Daten
Kommune
Wesseling
Größe
323 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
05.03.18, 17:06
Aktualisiert
05.03.18, 17:06
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Gültige Richtlinien für die Kulturförderung
vom 15. November 2001
Neue Fassung
Vorschlag Verwaltung (rot)
Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün)
Richtlinien
für die
Kulturförderung
in der Stadt Wesseling
Gültige Richtlinien für die Kulturförderung
vom 15. November 2001
Neue Fassung
Vorschlag Verwaltung (rot)
Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün)
Richtlinien für die Kulturförderung
in der Stadt Wesseling
Richtlinien für die Kulturförderung
in der Stadt Wesseling
1.
1.
Allgemeines
Allgemeines
1.1 Die Stadt Wesseling fördert Vereine,
Vereinigungen und Einzelpersonen, die
sich zur Aufgabe gestellt haben, Musik,
bildende und darstellende Kunst, Literatur,
Heimat und Brauchtum zu pflegen. Ferner
werden Kultureinrichtungen, der Erwerb
von Kunstwerken, Kunstgegenständen
und die Durchführung von Kulturveranstaltungen gefördert. Die Stadt Wesseling hat
sich zum Ziel gesetzt, die Kulturarbeit in
Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Besonders gefördert
wird die stetige Jugendkulturarbeit.
1.1 Die Stadt Wesseling fördert Vereine,
Vereinigungen und Einzelpersonen, die
sich zur Aufgabe gestellt haben, Musik,
bildende und darstellende Kunst, Literatur,
Heimat und Brauchtum zu pflegen. Ferner
werden Kultureinrichtungen, der Erwerb
von Kunstwerken, Kunstgegenständen
und die Durchführung von Kulturveranstaltungen gefördert. Die Stadt Wesseling hat
sich zum Ziel gesetzt, die Kulturarbeit in
Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Besonders gefördert
wird die stetige Jugendkulturarbeit.
1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere
genutzt werden. Bei Vereinen und Vereinigungen schließt dies in der Regel die
Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge ein. Eine Doppelbezuschussung mit
städtischen Mitteln ist ausgeschlossen.
1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere
genutzt und belegt werden. Eine Doppelbezuschussung mit öffentlichen Mitteln ist
ausgeschlossen. Bei Vereinen und Vereinigungen schließt dies in der Regel die
Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge ein. Eine Doppelbezuschussung mit
städtischen Mitteln ist ausgeschlossen.
1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen - für die o.a. Gruppen/Personen die
ihren Vereins- bzw. Wohnsitz in Wesseling haben. Der Wirkungsbereich dieser
Vereine/Vereinigungen bzw. Einzelpersonen soll grundsätzlich im Stadtgebiet
Wesseling liegen.
1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen - für die o.a. Gruppen/Personen die
ihren Vereins- bzw. Wohnsitz in Wesseling haben. Der Wirkungsbereich dieser
Vereine/Vereinigungen bzw. Einzelpersonen und insbesondere die Projekte sollen
grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling
liegen.
1.4 Die Förderungsempfänger müssen
der Stadt gemeldet und vom Kultur- und
Partnerschaftsausschuss als förderungswürdig anerkannt sein.
1.4 Die Förderungsempfänger müssen
der Stadt gemeldet sein. Neue Akteure
müssen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss als förderungswürdig anerkannt werden.
1.5 Die Kulturförderung ist eine freiwillige
Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines
1.5 Die Kulturförderung ist eine freiwillige
Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines
Gültige Richtlinien für die Kulturförderung
vom 15. November 2001
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Zuschusses, besteht nicht.
Zuschusses, besteht nicht.
2.
2.
Verfahren
2.1 Alle Anträge auf Förderung nach
diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Schule, Kultur,
Sport und Partnerschaften zu stellen, dass
sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten werden
können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem
die übernommene Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar
sind.
Verfahren
2.1 Alle Anträge auf Förderung nach
diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie
noch vor Durchführung der zu fördernden
Maßnahmen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter
Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die
übernommene Eigenleistung, Einnahmen,
und Zuschüsse Dritter und die gestellten
Anträge auf Förderung erkennbar sind.
Antragsschluss für das laufende Haushaltsjahr ist jeweils der letzte Ferientag
der Sommerferien. Über die eingegangenen Anträge entscheidet der nächst folgende Ausschuss.
2.2 Bei Vereinen/Vereinigungen ist der
Hauptvorstand antragsberechtigt. Anträge
von Abteilungen bleiben unberücksichtigt.
2.2 Bei Vereinen/Vereinigungen ist der
Hauptvorstand antragsberechtigt. Anträge
von Abteilungen bleiben unberücksichtigt.
2.3 Über die nach diesen Richtlinien
gestellten Anträge entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss.
2.3 Über die nach diesen Richtlinien
gestellten Anträge entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss.
2.4 Die Bewilligung eines Zuschusses
erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen
Bescheid.
2.4 Die Bewilligung eines Zuschusses
erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen
Bescheid.
2.5 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt
werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der
Antragsteller verpflichtet sich die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel in angemessener Zeit der Stadt
Wesseling nachzuweisen. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Kultur- und Partnerschaftsausschusses in die jeweilige Kassenführung Einsicht zu nehmen und sich von der
richtigen Mittelverwendung an Ort und
Stelle zu überzeugen.
2.5 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt
werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der
Antragsteller verpflichtet sich die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel in angemessener Zeit bis spätestens einen Monat nach der Veranstaltung
der Stadt Wesseling nachzuweisen. Eine
Fristverlängerung aus besonderem Anlass
kann beantragt werden. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Kultur- und Partnerschaftsausschusses in die jeweilige Kassenführung Einsicht zu nehmen und sich von der
richtigen Mittelverwendung an Ort und
Stelle zu überzeugen.
2.6 Bei einer zweckfremden Verwendung
2.6 Bei einer zweckfremden Verwendung
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Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün)
oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
3.
3.
Überlassung städtischer Räumlichkeiten
Überlassung städtischer Räumlichkeiten
3.1 Sport-, Turnhallen und Schulaulen
3.1 Sport-, Turnhallen und Schulaulen
Die städtischen Sport-, Turnhallen und
Schulaulen werden zu Lehr- und Übungszwecken den in Ziffer 1.1 genannten Vereinen/Vereinigungen unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
Die städtischen Sport-, Turnhallen und
Schulaulen werden zu Lehr- und Übungszwecken den in Ziffer 1.1 genannten Vereinen/Vereinigungen unentgeltlich zu einem Betrag, den der Kultur- und Partnerschaftsausschuss bzw. der Ausschuss für
Sport und Freizeit festlegt zur Verfügung
gestellt.
Bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung erhoben.
Bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung erhoben.
3.2 Sonstige städtische Räumlichkeiten
3.2 Sonstige städtische Räumlichkeiten
Die Bereitstellung sonstiger städtischer
Räumlichkeiten ist möglich und erfolgt auf
Antrag je nach Verfügbarkeit und Bedarf
durch den Bereich für Schule, Kultur,
Sport und Partnerschaften. Eine Kostenpflicht ergibt sich durch die jeweilige Benutzungsordnung.
Die Bereitstellung sonstiger städtischer
Räumlichkeiten ist möglich und erfolgt auf
Antrag je nach Verfügbarkeit und Bedarf
durch den Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften. Eine Kostenpflicht
ergibt sich durch die jeweilige Benutzungsordnung.
Jede/r Verein/Vereinigung kann einmal
jährlich städtische Räume kostenlos benutzen. Die Nutzung muss im Umfang und
dem gewähltem Durchführungsort dem
traditionellen Vereinsleben entsprechen.
Jede/r Verein/Vereinigung kann einmal
jährlich städtische Räume kostenlos benutzen.
Die Nutzung muss im Umfang und dem
gewähltem Durchführungsort dem traditionellen Vereinsleben entsprechen.
Für kommerzielle Veranstaltungen, welche nicht dem traditionellen Vereinsleben
entsprechen, wird die Bereitstellung und
die Höhe der Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Bereich für Kultur, Sport
und Städtepartnerschaften in Absprache
mit dem Veranstalter entschieden.
4.
Geräte und Einrichtungsgegenstände
Die in den städtischen Räumlichkeiten
vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unent-
4.
Geräte und Einrichtungsgegenstände
Die in den städtischen Räumlichkeiten
vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unent-
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geltlich zur Verfügung. Der Aufbau sowie
der Transport zusätzlich benötigter Geräte
obliegen grundsätzlich dem Benutzer.
geltlich zur Verfügung. Der Aufbau sowie
der Transport zusätzlich benötigter Geräte
obliegen grundsätzlich dem Benutzer.
5. Vereinseigene Sonderausstattungen
5. Vereinseigene Sonderausstattungen
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sonderausstattungen, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss
gewährt werden. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondergeräte der Stadt Wesseling zur
weiteren Verwendung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sonderausstattungen, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss
gewährt werden. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondergeräte der Stadt Wesseling zur
weiteren Verwendung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
6.
6.
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Die Stadt Wesseling gewährt den Vereinen nach Ziffer 1.1 einen Zuschuss für die
Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
Die Stadt Wesseling gewährt den Vereinen nach Ziffer 1.1 einen Zuschuss für die
Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung ist dem Bereich für Schule, Kultur,
Sport und Partnerschaften bis zum 31. Juli
eines jeden Jahres die Jugendarbeit des
Vereines nachzuweisen und eine überprüfbare Mitgliederliste vorzulegen.
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder vom 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung ist dem Bereich
für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die
Jugendarbeit des Vereines nachzuweisen
und eine überprüfbare Mitgliederliste vorzulegen.
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel
festgesetzt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
7.
Förderung von nichtstädtischen
Kulturveranstaltungen
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel
festgesetzt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
7.
Förderung von nichtstädtischen
Kulturveranstaltungen
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
Kulturveranstaltungen in Wesseling:
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
Kulturveranstaltungen in Wesseling:
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt,
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt,
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b) durch Überlassung von Veranstaltungsstätten,
b) durch Überlassung von Veranstaltungsstätten,
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
d) Für kulturell bedeutende und in der Vorbereitung mit großem ehrenamtlichen
Aufwand verbundene Kulturveranstaltungen in Wesseling kann darüber hinaus in
begründeten Ausnahmefällen auch ohne
Prüfung einer Einnahme- und Ausgabenkalkulation durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss ein Veranstaltungskostenzuschuss in Höhe von bis zu 250 € gewährt werden.
Bei einem Antrag auf einen höheren Zuschuss ist dem Kultur- und Partnerschaftsausschuss eine detaillierte Einnahme- und
Ausgabenkalkulation vorzulegen.
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen
unterstützt werden.
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden.
8. Projektförderung der Kulturvereine
Die Stadt Wesseling fördert Projekte im
Bereich der Kultur von Vereinen, Vereinigungen und Einzelpersonen. Über die Förderwürdigkeit eines Projektes und die Höhe
eines Zuschusses entscheidet der Kulturund Partnerschaftsausschuss.
Bei einer Antragstellung sind Ziffer 1.2 und
Ziffer 2 dieser Richtlinien zu beachten.
Eine Doppelförderung eines Projektes
durch die Stadt Wesseling ist ausgeschlossen.
Dem Antrag sind hinzuzufügen:
- Projektbeschreibung,
- Einnahmen- u. Ausgabenaufstellung
(z.B. Eintrittsgelder, Startgelder,
Förderung Dritter, Teilnahmegebühren),
- Eigenleistung des Projektbetreibers
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Grundlage der Entscheidung ist das von
der Verwaltung zur Verfügung gestellte,
vollständig ausgefüllte Antragsformular
(Anlage dieser Förderrichtlinien).
8.
Städtische Kulturveranstaltungen
9.
Städtische Kulturveranstaltungen
Die Stadt Wesseling fördert die Kultur
durch städtische Veranstaltungen wie z.B.
Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kulturfeste.
Die Stadt Wesseling fördert die Kultur
durch städtische Veranstaltungen wie z.B.
Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kulturfeste.
Die Planung, Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegt dem
Bereich für Schule, Kultur, Sport und
Partnerschaften.
Die Planung, Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegt dem
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften.
9.
10. Kunstpreis Wesseling
Kunstpreis Wesseling
1. Die Stadt Wesseling vergibt gemeinsam
mit dem Kunstverein Wesseling alle 3
Jahre den „Kunstpreis Wesseling“.
1. Die Stadt Wesseling vergibt gemeinsam
mit dem Kunstverein Wesseling alle 3
Jahre den „Kunstpreis Wesseling“.
2. Die Durchführung des Wettbewerbs
sowie die damit verbundene Ausstellung
und Preisverleihung obliegt dem Kunstverein.
2. Die Durchführung des Wettbewerbs
sowie die damit verbundene Ausstellung
und Preisverleihung obliegt dem Kunstverein.
3. Die Stadt leistet organisatorische Unterstützung sowie finanzielle Hilfe im
Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr
zur Verfügung stehenden Mittel.
3. Die Stadt leistet organisatorische Unterstützung sowie finanzielle Hilfe im
Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr
zur Verfügung stehenden Mittel.
4. Der/die Gewinner des Kunstpreises
Wesseling werden von einer Jury ermittelt.
4. Der/die Gewinner des Kunstpreises
Wesseling werden von einer Jury ermittelt.
5. Diese Jury setzt sich wie folgt zusammen:
5. Diese Jury setzt sich wie folgt zusammen:
a)
a)
b)
c)
d)
e)
Vorsitzender des Kultur- und Partnerschaftsausschusses,
zwei vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss zu benennende Ausschussmitglieder,
Bürgermeister,
drei Mitglieder des Kunstvereins
Wesseling,
externe Kunstexperten (entsprechend
dem jeweiligen Bereich der ausgeschriebenen Technik).
Die Jury wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmen-
b)
c)
d)
e)
Vorsitzender des Kultur- und Partnerschaftsausschusses,
zwei vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss zu benennende Ausschussmitglieder,
Bürgermeister,
drei Mitglieder des Kunstvereins
Wesseling,
externe Kunstexperten (entsprechend
dem jeweiligen Bereich der ausgeschriebenen Technik).
Die Jury wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmen-
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Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün)
gleichheit den Ausschlag gibt.
gleichheit den Ausschlag gibt.
10. Ehrungen
11. Ehrungen
10.1 Kulturplakette
11.1 Kulturplakette
Zur Anerkennung besonderer Leistungen
und Verdienste auf dem Gebiete der Kultur, der Städtepartnerschaft und der Städtefreundschaft stiftet die Stadt Wesseling
eine „Kulturplakette“, die nach Maßgabe
folgender Grundsätze verliehen werden
kann:
Zur Anerkennung besonderer Leistungen
und Verdienste auf dem Gebiete der Kultur, der Städtepartnerschaft und der Städtefreundschaft stiftet die Stadt Wesseling
eine „Kulturplakette“, die nach Maßgabe
folgender Grundsätze verliehen werden
kann:
1. Die Kulturplakette kann an natürliche
Personen, Vereine und Personengruppen
verliehen werden.
Auszeichnungswürdig sind Ideen, Initiativen und Leistungen, die zu einer Bereicherung des kulturellen Lebens in der
Stadt Wesseling wie auch ihrer Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen
zu anderen Städten und Gemeinden beiträgt.
1. Die Kulturplakette kann an natürliche
Personen, Vereine und Personengruppen
verliehen werden.
Auszeichnungswürdig sind Ideen, Initiativen und Leistungen, die zu einer Bereicherung des kulturellen Lebens in der
Stadt Wesseling wie auch ihrer Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen
zu anderen Städten und Gemeinden beiträgt.
2. Die zu Ehrenden müssen ihren
Wohnsitz nicht in Wesseling haben.
2. Die zu Ehrenden müssen ihren
Wohnsitz nicht in Wesseling haben.
3. Über die Verleihung der „Kulturplakette“ entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling.
Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine sowie der
Bereich für Schule, Kultur, Sport und
Partnerschaften der Stadt Wesseling.
3. Über die Verleihung der „Kulturplakette“ entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling.
Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine sowie der
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling.
4. Die Kulturplakette wird nur einmal
jährlich verliehen. Vorschläge sind bis
zum 30.09. eines jeden Jahres beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Nach Entscheidung des Kulturund Partnerschaftsausschusses erfolgt die
Verleihung durch den Bürgermeister in
einer Sondersitzung.
4. Die Kulturplakette wird nur einmal
jährlich verliehen. Vorschläge sind bis
zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen.
Über die Verleihung der Kulturplakette
entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss im ersten Quartal des
Folgejahres.
Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung in einem würdigen Rahmen durch
den Bürgermeister und den Vorsitzenden
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des Kultur- und Partnerschaftsausschusses.
10.2 Ehrengeschenke an Wesselinger
Vereine nach Ziffer 1.1 werden
überreicht:
beim. 25. Gründungsfest
125,00 €,
beim 50. Gründungsfest
250,00 €,
beim 75. Gründungsfest
375,00 €,
beim 100. Gründungsfest und allen weiteren Jubiläen in 25jährigem Zeitabstand
500,00 €.
11.2 Ehrengeschenke an Wesselinger
Vereine nach Ziffer 1.1 können aus
Anlass folgender Jubiläen übergeben
werden:
Vereine bis 250 Mitglieder
25. Gründungsfest 125 €,
50. Gründungsfest 250 €,
75. Gründungsfest 375 €,
100. Gründungsfest 500 €.
Vereine bis 500 Mitglieder
25. Gründungsfest 200 €,
50. Gründungsfest 400 €,
75. Gründungsfest 600 €,
100. Gründungsfest 800 €.
Vereine über 500 Mitglieder
25. Gründungsfest 300 €,
50. Gründungsfest 600 €,
75. Gründungsfest 900 €,
100. Gründungsfest 1.200 €.
10.3 Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein
des Jahres“
11.3 Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein
des Jahres“
Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich der Kultur sowie über
den Vereinsrahmen hinaus gehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt
Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis
„Wesselinger Kulturverein des Jahres“.
Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich der Kultur sowie über
den Vereinsrahmen hinaus gehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt
Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis
„Wesselinger Kulturverein des Jahres“.
Es können Vereine geehrt werden, welche
vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss
gemäß den „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling“ als förderungswürdig anerkannt sind.
Es können Vereine geehrt werden, welche
vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss
gemäß den „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling“ als förderungswürdig anerkannt sind.
Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ ist mit
1.000 € dotiert.
Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ ist mit
1.000 € dotiert.
Vorschlagsberechtigt sind:
Vorschlagsberechtigt sind:
Einzelpersonen,
Vereine,
der Bereich für Schule, Kultur, Sport und
Partnerschaften.
Einzelpersonen,
Vereine,
der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften.
Vorschläge sind bis zum 31.12. eines
jeden Jahres beim Bereich für Kultur,
Sport und Städtepartnerschaften der Stadt
Wesseling einzureichen.
Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss.
Gültige Richtlinien für die Kulturförderung
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Neue Fassung
Vorschlag Verwaltung (rot)
Vorschlag Fraktion WIR/FWW (grün)
Vorschläge sind bis zum 30.09. eines
jeden Jahres beim Bereich für Schule,
Kultur, Sport und Partnerschaften der
Stadt Wesseling einzureichen.
Vorschläge sind bis zum 31.12. eines
jeden Jahres beim Bereich für Kultur,
Sport und Städtepartnerschaften der Stadt
Wesseling einzureichen.
Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss.
Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss im ersten Quartal des Folgejahres.
Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung des Ehrenpreises durch den Bürgermeister in einer Sitzung des Rates.
Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung des Ehrenpreises in einem würdigen
Rahmen durch den Bürgermeister und
den Vorsitzenden des Kultur- und Partnerschaftsausschusses.
11. Schlussbestimmung
12. Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten am 15. November
2001 in Kraft.
Diese Richtlinien treten am XXXXXX in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Kulturförderung in
der Stadt Wesseling“ vom 15.11.2001
außer Kraft.