, Diplom-Biologin
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Artenschutzprüfung zur 21. FNP Änderung sowie zu den VBP 189 und 190, Stadt Erftstadt
1
1. Einführung
Die Stadt Erftstadt möchte mit Hilfe der 21. FNP-Änderung sowie den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 189 und 190 die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Weiterentwicklung des Umfeldes der sogenannten „Weißen Burg“ in ErftstadtFriesheim schaffen. Die „Weiße Burg“ liegt an der Weilerswister Straße und stellt eine
ehemalige Wasserburg, bestehend aus zwei Inseln, dar. Die nördliche Insel ist mit
Hofgebäuden bebaut; die südliche Insel ist frei von Gebäuden. Umgeben ist der Burggraben von teils sehr wertigem Baumbestand. Ebenfalls befinden sich auf den Inseln
noch einige sehr wertige Bäume. Auf der südlichen Insel ist die Errichtung zweier
wohnbaulich genutzter Baukörper vorgesehen (VBP Nr. 190); die Burg selbst soll
umgebaut und renoviert werden, was aber nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens ist. Ebenfalls geplant ist die Bebauung des Wiesengeländes nördlich der Weilerswister Straße geplant (VBP Nr. 189). Bisher liegt eine konkrete Planung aber nur
für die südliche Insel vor. Die FNP-Änderung bezieht sich auf beide Bebauungsplangebiete sowie die Weiße Burg.
Im Rahmen der Planungen sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine umfassende Datensammlung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte
Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen)
sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und Einschätzung der Habitatstrukturen
und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens. Zudem ist die
Frage zu beantworten, ob eine vertiefende Betrachtung in Form einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Das hiermit vorgelegte Gutachten fasst die beiden Stufen zu einer Artenschutzprüfung zusammen. Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung sind somit neben der umfassenden Datenauswertung eigene faunistische Erhebungen im Frühjahr/Sommer 2017.
2. Plangebiet und Planung
Die „Weiße Burg“ liegt im Herzen des Erftstädter Ortsteils Friesheim, südlich der Weilerswister Straße und westlich des Rotbaches und Mühlengrabens. Das Dorfzentrum
liegt nur wenige hundert Meter nach Nordosten. Südlich grenzen landwirtschaftliche
Flächen an; nördlich der Weilerswister Straße liegt eine Mähwiese und anschließend
eine Obstwiese, die Teil der FNP-Änderungsfläche sind. Die Burg selbst besteht aus
zwei Inseln, die von einem seichten Burggraben umgeben sind, der mit Wasser aus
dem Rotbach gespeist wird. Der Burggraben ist mit Karpfen besetzt und bietet einer
Gruppe Nutrias (Biberratten) einen Lebensraum. Auf der nördlichen Insel befinden sich
Bestandsgebäude eines ehemals landwirtschaftlichen Hofes, die die Insel nach Norden, Osten und Süden hin abschließen. Eine schmale Brücke verbindet die Inseln. Auf
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der südlichen Insel befinden sich ehemalige Gartenflächen die jetzt verbrachen, aber
gelegentlich gemäht werden. Dort stehen ebenfalls einige sehr wertige Eichen und
Eschen. Vor allem im Süden und Westen des Geländes, jenseits des Burggrabens,
stocken ebenfalls sehr wertige Alteichen, Eschen sowie Ahorn. Im Norden, zur Straße
hin, ist eine zweireihige Baumreihe angepflanzt worden. Nördlich der Straße liegt eine
landwirtschaftliche Fläche, die als Mähwiese genutzt wird. Nördlich davon grenzt eine
Obstwiese an, dann folgt Bebauung. Die Wiese ist im Westen und Süden teils von
Altbäumen gesäumt. Auch hier verläuft östlich der Rotbach.
Kartengrundlage © Geobasis NRW 2017
Abb. 1: Umgrenzung der FNP-Änderungsfläche mit Lage der „Weißen Burg“ südlich der Weilerswister
Straße und der landwirtschaftlichen Flächen nördlich davon.
Im derzeit rechtsgültigen FNP der Stadt Erftstadt ist der Bereich südlich der (als Verkehrsfläche dargestellten) Weilerswister Straße als Grünfläche/Parkanlage dargestellt.
Der Bereich nördlich der Straße ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und
erhält darüber hinaus eine überlagernde Darstellung als „Fläche zur Anreicherung und
Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“.
Die FNP Änderung sieht eine Darstellung als MD = Dorfgebiet vor, um eine bauplanerische Entwicklung zu ermöglichen.
Für die südliche der ehemaligen Burganlage liegende Insel liegt ein Bebauungsplanentwurf (VBP Nr. 190) vor. Dieser sieht die Festsetzung von 2 Baufenstern von 20x14
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Metern in einem Dorfgebiet mit einer GRZ von 0,4 (ohne Überschreitung) vor. Die Erschließung erfolgt von der Weilerswister Straße aus westlich über den Burggraben.
Abb. 2: Die FNP Änderung sieht die Umwandlung der landwirtschaftlichen Flächen (gelb, links) und Grünflächen (grün, links) in Dorfgebiet (MD, ocker, rechts) und Wohnbaufläche (W, rot) vor. Entlang des Rotbachs ist ein Schutzstreifen eingetragen.
Alter Stand – aktualisieren und
austauschen.
Abb. 3: Bebauungsplanentwurf VBP 190 mit Dorfgebiet und 2 Baufenstern auf der Insel.
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Abb. 4a/b: Blick von Norden auf das Wohnhaus und den Turm im NO (links) und das Haupttor (rechts).
Abb. 5a/b: Blick von Süden auf den Turm im SO (links) und die Scheune im S (rechts).
Abb. 6a/b: Blick auf den Innenhof mit Wohnhaus und der östlichen Scheune (links) und einer offenen
Halle mit Dachstuhl im NW (rechts).
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Abb. 7a/b: Altbaumbestand am Burggraben im Süden (links) und Alteiche auf der südlichen Insel (rechts).
Abb. 8a/b: Von Straßentauben besetzter Turm im SO (links) und Innenansicht des Turms im NO (rechts).
Abb. 9a/b: Karpfenbesatz (links) und Nutria (rechts), die in großer Zahl anwesend sind.
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3. Datenauswertung
Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung,
erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Folgende Datenwerke wurden gesichtet:
Schutzgebietsbögen und -verordnungen der umliegenden Schutzgebiete
„Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Fundortkataster @LINFOS NRW
Darüber hinaus stellte Frau Simone Bergheim vom NABU Rhein/Erft freundlicherweise
Daten zu planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten zur Verfügung.
3.1 Schutzgebiete
Das Untersuchungsgebiet grenzt unmittelbar an das LSG „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“. Nördlich befindet sich ein weiteres LSG, das LSG „Rotbach –
Mühlenbach“. Für die beiden Gebiete sind keine planungsrelevanten Arten aufgeführt.
Etwa in 1,6 km Entfernung beginnt das NSG „Friesheimer Busch“, das vom LSG
„Friesheimer Busch“ umgeben ist. Für dieses Gebiet ist die Nachtigall als planungsrelevante Art gemeldet.
Abb. 10: Schutzgebiete. (Eingriffsfläche: rot; NSG: braun schraffiert; LSG: grün schraffiert.)
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3.2 Fundortkataster @LINFOS
Das Fundortkataster @LINFOS listet für die ca. 219 ha große Biotopkatasterfläche
Rotbach- und Mühlenbachaue zwischen Lechenich und der Kreisgrenze (BK-5206013), die als schmaler Saum auch östlich des Plangebietes verläuft, die Arten Eisvogel, Nachtigall und Steinkauz auf. Weiterhin sind auf der Feldflur etwa 700 m westlich der Burg mehrere Grauammerreviere vermerkt. Knapp 1 km südlich der Weißen
Burg verzeichnet das Fundortkataster südlich der Kiesabgrabung Amphibienvorkommen von Teich- und Bergmolch, Wasserfrosch, Erdkröte und Springfrosch. Die
Daten stammen allerdings aus dem Jahr 1998. Weitere planungsrelevante Arten sind
nach @LINFOS in den beiden Eingriffsbereichen oder ihrer näheren Umgebung nicht
zu erwarten.
3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Das FIS führt alle planungsrelevanten Arten auf, die für den relevanten Quadrant 2 des
Messtischblatts 5206 gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 5206
Art
Status
Vögel
Baumfalke
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Grauammer
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Sperber
Steinkauz
Sturmmöwe
Turmfalke
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brut-/Rastvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGUNGÜNSTIG
GÜNSTIG
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Fortsetzung Tabelle 1:
Turteltaube
Uferschwalbe
Uhu
Wachtel
Waldkauz
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
Wiesenpieper
Amphibien
Knoblauchkröte
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
SCHLECHT
Bei den aufgeführten Vogelarten können innerhalb des Plangebietes einige Arten aufgrund ihrer Habitatansprüche mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies sind
u.a. die stark an Wald gebundenen Arten wie z.B. Mittelspecht, Wespenbussard, Habicht und Waldschnepfe. Arten der Feldflur wie Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel können ebenfalls sicher ausgeschlossen werden, wohingegen Arten
des Halboffenlandes und der Feldgehölze wie z.B. Feldsperling, Kleinspecht, Mäusebussard, Nachtigall, Waldohreule oder Turteltaube nicht von vorne herein als Brutvögel
auszuschließen sind. Auch der gewässergebundene Eisvogel ist, zumindest als Nahrungsgast, potentiell im Gebiet vertreten. Weitere planungsrelevante Vogelarten können als Bewohner der Hofgebäude auftreten, wie z.B. Schleiereule, Mehl- und Rauchschwalbe oder der Turmfalke. Die nördlich liegende Obstwiese und die östlich angrenzende Auenlandschaft bieten potenziell gut geeignete Habitatstrukturen für den Steinkauz, der ehemals auch in innerörtlichen Obstwiesen nicht selten vertreten war. Ein
Vorkommen der Knoblauchkröte wird hingegen ausgeschlossen.
3.4 Hinweise des NABU Rhein-Erft
Frau Simone Bergheim vom Naturschutzbund Rhein-Erft/Ortsgruppe Erftstadt hat im
Rahmen der Rasterkartierung im Jahr 2015 und der Folgejahre eine Erhebung der
Avifauna durchgeführt und der Stadt diese Daten für das Planverfahren zur Verfügung
gestellt. Neben häufigen Allerweltsarten, wie Meisen, Finken und Amsel, konnten auch
die planungsrelevanten Arten Eisvogel (Nahrungsgast), Graureiher (Verdacht auf
Einzelbrut im alten Baumbestand hinter der Burg), Kormoran (Nahrungsgast), Nachtigall (Brutvogel) und Waldohreule (Brutvogel) nachgewiesen werden. Im Innenbereich der Burg vermutet Frau Bergheim die Arten Dohle und Rauchschwalbe sowie
ggf. Schleiereule.
3.5 Fledermäuse
Obwohl im FIS keine Hinweise auf Fledermäuse für das Gebiet gemacht werden, stellen die nicht mehr genutzte Hofanlage und der umliegende Altbaumbestand potentielle
Quartierstandorte und somit mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fleder-
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mäuse dar. Der Burggraben ist zudem als ideales Nahrungshabitat innerhalb einer
ländlichen Dorfstruktur anzusehen. Trotz fehlender Hinweise in den onlineInformationsdiensten wurde dieser Belang daher umfassend untersucht.
3.6 Zusammenfassung der Datenauswertung
Die Datenauswertung hat ergeben, dass das Plangebiet für eine ganze Reihe von Vogelarten wie z.B. Nachtigall, Eisvogel, Turteltaube, Waldohreule, Steinkauz, Schleiereule, Mehl- und Rauchschwalbe sowie Turmfalke, für die Artengruppe der Fledermäuse sowie für die Artengruppe der Amphibien (wenngleich die im FIS genannte Knoblauchskröte ausgeschlossen werden kann) ein gutes Lebensraumpotenzial aufweist.
Im Sinne einer Artenschutz-Vorprüfung (ASP 1) können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände somit nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund
erfolgt im Frühjahr/Sommer eine vertiefende Untersuchung dieser drei Artengruppen.
4. Faunistische Untersuchungen 2017
4.1 Vögel
Zur Erfassung der Vögel wurden zwischen April und Juli 2017 acht Begehungen
durchgeführt und zwar am 06.04., 28.04., 16.05., 26.05., 01.06., 13.06., 29.06. und
14.07.2017. Die allgemeine Brutvogeluntersuchung wurde in Form einer Revierkartierung durchgeführt. Sie startete jeweils bei Sonnenaufgang und erstreckte sich über die
ersten Tagesstunden.
Für die gezielte Untersuchung der Eulenvögel war der Untersuchungsbeginn Anfang
April bereits sehr spät. Üblicherweise beginnen die Untersuchungen im Februar und
erstrecken sich bis Anfang April. Insofern stellt die abendliche Klangattrappenuntersuchung von Steinkauz, Waldohreule und Waldkauz am 06.04.2017 quasi den dritten
von drei üblicherweise durchzuführenden Terminen dar. Um dennoch ein sicheres
Ergebnis zu erzielen, wurde einerseits an geeigneten Stellen nach Spuren wie Federn,
Eierschalen und Gewöllen gesucht. Zum zweiten wurde Frau Simone Bergheim/NABU
Ortsgruppe Erftstadt, wohnhaft in Friesheim, kontaktiert, um die über Jahre von ihr
gesammelten Daten zu Eulenvögeln u.a. Arten mit in die Artenschutzprüfung einzustellen. Darüber hinaus wurde bei den abendlichen Fledermausbegehungen auf Eulenvögel geachtet, insbesondere auf futterbettelnde Jungvögel (v.a. von Waldohreule) im
Frühsommer. Schließlich fanden auch umfassende Untersuchungen an und in der
Weißen Burg statt, innerhalb derer intensiv nach Spuren von Eulenvögeln (v.a. Schleiereule und Steinkauz) gesucht wurde. Die Gebäudeuntersuchungen dienten auch der
Kontrolle auf eine Besatz durch Schwalben und andere in und an Gebäuden brütenden Vögeln.
Zur Erfassung der Spechtvögel, insbesondere Klein- und Mittelspecht, wurde am Morgen des 06.04. und des 28.04.2017 die Klangattrappe eingesetzt.
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Innerhalb der Vogelkartierung wurden insgesamt 48 Vogelarten nachgewiesen. Darunter befinden sich acht planungsrelevanten Arten: Eisvogel, Graureiher, Kormoran,
Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe, Turmfalke und Turteltaube. Keine dieser Arten brütet aktuell im direkten Plangebiet.
Tabelle 2: Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet „Weiße Burg, Friesheim“
Kategorien der Roten Liste (RL):
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
R = arealbedingt selten
- = ungefährdet
Status:
B = Brutvogel
BV = Brutverdacht
DZ = Durchzügler
N = Nahrungsgast
üf = überfliegend
Weitere Abkürzungen :
V = Vorwarnliste
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
VogelschutzrichtStatus
linie
Streng
im
geschützt Anhang Art.4 (2)
Gebiet
I VS-RL VS-RL
B
B
N
B
N
B
B
N
N
§§
X
N
B
B
N
N
BV
N
§§
N
B
B
B
N
N
B
üf
N
§§
üf
N
N
B
N
N
N
RL D
RL
NRW
Turdus merula
Motacilla alba
Fulica atra
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Corvus monedula
Alcedo atthis
Pica pica
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Motacilla cinerea
Ardea cinerea
Muscicapa striata
Carduelis chloris
Picus viridis
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Branta canadensis
Sitta europaea
Parus major
Phalacrocorax carbo
Apus apus
Buteo buteo
Delichon urbica
Trudus viscivorus
Sylvia atricapilla
Alopochen aegyptiacus
Corvus corone
3
V
V
3
-
V
V
V
3S
-
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
3
3S
Ringeltaube
Rotkehlchen
Columba palumbus
Erithacus rubecula
-
-
Artname
lat. Artname
Amsel
Bachstelze
Blässralle
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Dohle
Eisvogel
Elster
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gebirgsstelze
Graureiher
Grauschnäpper
Grünfink
Grünspecht
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
Kanadagans
Kleiber
Kohlmeise
Kormoran
Mauersegler
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Nilgans
Rabenkrähe
(ehem.
B)
B
B
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Fortsetzung Tabelle 3:
RL D
Turdus philomelos
-
-
Regulus ignicapilla
-
-
B
Acrocephalus palustris
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Anas platyrhynchos
Columba livia f. domest.
Gallinula chloropus
Streptopelia decaocto
3
V
-
V
V
-
Falco tinnunculus
-
VS
§§
B
B
B
B
B
N
N
N (B
2
-
2
-
§§
Artname
lat. Artname
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sumpfrohrsänger
Star
Stieglitz
Stockente
Straßentaube
Teichralle
Türkentaube
Turmfalke
Turteltaube
Wacholderdrossel
Zaunkönig
Zilpzalp
VogelschutzrichtStatus
linie
Streng
im
geschützt Anhang Art.4 (2)
Gebiet
I VS-RL VS-RL
B
RL
NRW
Streptopelia turtur
Turdus pilaris
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
§§
Kirche)
N
üf
B
B
Der Eisvogel wurde gelegentlich im Durchflug am Burggraben beobachtet; das nächste Brutvorkommen liegt wahrscheinlich entlang des Rotbaches, jedoch nicht im Wirkbereich der hiesigen Maßnahme. Ein Graureiher wurde entweder ruhend auf dem
Gebäudedach oder überfliegend angetroffen. Es ist davon auszugehen, dass dieser
auch gelegentlicher Nahrungsgast am Burggraben ist. Eine Einzelbrut im Plangebiet
wird für das Untersuchungsjahr 2017 aber ausgeschlossen. Es befinden sich in den
Bäumen um den Burggraben auch keine entsprechend großen Nester. Der Kormoran
wurde lediglich überfliegend gesichtet, ohne Bindung an den hiesigen Bereich. Bruten
sind sicher auszuschließen. Der Mäusebussard wurde ebenfalls gelegentlich im Überflug registriert. Gegen Ende Juni/ Anfang Juli wurde auch mehrfach mindestens ein
bettelnder Jungvogel aus dem südlichen Offenland vernommen. Eine Brut im Baumbestand an der Burg wird aber sicher ausgeschlossen. Mehl- und Rauchschwalben
brüten nicht (mehr) an den Hofgebäuden der Burg; die Ställe sind allesamt geschlossen. Ein altes Rauchschwalbennest zeigt aber noch den Status als ehemaligen Brutvogel. An den Außenwänden der Gebäude befinden sich keine Mehlschwalbennester.
Die aktuell bei der Nahrungssuche beobachteten Vögel stammen somit alle aus der
Umgebung. Am 14.07. wurden bettelnde Turmfalkenjungvögel im südlichen Baumbestand festgestellt. Der Turmfalke brütet seit Jahrzehnten auf dem naheliegenden Kirchturm. Eine Brut in/an der Weißen Burg konnte durch unsere Untersuchungen ausgeschlossen werden. Das nur einmalige Verhören der Turteltaube am 16.05. am südlichen Rotbach lässt ebenfalls nicht auf eine Brut schließen, wenngleich sich die hiesigen Gehölze und die Struktur entlang des Baches grundsätzlich hierfür eignen. Die Art
wird aktuell als Nahrungsgast geführt.
Die Nachtigall wurde 2017 nicht als Brutvogel erfasst. Gemäß den Angaben von Frau
Bergheim (NABU Erftstadt) hat tatsächlich 2017 keine Brut hier stattgefunden. Es gibt
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aber Daten aus den Vorjahren von einer Brut vom Gehölzbestand südlich der Burg am
Rotbach. Insofern wird die Art mit in die vertiefende Artenschutzprüfung als Brutvogel
eingestellt.
Auch von der Waldohreule gibt es keine Brutnachweise im hiesigen Bereich. Gemäß
den Angaben von Frau Bergheim gibt es Brutverdacht im Umfeld der Kirche. Dieses
Vorkommen ist demnach für das hiesige Planverfahren nicht relevant. Nachweise des
Steinkauzes gelangen im Zuge unserer Untersuchungen ebenfalls nicht. Das nächstliegende Revier befindet sich gemäß Frau Bergheim/NABU im Norden von Friesheim
an der dortigen Redinghover Burg. Leider ist zu Saisonbeginn ein Altvogel verunglückt,
so dass es keine erfolgreiche Brut gab. Nachweise der Schleiereule gelangen nicht,
trotz intensiver Kontrolle aller möglichen Stellen in und an der Weißen Burg.
Planungsrelevante Spechtarten konnten ebenfalls nicht erfasst werden. Lediglich der
Grünspecht kommt als gelegentlicher Nahrungsgast vor, während der Buntspecht im
Umfeld der Burg brütet.
Darüber hinaus kommen eine ganze Reihe häufiger und ungefährdeter Kleinvogelarten im Plangebiet und seinem näheren Umfeld vor.
Fazit
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass planungsrelevante Vogelarten
zwar zur Nahrungssuche oder im Überflug im Plangebiet angetroffen wurden, Bruten
aber ausgeschlossen werden können. Lediglich die Rauchschwalbe brütete ehemalig
in den Stallungen der Burg. Die Nachtigall brütete 2017 nicht im Umfeld der Burg. Es
gibt aber Brutnachweise südlich der Burg aus den Vorjahren (S. BERGHEIM/NABU,
mdl.).
4.2 Fledermäuse
Zur Erfassung der Fledermausaktivitäten im Plangebiet und in und um die „Weiße
Burg“ herum wurden an 6 Terminen Fledermausrufsequenzen mit einem Ultraschallmikrofon (Ultramic 250k, Dodotronic) auf ein Mobiltelefon mit der BatRecorder App
(Vers.1.0R142) aufgenommen und zwar am: 06.04., 14.05., 26.05., 31.05., 19.06. und
20.07.2017. Die Begehungen begannen stets mit einsetzender Dämmerung und erstreckten sich über die ersten Abend- und Nachtstunden. Die Untersuchung begann
an wechselnden Standorten, um ggf. traditionell genutzte Flugrouten ausfindig machen
zu können.
Die Auswertung der Aufnahmen erfolgte am PC mit der BatExplorer (Elekon) Software.
Wegen des Potentials der Gebäude, als Fledermausquartiere zu dienen, wurden diese
zusätzlich sehr intensiv untersucht. Dazu wurden zunächst alle Dachstühle der Gebäude und die beiden Türme an der Ostseite begangen und auf Fledermausbesatz hin
überprüft (anwesende Tiere, Kot, Beutereste). Darüber hinaus wurden in allen Dachstühlen und Türmen über jeweils mind. 5 Tage automatische Aufzeichnungsgeräte
(Batcorder, EcoObs) aufgestellt und betrieben. Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgte mit bcAdmin und batIdent (EcoObs).
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Zusätzlich wurden alle weiteren Gebäudeteile (inkl. Unterständen/Hallen) auf Fledermausspuren, insbesondere Kot und Fraßspuren, untersucht. Tatsächlich zeigte sich an
einer offenen, überdachten Stelle mehrfach frischer Kot, was auf einen Hangfraßplatz
hindeutet. Der Kot wurde regelmäßig beseitigt, um zu prüfen, ob bei der nächsten Begehung neuer Kot vorhanden war.
Ergebnisse der Fledermausaufnahmen mit dem Ultraschallmikrofon
An 5 der 6 Kartiertermine (Ausnahme 06.04.; bei nur 3°C Außentemperatur wurden
keine Tiere angetroffen) bot sich ein nahezu identisches Bild am Burggraben. Kurz vor
Einsetzen der Dunkelheit traf eine Vielzahl Zwergfledermäuse ein, die über dem
Burggraben die Jagd aufnahmen und auch die Kastanienallee nördlich der Burg durchflogen. Dabei konnten manchmal bis zu 8 Tiere gleichzeitig beobachtet werden; für
den gesamten Burggraben ist die Anzahl schwer zu schätzen, die Gesamtzahl muss
aber als beachtlich angesehen werden (Schätzung bis zu 30 Tiere). Dazu gesellten
sich nach Einsetzen der Dunkelheit stets Wasserfledermäuse, deren Anzahl geringer
ausfiel und ebenfalls schwer zu schätzen ist (Schätzung bis zu 10 Tiere). Die Verteilung über den gesamten Burggraben fiel recht homogen aus. Die Wasserfledermäuse
waren etwas häufiger im nördlichen Teil anzutreffen. Seltener gelangen auch Aufnahmen von Rauhautfledermäusen unter den Zwergfledermäusen. Der Innenhof des
Hofgebäudes wurde ebenfalls von Zwergfledermäusen und seltener auch von Wasserfledermäusen durchflogen. Auf der Wiese nördlich der Weilerswister Straße gelangen
hingegen nur vereinzelte Aufnahmen von Zwergfledermäusen, meist entlang des Rotbachs im Osten. Diesem kommt somit eine gewisse Leitlinienfunktion zu, der die Tiere
aus dem Siedlungsbereich in Richtung Burggraben führt. Allerdings gibt es auch Zuflug aus südlicher Richtung und entlang der Weilerswister Straße.
Rh
Zw
Wa
Abb. 11: Beispielsonogramm (aus BatExplorer) mit gleichzeitigen Aufnahmen von min. 2 Zwerg- (Zw), 1
Rauhaut- (Rh) und 1 Wasserfledermaus (Wa).
Ergebnisse der Dachstuhlbegehungen und Batcorderaufnahmen
Obwohl für das Hofgelände und die Gebäude auf der nördlichen Burginsel bislang keine konkrete Umbau-Planung vorliegt, war die Untersuchung der Gebäude auf potentielle Fledermausquartiere ein wichtiger Teil der Untersuchung. Dazu wurden schon bei
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der Erstbegehung einige Dachstühle begutachtet. Diese wurden bei weiteren Begehungen intensiv nach Tieren und deren Spuren (Kot, Beutereste) abgesucht. Keller
sind in den Gebäuden nicht vorhanden. Einige seltene Fledermausarten wie Große
Mausohren oder Graue Langohren nutzen Dachstühle alter Gebäude als Gemeinschaftshangplätze und sind in diesen leicht zu entdecken. Dies war allerdings in den
Gebäuden der Weißen Burg nicht der Fall. Die häufige Zwergfledermaus und andere
Arten wie z.B. die Breitflügelfledermaus nutzen ebenfalls Gebäude in Ortschaften. Allerdings verkriechen sich diese Arten in Ritzen und Spalten und sind dort extrem
schwierig ausfindig zu machen. Die Dachstühle bieten allerdings auch keine freien Einund Ausflüge. Dies ist nur im Fall der beiden Türme an der Ostseite der Fall, die größere Öffnungen nach außen aufweisen. Diese Einflüge werden auch von Straßentauben genutzt. Direkte Hinweise auf die Anwesenheit von Fledermäusen konnten in den
Dachstühlen aber nicht gemacht werden.
Zum Nachweis von Fledermausaktivitäten wurden Daueraufzeichnungsgeräte (sogenannte Batcorder [BC]) in den Dachstühlen und Türmen aufgestellt und für 5 bis 13
Nächte betrieben. Die Ergebnisse sind in Abb. 12 zusammengefasst.
Abb. 12: Gebäudeplan und Positionierung von Batcordern (BC; links); Batcorder-Auswertung (rechts).
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Ort
Zeitraum
BC 1
BC 2
BC 3
BC 4
BC 5
Turm NO
Scheune O
Turm SO
Dachboden Wohnhaus
Dachboden NW
26.05.-31.05.
26.05.-31.05.
31.05.-13.06.
13.06.-19.06.
19.06.-26.06.
BC 6
Offene Halle
13.06.-19.06.
BC 7
Dachboden S
07.07.-14.07.
15
Aufnahmen
1 x Zwergfledermaus
0
0
0
0
984 x Zwergfledermaus
14 x Wasserfledermaus
77 x Zwergfledermaus
Als Kontrolle wurde BC 6 in der offenen Halle im NW (Abb. 6, rechts) aufgestellt. Diese
Halle wird augenscheinlich von Fledermäusen als nächtlicher Hang/Fraßplatz genutzt,
da sich auf einer dort stehenden Mülltonne Fledermauskot befand, der nach Entfernung teilweise erneuert wurde (Abb. 13). Die Batcorder in den Dachstühlen (BC 4 und
5), Türmen (BC 1 und 3) und der östlichen Scheune (BC 2) machten praktisch keine
Fledermausaufnahmen (eine Einzelaufnahme auf BC 1). Lediglich im Dachstuhl der
südlichen Scheune wurden in 5 von 7 Nächten insgesamt 77 Zwergfledermausaufnahmen gemacht. Dies spricht dafür, dass in diesem Dachstuhl evtl. ein Einzeltier oder
einzelne Tiere, vermutlich Männchen, zeitweise quartieren. Ein Massenquartier, wie
etwa eine Wochenstube von Weibchen, ist aber hier auszuschließen, da ansonsten im
gleichen Zeitraum mehrere tausend Aufnahme gemacht worden wären.
Als Kontrolle (BC 6) wurden an einem Hang/Fraßplatz in der offenen Halle im NW des
Gebäudekomplexes innerhalb von 6 Nächten ca. 1.000 Fledermauskontakte aufgenommen. Darunter waren auch einige Aufnahmen (14) von Wasserfledermäusen. Die
Verteilung der Aufnahmen über die Nacht (Abb. 14) zeigte ein typisches Maximum
nach Sonnenuntergang zwischen 22:00 und 23:00 und am Morgen zwischen 4:00 und
5:00. Die Halle wurde aber die ganze Nacht über beflogen. Wasserfledermäuse quartieren im Sommer in Spalten und Höhlen von Altbäumen, wie sie rund um den Burggraben und in der Umgebung vorhanden sind. Während der Begehungen konnte kein
massenhafter Anflug oder Ausflug aus einem spezifischen Baum bzw. Schwärmverhalten beobachtet oder gemessen werden. Ein Nachweis eines solchen Quartiers ist allerdings ohne Fang und Besenderung von Tieren schwer zu führen. Umso wichtiger ist
der möglichst umfassende Erhalt der älteren Gehölze im überplanten Bereich. Im Winter beziehen Wasserfledermäuse allerdings frostsichere Höhlen, Felsspalten und Gebäude mit ausreichend hoher Luftfeuchte. Die Türme der Burg wären hierfür eventuell
geeignet.
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Abb. 13a-c: Fledermauskot unter einem Hang/Fraßplatz in der offenen Halle am 28.04. (links) und nach
Entfernung frischer Kot am 31.05. und 14.07.
Abb. 14: Nächtliche Verteilung der ca. 1.000 Aufnahmen des BC 6 in der offenen Halle.
Fazit
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Burggraben der „Weißen Burg“
und dessen direkte Umgebung ein sehr wichtiges Nahrungshabitat für ortsansässige
Zwerg- und Wasserfledermäuse darstellt. Die Anzahl der nächtlich aktiven Tiere ist
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enorm hoch. Dabei wird auch der Innenhof des Gebäudekomplexes beflogen. Andere
Arten wie z.B. die Rauhautfledermaus sind nur selten anzutreffen. Quartiere von
Zwergfledermäusen und Wasserfledermäusen konnten konkret nicht ermittelt werden.
Die Außenseite der Burg bietet ein gewisses Potenzial für einzelne Männchenquartiere
der Zwergfledermaus. Wochenstuben konnten ausgeschlossen werden. Angesichts
der Vielzahl der einfliegenden Tiere ist mit solchen im Siedlungsbereich von Friesheim
zu rechnen. Den Gehölzen am Rotbach, aber auch den Gehölzen an der Weilerswister
Straße kommt dabei eine gewisse Leitlinienfunktion zu.
Sommerquartiere von Wasserfledermäusen könnten potenziell in den Altgehölzen rund
um die Anlage vorhanden sein. Direkte Hinweise darauf fanden sich aber nicht. Wasserfledermäuse fliegen ihre gewohnten Nahrungsgebiete auch aus größeren Distanzen an und die Weiße Burg hat in der Umgebung mit Sicherheit eine gewisse Anziehungskraft, besonders von Süden her entlang des Rotbaches. Die Eignung der Gebäude der Weißen Burg als Winterquartier von Wasserfledermäusen muss bei Vorlage
konkreter Umbauplanungen unabhängig von der Bauleitplanung untersucht werden.
4.3 Amphibien
Auf Amphibien wurde an allen Untersuchungstagen geachtet. Während der nächtlichen Fledermausuntersuchungen erfolgten ergänzend Verhörkontrollen.
An mehreren Stellen des Burggrabens wurden im Mai größere Kaulquappenschwärme
beobachtet. Im Juni wurden folgerichtig wandernde diesjährige Grasfrösche angetroffen. Ebenfalls wurden adulte Erdkröten im südlichen Plangebiet kartiert. Molche konnten im seichten Wasser des Grabens nicht beobachtet oder gekeschert werden. Vorkommen (insbesondere von Teich- und Bergmolchen) sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Für planungsrelevante Amphibienarten wie Knoblauchkröte (siehe FIS),
Springfrosch oder Kammmolch stellt der Burggraben der Weißen Burg mit seiner anthropogenen Prägung und hohen Eutrophierung entweder kein oder zumindest kein gutes Habitat dar. Hinweise Dritter auf planungsrelevante Amphibienarten liegen nicht
vor.
5. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Mögliche Projektwirkungen der baulichen Entwicklung im Hinblick auf denkbare Beeinträchtigungen der Tierwelt lassen sich unterteilen in:
Gefahr der Tötung oder Verletzung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Erhebliche Störungen mit Populationsrelevanz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Tötung oder Verletzung von Tieren
Tötungen oder Verletzungen von brütenden Vögeln oder quartierenden Fledermäusen
können sich insbesondere dann ergeben, wenn Gehölze in der Brutzeit der Vögel bzw.
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der Aktivitätszeit der Fledermäuse entnommen werden. Eine Gehölzentnahme sollte
daher grundsätzlich im Zeitfenster zwischen dem 01.10. und 28./29.02. eines
Winterhalbjahres stattfinden. Vögel können auch am Boden brüten, weshalb auch das
Abschieben von Oberboden sinnvollerweise außerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet.
Ausnahmen von diesen Zeiten sind denkbar, wenn vorab nachgewiesen wird, dass im
betroffenen Bereiche keine Vögel brüten oder Fledermäuse quartieren. Dies bedarf
aber der Abstimmung mit und der Zustimmung durch die UNB des Rhein-Erft-Kreises.
Mögliche Umbauarbeiten an und in der Burg sind zwar nicht Bestandteil der hiesigen
Planung, es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es auch in diesem Zusammenhang
zur Tötung oder Verletzung von Tieren kommen kann. Aufgrund des guten Potenzials
der Burg wird daher empfohlen, die Aus- und Umbauarbeiten fachgutachterlich durch
einen Biologen zu begleiten.
Störungen
Baubedingte Störungen der Tierwelt können nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt
insbesondere während der o.g. Brutzeit bzw. während der Jungenaufzucht im Frühjahr
und Sommer. Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel eine geringere örtliche
Bindung von Tieren an das Habitat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um
eine innerörtliche Lage handelt, so dass auch jetzt schon potenzielle Störungen bestehen, die dazu führen, dass die hier vorkommende Tierwelt die Lage ihrer Brutplätze so
angepasst hat, dass sie sich nicht gestört fühlt. Diese Feinanpassung von Brutstandorten ist auch dann anzunehmen, wenn es innerhalb einer Brutsaison zu baubedingten
Störungen kommt. Mit kompletten Revierverlusten aufgrund von Störungen ist daher
nicht zu rechnen. Gleiches gilt für den späteren Betrieb möglicher neuer Gebäude.
Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme
Durch die Flächeninanspruchnahme wird es zu direkten Lebensraumverlusten für die
Tierwelt kommen. Auf den tatsächlich beanspruchten Flächen befinden sich nach derzeitigem Stand allerdings keine Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten. Gehölzbestände, in denen in der Vergangenheit die Nachtigall gebrütet hat, bleiben erhalten.
Auch der Burggraben, der insbesondere für Fledermäuse eine sehr hohe Bedeutung
als Nahrungshabitat hat, bleibt erhalten. Er stellt zudem eine Fortpflanzungsstätte für
Amphibien dar, wenngleich nicht für planungsrelevante Arten.
Der noch nicht konkret geplante Umbau der Hofanlage kann ebenfalls zu Lebensraumverlusten führen. Dies ist zwar nicht Bestandteil des hiesigen Planverfahrens,
sollte aber beim Umbau Berücksichtigung finden.
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6. Artenschutzrechtliche Prüfung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
§ 44 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage artenschutzrechtlich bewertet.
A priori auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten.
Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher.
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In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch die Umsetzung der
Planung zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden
wird das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet.
6.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den 8 planungsrelevanten Vogelarten wurden 40 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Meisen-, Finkenarten und häufige Rabenvögel. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung des Vorhabens wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des
günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum
Zeitpunkt des Baubeginns im Plangebiet brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung – und hier insbesondere die Entnahme von Gehölzen - außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30.
September) erfolgen. Ausnahmen hiervon erfordern eine Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
6.2 Planungsrelevante Vogelarten
Von den 48 festgestellten Vogelarten gelten 8 als planungsrelevant in NRW und zwar:
Eisvogel, Graureiher, Kormoran, Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe,
Turmfalke und Turteltaube. Davon konnte keine Art als Brutvogel im Plangebiet
nachgewiesen werden. Die Rauchschwalbe ist ehemaliger Brutvogel in den seinerzeit
noch in Betrieb befindlichen Stallungen. Mittlerweile sind diese geschlossen. Auch
wenn die Nachtigall 2017 nachweislich nicht im Plangebiet gebrütet hat, so gilt sie
doch als Brutvögel des südlichen Gehölzbestandes bzw. der Verlängerung nach Süden entlang des Rotbaches. Es liegen Brutnachweise aus dem Jahr 2016 und früher
vor (Hinweis Fr. S. Bergheim, Nabu). Die Art wird daher in die Artenschutzprüfung eingestellt.
6.2.1 Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die planungsrelevanten Arten Eisvogel, Graureiher (nur Brutkolonien), Kormoran,
Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe, Turmfalke und Turteltaube, wurden ledig-
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lich als Nahrungsgäste oder überfliegend festgestellt. Brutnachweise gab es aktuell
nicht. Die Rauchschwalbe ist lediglich ehemaliger Brutvogel im Bereich der Burg. Eine
Revitalisierung der Burg könnte die Art wieder im Bestand fördern. Die Nachtigall hat
ehemals im südlichen Gehölzbestand gebrütet. Dieser wird zum Schutz festgesetzt.
Dennoch ist eine Brut potenziell auch in anderen Bereichen möglich und im ungünstigsten Fall auch in Gehölzen, die im Zuge der Bebauungsplanung entnommen werden
müssen. Umso wichtiger ist die Einhaltung der Bauzeitenregelung, wie sie im Kapitel
6.1 bereits für die allgemein häufigen Vogelarten beschrieben wurde.
Ein erhöhtes Tötungsrisiko im Zuge des Betriebs einer baulichen Entwicklung ist im
Sinne einer angemessenen Betrachtung nicht anzunehmen.
6.2.2 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliche Störungen sind dann anzunehmen, wenn sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art durch den Eingriff verschlechtert. Dies wäre denkbar,
wenn die Brutplätze von Arten im ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand und
von lokal seltenen Arten durch die Wohnbebauung und anschließende Nutzung verloren gehen könnten. Dies ist auf der südlichen Insel der Weißen Burg nicht zu erwarten,
da Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Tierarten hier nicht vermutet werden.
Auch die Burg und das nördlich der Straße gelegene Gelände, für die noch keine konkreten Bebauungspläne vorliegen, weisen keine Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten auf.
Die Nachtigall als ehemaliger (und ggf. künftig wiederkehrender) Brutvögel befindet
sich im atlantischen Raum in einem günstigen Erhaltungszustand. Bei dieser Art könnte die (zurückhaltende) bauliche Entwicklung auf der südlichen Insel dazu führen, dass
es zur Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche kommt.
Ein kompletter, störungsbedingter Brutplatzverlust ist nicht anzunehmen.
In der Gesamtschau ist nicht damit zu rechnen, dass es zu erheblichen Störungen im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für planungsrelevante Vogelarten kommt.
6.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Die Habitatstrukturen des Plangebietes stellen nach aktuellem Ergebnis der Kartierung
2017 keine Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten für planungsrelevante Vogelarten dar.
Der ehemals von der Nachtigall zur Brut genutzte Bereich wird zum Schutz festgesetzt. Brutplätze der Rauchschwalbe gab es ehemals im Bereich der Burg. Wenn die
Scheunen/Stallungen wieder geöffnet werden und ggf. Tiere eingestellt werden, kann
die Funktion revitalisiert werden. In diesem Zusammenhang könnten zudem weitere
Optimierungen vorgenommen werden, z.B. die Einbringung eines Nistkastens für die
Schleiereule. An der Burg und in die umliegenden Ufergehölze könnten darüber hinaus
auch Steinkauzkästen installiert werden. Eine verbindliche Festsetzung im Rahmen
der hiesigen Planung ist aber nicht möglich.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Die übrigen Arten sind nur Nahrungsgäste und Überflieger. Von diesen Arten könnte
am ehesten die Turteltaube im umlaufenden Gehölzbestand brüten. Dieser bleibt in
weiten Teilen erhalten. Insofern kommt es auch für potenzielle Brutvögel nicht zu einer
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Deshalb wird eine Zerstörung dieser im Planungsverfahren ausgeschlossen.
6.3 Fledermäuse
Im Rahmen der Untersuchungen wurden im Bereich des Plangebietes vor allem die
Arten Zwerg- und Wasserfledermaus erfasst, die hier in der Hauptsache betrachtet
werden. Von der Rauhautfledermaus wurden über den gesamten Sommer nur selten
Aufnahmen gemacht.
6.3.1 Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Zu einem Verletzungs- oder Tötungstatbestand kann es durch die Beseitigung von
Quartieren kommen, wenn die Tiere zum Entnahmezeitpunkt im Quartier sitzen.
Zwergfledermäuse bevorzugen Quartiere in Gebäuden. Insbesondere die Männchen
der Zwergfledermaus wechseln dabei häufiger das Quartier. Rauhaut- und Wasserfledermaus quartieren demgegenüber für gewöhnlich in Baumhöhlen. Die Gehölze im
Plangebiet bzw. an dessen Rand haben diesbezüglich ein gewisses Potenzial, wenngleich keine konkreten Quartiere ermittelt werden konnten.
Durch die Bebauung der südlichen Insel und eine evtl. Bebauung des nördlichen Wiesengeländes ist nicht mit Tötungen von Fledermäusen zu rechnen, da weder Gebäude
noch Gehölze von der Planung betroffen sind. Allerdings entfallen Gehölze im Zuge
der Erschließung der Baufelder auf der Insel sowie im Zuge des Baus von Stellplätzen
und Garagen. Derzeit wurden in diesen Gehölze keine Quartiere ausfindig gemacht.
Dies kann sich bis zum Zeitpunkt des Baus aber ggf. ändern, z.B. durch die Anlage
von Spechthöhlen. Insofern ist vor der Beseitigung von Gehölzen in jedem Fall eine
erneute Überprüfung auf einen evtl. Fledermausbesatz notwendig. Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Eine Sanierung oder Umbauten an den Gebäuden der Weißen Burg unterliegen nicht
der hiesigen verbindlichen Bauleitplanung sondern werden über eine Baugenehmigung geregelt. Auch hier gilt allerdings der Artenschutz. Unabhängig von der Jahreszeit kann es hierbei zu Tötungen im Quartier kommen, etwa wenn Ein/Ausflüge geschlossen werden. Für das Baugenehmigungsverfahren ergeht daher die Empfehlung,
den Umbau fachgutachterlich durch einen Biologen begleiten zu lassen.
6.3.2 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Ein Störungstatbestand im Sinne des Gesetzes würde nur dann vorliegen, wenn es zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population kommen würde. Dies betrifft
insbesondere Arten in einem ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand. Keine
der drei erfassten Arten fällt in diese Kategorie. Der Erhaltungszustand von Zwerg-,
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Rauhaut- und Wasserfledermaus ist „günstig“. Es gibt aber auch Ausnahmefälle, etwa
dann, wenn regional oder gar überregionale Wochenstuben dieser Arten betroffen wären und durch eine Störung verloren gehen würden. Im vorliegenden Fall wäre aber
weder eine solche Störung ausfindig zu machen, noch liegt eine derartige Wochenstube vor. Insofern greift der Tatbestand der erheblichen Störung im Zusammenhang mit
der hiesigen Bauleitplanung für Fledermäuse nicht.
6.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Es gibt nach derzeitigem Stand keine Hinweise auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen auf der südlichen Insel, die durch den derzeitigen Bebauungsplan Nr.190 beeinträchtigt werden könnten. Gleiches gilt für eine
mögliche Bebauung nördlich der Weilerswister Straße (BP Nr. 189). Eine Sanierung
oder Umbauten an den Gebäuden der Weißen Burg könnten hingegen mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse verbunden sein. Zumindest in einem Fall wurde ein regelmäßig genutzter Hangfraßplatz gefunden. Darüber
hinaus ist kleinteilig mit Einzelquartieren von Zwergfledermäusen zu rechnen. Wie beschrieben unterliegt der Umbau der Burg nicht der hiesigen verbindlichen Bauleitplanung sondern einem Baugenehmigungsverfahren. In diesem Verfahren sollte dem
Fledermausschutz durch eine fachgutachterliche Projektbegleitung Rechnung getragen werden, um zu verhindern, dass Quartiere von Fledermäusen verloren gehen.
Nahrungshabitate fallen üblicherweise nicht unter die Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Im vorliegenden Fall stellt der Burggraben ein gesamträumlich bedeutsames Nahrungshabitat dar, welches von Fledermäusen aus dem gesamten Siedlungsbereich
und von außerhalb der Siedlung angeflogen wird. Ein Verlust des Grabens könnte daher dazu führen, dass Zwerg- und Wasserfledermäusen die Nahrungsgrundlage entzogen wird und eine Wochenstube (= Fortpflanzungsstätte) nicht aufrechterhalten
werden kann. Dies wäre dann (indirekt) als Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte zu
werten. Im vorliegenden Fall bleibt der Burggraben aber unverändert erhalten. Insofern
kommt es hier auch indirekt nicht zu einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
6.4 Amphibien
Im Plangebiet wurden keine planungsrelevanten Amphibienarten festgestellt. Der
Burggraben stellt allerdings ein Laichgewässer für Grasfrosch und Erdkröten dar. Dies
führt dazu, dass sich im Frühsommer große Mengen juveniler Frösche und Kröten auf
Wanderschaft begeben. Eine Baufeldfreimachung in dieser Zeit (Mai bis Juli) unter
Abschiebung von Oberboden, insbesondere auf der südlichen Insel, aber auch im Bereich der Erschließung, könnte viele junge Individuen töten. Insofern sollte, wie auch
schon bei den oben behandelten Artengruppen beschrieben, die Baufeldfreimachung
möglichst im Winterhalbjahr stattfinden. Ist dies nicht der Fall, so sollte vorab eine Bau-
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feldkontrolle auf wandernde Amphibien stattfinden. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Erhebliche Störungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind für
Amphibien nicht anzunehmen.
7. Zusammenfassende Bewertung und Planungshinweise
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Schluss, dass die Bauleitplanung mit
ihren Darstellungen (FNP Änderung Nr. 21) bzw. Festsetzungen (Bebauungsplan 190
und künftig 189) unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
verträglich im Sinne des Artenschutzes ist. Für die Planung ergehen folgende Hinweise:
1. Die Baufeldfreimachung – insbesondere die Entnahme von Gehölzen, aber auch
das Abschieben von Oberboden – sollten möglichst außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, also nicht in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres. Ausnahmen sind
denkbar, wenn vorab durch eine fachgutachterliche Untersuchung bestätigt wird,
dass sich weder brütende Vögel, noch quartierende Fledermäuse, noch wandernde
Amphibien im Baufeld befinden. Dies bedarf grundsätzlich aber der Abstimmung mit
und der Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
2. Die Gehölze des Plangebietes bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse. Auch wenn derzeit keine Quartiere festgestellt wurden, kann sich dies bis
zur tatsächlichen Gehölzentnahme noch ändern. Insofern ist vor der Entnahme der
Gehölze eine Quartieruntersuchung für Fledermäuse durchzuführen.
3. Auch wenn ein Umbau bzw. eine Sanierung der Weißen Burg nicht der hiesigen
verbindlichen Bauleitplanung unterliegt, sollte zum Schutz von ggf. vorhandenen
Fledermausquartieren eine fachgutachterliche Begleitung durch einen Biologen
stattfinden, um Tötungen und Verletzungen ebenso zu vermeiden wie den Verlust
von Quartieren.
4. Unabhängig von der Bauleitplanung wird empfohlen, in die Bausubstanz der Weißen Burg und ggf. in die umliegenden Gehölze Nisthilfen für die Arten Schleiereule
und Steinkauz einzubringen. Dies stellt allerdings eine freiwillige Leistung des Bauherrn dar.
8. Zusammenfassung
Die Stadt Erftstadt möchte mit Hilfe der 21. FNP-Änderung sowie den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 189 und 190 die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Weiterentwicklung des Umfeldes der sogenannten „Weißen Burg“ in ErftstadtFriesheim schaffen.
Aufgrund des Potentials des Plangebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte planungsrelevanter Vogel-, Fledermaus- und Amphibienarten war eine vertiefende Untersuchung dieser Tiergruppen angezeigt. Das Büro für Ökologie und Landschaftspla-
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nung führte daher zwischen April und Juli 2017 faunistische Untersuchungen im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld durch. Die Erfassung der Brutvögel (inkl. Eulen
und Spechte) erfolgte an 8 Terminen, die der Fledermäuse (mit Hilfe von Detektor- und
Batcorderuntersuchungen) an 6 Abenden und die der Amphibien während aller Begehungstermine zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse. Aktuell wurden 48 Vogelarten und 3 Fledermausarten erfasst. Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten
werden ausgeschlossen. Es gibt aber Vorkommen von Erdkröte und Grasfrosch.
Von den 48 aktuell erfassten Vogelarten gelten 8 als planungsrelevant in NRW. Von
diesen kommt derzeit keine Art als Brutvogel vor. Ehemals brütete die Rauchschwalbe
in den Betriebsgebäuden an der Burg. Diese sind mittlerweile aber verschlossen.
Durch die Daten von Frau S. Bergheim (NABU Erftstadt) wurde ein ehemaliges Brutverkommen der Nachtigall (bis 2016) im Umfeld der Weißen Burg belegt. Zum Schutz
der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig, insbesondere im Hinblick auf den
Zeitpunkt der Gehölzentnahme. Als bestandsstützende Maßnahme wird die Einbringung von Nisthilfen für Schleiereule und Steinkauz empfohlen. Darüber hinausgehende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Von den 3 Fledermausarten kommen Zwerg- und Wasserfledermaus in großer Anzahl
vor. Rauhautfledermäuse sind deutlich seltener anzutreffen. Der Burggraben der Weißen Burg muss deshalb als wichtiges Nahrungshabitat innerhalb der Dorfstruktur von
Friesheim angesehen werden. Die Bestandsgebäude beherbergen nach derzeitigem
Stand keine Wochenstube der Zwergfledermaus. Hier sind aber zumindest Einzelquartiere von Männchen wahrscheinlich. Die Türme im Westteil könnten Wasserfledermäusen als Winterquartier dienen. Darüber hinaus wurde ein Hangfraßplatz dokumentiert.
Dies sollte bei den künftigen Umbauarbeiten an und in der Burg mittels fachgutachterlicher Begleitung berücksichtigt werden.
Quartiere von Wasserfledermäusen in den Altgehölzen um die Burg herum konnten
nicht ausfindig gemacht werden, könnten sich künftig aber durchaus entwickeln. Daher
ist vor jeglicher Gehölzentnahme eine gutachterliche Untersuchung der Gehölze durch
einen Biologen durchzuführen.
Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten gibt es nicht. Zur Vermeidung von
Tötungen juveniler Amphibien ist insbesondere zwischen Mai und Juli auf massenhaft
wandernde Tiere Rücksicht zu nehmen, v.a. im Zusammenhang mit einer möglichen
Baufeldfreimachung (Abschieben von Oberboden).
Stolberg, 15.08.2017
(Hartmut Fehr)
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