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Beschlussvorlage (Einziehung eines Wirtschaftsweges; Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
15.02.18, 15:01
Aktualisiert
15.02.18, 15:01
Beschlussvorlage (Einziehung eines Wirtschaftsweges;
Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise) Beschlussvorlage (Einziehung eines Wirtschaftsweges;
Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise) Beschlussvorlage (Einziehung eines Wirtschaftsweges;
Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 82/2018 Az.: 82 20-40/3032 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 07.02.2018 Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Immobilien Termin 27.02.2018 vorberatend Rat 20.03.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Einziehung eines Wirtschaftsweges; Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 teilweise Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß §§ 7 und 41 (1) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 58 (4) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird folgende Satzung beschlossen: §1 Der Wirtschaftsweg in der Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 tlw. wird eingezogen. §2 Die Lage des Wirtschaftsweges ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt. §3 Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Der Tennis-Club „Blau-Weiß“ Lechenich e. V. ist an die Stadt Erftstadt mit dem Wunsch das Tennisgelände am Kölner Ring zu erweitern herangetreten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, ist die Inanspruchnahme einer Teilfläche aus dem städtischen Weg Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 erforderlich. Im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts hat sich herausgestellt, dass der Weg ab dem Ende des Tennisgeländes in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden ist und von dem beiderseitig angrenzenden Grundstückseigentümer schon seit Jahren mitbewirtschaftet wird. Auf der Höhe des Tennisgeländes ist der Weg in der Örtlichkeit noch vorhanden, aber nicht mehr nutzbar, da er seit Jahren nicht als solcher genutzt wurde und zugewachsen ist bzw. auch mit Grünabfällen verunreinigt wurde. Die Stadt Erftstadt beabsichtigt, den Weg teilweise einer anderweitigen bzw. der tatsächlichen Nutzung zuzuführen: a) Im nördlichen Bereich an den Eigentümer der Nachbarparzellen und Bewirtschafter zu veräußern. b) Den im beigefügten Planausschnitt schraffiert dargestellten Bereich für die Erweiterung des Tennissportgeländes dem Tennis-Club Lechenich e. V. zur Verfügung zu stellen. c) Eine ca. 35 m lange Restfläche des Weges zur Erschließung des Flurstücks 14 zu erhalten. Der Weg Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 84 tlw. ist in der Flurbereinigung als gemeinschaftliche Anlage (Wirtschaftsweg) gemäß § 39 Flurbereinigungsgesetz ausgewiesen und der Stadt Erftstadt in Eigentum und Unterhalt zugeteilt worden, mit der Zweckbindung, dass er zur Bewirtschaftung der anliegenden Flächen genutzt wird. Eine anderweitige Nutzung des Weges (wie zuvor unter a) und b) aufgeführt) ist nur durch eine Aufhebung der Zweckbindung (Satzungsbeschluss) gemäß den Vorgaben des Flurbereinigungsgesetzes möglich. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke am Verfahren zu beteiligten. Die Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstück 14 haben keine Zustimmung zur teilweisen Einziehung des Weges erteilt. Eine Begründung wurde nicht formuliert. Zu einer Veräußerung des Grundstücks an die Stadt Erftstadt waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereit. Es konnte jedoch keine Einigung in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises gefunden werden. Der Bewirtschafter des Grundstücks (Dauergrünland) hat insofern Stellung genommen, als dass er für die Bewirtschaftung den Weg nicht in voller Länge benötigt. Die Zufahrt zur Fläche befindet sich im südlichen Bereich des Grundstücks. Gegen die Einziehung hat er daher keine Bedenken, zumal der Weg gar nicht mehr durchgängig zu befahren ist. In der Örtlichkeit ist der Weg seit Jahren nur bis zu der geplanten Einziehungsgrenze nutzbar. -2- Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Lechenich, Flur 8, Flurstücke 12, 179 und 185 ist mit der teilweisen Einziehung des Wirtschaftsweges einverstanden und möchte den betreffenden Teil des Weges zur Arrondierung seines Grundbesitzes erwerben. Über den Kaufpreis konnte Einigung erzielt werden. Die Bezirksregierung, Dezernat ländliche Entwicklung, Bodenordnung, hat mit Schreiben vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass gegen die vorgenannten Vorhaben a) bis c) für die von der Bezirksregierung zu vertretenden Belange keine Bedenken bestehen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 02.02.2018 ebenfalls mitgeteilt, dass gegen die teilweise Einziehung, anderweitige Nutzung und Veräußerung des Wirtschaftsweges aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. In Vertretung (Hallstein) -3-