Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
15.02.18, 15:01
Aktualisiert
15.02.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 82/2018
Az.: 82 20-40/3032
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 07.02.2018
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien
Termin
27.02.2018
vorberatend
Rat
20.03.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Einziehung eines Wirtschaftsweges;
Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 7 und 41 (1) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 58 (4) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird folgende
Satzung beschlossen:
§1
Der Wirtschaftsweg in der Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 tlw. wird eingezogen.
§2
Die Lage des Wirtschaftsweges ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt.
§3
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Tennis-Club „Blau-Weiß“ Lechenich e. V. ist an die Stadt Erftstadt mit dem Wunsch das Tennisgelände am Kölner Ring zu erweitern herangetreten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen,
ist die Inanspruchnahme einer Teilfläche aus dem städtischen Weg Gemarkung Lechenich, Flur 8,
Flurstück 84 erforderlich.
Im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts hat sich herausgestellt, dass der Weg ab dem Ende des
Tennisgeländes in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden ist und von dem beiderseitig angrenzenden Grundstückseigentümer schon seit Jahren mitbewirtschaftet wird. Auf der Höhe des Tennisgeländes ist der Weg in der Örtlichkeit noch vorhanden, aber nicht mehr nutzbar, da er seit Jahren
nicht als solcher genutzt wurde und zugewachsen ist bzw. auch mit Grünabfällen verunreinigt wurde.
Die Stadt Erftstadt beabsichtigt, den Weg teilweise einer anderweitigen bzw. der tatsächlichen
Nutzung zuzuführen:
a) Im nördlichen Bereich an den Eigentümer der Nachbarparzellen und Bewirtschafter zu veräußern.
b) Den im beigefügten Planausschnitt schraffiert dargestellten Bereich für die Erweiterung des
Tennissportgeländes dem Tennis-Club Lechenich e. V. zur Verfügung zu stellen.
c) Eine ca. 35 m lange Restfläche des Weges zur Erschließung des Flurstücks 14 zu erhalten.
Der Weg Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 tlw. ist in der Flurbereinigung als gemeinschaftliche Anlage (Wirtschaftsweg) gemäß § 39 Flurbereinigungsgesetz ausgewiesen und der
Stadt Erftstadt in Eigentum und Unterhalt zugeteilt worden, mit der Zweckbindung, dass er zur Bewirtschaftung der anliegenden Flächen genutzt wird.
Eine anderweitige Nutzung des Weges (wie zuvor unter a) und b) aufgeführt) ist nur durch eine
Aufhebung der Zweckbindung (Satzungsbeschluss) gemäß den Vorgaben des Flurbereinigungsgesetzes möglich.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke am
Verfahren zu beteiligten.
Die Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 14 haben keine Zustimmung zur teilweisen Einziehung des Weges erteilt. Eine Begründung wurde nicht formuliert. Zu
einer Veräußerung des Grundstücks an die Stadt Erftstadt waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereit. Es konnte jedoch keine Einigung in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises gefunden
werden.
Der Bewirtschafter des Grundstücks (Dauergrünland) hat insofern Stellung genommen, als dass er
für die Bewirtschaftung den Weg nicht in voller Länge benötigt. Die Zufahrt zur Fläche befindet sich
im südlichen Bereich des Grundstücks. Gegen die Einziehung hat er daher keine Bedenken, zumal
der Weg gar nicht mehr durchgängig zu befahren ist. In der Örtlichkeit ist der Weg seit Jahren nur
bis zu der geplanten Einziehungsgrenze nutzbar.
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Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstücke 12, 179 und 185 ist mit
der teilweisen Einziehung des Wirtschaftsweges einverstanden und möchte den betreffenden Teil
des Weges zur Arrondierung seines Grundbesitzes erwerben. Über den Kaufpreis konnte Einigung
erzielt werden.
Die Bezirksregierung, Dezernat ländliche Entwicklung, Bodenordnung, hat mit Schreiben vom
17.01.2018 mitgeteilt, dass gegen die vorgenannten Vorhaben a) bis c) für die von der Bezirksregierung zu vertretenden Belange keine Bedenken bestehen.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 02.02.2018 ebenfalls mitgeteilt, dass gegen die teilweise Einziehung, anderweitige Nutzung und Veräußerung des Wirtschaftsweges aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
In Vertretung
(Hallstein)
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