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Beschlussvorlage (17 Entwurf Richtlinien Kultur)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
323 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
05.03.18, 17:06
Aktualisiert
05.03.18, 17:06

Inhalt der Datei

Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling 1. 1. Allgemeines Allgemeines 1.1 Die Stadt Wesseling fördert Vereine, Vereinigungen und Einzelpersonen, die sich zur Aufgabe gestellt haben, Musik, bildende und darstellende Kunst, Literatur, Heimat und Brauchtum zu pflegen. Ferner werden Kultureinrichtungen, der Erwerb von Kunstwerken, Kunstgegenständen und die Durchführung von Kulturveranstaltungen gefördert. Die Stadt Wesseling hat sich zum Ziel gesetzt, die Kulturarbeit in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Besonders gefördert wird die stetige Jugendkulturarbeit. 1.1 Die Stadt Wesseling fördert Vereine, Vereinigungen und Einzelpersonen, die sich zur Aufgabe gestellt haben, Musik, bildende und darstellende Kunst, Literatur, Heimat und Brauchtum zu pflegen. Ferner werden Kultureinrichtungen, der Erwerb von Kunstwerken, Kunstgegenständen und die Durchführung von Kulturveranstaltungen gefördert. Die Stadt Wesseling hat sich zum Ziel gesetzt, die Kulturarbeit in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Besonders gefördert wird die stetige Jugendkulturarbeit. 1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Bei Vereinen und Vereinigungen schließt dies in der Regel die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge ein. Eine Doppelbezuschussung mit städtischen Mitteln ist ausgeschlossen. 1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt und belegt werden. Eine Doppelbezuschussung mit öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Bei Vereinen und Vereinigungen schließt dies in der Regel die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge ein. Eine Doppelbezuschussung mit städtischen Mitteln ist ausgeschlossen. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen - für die o.a. Gruppen/Personen die ihren Vereins- bzw. Wohnsitz in Wesseling haben. Der Wirkungsbereich dieser Vereine/Vereinigungen bzw. Einzelpersonen soll grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen - für die o.a. Gruppen/Personen die ihren Vereins- bzw. Wohnsitz in Wesseling haben. Der Wirkungsbereich dieser Vereine/Vereinigungen bzw. Einzelpersonen und insbesondere die Projekte sollen grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. 1.4 Die Förderungsempfänger müssen der Stadt gemeldet und vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss als förderungswürdig anerkannt sein. 1.4 Die Förderungsempfänger müssen der Stadt gemeldet sein. Neue Akteure müssen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss als förderungswürdig anerkannt werden. 1.5 Die Kulturförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines 1.5 Die Kulturförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) Zuschusses, besteht nicht. Zuschusses, besteht nicht. 2. 2. Verfahren 2.1 Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die übernommene Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind. Verfahren 2.1 Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die übernommene Eigenleistung, Einnahmen, und Zuschüsse Dritter und die gestellten Anträge auf Förderung erkennbar sind. Antragsschluss für das laufende Haushaltsjahr ist jeweils der letzte Ferientag der Sommerferien. Über die eingegangenen Anträge entscheidet der nächst folgende Ausschuss. 2.2 Bei Vereinen/Vereinigungen ist der Hauptvorstand antragsberechtigt. Anträge von Abteilungen bleiben unberücksichtigt. 2.2 Bei Vereinen/Vereinigungen ist der Hauptvorstand antragsberechtigt. Anträge von Abteilungen bleiben unberücksichtigt. 2.3 Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss. 2.3 Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss. 2.4 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.4 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.5 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel in angemessener Zeit der Stadt Wesseling nachzuweisen. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Kultur- und Partnerschaftsausschusses in die jeweilige Kassenführung Einsicht zu nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. 2.5 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel in angemessener Zeit bis spätestens einen Monat nach der Veranstaltung der Stadt Wesseling nachzuweisen. Eine Fristverlängerung aus besonderem Anlass kann beantragt werden. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Kultur- und Partnerschaftsausschusses in die jeweilige Kassenführung Einsicht zu nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. 2.6 Bei einer zweckfremden Verwendung 2.6 Bei einer zweckfremden Verwendung Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. 3. 3. Überlassung städtischer Räumlichkeiten Überlassung städtischer Räumlichkeiten 3.1 Sport-, Turnhallen und Schulaulen 3.1 Sport-, Turnhallen und Schulaulen Die städtischen Sport-, Turnhallen und Schulaulen werden zu Lehr- und Übungszwecken den in Ziffer 1.1 genannten Vereinen/Vereinigungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die städtischen Sport-, Turnhallen und Schulaulen werden zu Lehr- und Übungszwecken den in Ziffer 1.1 genannten Vereinen/Vereinigungen unentgeltlich zu einem Betrag, den der Kultur- und Partnerschaftsausschuss bzw. der Ausschuss für Sport und Freizeit festlegt zur Verfügung gestellt. Bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung erhoben. Bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung erhoben. 3.2 Sonstige städtische Räumlichkeiten 3.2 Sonstige städtische Räumlichkeiten Die Bereitstellung sonstiger städtischer Räumlichkeiten ist möglich und erfolgt auf Antrag je nach Verfügbarkeit und Bedarf durch den Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. Eine Kostenpflicht ergibt sich durch die jeweilige Benutzungsordnung. Die Bereitstellung sonstiger städtischer Räumlichkeiten ist möglich und erfolgt auf Antrag je nach Verfügbarkeit und Bedarf durch den Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. Eine Kostenpflicht ergibt sich durch die jeweilige Benutzungsordnung. Jede/r Verein/Vereinigung kann einmal jährlich städtische Räume kostenlos benutzen. Die Nutzung muss im Umfang und dem gewähltem Durchführungsort dem traditionellen Vereinsleben entsprechen. Jede/r Verein/Vereinigung kann einmal jährlich städtische Räume kostenlos benutzen. Die Nutzung muss im Umfang und dem gewähltem Durchführungsort dem traditionellen Vereinsleben entsprechen. Für kommerzielle Veranstaltungen, welche nicht dem traditionellen Vereinsleben entsprechen, wird die Bereitstellung und die Höhe der Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften in Absprache mit dem Veranstalter entschieden. 4. Geräte und Einrichtungsgegenstände Die in den städtischen Räumlichkeiten vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unent- 4. Geräte und Einrichtungsgegenstände Die in den städtischen Räumlichkeiten vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unent- Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) geltlich zur Verfügung. Der Aufbau sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. geltlich zur Verfügung. Der Aufbau sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. 5. Vereinseigene Sonderausstattungen 5. Vereinseigene Sonderausstattungen Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sonderausstattungen, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondergeräte der Stadt Wesseling zur weiteren Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sonderausstattungen, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondergeräte der Stadt Wesseling zur weiteren Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6. 6. Zuschüsse zur Jugendarbeit Zuschüsse zur Jugendarbeit Die Stadt Wesseling gewährt den Vereinen nach Ziffer 1.1 einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Die Stadt Wesseling gewährt den Vereinen nach Ziffer 1.1 einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung ist dem Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jugendarbeit des Vereines nachzuweisen und eine überprüfbare Mitgliederliste vorzulegen. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder vom 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung ist dem Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jugendarbeit des Vereines nachzuweisen und eine überprüfbare Mitgliederliste vorzulegen. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. 7. Förderung von nichtstädtischen Kulturveranstaltungen Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. 7. Förderung von nichtstädtischen Kulturveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer Kulturveranstaltungen in Wesseling: Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer Kulturveranstaltungen in Wesseling: a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) b) durch Überlassung von Veranstaltungsstätten, b) durch Überlassung von Veranstaltungsstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. d) Für kulturell bedeutende und in der Vorbereitung mit großem ehrenamtlichen Aufwand verbundene Kulturveranstaltungen in Wesseling kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen auch ohne Prüfung einer Einnahme- und Ausgabenkalkulation durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss ein Veranstaltungskostenzuschuss in Höhe von bis zu 250 € gewährt werden. Bei einem Antrag auf einen höheren Zuschuss ist dem Kultur- und Partnerschaftsausschuss eine detaillierte Einnahme- und Ausgabenkalkulation vorzulegen. Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. 8. Projektförderung der Kulturvereine Die Stadt Wesseling fördert Projekte im Bereich der Kultur von Vereinen, Vereinigungen und Einzelpersonen. Über die Förderwürdigkeit eines Projektes und die Höhe eines Zuschusses entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss. Bei einer Antragstellung sind Ziffer 1.2 und Ziffer 2 dieser Richtlinien zu beachten. Eine Doppelförderung eines Projektes durch die Stadt Wesseling ist ausgeschlossen. Dem Antrag sind hinzuzufügen: - Projektbeschreibung, - Einnahmen- u. Ausgabenaufstellung (z.B. Eintrittsgelder, Startgelder, Förderung Dritter, Teilnahmegebühren), - Eigenleistung des Projektbetreibers Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) Grundlage der Entscheidung ist das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte, vollständig ausgefüllte Antragsformular (Anlage dieser Förderrichtlinien). 8. Städtische Kulturveranstaltungen 9. Städtische Kulturveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Kultur durch städtische Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kulturfeste. Die Stadt Wesseling fördert die Kultur durch städtische Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kulturfeste. Die Planung, Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegt dem Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. Die Planung, Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegt dem Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. 9. 10. Kunstpreis Wesseling Kunstpreis Wesseling 1. Die Stadt Wesseling vergibt gemeinsam mit dem Kunstverein Wesseling alle 3 Jahre den „Kunstpreis Wesseling“. 1. Die Stadt Wesseling vergibt gemeinsam mit dem Kunstverein Wesseling alle 3 Jahre den „Kunstpreis Wesseling“. 2. Die Durchführung des Wettbewerbs sowie die damit verbundene Ausstellung und Preisverleihung obliegt dem Kunstverein. 2. Die Durchführung des Wettbewerbs sowie die damit verbundene Ausstellung und Preisverleihung obliegt dem Kunstverein. 3. Die Stadt leistet organisatorische Unterstützung sowie finanzielle Hilfe im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel. 3. Die Stadt leistet organisatorische Unterstützung sowie finanzielle Hilfe im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel. 4. Der/die Gewinner des Kunstpreises Wesseling werden von einer Jury ermittelt. 4. Der/die Gewinner des Kunstpreises Wesseling werden von einer Jury ermittelt. 5. Diese Jury setzt sich wie folgt zusammen: 5. Diese Jury setzt sich wie folgt zusammen: a) a) b) c) d) e) Vorsitzender des Kultur- und Partnerschaftsausschusses, zwei vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss zu benennende Ausschussmitglieder, Bürgermeister, drei Mitglieder des Kunstvereins Wesseling, externe Kunstexperten (entsprechend dem jeweiligen Bereich der ausgeschriebenen Technik). Die Jury wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmen- b) c) d) e) Vorsitzender des Kultur- und Partnerschaftsausschusses, zwei vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss zu benennende Ausschussmitglieder, Bürgermeister, drei Mitglieder des Kunstvereins Wesseling, externe Kunstexperten (entsprechend dem jeweiligen Bereich der ausgeschriebenen Technik). Die Jury wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmen- Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) gleichheit den Ausschlag gibt. gleichheit den Ausschlag gibt. 10. Ehrungen 11. Ehrungen 10.1 Kulturplakette 11.1 Kulturplakette Zur Anerkennung besonderer Leistungen und Verdienste auf dem Gebiete der Kultur, der Städtepartnerschaft und der Städtefreundschaft stiftet die Stadt Wesseling eine „Kulturplakette“, die nach Maßgabe folgender Grundsätze verliehen werden kann: Zur Anerkennung besonderer Leistungen und Verdienste auf dem Gebiete der Kultur, der Städtepartnerschaft und der Städtefreundschaft stiftet die Stadt Wesseling eine „Kulturplakette“, die nach Maßgabe folgender Grundsätze verliehen werden kann: 1. Die Kulturplakette kann an natürliche Personen, Vereine und Personengruppen verliehen werden. Auszeichnungswürdig sind Ideen, Initiativen und Leistungen, die zu einer Bereicherung des kulturellen Lebens in der Stadt Wesseling wie auch ihrer Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Städten und Gemeinden beiträgt. 1. Die Kulturplakette kann an natürliche Personen, Vereine und Personengruppen verliehen werden. Auszeichnungswürdig sind Ideen, Initiativen und Leistungen, die zu einer Bereicherung des kulturellen Lebens in der Stadt Wesseling wie auch ihrer Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Städten und Gemeinden beiträgt. 2. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz nicht in Wesseling haben. 2. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz nicht in Wesseling haben. 3. Über die Verleihung der „Kulturplakette“ entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling. Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine sowie der Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling. 3. Über die Verleihung der „Kulturplakette“ entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling. Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine sowie der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling. 4. Die Kulturplakette wird nur einmal jährlich verliehen. Vorschläge sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Nach Entscheidung des Kulturund Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung durch den Bürgermeister in einer Sondersitzung. 4. Die Kulturplakette wird nur einmal jährlich verliehen. Vorschläge sind bis zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Über die Verleihung der Kulturplakette entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss im ersten Quartal des Folgejahres. Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung in einem würdigen Rahmen durch den Bürgermeister und den Vorsitzenden Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) des Kultur- und Partnerschaftsausschusses. 10.2 Ehrengeschenke an Wesselinger Vereine nach Ziffer 1.1 werden überreicht: beim. 25. Gründungsfest 125,00 €, beim 50. Gründungsfest 250,00 €, beim 75. Gründungsfest 375,00 €, beim 100. Gründungsfest und allen weiteren Jubiläen in 25jährigem Zeitabstand 500,00 €. 11.2 Ehrengeschenke an Wesselinger Vereine nach Ziffer 1.1 können aus Anlass folgender Jubiläen übergeben werden: Vereine bis 250 Mitglieder 25. Gründungsfest 125 €, 50. Gründungsfest 250 €, 75. Gründungsfest 375 €, 100. Gründungsfest 500 €. Vereine bis 500 Mitglieder 25. Gründungsfest 200 €, 50. Gründungsfest 400 €, 75. Gründungsfest 600 €, 100. Gründungsfest 800 €. Vereine über 500 Mitglieder 25. Gründungsfest 300 €, 50. Gründungsfest 600 €, 75. Gründungsfest 900 €, 100. Gründungsfest 1.200 €. 10.3 Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ 11.3 Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich der Kultur sowie über den Vereinsrahmen hinaus gehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“. Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich der Kultur sowie über den Vereinsrahmen hinaus gehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“. Es können Vereine geehrt werden, welche vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss gemäß den „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling“ als förderungswürdig anerkannt sind. Es können Vereine geehrt werden, welche vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss gemäß den „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling“ als förderungswürdig anerkannt sind. Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ ist mit 1.000 € dotiert. Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ ist mit 1.000 € dotiert. Vorschlagsberechtigt sind: Vorschlagsberechtigt sind: Einzelpersonen, Vereine, der Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. Einzelpersonen, Vereine, der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. Vorschläge sind bis zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss. Gültige Richtlinien für die Kulturförderung vom 15. November 2001 Neue Fassung Vorschlag Verwaltung (rot) Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün) Vorschläge sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Vorschläge sind bis zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss. Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss im ersten Quartal des Folgejahres. Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung des Ehrenpreises durch den Bürgermeister in einer Sitzung des Rates. Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung des Ehrenpreises in einem würdigen Rahmen durch den Bürgermeister und den Vorsitzenden des Kultur- und Partnerschaftsausschusses. 11. Schlussbestimmung 12. Schlussbestimmung Diese Richtlinien treten am 15. November 2001 in Kraft. Diese Richtlinien treten am XXXXXX in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling“ vom 15.11.2001 außer Kraft.