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Beschlussvorlage (Entwurf Förderrichtlinien Sport)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
365 kB
Datum
21.03.2018
Erstellt
05.03.18, 17:06
Aktualisiert
05.03.18, 17:06

Inhalt der Datei

Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung Präambel: „Sportvereine sichern Lebensqualität in den Kommunen. Sie bereichern das Leben in den Gemeinden und Städten und entlasten die Kommunen von personellen und finanziellen Aufwendungen. Gerade in Zeiten finanzieller Engpässe kann nur durch die flächendeckende, vielseitige und kostengünstigere Arbeit der Sportvereine das wachsende Sportbedürfnis der Bevölkerung erfüllt werden. Die Kommunen haben ihrerseits insbesondere durch die Bereitstellung der Infrastruktur wesentlich zur Entwicklung des Sports in den vergangenen Jahrzehnten beigetragen.“ (Auszug aus der Resolution „Sportvereine sichern kommunale Lebensqualität“ des Deutschen Sportbundes) Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Sport als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen. Auch die Stadt Wesseling sieht im Rahmen des in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden die allgemeine Sportförderung als ihre Aufgabe an. Diesem Zweck dienen die Sportförderrichtlinien. Im Wesentlichen soll der Schul- und Vereinssport durch diese Sportförderrichtlinien unterstützt werden durch: • die Überlassung von städtischen Sportanlagen, • die Zuwendungen an Sportvereine u. -dachverbände • die sportfachliche Beratung • die Sportehrungen • die Durchführung von Sportveranstaltungen 1 Allgemeines 1.1 Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. 1 Allgemeines 1.1 Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) 1.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge von allen Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen gelten die Mindestmonatsbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler, wie sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen- für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. Ausnahmen sind möglich. Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling. 1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. 1.5 Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand im Sinne des BGB. vorgeschlagene geänderte Fassung 1.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn: • der Antragsteller einen Mindestmonatsbeitrag für Erwachsene, Kinder und Jugendliche gemäß den Empfehlungen des Landessportbundes erhebt, • alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden, • eine angemessene Eigenleistung des Vereins erbracht wird. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen- für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. Ausnahmen sind möglich. Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling. 1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. 1.5 Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand im Sinne des BGB. 2 Verfahren 2.1 Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Ausschuss für Sport und Freizeit beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind. 2 Verfahren 2.1 Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Ausschuss für Sport und Freizeit beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung Antragsschluss für das laufende Haushaltsjahr ist jeweils der letzte Ferientag der Sommerferien. Über die eingegangenen Anträge entscheidet der nächst folgende Ausschuss. 2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu. 2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu. Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling, unter Berücksichtigung der beratenden Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden. Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling, unter Berücksichtigung der beratenden Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden. 2.3 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.3 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.4 Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit Kopien aller Belege vorzulegen, in dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die Stadt Wesseling in die Kassenführung Einsicht nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle überzeugen darf. 2.4 Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit Kopien aller Belege vorzulegen, in dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die Stadt Wesseling in die Kassenführung Einsicht nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle überzeugen darf. Bei einer zweckfremden Verwendung oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Bei einer zweckfremden Verwendung oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. 3 3 Sportstätten 3.1 Überlassung städtischer Sportstätten Sportstätten 3.1 Überlassung städtischer Sportstätten an Wesselinger Sportvereine und Sportgruppen Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung 3.1.1Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen 3.1.1 Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen werden zu - Lehr- und Übungszwecken, - sportlichen Amateurveranstaltungen, - Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände), Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u.ä.), - Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer und Betreuer, zur Verfügung gestellt. Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen werden zu nichtkommerziellen - Lehr- und Übungszwecken, - sportlichen Amateurveranstaltungen, - Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände), Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u.ä.), - Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer und Betreuer, kostenfrei zur Verfügung gestellt. 3.1.2 Städtische Bäder 3.1.2 Städtische Bäder 3.1.2.1 3.1.2.1 Schulschwimmbad Mühlenweg Schulschwimmbad Mühlenweg Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird zu - Lehr- und Übungszwecken, - Durchführung von Amateursportveranstaltungen, - für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), überlassen. Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird zu nichtkommerziellen - Lehr- und Übungszwecken, - Durchführung von Amateursportveranstaltungen, - für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), kostenfrei überlassen. 3.1.2.2 3.1.2.2 Gartenhallenbad Gartenhallenbad Das Gartenhallenbad Saarlandstraße steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. Das Gartenhallenbad Saarlandstraße steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. 3.1.3 3.1.3 Die Überlassung unter 3.1.1 und 3.1.2 erfolgt in folgender Rangfolge: - Schulen, - Sportvereine, - Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie Dienstgruppen der Feuer-wehr und der Polizei, - sonstigen Gruppen. Die Überlassung unter 3.1.1 und 3.1.2 erfolgt in folgender Rangfolge: - Schulen, - Sportvereine, - Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie Dienstgruppen der Feuerwehr und der Polizei, - sonstigen Gruppen. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung 3.1.4 Schießsportanlagen 3.1.4 Schießsportanlagen Die städtischen Schießsportanlagen werden den Schießsport treibenden Vereinen zu - Übungs- und Wettkampfzwecken, - überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), überlassen. Die städtischen Schießsportanlagen werden den Wesselinger Schießsport treibenden Vereinen zu nichtkommerziellen - Übungs- und Wettkampfzwecken, - überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), kostenfrei überlassen. 3.1.5 Benutzungszeiten 3.1.5 Benutzungszeiten Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke werden durch einen Belegungsplan festgesetzt. Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke werden durch einen Belegungsplan festgesetzt. 3.2 Vereinseigene Sportstätten 3.2 Vereinseigene Sportstätten Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling. Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden. Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling. Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden. 4 4 Sportgeräte Sportgeräte 4.1 Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. 4.1 Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. Die Grundausstattung an Sportgeräten in den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt. Die Grundausstattung an Sportgeräten in den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt. 4.2 Sondersportgeräte 4.2 Sondersportgeräte Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Sondersport- Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Sondersport- Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung gerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht, die Beschaffung vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder der Verein die Restfinanzierung selbst trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren sportlichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. gerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht, die Beschaffung vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder der Verein die Restfinanzierung selbst trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren sportlichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5 5 Zuschüsse zur Jugendarbeit Zuschüsse zur Jugendarbeit Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde gelegt. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde gelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Ausschuss für Sport und Freizeit festgesetzt. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Ausschuss für Sport und Freizeit festgesetzt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. 6 Förderung von Sportveranstaltungen 6 Förderung von Sportveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer oder überregionaler Sportveranstaltungen in Wesseling: Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer oder überregionaler Sportveranstaltungen in Wesseling: a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, b) durch Überlassung von Sportstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, b) durch Überlassung von Sportstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung d) Für sportlich bedeutende und in der Vorbereitung mit großem ehrenamtlichen Aufwand verbundene Sportveranstaltungen in Wesseling kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen auch ohne Prüfung einer Einnahme- und Ausgabenkalkulation durch den Ausschuss für Sport und Freizeit ein Veranstaltungskostenzuschuss in Höhe von bis zu 250 € gewährt werden. Bei einem Antrag auf einen höheren Zuschuss ist dem Ausschuss für Sport und Freizeit eine detaillierte Einnahmeund Ausgabenkalkulation vorzulegen. Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. 7 Zuschuss an den Stadtsportverband Der Stadtsportverband Wesseling nimmt die Interessen der Sportvereine gegenüber Dritten wahr. Dem Stadtsportverband wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein jährlicher Verwaltungskostenzuschuss in Höhe von 1.000 € gewährt. Die Vorlage von Verwendungsnachweisen ist erforderlich. Bei zweckfremder Verwendung ist der Zuschuss zurück zu zahlen. 8 Projektförderung der Sportvereine Die Stadt Wesseling fördert Projekte von Sportvereinen. Als Projekte besonders gefördert werden Aktivitäten welche nicht dem traditionellen Vereinsleben entsprechen. Über die Förderwürdigkeit eines Projektes und die Höhe eines Zuschusses entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit. Bei einer Antragstellung sind Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 dieser Richtlinien zu beachten. Eine Doppelförderung eines Projektes durch die Stadt Wesseling ist ausgeschlossen. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung Dem Antrag sind hinzuzufügen: - Projektbeschreibung, - Einnahmen- u. Ausgabenaufstellung (z.B. Eintrittsgelder, Startgelder, Förderung Dritter, Teilnahmegebühren), - Eigenleistung des Projektbetreibers Grundlage der Entscheidung ist das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte, vollständig ausgefüllte Antragsformular (Anlage dieser Förderrichtlinien). 7 Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen 7.1 Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“, „Westdeutschen Meisterschaft“ oder an einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis zu 75 %, im Übrigen bis zu 50 % der für die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen. „Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind. Sollten Mitglieder eines Wesselinger Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck zahlt. 9 Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen 9.1 Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“, „Westdeutschen Meisterschaft“ oder an einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis zu 75 %, im Übrigen bis zu 50 % der für die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden Kosten. Sollte die Nutzung sonstiger Reisemöglichkeiten notwendig sein, ist hierbei die kostengünstigste Variante zu wählen. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Reisekosten sind auszunutzen. „Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind. Sollten Mitglieder eines Wesselinger Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck zahlt. Eine Entscheidung hierüber trifft der Ausschuss für Sport und Freizeit. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung 7.2 Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. 9.2 Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. 7.3 Der Transport von Sportgeräten zu den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst. 9.3 Der Transport von Sportgeräten zu den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst. 7.4 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter in gleicher Höhe wie für einen aktiven Wettkämpfer gewährt. 9.4 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter in gleicher Höhe wie für einen aktiven Wettkämpfer gewährt. 7.5 Bei Europa- und Weltmeisterschaften sowie den Olympischen Spielen kann nur dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen seines Fachverbandes für die Wettkämpfe qualifiziert haben. 9.5 Bei Europa- und Weltmeisterschaften sowie den Olympischen Spielen kann nur dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen seines Fachverbandes für die Wettkämpfe qualifiziert haben. 7.6 In Sonderfällen können auch globale Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des Deutschen Turnfestes und für Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen Spielen gewährt werden. 9.6 In Sonderfällen können auch globale Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des Deutschen Turnfestes und für Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen Spielen gewährt werden. 8 10 Spitzensport Spitzensport Sporttalente, die in Wesseling wohnen und für einen Wesselinger Verein starten, werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt: Sporttalente, die in Wesseling wohnen und für einen Wesselinger Verein starten, werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt: 8.1. In Mannschaftssportarten 10.1 In Mannschaftssportarten Für Mannschaften einer Bundesklasse oder gleichwertigen anderen Klasse, die über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben. Für Mannschaften einer Bundesklasse oder gleichwertigen anderen Klasse, die über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung 8.2 In Einzelsportarten 10.2 In Einzelsportarten Für Aktive, die eine Platzierung von 1 bis 10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im Deutschen Sportbund erreicht haben. Für Aktive, die eine Platzierung von 1 bis 10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im Deutschen Sportbund erreicht haben. 8.3 Über die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall entschieden. 10.3 Über die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall entschieden. 9 11 Schulsport Schulsport 9.1 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt die schulische Leibeserziehung und die Durchführung von Schulsportveranstaltungen organisatorisch. 11.1 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt den Schulsport und die Durchführung von Schulsportveranstaltungen organisatorisch. 9.2 Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit den Schulen erstellt. 11.2 Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit den Schulen erstellt. 10 12 Freizeitsport Freizeitsport 10.1 Die sportliche Betätigung der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung wird durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen gefördert. 12.1 Eine sportliche, nichtkommerzielle Betätigung der nicht vereinsgebundenen Wesselinger Bevölkerung wird durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen gefördert. 10.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und den Sportvereinen zur Vorbereitung auf die Prüfungen für das Sportabzeichen Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion. 12.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und den Sportvereinen zur Vorbereitung auf die Prüfungen für das Sportabzeichen Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion. 10.3 Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einer Feierstunde die Sportabzeichen überreicht. 12.3 Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einem würdigen Rahmen die Sportabzeichen überreicht. Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten trägt die Stadt Wesseling. Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten trägt die Stadt Wesseling. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) 11 Ehrungen vorgeschlagene geänderte Fassung 13 Ehrungen 11.1 Sportplakette 13.1 Sportplakette Zur Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt Wesseling eine Sportplakette, die in der Regel jährlich einmal verliehen werden kann. Zur Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt Wesseling eine Sportplakette, die in der Regel jährlich einmal verliehen werden kann. Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen, die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben. Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen, die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben. 11.2 Sportförderpreis 13.2 Sportförderpreis Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der Shell den Sportförderpreis. Die Zinserträge des gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu verwenden. Der Sportförderpreis kann jährlich verliehen werden. Das jährliche Preisgeld soll in der Regel für Einzelsportler/Einzelsportlerinnen 200,00 €, für Gruppen und Mannschaften 300,00 € nicht überschreiten. Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der Shell den Sportförderpreis. Die Zinserträge des gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu verwenden. Der Sportförderpreis kann jährlich verliehen werden. Das jährliche Preisgeld soll in der Regel für Einzelsportler/Einzelsportlerinnen 300 €, für Gruppen und Mannschaften 600 € nicht überschreiten. Stehen aus dem Stiftungsvermögen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, werden diese durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln aufgestockt. Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen. Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen. 13.3 Ehrenpreis „Wesselinger Sportverein des Jahres“ Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich Sport sowie über den Vereinsrahmen hinausgehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis „Wesselinger Sportverein des Jahres“. Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Sportverein des Jahres“ ist mit 1000 € dotiert. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung 11.3 Die unter 11.1 und 11.2 zu Ehrenden müssen: a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied eines Wesselinger Sportvereins tätig sein, b) nach ihrem allgemeinen Verhalten einer städtischen Ehrung würdig sein. 13.4 Die unter 13.1 und 13.2 zu Ehrenden müssen: a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied eines Wesselinger Sportvereins tätig sein, b) nach ihrem allgemeinen Verhalten einer städtischen Ehrung würdig sein. 11.4 Verfahren: Vorschlagsberechtigt zu 11.1 und 11.2 sind: - Einzelpersonen, - Sportvereine, - Stadtsportverband Wesseling, - Stadt Wesseling. 13.5 Verfahren: Vorschlagsberechtigt zu 13.1 und 13.2 sind: - Einzelpersonen, - Sportvereine, - Stadtsportverband Wesseling, - Stadt Wesseling. Die Vorschläge sind dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen. Die Vorschläge sind beim Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen. Der Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in Frage kommen. Der Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu. Über die Verleihung der Sportplakette und des Sportförderpreises entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit. Über die Verleihung der Sportplakette, des Sportförderpreises und des Ehrenpreises „Wesselinger Sportverein des Jahres“ entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im ersten Quartal des Folgejahres. Die Verleihung erfolgt in einem würdigen Rahmen durch den Bürgermeister und den Vorsitzenden des Ausschusses für Sport und Freizeit. 11.5 Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine werden überreicht beim: 25. Gründungsfest 50. Gründungsfest 75. Gründungsfest 100. Gründungsfest 125,00 €, 250,00 €, 375,00 €, 500,00 €. 13.6 Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine können aus Anlass folgender Jubiläen überreicht werden: Vereine bis 250 Mitglieder 25. Gründungsfest 125 €, 50. Gründungsfest 250 €, 75. Gründungsfest 375 €, 100. Gründungsfest 500 €. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) vorgeschlagene geänderte Fassung Vereine bis 500 Mitglieder 25. Gründungsfest 200 €, 50. Gründungsfest 400 €, 75. Gründungsfest 600 €, 100. Gründungsfest 800 €. Vereine über 500 Mitglieder 25. Gründungsfest 300 €, 50. Gründungsfest 600 €, 75. Gründungsfest 900 €, 100. Gründungsfest 1.200 €. 11.6 Solange sich die Stadt Wesseling im Nothaushalt befindet, gilt hinsichtlich der Ziffer 11.5. „Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine“ folgende Sonderregelung: Sofern die Wesselinger Sportvereine für die Feier des Gründungsfestes städtische Räumlichkeiten in Anspruch nehmen, werden die für die Ehrengeschenke gemäß Ziffer 11.5. der Sportförderrichtlinien festgelegten Beträge auf die Nutzungsentgelte angerechnet, die nach den jeweiligen Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zu zahlen sind. 12 11.6 Solange sich die Stadt Wesseling im Nothaushalt befindet, gilt hinsichtlich der Ziffer 11.5. „Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine“ folgende Sonderregelung: Sofern die Wesselinger Sportvereine für die Feier des Gründungsfestes städtische Räumlichkeiten in Anspruch nehmen, werden die für die Ehrengeschenke gemäß Ziffer 11.5. der Sportförderrichtlinien festgelegten Beträge auf die Nutzungsentgelte angerechnet, die nach den jeweiligen Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zu zahlen sind. Schlussbestimmungen 14 Diese Richtlinien treten am 26.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling“ vom 23.10.2008 außer Kraft. Richtlinien zur Gewährung städtischer Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am XXXXXX in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling“ vom 26.04.2012 außer Kraft. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer/Betreuerschulungen im Sportbereich Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 25.09.2012 folgende Regelung beschlossen: 1 Trainer- und Betreuerschulungen Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 15,00 €. Tagessatz für eintägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 5,00 €. Der Zuschuss wird auf max. 50 % der nachgewiesenen Teilnahmegebühren begrenzt. 2 Bildungsmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst. 3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. vorgeschlagene geänderte Fassung Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer/Betreuerschulungen im Sportbereich Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am XXXXXXX folgende Regelung beschlossen: 1 Trainer- und Betreuerschulungen Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 20 €. Tagessatz für eintägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 10 €. Der Zuschuss wird auf max. 50 % der nachgewiesenen Teilnahmegebühren begrenzt. 2 Bildungsmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 10 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst. 3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 5 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 10 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 5 Für alle Maßnahmen gilt: 5 Für alle Maßnahmen gilt: a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger Sportvereine gefördert. b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst. c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für Betreuer. d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger Sportvereine gefördert. b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst. c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für Betreuer. Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling aktuelle Fassung (seit 26.04.2012) werden An- und Abreisetag als ein Tag berechnet. e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller nachweisen bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste Übernachtungskostenbelege. 6 vorgeschlagene geänderte Fassung d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden An- und Abreisetag als ein Tag berechnet. e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller nachweisen bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste Übernachtungskostenbelege. Antragsverfahren 6 Antragsverfahren Bei Abschluss der Maßnahmen werden der Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende Mittel bei der Budgetaufstockung für den Fachbereich Sport zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Bei Abschluss der Maßnahmen werden der Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende Mittel im Haushalt für den Produktbereich Sport zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 7 Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mit. 7 Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mit. Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Diese Regelung tritt am XXXXXX in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer- / Betreuerschulungen im Sportbereich“ vom 01.10.2012 außer Kraft.