Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:05
Aktualisiert
22.02.18, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 182
Gewerbegebiet Erp-Nord in Erftstadt-Erp
FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Düsseldorf, im Mai 2017
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 182
Gewerbegebiet Erp-Nord in Erftstadt-Erp
FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG
Auftraggeber:
Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG
Luxemburger Straße 2a
50374 Erftstadt-Erp
bearbeitet durch:
Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung
Volmerswerther Straße 86, 40221 Düsseldorf
Tel.: 0211-60184560, E-Mail: mail@ivoer.de
Projekt Nr. 1304
Bearbeitung:
Dipl.-Biol. Dr. Martina Ruthardt
unter Mitarbeit von
Dipl.- Biol. Ralf Krechel
Düsseldorf, im Mai 2017
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Inhalt
1
Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1
2
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 1
3
Methodik und Datengrundlage .................................................................................... 3
4
Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................... 4
4.1
Lage und Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 4
4.2
Wirkfaktoren ..................................................................................................... 6
5
Ermittlung der planungsrelevanten Arten .................................................................... 6
6
Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten ........................................ 8
7
Prognose zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen................................. 17
8
Zusammenfassung ................................................................................................... 19
9
Literaturverzeichnis .................................................................................................. 20
Anhang 1:
Tabelle 1:
Tabelle 2:
Planungsrelevante Arten für Messtischblatt 5206 „Erp“, Quadrant 1
Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten
Anhang 2:
Protokoll der Artenschutzprüfung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
1
Anlass und Aufgabenstellung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden. Diese sollen dem bestehenden Gewerbebetrieb, dem dort bereits vorhandenen Kiesabbau- und Tiefbauunternehmen, die Möglichkeit
der Bestandssicherung und Erweiterung am jetzigen Standort geben. Auf der durch die
Planung betroffenen Fläche befinden sich neben einem Acker und brach liegenden Flächen aktuell bereits Betriebsgebäude und Parkplatzflächen.
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von Dezember
2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen
Vorgaben angepasst. Es müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren oder Vorhaben entsprechend den
europäischen Bestimmungen geprüft werden. Im Rahmen der sogenannten Artenschutzprüfung ist zu klären, ob vorhabenbedingte Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erwarten sind und wie oder ob diese im Falle ihres Auftretens auszuräumen
sind.
Grundlage für die Beurteilung dieses Vorhabens hinsichtlich der Belange des Artenschutzes sind im Wesentlichen die Ergebnisse einer Biotoptypenkartierung und faunistischen
Bestandserfassung, die im Zusammenhang mit Planungen der Firma RHIEM & SOHN im
Jahr 2016 durchgeführt wurden (IVÖR 2017).
2
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Anforderungen zum Artenschutz sind im BNatSchG geregelt, das unter
anderem europäische Naturschutzrichtlinien, insbesondere die Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-RL, RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL, RL 2009/
147/EG), in nationales Recht umsetzt. Mit Inkrafttreten des BNatSchG vom 29.07.2009
am 01.03.2010 sind insbesondere die §§ 44 (Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und 45 Abs. 7 (Ausnahmen) zu beachten.
Grundlage für das hier vorgelegte Gutachten ist die Verwaltungsvorschrift Artenschutz
(VV Artenschutz) des Landes NRW (MKULNV 2016).
Im Rahmen des Fachbeitrags ist zu prüfen, ob im Falle der Projektrealisierung Konflikte
mit dem Artenschutz gemäß den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen
oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Der Paragraph führt
eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng geschützte wild lebende
Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote).
Hiernach ist es verboten
„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);
„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-
1
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);
„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);
sowie „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Diese Zugriffsverbote werden für die in § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG genannten Eingriffe
und Vorhaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG modifiziert. Somit gilt für
alle nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffe bzw. nach § 18 Abs. 2 S. 1 BauGB zulässigen Vorhaben:
Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht
vor1. Diese Freistellung gilt auch für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG
bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
Soweit erforderlich, können hierzu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) eingesetzt werden.
Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44
Abs. 5 S. 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und
werden grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Für den Fall, dass ein Vorhaben nach Maßgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung auch
unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen einen Verbotstatbestand erfüllen kann, ist es nur zulässig, wenn die
Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen.
Zielsetzung dieses Artenschutzregimes ist
- die Sicherung der ökologischen Funktionen von Lebensstätten,
- der Erhalt aller essenziellen Habitatelemente, die für den dauerhaften Fortbestand einer Art erforderlich sind und
- der Erhalt des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Lebensstätten.
Als Lebensstätten gelten Fortpflanzungsstätten (Nist- und Brutstätten) sowie Ruhestätten
(Wohn- und Zufluchtsstätten). Nahrungs- und Jagdgebiete sowie Flugrouten und Wanderkorridore sind grundsätzlich nicht in das Schutzregime einbezogen. Sie sind jedoch relevant, wenn sie einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen und eine Funktionsstörung
zur erheblichen Beeinträchtigung der Population führt (MUNLV 2010).
Insgesamt konzentriert sich der Artenschutz nach § 44 BNatSchG auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Aufgrund der Anzahl
der in diese Schutzkategorien fallenden Arten ergeben sich jedoch grundlegende Proble1
BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 9 A 12/10, NuR 2011, 866 ff. (so genanntes Freiberg-Urteil): Die
Einschränkung des Verbots in § 44 Abs. 5 BNatSchG im Hinblick auf unvermeidbare Verletzung oder Tötung im Rahmen der Zerstörung von Lebensstätten (deren ökologische Funktion weiterhin erfüllt wird) ist
laut Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anwendbar.
2
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
me für die Planungspraxis. Aus diesem Grund hat das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung einzeln zu bearbeiten sind
(„planungsrelevante Arten“; MKULNV 2015, LANUV 2015)2.
3
Methodik und Datengrundlage
Die methodische Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Betrachtung für die planungsrelevanten Arten folgt der VV Artenschutz des Landes NRW und orientiert sich an
den Empfehlungen des Fachinformationssystems (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV NRW). Dabei werden i. d. R. die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
-
Darstellung der relevanten Wirkungen des Vorhabens,
-
Ermittlung der zu erwartenden planungsrelevanten Arten und ihrer Betroffenheit,
-
Darstellung der Beeinträchtigungen der Arten (Wirkprognose, Konfliktpotenzial),
-
ggf. Darstellung projektbezogener Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlich relevanter Konflikte (sowie zur Funktionserhaltung) und
-
artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote.
Um die Auswirkungen von Vorhaben bzgl. der Abgrabung der Firma RHIEM & SOHN auf
Natur und Landschaft bewerten zu können, wurde im Bereich des Abgrabungsgeländes
im Jahr 2016 eine Untersuchung zum Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln und Amphibien beauftragt und durchgeführt (Ergebnisse und Methode s. IVÖR 2017). Der Untersuchungsraum umfasste dabei das Abgrabungs- und Deponiegelände, weiträumig das
umliegende Ackerland im Westen, Norden und Osten, aber auch das südlich liegende
Umfeld einschl. der Siedlungsbereiche von Erp und insbesondere des hier betrachteten
Plangebietes. Im vorliegenden Fall erfolgt die Einschätzung zum Vorkommen bzw. Betroffenheit planungsrelevanter Arten daher auf der Grundlage dieser Erhebungen unter Beachtung der vom LANUV im Fachinformationssystem (FIS: Geschützte Arten in NRW unter http://www. naturschutzinformationen-nrw.de /artenschutz /de/arten) zur Verfügung
gestellten, nach Messtischblatt-Quadranten sortierten Artenlisten. Das Plangebiet liegt
vollumfänglich im Quadranten 1 des Messtischblatts (MTB) 5206 „Erp“. Als weitere Quellen dienten das Landschaftsinformationssystem des LANUV NRW (LINFOS) sowie weitere Infosysteme und Datenbanken (Natur) des LANUV und der Atlas der Brutvögel
Nordrhein-Westfalens (GRÜNEBERG et al. 2013). Im Zusammenhang mit den Planungen
der Firma RHIEM & SOHN und der o. g. Untersuchung hat ein Informationsaustausch mit
der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und der Biologischen Station
Bonn / Rhein-Erft sowie dem ehrenamtlichen Naturschutz stattgefunden.
2
In NRW weit verbreitete Vogelarten werden als nicht planungsrelevant eingestuft. Sie befinden sich in
NRW derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, sind im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht und es ist auch grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion
ihrer Lebensstätten zu erwarten.
3
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
4
4.1
Beschreibung des Vorhabens
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich zwischen den nördlichen Randbereichen der Ortschaft Erp
und dem Abgrabungs-/Deponiegelände der Firma RHIEM & SOHN. Diese liegen in der
Zülpicher Börde im Süden des Rhein-Erft-Kreises inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft (s. Abb. 1 u. 2).
Die Fläche des Plangebiets unterliegt keinem Schutz nach BNatSchG (z. B. als Landschaftsschutzgebiet) und gilt auch nicht als schutzwürdiges Biotop (gemäß Biotopkataster
NRW beim LANUV); solches gilt auch für unmittelbar angrenzende Flächen3.
Das insgesamt 2,4 ha große Plangebiet liegt an der B 265 und im Zufahrtsbereich zum
Abgrabungsgelände. Es umfasst daher in seinem nordwestlichen Teilbereich (ca. 0,7 ha)
bereits bestehendes und versiegeltes Betriebsgelände mit Gebäuden, Hallen und Parkplätzen (Betriebshof). Südlich davon befindet sich noch ein Einfamilienhaus, der umliegend große Garten ist nicht mehr vorhanden bzw. stellt sich als brach liegende Fläche
dar. Dies gilt auch für die daran angrenzende Fläche, auf der noch vor ca. 7 Jahren Wald
stockte. Die Vegetation auf den letzteren beiden Flächen (ca. 0,9 ha) ist als ruderale Vegetation zu charakterisieren. Sie werden zum Abgrabungsgelände hin durch einen unbefestigten Weg begrenzt, hinter dem das Gelände zur Abgrabung hin abfällt (mit Gehölzen
bestandenen Böschung außerhalb des Plangebietes). Nach Süden grenzt eine mit Gehölzen bestandene Grünlandfläche und im Osten ein grabenartig ausgeprägter, nur z. T.
bzw. zeitweise Wasser führender Abschnitt der Erpa mit Grün-/Uferstreifen an. Im Osten
des Plangebietes wird eine ca. 0,8 ha große Ackerfläche auf drei Seite von relativ stark
genutzten Straßen (B 265 und Luxemburger Straße) und dem Betriebsgelände umschlossen, nur im Süden grenzt – jenseits des Grünstreifens an der Erpa – ein Gehölzbestand
an.
Innerhalb des Plangebietes sind aktuell keine größeren Gehölze oder Bäume und auch
keine Gewässer vorhanden.
Zwischen dem Plangebiet und der Siedlungsfläche von Erp findet sich kleinräumig auch
Grünland, ansonsten im weiteren Umfeld neben den unterschiedlichen Biotopstrukturen
im Abgrabungs-/Deponiegelände die o. o. Agrarlandschaft.
3
Einzelheiten sind dem Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan
Nr. 182 zu entnehmen (UTE REBSTOCK, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG 2017).
4
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Abb. 1: Lage des Plangebietes
(Quelle der Kartengrundlage: Bezirksregierung Köln, © Geobasis NRW)
Abb. 2: Abgrenzungen des Plangebietes (
)
(Quelle des Luftbildes: Bezirksregierung Köln, © Geobasis NRW
5
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
4.2
Wirkfaktoren
Östlich der Luxemburger Straße, auf den derzeitigen Ruderalflächen, ist die Errichtung
von Werkhallen, LKW-Unterstellhallen und Rangierflächen mit entsprechend großflächiger
Versiegelung geplant. Der bisherige Betriebshof bleibt erhalten. Auf der derzeitigen Ackerfläche sollen Bürogebäude (ca. 3 Stockwerke) umgeben von großzügigen Grünflächen
entstehen4.
Mit der Realisierung eines Vorhabens bzw. der Umsetzung eines Bebauungsplanes können verschiedene Auswirkungen (in der Regel bau-, anlage- und betriebsbedingt) auf die
Umwelt verbunden sein. Diese können vorübergehend oder dauerhaft zum Verlust oder
zur Beeinträchtigung der Umweltpotenziale und –funktionen führen.
Anlagebedingt gehen durch die Flächeninanspruchnahme die derzeit vorhandenen Ruderalflächen z. T. mit gebüschartigen Gehölzen, sowie eine Ackerfläche als Biotop bzw.
möglicher (Teil-)Lebensraum bestimmter Arten verloren. Betroffen ist zudem ein Wohngebäude. Die neuen Gebäude werden in Höhe und Ausdehnung im Rahmen der umgebenden Bebauung bleiben, durch die Bauvorhaben verursachte Zerschneidungs- oder RiegelWirkungen sind nicht zu erwarten – auch in dieser Hinsicht ggf. relevante, neue Verkehrswege nicht. Allerdings ist bei der Fassadengestaltung (Glas) eine Schlaggefahr für
Vögel grundsätzlich nicht auszuschließen.
Als baubedingte Wirkfaktoren sind temporäre akustische und visuelle Störreize (z. B. Baulärm, Ausleuchtung der Baustelle, Bewegungsunruhe) und Erschütterungen zu betrachten. Durch die Baufeldräumung bzw. Vorbereitung mit Abriss des Wohnhauses kann es
grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und – ggf. dabei – zur
Verletzung und/oder Tötung von Tieren kommen.
Betriebs- bzw. nutzungsbedingte Auswirkungen beinhalten ebenfalls stoffliche (z. B.
Staub, Abgase) und nicht stoffliche Emissionen (akustische und visuelle Störreize durch
Lärm und Beleuchtung, Erschütterung, Bewegung und menschliche Aktivitäten). Diese
werden dem bisherigen bzw. vom Umfeld (Betriebshof, Luxemburger Straße und B 265)
ausgehenden Störungsdruck entsprechen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die im
betroffenen Raum bzw. Umfeld vorhandene Vorbelastung (durch Straßenverkehr, gewerbliche Nutzung) bei Realisierung des Vorhabens nicht signifikant verstärkt wird und die
solche Bereiche nutzenden oder besiedelnden Arten dies i. d. R. tolerieren.
5
Ermittlung der planungsrelevanten Arten
Im Rahmen der in 2016 durchgeführten Bestandserfassungen wurden im Untersuchungsraum 5 Fledermausarten, 24 Vogelarten sowie 2 Amphibienarten als in NRW artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten nachgewiesen5 (IVÖR 2017). In welcher Weise sie im
Plangebiet vorkommen, ist der Tabelle 1 zu entnehmen. Damit wurde etwa die Hälfte der
für den betroffenen MTB-Quadranten genannten Arten erfasst, aber auch solche, die dort
4
5
Einzelheiten sind dem Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan
Nr. 182 zu entnehmen (UTE REBSTOCK, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG 2017).
Alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten sind in der Tabelle 2 im Anhang 1 aufgelistet.
6
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
nicht aufgeführt werden. Die Auswertung anderer zur Verfügung stehenden Quellen
(s. Kap. 3) ergab keine Hinweise auf ein aktuelles oder potenzielles Vorkommen weiterer
in NRW planungsrelevanter Arten der Fauna und Flora im Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld. Die in 2016 erhobenen Daten lassen aufgrund ihrer Aktualität und des genauen Orts- und damit Habitatbezugs somit konkrete Aussagen zum Vorkommen hier zu
berücksichtigender Arten zu. Dementsprechend werden in den folgenden Kapiteln nur die
aktuell im Untersuchungsraum nachgewiesenen Arten (IVÖR 2017) als im vorliegenden
Fall und hinsichtlich des besonderen Artenschutzes planungsrelevante Arten betrachtet
(s. f. Tab.).
Soweit nur national geschützte Arten vorhabenbedingt betroffen würden, ist dies nicht
Gegenstand der Artenschutzrechtlichen Prüfung (s. Kap. 2), sondern der Abarbeitung
nach Eingriffsregelung.
Tab.1: Im Untersuchungsraum erfasste planungsrelevante Arten
Wissenschaftlicher Name
Status im
Plangebiet
Langohrfledermaus
Plecotus auritus/austriacus
-
(Großer) Abendsegler
Nyctalus noctula
pot. N/D
Kleinabendsegler
Nyctalus leisleri
N
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
-
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
N
Art
Säugetiere (Mammalia)
Vögel (Aves)
Feldlerche
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Graureiher
Alauda arvensis
Charadrius dubius
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
pot. N
Grauammer
Kiebitz
Kornweihe
Kuckuck
Lachmöwe
Emberiza calandra
Vanellus vanellus
Circus cyaneus
Cuculus canorus
Larus ridibundus
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schwarzkehlchen
Silbermöwe
Sturmmöwe
Teichrohrsänger
Turmfalke
Uferschwalbe
Buteo buteo
Delichon urbicum
Hirundo rustica
Perdix perdix
Circus aeruginosus
Milvus milvus
Saxicola rubicola
Larus argentatus
Larus canus
Acrocephalus scirpaceus
Falco tinnunculus
Riparia riparia
pot N
pot N
N
N
pot N
pot N
N
Uhu
Waldwasserläufer
Bubo bubo
Tringa ochropus
-
7
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Wissenschaftlicher Name
Wiesenpieper
Anthus pratensis
Lurche (Amphibia)
Kreuzkröte
Wechselkröte
Bufo calamita
Bufo viridis
Erläuterungen zur Tabelle:
Status im Untersuchungsraum:
N:
Nahrungsgast
pot.: potenziell
6
D:
Status im
Plangebiet
-
Durchzügler
Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Im Folgenden werden für die im vorstehenden Kapitel als zu betrachtend ermittelten planungsrelevanten Arten die jeweilige Betroffenheit durch das Vorhaben bzw. mögliche Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Konflikte verursachen könnten, abgeschätzt.
Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse (IVÖR 2017), der vorhandenen Datenquellen, der Lebensraumansprüche der Arten6, der vorhandenen Biotopstrukturen und der Wirkfaktoren des Vorhabens (s. Kap. 4). Arten, bei denen Beeinträchtigungen zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können, werden durch Fettdruck hervorgehoben.
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Das Braune Langohr gilt als eine
typische Waldart, die bevorzugt in
unterholzreichen, lichten Laub- und
Nadelwäldern mit einem großen
Bestand an Baumhöhlen vorkommt,
während das Graue Langohr eher
im Siedlungsbereich vorkommt. Als
Jagdgebiete dienen v. a. dem Grauen Langohr heckenreiche Grünländer, Waldränder, strukturreiche Gärten, Friedhöfe, und Parkanlagen im
eher dörflichen Siedlungsbereich.
Dabei jagt das Graue Langohr weniger an Vegetationsstrukturen gebunden als die Schwesterart. Sommerquartiere (Wochenstuben) des
Braunen Langohrs befinden sich
eher in Baumhöhlen, solche des
Grauen Langohrs an/in Gebäuden.
Im Winter nutzen beide Arten Gebäude bzw. unterirdischen Quartiere
wie Bunker, Keller oder Stollen.
Die 4 waldbewohnenden Fledermausarten wurden im Rahmen der
Bestandserfassungen in 2016 (IVÖR
2017) im Untersuchungsraum nachgewiesen. Quartierstandorte wurden
nicht aufgefunden und werden aufgrund der festgestellten Aktivitäten
und vorhandenen Gehölze und
sonstiger Strukturen auch nicht erwartet. Im Plangebiet selbst wurde
nur der Kleinabendsegler erfasst.
Quartierpotenzial bietende Gehölze
sind dort nicht vorhanden. Allerdings
bedingen insbesondere die am
Rand des Plangebietes (außerhalb)
vorhandenen Gehölzsäume/ Saumstrukturen eine gewisse Eignung als
Jagdgebiet, dem jedoch aufgrund
der Untersuchungsergebnisse und
angesichts von im Umfeld des Plangebiets zur Verfügung stehenden
arttypisch gut geeigneten Nahrungs-
Säugetiere
Braunes/Graues
Langohr
6
basierend auf den Artbeschreibungen des LANUV (Fachinformationssystem Geschützte Arten)
8
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
(Großer) Abendseg- Der Große Abendsegler gilt als typiler
sche Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem
Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften bezogen werden. Die
Tiere jagen in großen Höhen zwischen 10 bis 15 m über großen
Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen, an Waldlichtungen und Waldrändern sowie
über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich.
KleinAbendsegler
Der Kleine Abendsegler ist eine
typische Waldfledermaus, die insbesondere in Laubwäldern, seltener in
Streuobstwiesen oder Parkanlagen
vorkommt. Sowohl als Sommerquartiere (einschl. Wochenstuben) als
auch Winterquartiere dienen Baumhöhlen und Baumspalten, seltener
auch Gebäudespalten. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in
Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern
und Wegen jagen, zum anderen
über Grünländern, Hecken, Gewässern und beleuchteten Plätzen im
Siedlungsbereich.
Wasserfledermaus
Die Wasserfledermaus ist eine anpassungsfähige Art, deren Lebensraumansprüche sich im weitesten
Sinne auf Wald und Wasser einengen lassen. Als Jagdgebiete dienen
üblicherweise Gewässer, bevorzugt
mit Ufergehölzen. Die Jagd findet
aber auch über insektenreichen
Wiesen und Wäldern statt. Wasserfledermäuse beziehen ihre Sommerquartiere und Wochenstuben vor
allem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt überwiegend in unterirdischen Quartieren, vor allem in
großräumigen Höhlen, Stollen und
Eiskellern.
Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus ist eine „Gebäudefledermaus“, die gerne Quartiere an menschlichen Behausungen
wählt. Als Hauptjagdgebiete dienen
Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder.
Sommerquartiere und Wochenstuben finden sich in einem breiten
Spektrum in Spalträumen von Gebäuden. Die Männchen nutzen auch
Quartiere in Wäldern, insbesondere
in Baumhöhlen und hinter abge-
Betroffenheit
flächen keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Die Zwergfledermaus wurde mit
stärkerer Jagdaktivität im Abgrabungsgelände, aber auch im Plangebiet erfasst. Der Verlust der Ruderalflächen im Plangebiet ist angesichts arttypisch großer Aktionsräume und im Umfeld (Abgrabungsgelände und Siedlungsbereich) ausreichend vorhandener Jagdmöglichkeiten als unerheblich einzustufen.
Quartierstandorte wurden nicht aufgefunden Jedoch ist eine solche
9
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
platzter Rinde. Als Winterquartiere
werden ebenfalls Spaltenverstecke
in und an Gebäuden, außerdem
unterirdische Quartiere in Kellern
oder Stollen bezogen.
Nutzung insbesondere in dem Einfamilienhaus südlich des Betriebshofes nicht auszuschließen.
Durch den geplanten Abbruch des
Gebäudes ergibt sich vorhabenbedingt zumindest ein Tötungs/Verletzungsrisiko. Im Falle der
Zwergfledermaus ist eine vertiefte
Prüfung nicht erforderlich, sondern
mit der Forderung bestimmter Maßnahmen (s. Kap. 7) mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen,
dass keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Feldlerche
Die Feldlerche ist eine Charakterart
der offenen Feldflur. Sie bewohnt
reich strukturiertes, möglichst kleinflächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und
Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit
kurzer und lückiger Vegetation in
einer Bodenmulde angelegt. Von
Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihr
i. d. R. nicht besiedelt.
Die Feldlerche brütet auf den weiten
Ackerflächen im westlichen, nördlichen und östlichen Umfeld des Abgrabungsgeländes, wo Auswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten sind. Auf den Flächen des Plangebietes wurde sie nicht erfasst.
Selbst die dort vorhandene Ackerfläche bietet aufgrund Größe und
der
umliegenden
Infrastrukturen/Nutzungen auch keine geeigneten Habitatbedingungen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Flussregenpfeifer
Der Flussregenpfeifer besiedelte
ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer Flüsse sowie
Überschwemmungsflächen. Heute
werden überwiegend Sekundärlebensräume wie Sand- und Kiesabgrabungen, vegetationsarme Industriebrachen und Klärteiche genutzt.
Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich
vom eigentlichen Brutplatz (d.h.
Nest auf kiesigem oder sandigem
Untergrund
an
meist
unbewachsenen Stellen) getrennt liegen.
Habitatansprüche des Flussregenpfeifers werden im Abgrabungsgelände erfüllt, wo die Art nachgewiesen wurde, jedoch nicht im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Gartenrotschwanz
Der Gartenrotschwanz kam früher in
reich strukturierten Dorflandschaften
mit alten Obstwiesen und -weiden
sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten
Mischwäldern vor. Er ist ein
(Baum)Höhlen-, Nischen- und selten
auch Freibrüter. Zur Nahrungssuche
Der Gartenrotschwanz wurde aufgrund einer vereinzelten Beobachtung im nordwestlichen Abgrabungsgelände im Frühjahr als
Durchzügler eingestuft.
Aufgrund dieser Beobachtung bzw.
des Status als Durchzügler sind
vorhabenbedingte Beeinträchtigun-
Vögel
10
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
bevorzugt er Bereiche mit schütterer gen oder Konflikte mit artenschutzBodenvegetation. Mittlerweile kon- rechtlicher Relevanz nicht zu erwarzentrieren sich die Vorkommen in ten.
NRW auf die Randbereiche von
größeren Heidelandschaften und auf
sandige Kiefernwälder.
Grauammer
Die Grauammer ist ein typischer
Brutvogel (Bodenbrüter) der Agrarlandschaft mit guten Böden. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung,
wobei Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume für die Nahrungssuche (Insekten, Sämereien)
wichtige Habitatelemente sind. Das
Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder
baumfreier Umgebung angelegt.
Graureiher
Der Graureiher besiedelt nahezu
alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen
Feldfluren (z. B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und
Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre
Nester auf Bäumen, v.a. Fichten,
Kiefern und Lärchen, anlegen.
Kiebitz
Der Kiebitz gilt als Charakterart offener Grünlandgebiete, insbesondere von feuchten, extensiv genutzten
Wiesen und Weiden. In NRW brüten
aber inzwischen ca. 80% aller Kiebitze auf Ackerflächen, wo der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität bzw. dem
Nutzungsregime ist. Von Siedlungen
oder Wald oder ähnlichen hohen
Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihm i. d. R. nicht
besiedelt.
Die Grauammer wurde als Brutvogel
auf den weiten Ackerflächen in größerer Entfernung nordwestlich des
Abgrabungsgeländes
nachgewiesen, wo Auswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten sind. Auf den
Flächen des Plangebietes wurde sie
nicht erfasst. Selbst die dort vorhandene Ackerfläche bietet aufgrund
Größe und der umliegenden Infrastrukturen/Nutzungen keine geeigneten Habitatbedingungen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Der Graureiher war regelmäßiger
Nahrungsgast an den Gewässern im
Abgrabungsgelände. Angesichts der
Funktion dieser Gewässer und potenziell auch der ausgedehnten
landwirtschaftlich genutzten Flächen
im nahen und weiten Umfeld der
Abgrabung als Nahrungshabitat, ist
selbst dem Acker (ca. 0,8 ha) im
Plangebiet oder der angrenzend
verlaufenden Erpa keine Bedeutung
als – potenzielle Nahrungsfläche –
beizumessen. Brutvorkommen der
Art im näheren Umfeld des Untersuchungsraumes bzw. Vorhabengebiets sind nicht bekannt.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Der Kiebitz wurde aufgrund einer
vereinzelten Beobachtung im Frühjahr auf Ackerflächen außerhalb des
Plangebietes als Durchzügler eingestuft. Eine Habitateignung ist im
Plangebiet nicht gegeben.
Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des
Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte
Beeinträchtigungen
oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten.
11
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Kornweihe
Die Kornweihe tritt in NRW sowohl
als unregelmäßiger Brutvogel, vor
allem aber als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf. Sie bevorzugt als Überwinterungsgebiete
weiträumig offene Moor- und Heidelandschaften sowie großräumige
Bördenlandschaften. Als Schlafplätze werden im Winter regelmäßig
größere Schilfröhrichte aufgesucht.
Die Kornweihe wurde als seltener
Durchzügler jagend über den ausgedehnten Ackerflächen erfasst, in
Siedlungsnähe ist dies nicht zu erwarten.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt
nicht zu erwarten.
Kuckuck
Den Kuckuck kann man in fast allen
Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an
Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist
ein Brutschmarotzer. Das Weibchen
legt jeweils ein Ei in ein fremdes
Nest von bestimmten Singvogelarten.
Der Kuckuck wurde vereinzelt in
größerer Entfernung nordwestlich
des Plangebietes verhört. Von einer
Eignung/Nutzung des Plangebietes
als Bruthabitat/-platz wird nicht ausgegangen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Lachmöwe
Die Lachmöwe ist unter den einheimischen Möwenarten in ihrem Vorkommen am wenigsten an die Küstenregionen gebunden. Lachmöwen
brüten in Kolonien auf störungsfreien Inseln und in Verlandungsbereichen an Seen und Abgrabungsgewässern sowie in Feuchtgebieten.
Gelegentlich finden einzelne Bruten
auch an Klärteichen statt. Die Nester
werden auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit freier Rundumsicht angelegt. Als Nahrungsgebiete
werden umliegende Acker- und
Grünlandflächen sowie Kläranlagen
aufgesucht.
Die Lachmöwe ist – wie im Planungsraum zu erwarten – häufiger
Nahrungsgast auf den weiträumigen
Ackerflächen im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Ein Brutvorkommen
ist im Untersuchungsraum nicht
gegeben. Im Plangebiet wurde sie
nicht erfasst; der darin betroffenen
Ackerfläche ist aufgrund Lage und
Größe keine Bedeutung beizumessen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt
nicht zu erwarten.
Mäusebussard
Er besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern
geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Als Horststandort dienen Randbereiche von
Waldgebieten, Feldgehölze sowie
Baumgruppen und Einzelbäume.
Zur Jagd auf bodenbewohnende
Kleintiere sucht der Mäusebussard
Offenlandbereiche in der weiteren
Umgebung des Horstes auf.
Der Mäusebussard wurde im gesamten Untersuchungsraum nur als
Nahrungsgast erfasst. Der vorhabenbedingte Verlust der Ackerfläche
und der Brache im Plangebiet (mit
insg. ca. 1,5 ha) ist angesichts des
arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen (Ackerflächen, Rekultivierungsflächen im Abgrabungsgelände) als unerheblich einzustufen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
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Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Mehlschwalbe
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt
sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern
und Städten, wo die Nester an den
Außenwänden angebracht werden.
Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt.
Als Nahrungshabitat dient der Luftraum über insektenreichen Gewässern und offenen Agrarlandschaften
(Grünflächen) in der Nähe der Brutplätze.
Rauchschwalbe
Die Rauchschwalbe gilt als Charakterart für eine extensiv genutzte
bäuerliche Kulturlandschaft. Ihre
Nester baut sie in Gebäuden mit
Einflugmöglichkeiten (z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus
Lehm und Pflanzenteilen. Die Nahrungshabitate liegen meist über
offenen Grünlandflächen, wo Insekten im Flug erbeutet werden.
Rebhuhn
Das Rebhuhn lebt als ursprünglicher
Steppenbewohner in der offenen,
gerne auch kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern.
Wesentliche
Habitatbestandteile
sind Acker- und Wiesenränder, Feldund Wegraine sowie unbefestigte
Feldwege, wo Nahrung gesucht und
Nester angelegt werden.
Die Mehlschwalbe trat im gesamten
Untersuchungsraum als Nahrungsgast auf. Niststätten wurden nicht
festgestellt, werden aber im ländlich
geprägten Siedlungsumfeld angenommen. Der Verlust der nur bedingt als Nahrungshabitat geeigneten Flächen im Plangebiet (Acker,
Brache) ist auch angesichts ihrer
Größe und der weiterhin zur Verfügung stehenden Flächen als unerheblich einzustufen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
Die Rauchschwalbe trat ebenfalls im
gesamten Untersuchungsraum als
Nahrungsgast auf. Niststätten wurden nicht festgestellt, werden aber
im ländlich geprägten Siedlungsumfeld angenommen und sind insbesondere im Plangebiet aufgrund
dortiger Gebäudestrukturen nicht zu
erwarten. Der Verlust der nur bedingt als Nahrungshabitat geeigneten Flächen im Plangebiet (Acker,
Brache) ist angesichts ihrer Größe
und der weiterhin zur Verfügung
stehenden Flächen (auch Grünland
südlich des Plangebietes) als unerheblich einzustufen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
Das Rebhuhn wurde als Brutvogel in
der offenen Feldflur am westlichen
Rand des Untersuchungsraumes
erfasst. Ein Auftreten im Plangebiet
und dem unmittelbaren Umfeld ist
nicht zu erwarten.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
Rohrweihe
Die Rohrweihe besiedelt halboffene
bis offene Landschaften. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften
mit
stillgelegten
Äckern, unbefestigten Wegen und
Saumstrukturen. Sie brütet in den
Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen und Teichen, in
Flussauen und in Rieselfeldern mit
größeren Schilf- und Röhrichtgürteln
Die Rohrweihe wurde als Nahrungsgast über den ausgedehnten Ackerflächen nachgewiesen. Im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld werden die arttypischen Habitatansprüche nicht erfüllt.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
13
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
sowie seit etwa zwei Jahrzehnten
zunehmend auch in Getreide- und
Rapsfeldern.
Rotmilan
Der Rotmilan ist in reich gegliederten Landschaften mit Wäldern, Altholzbeständen, offenen Agrarlandschaften und Flusstälern anzutreffen. Zur Nahrungssuche werden
Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern
bevorzugt. Als Horststandorte werden meist Altholzbestände gewählt,
er nutzt aber auch kleinere Altholzinseln oder Baumgruppen und Feldgehölze in der offenen Agrarlandschaft.
Der Rotmilan wurde vereinzelt
auf/über Ackerflächen außerhalb
des Abgrabungsgeländes und der
Siedlungsbereiche als Durchzügler
beobachtet.
Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des
Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte
Beeinträchtigungen
oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten.
Schwarzkehlchen
Das Schwarzkehlchen nutzt als Lebensraum magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen
und Gräben. Besiedelt werden
Grünlandflächen, Moore und Heiden
sowie Brach- und Ruderalflächen.
Wichtige Habitatbestandteile sind
höhere Einzelstrukturen als Sitzund Singwarte sowie kurzrasige und
vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb.
Das Schwarzkehlchen wurde mit
zwei Brutpaaren im nördlichen bzw.
westlichen Randbereich des Abgrabungsgeländes
(Deponiebereich)
erfasst, wo magere Ruderalflächen
und einzelne Gebüsche geeignete
Habitatvoraussetzungen bieten. Im
Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld werden Habitatansprüche nicht hinreichend erfüllt.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt
nicht zu erwarten.
Silbermöwe
Die Silbermöwe ist ein Küstenvogel,
der aber auch entlang der großen
Ströme bis weit ins Binnenland vordringt. In NRW tritt die Silbermöwe
vor allem als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf.
Die Silbermöwe ist Nahrungsgast
auf den weiträumigen Ackerflächen
im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Im Plangebiet wurde sie nicht
erfasst; der darin betroffenen Ackerfläche ist aufgrund Lage und Größe
keine Bedeutung beizumessen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt
nicht zu erwarten.
Sturmmöwe
Die Sturmmöwen sind Koloniebrüter,
die zum Teil sehr große Brutkolonien bilden. An ihren Brutplätzen
sind sie sehr störungsempfindlich.
Ihre Nester legen sie auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit
freier Rundumsicht an. Die Sturmmöwe brütet im mitteleuropäischen
Binnenland auf/an Stillgewässern
entlang der großen Flussläufe, zunehmend aber auch auf großen
Flachdächern. Nahrung bieten umliegende Grünlandflächen.
Die Sturmmöwe ist Nahrungsgast
auf den weiträumigen Ackerflächen
im Umfeld des Abgrabungsgeländes. Ein Brutvorkommen ist im
Untersuchungsraum nicht gegeben.
Im Plangebiet wurde sie nicht erfasst; der darin betroffenen Ackerfläche ist aufgrund Lage und Größe
keine Bedeutung beizumessen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind insgesamt
nicht zu erwarten.
14
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Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Teichrohrsänger
Der Teichrohrsänger ist in seinem
Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht (Neststandort
und Nahrungshabitat) gebunden.
Geeignete Lebensräume findet er an
Fluss- und Seeufern, an Altwässern
oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor.
Turmfalke
Der Turmfalke besiedelt als Ubiquist
nahezu alle Lebensräume. Er
kommt in offenen strukturreichen
Kulturlandschaften, oft in der Nähe
menschlicher Siedlungen vor. Selbst
in großen Städten fehlt er nicht,
dagegen meidet er geschlossene
Waldgebiete. Als Jagdgebiete dienen Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und
Brachen. Seine natürlichen Brutplätze sind in Felsnischen Halbhöhlen
an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden, er nutzt
aber auch Nester anderer Vogelarten.
Uferschwalbe
Die Uferschwalbe bewohnte ursprünglich natürlich entstehende
Steilwände und Prallhänge an
Flussufern. Heute brütet sie in NRW
vor allem in Sand-, Kies oder Lößgruben. Als Koloniebrüter benötigt
sie senkrechte, vegetationsfreie
Steilwände aus Sand oder Lehm
zum Bau der Nesthöhlen. Als Nahrungshabitat dienen insektenreiche
Gewässer,
Wiesen,
(Feucht)grünland und auch Äcker.
Uhu
Der Uhu besiedelt reich gegliederte,
mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und
Sandabgrabungen. Die Jagd- bzw.
Streifgebiete (offene bis halboffene
(Agrar-)landschaft) sind bis zu 40
km² groß und können bis zu 5 km
vom Brutplatz entfernt liegen. Als
Nistplätze nutzen die orts- und re-
Der Teichrohrsänger wurde am Absetzgewässer innerhalb des Abgrabungsgeländes als Brutvogel erfasst. Habitatansprüche der stark an
Gewässer bzw. an Röhricht gebundenen Art werden im Plangebiet,
auch nicht an der angrenzenden
grabenartig ausgeprägten, nur z. T.
Wasser führenden Erpa, erfüllt.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten.
Der Turmfalke wird als Nahrungsgast im gesamten Untersuchungsraum
(Abgrabungsgelände
und
Landwirtschaftsflächen) eingestuft
und wurde auch im Plangebiet beobachtet. Ein Brutplatz wurde nicht
festgestellt. Der vorhabenbedingte
Verlust der Ackerfläche und der
Brache im Plangebiet (mit insg. ca.
1,5 ha) ist angesichts des arttypisch
einige km² großen Streifgebietes
und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehenden Nahrungsflächen
(Ackerflächen,
Rekultivierungsflächen im Abgrabungsgelände) als
unerheblich einzustufen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Im Abgrabungsbereich wurde eine
sehr kleine Brutkolonie festgestellt.
Dafür benötigte Strukturen gibt es im
Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld nicht. Eine Bedeutung
als potenzielle Nahrungsfläche ist
dem Plangebiet angesichts der nur
bedingten Eignung (von Acker und
Brache), Lage und Größe nicht beizumessen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher
nicht zu erwarten
Der Uhu wurde über ein einmaliges
nächtliches Verhören im östlichen
Deponiebereich
nachgewiesen,
sodass die Art als Nahrungsgast im
Untersuchungsraum eingestuft wurde. Hinweise auf ein Brutvorkommen gibt es nicht. Den u. U. als
Nahrungsfläche bedingt geeigneten
Flächen des Plangebiets ist ange-
15
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
viertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem
freien Anflug. Daneben sind auch
Baum- und Bodenbruten, vereinzelt
sogar Gebäudebruten (Kirchtürme)
bekannt.
sichts der arttypisch sehr großen
Streifgebiete (einige km²) und den
im Abgrabungsgelände und seinem
Umfeld zur Verfügung stehenden
Nahrungshabitaten (mit Kleinsäugern, Vögeln als Beute) keine Bedeutung beizumessen.
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu
erwarten.
Der Waldwasserläufer wurde im
Frühjahr nur an Kleinstgewässern im
Abgrabungsgelände beobachtet; der
westliche Absetzteich ist im Raum
auch nicht als bevorzugtes Rastgebiet bekannt.
Aufgrund dieser Beobachtung als
seltener Durchzügler außerhalb des
Plangebiets sind vorhabenbedingte
Beeinträchtigungen oder Konflikte
mit artenschutzrechtlicher Relevanz
nicht zu erwarten.
Waldwasserläufer
Der Waldwasserläufer kommt in
NRW als regelmäßiger Durchzügler
(Frühjahr, Herbst) sowie als unregelmäßiger Wintergast vor. Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche Flachwasserzonen und
Schlammflächen von Still- und
Fließgewässern
unterschiedlicher
Größe. So kann die Art an Flüssen,
Seen, Kläranlagen, aber auch Wiesengräben, Bächen, kleineren Teichen und Pfützen auftreten.
Wiesenpieper
Der Wiesenpieper bewohnt offene,
baum- und straucharme feuchte
Flächen mit höheren Singwarten
(z. B. Weidezäune, Sträucher). Die
Bodenvegetation muss für die Anlage des Bodennestes ausreichende
Deckung bieten, darf aber nicht zu
dicht und zu hoch sein. Er bevorzugt
extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen
und Moore (Brachflächen, Äcker).
Der Wiesenpieper wurde im Frühjahr auf Ackerflächen außerhalb des
Abgrabungsgeländes und der Siedlungsbereiche als Durchzügler erfasst.
Aufgrund dieser Beobachtung außerhalb des Plangebiets bzw. des
Status als Durchzügler sind vorhabenbedingte
Beeinträchtigungen
oder Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten.
Lurche
Kreuzkröte
Wechselkröte
Die Kreuzkröte gilt bei uns als Charakterart der Sand- und Kiesabgrabungen. Sie ist eine Pionierart, die
lockere, sandige Böden bevorzugt
und neben Abgrabungen vor allem
Ruderalflächen,
Industriebrachen,
Truppenübungsplätze, Abraumhalden und ähnliche Biotope mit hohem
Freiflächenanteil und ausreichenden
Versteckmöglichkeiten bewohnt. Als
Laichgewässer dienen flache, vegetationsarme, z. T. temporäre Kleingewässer wir Pfützen, wassergefüllte Fahrspuren.
Beide Arten besiedeln den Untersuchungsraum arttypischer Weise
innerhalb des Abgrabungsgeländes,
wo geeignete Habitatbedingungen
vorliegen.
Angesichts der Abgrenzung der
nächstgelegenen Laichgewässer im
Abgrabungsgelände (Innenkurve der
Betriebsstraße) zum Plangebiet hin
durch eine mit Gehölzen bestandene Böschung, sind auch umherstreifenden Individuen der vagilen Arten
dort nicht zu erwarten.
Vorhabenbedingte BeeinträchtigunAls ursprüngliche „Steppenart“ be- gen oder Konflikte mit artenschutzwohnt die Wechselkröte offene, rechtlicher Relevanz sind nicht zu
sonnenexponierte,
trockenwarme erwarten.
Habitate mit grabfähigen Böden. Als
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Pionierart tritt sie in NRW auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf. Seltener kommt die
Art in Heide- und Bördelandschaften
sowie auf Truppenübungsplätzen
vor. Als Laichgewässer werden größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt.
Als Sommerlebensraum dienen
offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen
Böden. Im Winter verstecken sich
die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäugerbauten an
Böschungen, Steinhaufen sowie in
Blockschutt- und Bergehalden.
7
Prognose zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für 18 der im Untersuchungsraum vorkommenden und in Kapitel 6 abgeschichteten Arten ein Vorkommen im Plangebiet und seinem
unmittelbaren Umfeld aufgrund der dort vorhandenen Biotop- bzw. Habitatstrukturen nicht
zu erwarten ist, und damit auch keine Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen sind.
Für 10 planungsrelevante Fledermausarten und Vogelarten, die als (Nahrungs-)Gäste im
Plangebiet nachgewiesen sind oder es in dieser Weise potenziell nutzen könnten (Abendsegler, Kleinabendsegler, Graureiher, Lach-, Silber- u. Sturmmöwe,, Mäusebussard,
Turmfalke, Rauch- u. Mehlschwalbe), sind im Falle ihres Auftretens im Plangebiet oder
seinem unmittelbaren Umfeld Auswirkungen des Vorhabens derzeit so gering einzuschätzen, dass Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote (s. Kap. 2) darstellen, nicht zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass keine Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten dieser Arten vorhabenbedingt, d. h. durch anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme, zerstört oder im Umfeld durch Störung geschädigt werden können. In diesem Zusammenhang ist ein Verletzungs- oder Tötungsrisiko daher ebenfalls zu
verneinen.
Die baubedingte Flächeninanspruchnahme (Baufeldräumung einschl. Gebäuderückbau,
Fällung/Rodung von Gehölzen) kann einhergehend mit der Zerstörung und Schädigung
eines Brutplatzes jedoch Verletzung und/oder Tötung von Individuen (Alttiere, Nestlinge,
Gelege) von in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten verursachen, die grundsätzlich
als europäische Vogelarten auch unter das strenge Artenschutzregime des § 44
BNatSchG fallen. Dies führt jedoch nicht zu einem Konflikt mit den artenschutzrechtlichen
Vorschriften, wenn die Baufeldräumung im Zeitraum Oktober bis Februar stattfindet, also
außerhalb der Fortpflanzungszeiten bzw. Nutzungszeiten von Brutplätzen. Die Arten befinden sich dann i. d. R. entweder auf dem Zug oder in ihren Überwinterungsgebieten
oder können ausweichen – da sie zu dieser Zeit nicht an eine Fortpflanzungsstätte (Brutplatz) gebunden sind.
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Die Befristung schützt hinsichtlich des Gebäudeabbruchs teilweise auch die potenziell das
Wohnhaus im Plangebiet als Quartierstandort nutzende Zwergfledermaus, da eine Nutzung als Winterquartier weniger wahrscheinlich ist. Dennoch sollte das Gebäude zeitnah
vor Abbruch überprüft werden, um die Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte
mit Verletzung/Tötung von Individuen zu vermeiden. Im Falle des Nachweises von Quartieren kann durch Anbringung von Ersatzquartieren an den bestehenden Gebäuden, ggf.
Integration in Neubauten, mit hinreichend erwiesener Sicherheit die ökologische Funktion
des verlorengehenden Quartierstandortes weiterhin erfüllt werden (MKULNV 2013). In der
Bau- und Nutzungsphase des neuen Betriebsgeländes sollten außerdem die Zeit der Beleuchtung und die ausgeleuchtete Fläche auf das notwendige Maß beschränkt und insektenfreundliche Leuchtmittel eingesetzt werden bzw. insbesondere im Sommerhalbjahr auf
helle (weiße) Lampen mit hohem UV-Anteil verzichtet werden. Aufgrund der benachbarten
Gehölze und Grünlandflächen sollte eine weit reichende, horizontale Lichtabstrahlung in
diese Richtung vermieden werden.
Wie in Kapitel 6 beschrieben sind die im Abgrabungsgelände siedelnden Amphibenarten,
d. h. Kreuzkröte und Wechselkröte, im Plangebiet nicht zu erwarten. Das nicht mit völliger
Sicherheit auszuschließende Restrisiko, dass sich einzelne Individuen der Pionierarten
beim Umherstreifen im Sommer im Plangebiet aufhalten und vorhabenbedingt (bei Baufeldräumung oder späterer betrieblicher Nutzung) verletzt oder getötet werden, ist als
nicht über das allgemeine bzw. derzeitige Lebensrisiko hinausgehend einzustufen.
18
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
8
Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden.
Im Plangebiet (insg. ca. 2,4 ha) gehen bei Umsetzung des Bebauungsplanes durch Flächeninanspruchnahme (anlagebedingt) eine Ackerfläche und derzeit als ruderalisiert oder
brach liegend zu charakterisierende Flächen als potenzieller (Teil-) Lebensraum bestimmter wildlebender Arten verloren. Nutzungsbedingt sind keine Auswirkungen zu erwarten,
die signifikant über das derzeit im betroffenen Bereich vorhandene Maß hinausgehen.
Auch hinsichtlich baubedingter temporärer Störreize (Lärm, Licht, Bewegungsunruhe) ist
davon auszugehen, dass in gewerblich genutzten oder Siedlungsbereichen lebende Tiere
dies tolerieren oder ausweichen können. Durch die Baufeldräumung (mit Beseitigung der
Vegetation und eines Wohnhauses) kann es grundsätzlich zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zur Tötung und Verletzung von Tieren kommen.
Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfordert Aussagen zu Vorkommen und Betroffenheit planungsrelevanter Arten, welche im vorliegenden Bericht auf der Grundlage der in
2016 durchgeführten Erhebungen (IVÖR 2017) unter Beachtung der vom LANUV im FIS
„Geschützte Arten in NRW“ zur Verfügung gestellten Artenliste für den Quadranten 1 des
Messtischblattes 5206 „Erp“ getroffen werden.
Insgesamt wurden im Rahmen der aktuellen Kartierung (Fledermäuse, Vögel, Amphibien),
die in einem das Abgrabungsgelände der Firma RHIEM & SOHN großräumig umfassenden
Untersuchungsraum und damit auch im Plangebiet erfolgte, 31 Arten nachgewiesen, die
in NRW als planungsrelevant gelten.
Diese Arten sind allerdings im Plangebiet selbst und seinem unmittelbaren Umfeld aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen nicht zu erwarten, wurden dort nicht nachgewiesen oder bei ihrem Auftreten als (Nahrungs-)Gast sind die Auswirkungen des Vorhabens so geringfügig einzustufen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote darstellen (Kap. 2), zu erwarten sind.
Um zu verhindern, dass durch vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte von in NRW nicht als planungsrelevant geltenden Vogelarten
oder der Zwergfledermaus zerstört und damit einhergehend Individuen (Gelege, Jung-,
Alttiere) verletzt oder getötet werden, ist der Zeitraum für die Baufeldräumung auf den
Zeitraum Oktober bis Februar einzuschränken und das Wohnhaus vor Abbruch auf Nutzung durch Gebäude bewohnende Tierarten zu überprüfen.
Unter den genannten Vorgaben sind für planungsrelevante Arten bei der Realisierung des
Vorhabens bzw. Bebauung keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG zu erwarten. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen der Planung
nicht entgegen.
Erstellt:
Düsseldorf, den 18. Mai 2017
Dr. Martina Ruthardt
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
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Literaturverzeichnis
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Erftstadt-Erp, Gewerbegebiet Erp-Nord: Umweltbericht und Landschaftspflegerischer
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GmbH & Co. KG, Stolberg-Mausbach.
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http:// www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten-und-informationsdienste/infosysteme-unddatenbanken/ : Infosysteme und Datenbanken des LANUV zum Thema Naturschutz
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start: Fachinformationssystems (FIS) des LANUV zum Thema „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/tim-online/index.html: Topographisches InformationsManagement Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlagen:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 51, 2542).
FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. – Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft, Reihe L 206/7 vom 22.7.1992; geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. Nr. L 305/42); durch Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003
(ABl. Nr. L 284/1); durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11. 2006 (ABl.
Nr. L 363/368); durch Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr.
C 241/21); durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236/33).
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 20/7 vom 26.1.2010.
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Anhang 1:
Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Messtischblatt 5206 „Erp“, Quadrant 1
(FIS NRW, download 23.03.2017)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Erhaltungszustand
Vögel
Baumfalke*
Falco subbuteo
U
Baumpieper*
Anthus trivialis
U
Feldlerche
Alauda arvensis
U↓
Feldsperling*
Passer montanus
U
Grauammer
Emberiza calandra
S
Kiebitz
Vanellus vanellus
U↓
Kleinspecht*
Dryobates minor
U
Mäusebussard
Buteo buteo
G
Mehlschwalbe
Delichon urbica
U
Mittelspecht*
Dendrocopos medius
G
Nachtigall*
Luscinia megarhynchos
G
Pirol*
Oriolus oriolus
U↓
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
U
Rebhuhn
Perdix perdix
S
Rohrweihe
Circus aeroginosus
U
Schleiereule*
Tyto alba
G
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
G
Schwarzspecht*
Dryocopus martius
G
Sperber*
Accipiter nisus
G
Steinkauz*
Athene noctua
G↓
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
G
Turmfalke
Falco tinnunculus
G
Turteltaube*
Streptopelia turtur
S
Wachtel *
Coturnix coturnix
U
Waldkauz*
Strix aluco
G
Waldohreule*
Asio otus
U
Wiesenpieper
Anthus pratensis
S
Wiesenweihe*
Circus pygargus
S
Zwergtaucher*
Tachybaptus ruficollis
G
Kammmolch*
Triturus cristatus
G
Springfrosch*
Rana dalmatina
G
Wechselkröte
Bufo viridis
U
Amphibien
Erhaltungszustand in NRW (ATL):
G: günstig
U: ungünstig/unzureichend
↓ sich verschlechternd
↑ sich verbessernd
S: ungünstig/schlecht
*im Untersuchungsraum nicht nachgewiesene, überwiegende größere Gehölze/ Waldbereiche
besiedelnde Arten
Anhang Seite 1
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Tab. 2: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten
Nr.
Deutscher Name
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Elster
Feldlerche
Fitis
Flussregenpfeifer
Gartengrasmücke
Gartenrotschwanz
Gelbspötter
Goldammer
Grauammer
Graureiher
Grauschnäpper
Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
Jagdfasan
Kiebitz
Klappergrasmücke
Kohlmeise
Kornweihe
Kuckuck
Lachmöwe
Wissenschaftlicher
Name
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Pica pica
Alauda arvensis
Phylloscopus trochilus
Charadrius dubius
Sylvia borin
Phoenicurus phoenicurus
Hippolais icterina
Emberiza citrinella
Emberiza calandra
Ardea cinerea
Muscicapa striata
Carduelis chloris
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Phasianus colchicus
Vanellus vanellus
Sylvia curruca
Parus major
Circus cyaneus
Cuculus canorus
Larus ridibundus
Mauersegler
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Pfuhlschnepfe
Apus apus
Buteo buteo
Delichon urbicum
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Limosa lapponica
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Corvus corone
Hirundo rustica
Perdix perdix
Ringeltaube
Rohramme
Rohrweihe
Columba palumbus
Emberiza schoeniclus
Circus aeruginosus
Rotkehlchen
Rotmilan
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
Anhang Seite 2
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Schwarzkehlchen
Silbermöwe
Saxicola rubicola
Larus argentatus
Singdrossel
Star
Stieglitz
Stockente
Sturmmöwe
Turdus philomelos
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Anas platyrhynchos
Larus canus
Teichrohrsänger
Türkentaube
Acrocephalus scirpaceus
Streptopelia decaocto
Turmfalke
Uferschwalbe
Falco tinnunculus
Riparia riparia
Uhu
Waldwasserläufer
Bubo bubo
Tringa ochropus
Wiesenpieper
Wiesenschafstelze
Wintergoldhähnchen
Anthus pratensis
Motacilla flava
Regulus regulus
Zaunkönig
Zilpzalp
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
Erläuterungen zur Tabelle:
Fettdruck: in NRW als planungsrelevant geltende Arten
Anhang Seite 3
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Anhang 2: Protokoll der Artenschutzprüfung
Formblatt A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 182 „Gewerbegebiet Erp-Nord“
Plan-/Vorhabenträger (Name):Stadt Erftstadt
Antragstellung (Datum):
Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord, sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für gewerbliche Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Erftstadt-Erp geschaffen werden.
Dies soll dem dort bestehenden Gewerbebetrieb (Kiesabbau- und Tiefbauunternehmen) die Möglichkeit der
Bestandssicherung und Erweiterung am jetzigen Standort geben.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung wurde aus den oben genannten Gründen für die im Rahmen der Kartierungen in 2016 (IVÖR 2017) erfassten in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten nicht vorgenommen.
Für weitere im das Vorhabengebiet großräumig umfassenden Untersuchungsraum nachgewiesene 24 planungsrelevante Vogelarten, 4 Fledermausarten bzw. Artenpaar und 2 Amphibienarten war dies ebenfalls nicht erforderlich, da entweder ein Vorkommen im Plangebiet und unmittelbaren Umfeld gar nicht nachgewiesen bzw. zu
erwarten ist oder aber aufgrund der Art ihres Auftretens als (Nahrungs-)gäste oder Durchzügler im Untersuchungsraum und insb. im Plangebiet keinerlei artenschutzrechtlich bedeutsamen Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen bei Realisierung der Bebauung zu erwarten sind. Für die in NRW als nicht planungsrelevant geltenden Vogelarten und eine Gebäudefledermaus (Zwergfledermaus) ist ein Verletzungs-/Tötungsrisiko bei
Baufeldräumung derzeit nicht sicher auszuschließen, lässt sich jedoch durch einfache, mittlerweile als etabliert
zu betrachtende Maßnahmen/Vorgaben (zeitl. Befristung, Gebäudekontrolle) vermeiden, sodass eine vertiefte
Betrachtung ebenfalls nicht erforderlich wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Anhang Seite 4
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 182, Gewerbegebiet Erp-Nord
Anlage „Antragsteller“ (Angaben zum Plan/Vorhaben), Seite 2
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen
wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Anhang Seite 5