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Beschlussvorlage (4.1. BP182_Wertungstabelle A)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
446 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:05
Aktualisiert
22.02.18, 15:05

Inhalt der Datei

Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB FNP-Änderung Nr. 182, Erftstadt-Erp – Gewerbegebiet Erp-Nord Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 1. Stellungnahme 1 (mit 107 Unterschriften) 17.05.2016 / 16.05.2016 Eine Zunahme an Lärm, Staub und Abgasen wird erwartet - insbesondere durch das geplante Logistikzentrum mit einer Abstellfläche für Container, Lkw’s und die Erweiterung der Werkstatthalle. Daher wird mit einer erheblichen Abnahme der Wohnqualität für die Anwohner gerechnet. Zudem fehlt eine Lösung für die Verkehrsführung mit zeitweisen Rückstaus der ankommenden Lkw’s auf die B265 und die den Fahrradweg bei dem Betriebsgelände. Seite 1 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Bedenken sind nicht zutreffend. Durch entsprechende Untersuchungen und Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf wird den befürchteten Bedenken entgegengetreten. Die Staub- und Schallbelastung für die nächstgelegene Wohnbebauung wurde gutachterlich untersucht. Nach dem Staubgutachten bzw. Lärmqualitätsmessungen, liegen die im Messzeitraum von Juli bis Mitte November 2016 ermittelten Messwerte alle deutlich unterhalb der Immissions- bzw. Beurteilungswerte und lassen somit auf eine geringe Vorbelastung schließen. Mit der Festsetzung einer Sichtschutzwand auf den westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstückes und der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden Flächen soll eine zusätzliche Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung durch das geplante Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Nach den beiden für die Gewerbeplanung erstellten Schallgutachten, werden durch die vorgesehenen Nutzungen auf der geplanten Gewerbefläche die zulässigen Lärmrichtwerte in der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten. Damit sichergestellt wird, dass die Lärmwerte selbst bei einer Nutzungsänderung eingehalten werden, ist im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung festsetzt. Außerdem soll die festgesetzte Sichtschutzwand so ausgeführt werden, dass sie auch eine Lärmschutzwirkung erzeugt. Im vom Ingenieurbüro IVV aus Aachen erarbeiteten Konzeptes zur Verbesserung der Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus ist eine Verbesserung der Verkehrsführung insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und PKW - Stellplätze geschaffen, sodass der Eingangsbereich der Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten LKWs geschaffen. Damit sollen die temporären Rückstaue der LKWs auf der Luxemburger Straße verhindert und die kritische Verkehrsführung für die Fußgänger und Fahrradfahrer im Einfahrtsbereich weiter entschärft werden. Seite 2 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 2. Stellungnahme 2 Datum: Eingang / Erstellung 17.05.2016 / 13.05.2016 Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung 1. Gemäß Abstandserlass muss ein Mindestabstand von 100 m oder mehr gegenüber der Wohnbebauung durch das geplante Logistikzentrum eingehalten werden. Zudem wird mit erhöhten Staub- und Abgasimmissionen gerechnet. Das soll weiter in den baulichen Außenbereich hinein verlegt werden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Nach dem Abstandserlass NRW ist bei der vorgesehen Nutzung ein Mindestabstand von 100m zur nächstgelegen Wohnbebauung einzuhalten. Nach dem Abstanderlass kann jedoch der Mindestabstand unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigung durch Staub, Schall oder Gerüche an der nächstgelegenen Wohnbebauung entstehen. Diese Voraussetzungen sind durch zwei Schall- und ein Staubgutachten nachgewiesen und die Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Lärmkontingentierung, Sichtschutzwand sowie Anpflanzung) gesichert. Der Anregung wird entsprochen. Die Ausgleichsflächen bleiben im Besitz des Vorhabenträgers und sind von ihm zu unterhalten. 2. Der Pflegeaufwand, der durch Ausgleichsflächen und andere, im Zuge des privaten Vorhabens vorzunehmende Bepflanzungen entsteht, soll vom Verursacher getragen werden. 3. Das soll weiter in den baulichen Außenbereich hinein verlegt werden. Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Ein Verlegen des Logistikzentrums in den Bereich der Abgrabung bzw. in den baulichen Außenbereich, stellt Siedlungsneuansatz dar, der zur Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft aus regionalplanerischer Sicht nicht zulässig ist. 4. Wegen mitunter zu knapper Parkmöglichkeiten beim Dorfgemeinschaftshaus sollen zusätzliche Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des Bebau- Seite 3 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Parkplätze von der Stadt bereitgestellt werden – unabhängig von Angeboten der Firma Rhiem über die Flächenbereitstellung dafür. 5. Der durch die Firma Rhiem hervorgerufene Lkwund Pkw-Verkehr wird auch als ein Problem für Radfahrer wahrgenommen Seite 4 von 23 ungsplans. Der Anregung wird im Sinn nach gefolgt. Die Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus soll insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und PKW - Stellplätze geschaffen werden, sodass der Eingangsbereich der Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten LKWs geschaffen. Damit sollen die temporären Rückstaue der LKWs auf der Luxemburger Straße verhindert und die kritische Verkehrsführung für die Fußgänger und Fahrradfahrer im Einfahrtsbereich weiter entschärft werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB geregelt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 3. Stellungnahme 3 Datum: Eingang / Erstellung 13.05.2016 / 09.05.2016 13.05.2016 / 09.05.2016 Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Anstelle eines Radweges nach Lechenich soll der Wirtschaftsweg in seinem jetzigen Zustand verbleiben. Kenntnisnahme Die Frage der Nutzung und Widmung des Wirtschaftsweges entlang der Luxemburger Straße und der B 265 nach Lechenich ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens. Nach dem im Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros IVV aus Aachen erarbeiteten Konzeptes zur Verbesserung der Verkehrsführung der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus ist die Weiterführung dieses Weges jedoch unverändert als Rad- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Kenntnisnahme Durch entsprechende Untersuchungen und Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf werden die befürchteten Belästigungen vermieden. Die Staub- und Schallbelastung für die nächstgelegene Wohnbebauung wurde gutachterlich untersucht. Nach dem Staubgutachten bzw. Lärmqualitätsmessungen, liegen die im Messzeitraum von Juli bis Mitte November 2016 ermittelten Messwerte alle deutlich unterhalb der Immissions- bzw. Beurteilungswerte und lassen somit auf eine geringe Vorbelastung schließen. Mit der Festsetzung einer Sichtschutzwand auf den westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstü- Der Containerplatz und die Halle für Lkw werden zu nahe an den Wohnhäusern geplant. Eine Lärmbelästigung in den frühen Morgenstunden und ganztägige Staubbelastung werden befürchtet. 11.05.2016/ 09.05.2016 12.05.2016 / 09.05.2016 Seite 5 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ckes und der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden Flächen soll eine zusätzliche Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung durch das geplante Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden. 4. Stellungnahme 4 28.04.2016 / 25.04.2016 Die Errichtung eines Geh- und Radweges wird angeregt. Der vorhandene Weg wird als gefährlich angesehen – u. a. für Schulkinder – aufgrund der unklaren Situation in der Örtlichkeit, die einen Fahrbahnwechsel am Erper Ortsausgang erforderlich macht. Mit einer Ausweitung der Gewerbetätigkeit wird eine Gefahrenzunahme erwartet. Seite 6 von 23 Nach den beiden für die Gewerbeplanung erstellten Schallgutachten, werden durch die vorgesehenen Nutzungen auf der geplanten Gewerbefläche die zulässigen Lärmrichtwerte in der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten. Damit sichergestellt wird, dass die Lärmwerte selbst bei einer Nutzungsänderung eingehalten werden, ist im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung festsetzt. Außerdem soll die festgesetzte Sichtschutzwand so ausgeführt werden, dass sie auch eine Lärmschutzwirkung erzeugt. Kenntnisnahme Die Verkehrsführung auf der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus soll insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer durch Aus- und Umbau-, sowie Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Zudem werden mit dem Logistikzentrum LKW- und PKW - Stellplätze geschaffen werden, sodass der Eingangsbereich der Firma Rhiem neu organisiert und Aufstellplätze für ankommende und auf die Abfertigung (Wiegen) warten LKWs geschaffen. Damit sollen die temporären Rückstaue der LKWs auf der Luxemburger Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Straße verhindert und die kritische Verkehrsführung für die Fußgänger und Fahrradfahrer im Einfahrtsbereich weiter entschärft werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB geregelt. Seite 7 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 5 Stellungnahme 5 Datum: Eingang / Erstellung 25.07.2016 / 20.07.2016 Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Gegen den geplanten Standort des Logistik- und Verwaltungszentrums bestehen Bedenken, da das jetzige Betriebsgelände genügend groß für dessen Unterbringung ist und einer der letzten Grünstreifen durch die Erweiterung sonst verlorengehen könnte. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ein Verlegen des Logistikzentrums in den Bereich der Abgrabung und damit in den baulichen Außenbereich, stellt einen Siedlungsneuansatz dar, der zur Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft regionalplanerisch nicht zustimmungsfähig ist. Die überplante Fläche liegt hingegen in einem Allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplanes, d.h. in einem Bereich, der für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Als Ersatz für den Verlust des „Grünstreifens“ sind im Bebauungsplan westlich und südöstlich (entlang der Erpa) Ausgleichsmaßnahmen (Begrünungsmaßnahmen) für die neuen Gewerbeflächen festgesetzt. Außerdem werden im Nordwesten und Westen außerhalb des Bebauungsplangebietes größere Wiederaufforstungen für die vor einiger Zeit erfolgten Rodungen im Bereich des geplanten Logistikzentrums durchgeführt. Seite 8 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB B) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) Datum: Lfd. Absender Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Nr. Erstellung 1. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Ville-Eifel 20.12.2016 / 16.12.2016 Eines der geplanten Bürogebäude liegt innerhalb der 20,0-m-Anbauverbotszone der B 265. Auch die zugehörigen Pflichtstellplätze müssen außerhalb dieser Zone liegen. Einschränkungen für Bepflanzungen und Werbeanlagen bestehen dort zudem. Hingewiesen wurde auf die Zustimmungs/Genehmigungspflicht in der 40,0-mAnbaubeschränkungszone. Ggf. erforderliche Lärmschutz-maßnahmen treffen die Stadt Erftstadt. Oberflächenwasser aus dem Geltungsbereich der Bauleitpläne darf nicht der Entwässerungseinrichtung der B265 zugeführt werden. Ein Hinweis auf Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) ist vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB); ggf. notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt oder des Vorhabenträgers. Sichtfelder von der Anbindung der Luxemburger Straße an die B265 sind gemäß Abschnitt 6.6 RAL dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freizuhalten. Einer neuen Anbindung an die freie Strecke der B265 wird vom Grundsatz her nicht zugestimmt. Seite 9 von 23 Den Anregungen wird gefolgt. Den Anregungen wird im Bebauungsplan-Entwurf durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise Rechnung getragen. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Erstellung 2. Bezirksregierung Düsseldorf: 20.12.2016 / Kampfmittelbeseitigungsdienst 15.12.2016 3. Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 29.12.2016 / 22.12.2016 Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Die Luftbildauswertung ergab keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei unverzüglich zu verständigen. Eine Sicherheitsdetektion wird für etwaige Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen empfohlen (Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. – Verweis auf das entsprechende Merkblatt) 3.1 - Naturschutz und Landschaftspflege Gegen den Bebauungsplan (Nr. 182 - Parallelverfahren) bestehen Bedenken, sofern nicht den Anregungen nach Wiederaufforstung für die erfolgte Entfernung von Baum- und Strauchbewuchs stattfindet. Bei den Anregungen handelt es sich um Vorschläge konkreter Maßnahmen für das Bebauungsplanverfahren. Die Variante 2 der Fuß- und Radwegeführung der Verkehrsuntersuchung vom 08.12.2016 kann der begrüßten, naturnahen Gestaltung des östlichen ErpaAbschnitts entgegenstehen. 3.2 – Wasserwirtschaft Den Anregungen wird gefolgt. Dem Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan-Entwurf Rechnung getragen. Seite 10 von 23 Den Anregungen wird gefolgt. Den Bedenken wird durch Wiederaufforstungen von Flächen westlich des Plangebietes entsprochen. Den Anregungen wird gefolgt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hinweise: Variante 2 des Verkehrskonzeptes darf nicht mit dem darin vorgesehenen - parallel der Erpa neu anzulegenden - Fuß-/Radweg zu einem Verstoß gegen § 31 Abs. 4 LWG führen im Hinblick auf den festgesetzten Gewässerrandstreifen von 5 m. – Bei Variante 3 des Verkehrskonzeptes wird bzgl. einer dann vorgesehenen Verbreiterung des Brückenbauwerks der B265 über die Erpa um 1,5 m darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wird. Schädliche Gewässerveränderungen und eine Erschwerung der Gewässerunterhaltung sind zu vermeiden. Bislang fehlen Aussagen zur Entwässerung des Plangebietes, die mit dem Rhein-Erft-Kreis insofern noch abzustimmen ist. 3.3 – Bodenschutz Schädliche Bodenverunreinigungen sind zwar im Plangebiet nicht bekannt. Jedoch ist die Prüfung im Bauleitplanverfahren nachzuweisen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Seite 11 von 23 Die Bedenken sind hinfällig geworden, da die Planung eines neuen Rad- und Fußweges die parallel der Erpa verläuft aufgegeben wurde. Den Anregungen ist gefolgt. Bei der Planung handelt es sich um die Erweiterung eines teilweise standortgebundenen Kiesabbauund Tiefbauunternehmens. Die Verlagerung des Betriebs oder die Nutzung von Flächen des im Norden an das Plangebiet angrenzenden Kiesabgrabung und Deponie ist nicht möglich, da der Bereich in absehbarer Zeit wieder mit Abfall verfüllt und renaturiert wird. Dabei ist die Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen nicht möglich. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 3.4 – Immissionsschutz Zur dauerhaften Vermeidung von Staubimmissionen in der Nachbarschaft wird empfohlen, im Baugenehmigungsverfahren weitergehende Anforderungen zu prüfen. 4. Amprion GmbH 5. GVG Rhein-Erft 6. Rheinische NETZGesellschaft 19.12.2016 / 19.12.2016 20.12.2016 / 10.10.2016 15.12.2016 / 15.12.2016 Höchstspannungsleitungen sind weder vorhanden noch derzeit geplant. Verweisung an die Netzpächterin „Rheinische NETZGesellschaft“ (im offenb. falsch datierten Schreiben). Keine Bedenken. Das Plangebiet kann mit Erdgas versorgt werden. Seite 12 von 23 Den Anregungen wird gefolgt. Der Anregung wird durch die Festsetzung entsprechender Maßnahmen im Bebauungsplan-Entwurf entsprochen. Aufgrund der Gewerbegrundstücke vorgesehenen Nutzungen (LKW-Halle und –Stellplätze sowie Werkstatthalle) ist mit einer nur geringen Bildung von Staub zu rechnen. Mit der Festsetzung einer Sichtschutzwand auf den westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegrundstückes und der Aufforstung und Bepflanzung der angrenzenden Flächen soll eine zusätzliche Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung durch das neue Gewerbegebiet weitgehend verhindert werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Erstellung 7. Erftverband 21.12.2016 / 15.12.2016 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Autobahnniederlassung Krefeld 06.01.2017 / 04.01.2017 9. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland 27.12.2016 / 20.12.2016 Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Derzeit kann keine adäquate Stellungnahme abgegeben werden mangels genauer Aussagen zur Entwässerung. Die beschriebene Gewässerrenaturierung bedarf der wasser-rechtlichen Genehmigung und dem Einvernehmen des Erftverbandes. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Da sich Berührungspunkte mit externen Ausgleichsflächen ergeben können, wird um die Zusendung eines Übersichtslageplans dafür gebeten. Um Beteiligung der Regionalniederlassung Ville-Eifel wird gebeten wegen der Nähe zur B265 Derzeit sind keine Konflikte der Planung mit dem Bodendenkmalschutz zu erkennen. Untersuchungen zur Erkennung etwaiger Bodendenkmälern hat es im Plangebiet noch nicht gegeben. Um Aufnahme des mitgeteilten Hinweistextes in die Planungsunterlagen wird gebeten. Den Anregungen wird gefolgt. Dem Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan-Entwurf Rechnung getragen. Seite 13 von 23 Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Zusendung einer Übersichtkarte mit den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erforderlich, da die vorgesehen Ausgleichflächen nicht im Bereich von Autobahnen liegen. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel wurde beteiligt. Den Anregungen wird gefolgt. Der Anregung wird durch Aufnahme eines Hinweises im Bebauungsplan-Entwurf entsprochen. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 10. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 27.12.2016 / 22.12.2016 11. Verbandswasserwerk 23.12.2016 / GmbH 21.12.2016 Die Bundeswehr hat bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage keine Bedenken gegen die geplante Bau-maßnahme. Von baulichen Anlagen mit einer Höhe von max. 30 m wird dabei ausgegangen; bei einer Überschreitung wird um die Zuleitung der Planunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten. Wegen der Lage des Plangebietes zum Flugplatz ist mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen, wofür keine Ersatzansprüche anerkannt werden können. Für die Errichtung von Werkstatt- und Lagerhallen sowie einer Logistikhalle kann die Trinkwasserversorgung über den bestehenden WZ-Schacht im Brühler Graben erfolgen. Für die Errichtung der Verwaltungsgebäude kann die Versorgung über einen Schacht in der Abt-Horchem-Straße sichergestellt und eine private Hausanschlussleitung verlegt werden. In allen mitgeteilten Fällen werden Kosten ausgelöst (Baukostenzuschuss und/oder Herstellkosten). Seite 14 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochene Höhe der baulichen Anlagen unterschreitet, die max. Höhe von 30 m deutlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sie wird im Rahmen der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 12. Bezirksregierung Arnsberg – Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW 23.12.2016 / 20.12.2016 13. RWE Power AG, Abt. Bergschäden 05.01.2016 / 08.12.2016 Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Union 139“ (Braunkohle) der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG. Es ist von Grundwasserabsenkungen aufgrund des Bergbaus betroffen, die noch länger wirksam bleiben. Danach ist ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten. Bodenbewegungen sind durch die Absenkungen und den Wiederanstieg möglich, was bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Erdoberfläche führen kann. Änderungen der Grundwasserflurabstände und mögliche Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Zu Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen wird eine Anfrage bei der RWE Power AG in Köln und für Grundwasserdaten an den Erftverband in Bergheim empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5306, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; BodenklassifikatiSeite 15 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Den Anregungen wird gefolgt. Der Hinweis wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im BebauungsplanEntwurf berücksichtigt. Den Anregungen wird gefolgt. Der Anregung wird im Bebauungsplan-Entwurf durch eine textliche Festsetzung entsprochen. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB on für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 14. Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 03.01.2017 / 30.12.2016 15. Geologischer Dienst NRW 28.12.2016 / 27.12.2016 Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Es sind keine Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung berührt. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind im Änderungsbereich nicht vorgesehen. Den Baugrund bilden tiefgründige Lössböden sowie wasserbeeinflusste Lössböden über Ton, Sand und Kies. Der Änderungsbereich liegt im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten, ebenso die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser. Seite 16 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Kenntnisnahme Den Anregungen wird gefolgt. Dem Hinweis wird durch entsprechende Hinweise im Bebauungsplan-Entwurf entsprochen. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 15. Geologischer Dienst NRW: Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:200504 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. · Die Gemarkung Erp der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" · Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. Seite 17 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Den Anregungen wird gefolgt. Die Belange des Bodenschutzes werden im Umweltbericht entsprechend berücksichtigt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Es ist empfehlenswert, Maßnahmen zu gefügeschonendem Umgang mit dem Boden (keine unnötige Verdichtung) bereits in der Ausschreibung zu bestimmen. Hier sind schützenswerte und besonders schützenswerte Lössböden aufgrund ihrer Bodenfunktionen (Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit) betroffen. Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen: a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639: b. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden). a. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). b. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. Seite 18 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 16. Landesbetrieb Wald und Holz: Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 27.12.2016 / 23.12.2016 Im Bereich des Bebauungsplans befand sich bis zum Jahr 2010 0,66 ha Wald im Sinne des Landesforstgesetzes (Gmk. Erp, Flur 6, Nrn. 42, 44 und 46, siehe Luftbild von 2010). Dieser ist im Jahr 2011 entfernt worden. Für die Flächen liegen dem Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft keine Umwandlungsanträge vor. Aufgrund der künftigen Nutzung als Gewerbefläche ist eine Wiederaufforstung der Flurstücke 42 und 46, wie im § 44 Landesforstgesetz gefordert, offensichtlich nicht vorgesehen. Das Flurstück 44 soll im BPlan 182 wieder als Wald- bzw. Gehölzfläche entwickelt werden. Als Ausgleichsmaßnahme kann dies jedoch nicht anerkannt werden, da die Fläche vorher schon Wald im Sinne des Gesetzes war. Auch das Flurstück Erp, Flur 7, Nr. 26 (Lage außerhalb de BPlans) war bis 2010 Wald. Bei der Maßnahme im Jahr 2011 wurden die Bäume weitgehend entfernt. Die vorgeschriebene Wiederaufforstung fand nicht statt, sie muss jedoch erfolgen und kann deshalb ebenfalls nicht als Ersatzmaßnahme anerkannt werden. Sie sollte im Zuge der Maßnahmen auf dem Flurstück 44 wieder bepflanzt werden. Hierzu werde ich Kontakt zum Eigentümer aufnehmen. Die Bedenken von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen gegen den angestrebten Bebauungsplan bzw. die angestrebte FNP-Änderung können ausgeräumt werden, wenn die umgewandelten 0,51 ha Wald (Gmk. Erp, Flur 6, Nrn. 42, 46) mit einer Ersatzaufforstung an anderer Stelle ausgeglichen werden. Weiterhin muss das Flurstück 44 wieder aufgeforstet werden und im BPlan sowie im Flächennutzungsplan als Wald festgesetzt werden. Flächen dieses Flurstücks, die auf die geplante Seite 19 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Den Anregungen wird gefolgt. Den Bedenken bezüglich der Ersatzmaßnahmen für die im Plangebiet durchgeführten Rodungsmaßnahmen werden durch die Festsetzung der konkreten Ersatzmaßnahmen (Lage, Größe, Maßnahmen) Rechnung getragen. Kenntnisnahme Der erforderliche Abstand von Bäumen zu baulichen Anlagen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der konkreten Anpflanzungsplanung berücksichtigt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Erpa-Renaturierung entfallen, müssen ebenfalls auf Ersatzflächen mit Wald kompensiert werden. Das Flurstück Erp, Flur 10, Nr. 29 soll mit Verkehrsanlagen (Parkplätze, Radweg) und Gebäuden bebaut werden. Der Abstand zum südlich gelegenen Wald (Flur 10, Nr. 257) sollte zweckmäßigerweise 35 m nicht unterschreiten, damit Schäden durch eventuell umstürzende Bäume vermieden werden. Bei Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden kommen, wird die Bewirtschaftung des an die Bauwerke angrenzenden Waldbestandes erschwert, da bei Fällungen von Bäumen im Gefahrenbereich besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, besitzt der Eigentümer der angrenzenden Waldfläche eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Wird mit den baulichen Einrichtungen der Abstand von 35 m unterschritten, sind die Belange des Waldeigentümers berührt. Daher halte ich es für erforderlich, dass zwischen dem Eigentümer der Gebäude, Verkehrseinrichtungen und dem Waldbesitzer vorab eine Vereinbarung getroffen wird. Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die sich aus der waldnahen Bebauung ergeben könnten, vermieden und die Belange des Waldeigentümers angemessen berücksichtigt werden. Mit der Anlage erhalten Sie Luftbilder aus den Jahren 2010 und 2011, aus denen die Waldeigenschaft der angesprochenen Bereiche hervorgeht. Sie sind Teil dieser Stellungnahme. Seite 20 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 17. IHK Köln k. A. / 09.01.2017 18. Telekom Bochum 12.01.2017 / 06.01.2017 Die Änderung des Flächennutzungsplanes (und die Aufstellung des Bebauungsplanes) werden begrüßt, da hiermit die Möglichkeit zur Betriebserweiterung und zur Neuordnung der Betriebsabläufe verbunden ist. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z, B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen-sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zuSeite 21 von 23 Art und Umfang der Berücksichtigung Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung entsprechend berücksichtigt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. A 50672 Köln Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Seite 22 von 23 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. Absender Nr. 19. 20 Wasser- und Bodenverband Rheinische LandwirtschaftsVerband Datum: Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung 03.02.2017 / 30.01.2017 09.05.2017/ 04.05.2017 Art und Umfang der Berücksichtigung Keine Bedenken. Kenntnisnahme In den oben genannten Planverfahren haben sich zahlreiche in der Region wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe, vertreten durch den Ortsvorsitzenden, Herrn Robert Odenthal, mit der Sorge an uns gewandt, dass durch die Planungen das vorhandene Wirtschaftswegenetz eingeschränkt wird. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch weiterhin über die aktuell vorhandenen Wirtschaftswege erreichbar bleiben und angefahren werden können. Dies wäre bei einer Umwidmung einzelner landwirtschaftlicher Wirtschaftswege zu reinen Radwegen nicht mehr gewährleistet. Mit Rücksicht darauf, dass auch nach aktueller Rechtslage landwirtschaftliche Wege von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden können, erscheint eine ausdrückliche Ausweisung als Radweg zudem entbehrlich. Kenntnisnahme Diese Frage der Nutzung und Widmung des Wirtschaftsweges entlang der Luxemburger Straße und der B 265 nach Lechenich ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens. Nach dem im Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros IVV aus Aachen erarbeiteten Konzeptes zur Verbesserung der Verkehrsführung der Luxemburger Straße zwischen der Zufahrt zur Firma Rhiem & Sohn und dem Dorfgemeinschaftshaus ist die Weiterführung dieses Weges jedoch unverändert als Rad- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Seite 23 von 23