Daten
Kommune
Wesseling
Größe
365 kB
Datum
21.03.2018
Erstellt
05.03.18, 17:06
Aktualisiert
05.03.18, 17:06
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Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
Präambel:
„Sportvereine sichern Lebensqualität in
den Kommunen. Sie bereichern das Leben in den Gemeinden und Städten und
entlasten die Kommunen von personellen
und finanziellen Aufwendungen. Gerade in
Zeiten finanzieller Engpässe kann nur
durch die flächendeckende, vielseitige und
kostengünstigere Arbeit der Sportvereine
das wachsende Sportbedürfnis der Bevölkerung erfüllt werden. Die Kommunen
haben ihrerseits insbesondere durch die
Bereitstellung der Infrastruktur wesentlich
zur Entwicklung des Sports in den vergangenen Jahrzehnten beigetragen.“
(Auszug aus der Resolution „Sportvereine
sichern kommunale Lebensqualität“ des
Deutschen Sportbundes)
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den
Sport als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen. Auch die Stadt Wesseling sieht im Rahmen des in Artikel 28
Absatz 2 des Grundgesetzes garantierten
Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden
die allgemeine Sportförderung als ihre
Aufgabe an. Diesem Zweck dienen die
Sportförderrichtlinien.
Im Wesentlichen soll der Schul- und Vereinssport durch diese Sportförderrichtlinien unterstützt werden durch:
• die Überlassung von städtischen Sportanlagen,
• die Zuwendungen an Sportvereine u.
-dachverbände
• die sportfachliche Beratung
• die Sportehrungen
• die Durchführung von Sportveranstaltungen
1
Allgemeines
1.1 Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und
unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den
Sport in Wesseling zu beleben und eine
gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen.
1
Allgemeines
1.1 Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und
unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den
Sport in Wesseling zu beleben und eine
gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
1.2 Eine Förderung kann nur erfolgen,
wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe
und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung
angemessener Mitgliedsbeiträge von allen
Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen
gelten die Mindestmonatsbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler, wie
sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind.
1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen- für alle Sportvereine im Stadtgebiet
Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen
grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling
liegen. Ausnahmen sind möglich.
Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling.
1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige
Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
1.5 Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand im Sinne des BGB.
vorgeschlagene geänderte Fassung
1.2 Eine Förderung kann nur erfolgen,
wenn:
• der Antragsteller einen Mindestmonatsbeitrag für Erwachsene, Kinder und
Jugendliche gemäß den Empfehlungen
des Landessportbundes erhebt,
• alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und
der Unterstützung durch andere genutzt
werden,
• eine angemessene Eigenleistung des
Vereins erbracht wird.
1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen- für alle Sportvereine im Stadtgebiet
Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen
grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling
liegen. Ausnahmen sind möglich.
Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling.
1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige
Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
1.5 Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand im Sinne des BGB.
2
Verfahren
2.1 Alle Anträge auf Förderung nach
diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie
noch vor Durchführung der zu fördernden
Maßnahmen vom Ausschuss für Sport
und Freizeit beraten werden können. Den
Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind.
2
Verfahren
2.1 Alle Anträge auf Förderung nach
diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie
noch vor Durchführung der zu fördernden
Maßnahmen vom Ausschuss für Sport
und Freizeit beraten werden können. Den
Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
Antragsschluss für das laufende Haushaltsjahr ist jeweils der letzte Ferientag
der Sommerferien. Über die eingegangenen Anträge entscheidet der nächst folgende Ausschuss.
2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des
Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu.
2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des
Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu.
Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils
gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt
Wesseling, unter Berücksichtigung der
beratenden Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden.
Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils
gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt
Wesseling, unter Berücksichtigung der
beratenden Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden.
2.3 Die Bewilligung eines Zuschusses
erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen
Bescheid.
2.3 Die Bewilligung eines Zuschusses
erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen
Bescheid.
2.4 Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für
den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt
Wesseling festgesetzten Termin schriftlich
mit Kopien aller Belege vorzulegen, in
dem die Eigenleistung, Einnahmen und
Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er
erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die Stadt Wesseling in die Kassenführung Einsicht nehmen und sich von
der richtigen Mittelverwendung an Ort und
Stelle überzeugen darf.
2.4 Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für
den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt
Wesseling festgesetzten Termin schriftlich
mit Kopien aller Belege vorzulegen, in
dem die Eigenleistung, Einnahmen und
Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er
erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die Stadt Wesseling in die Kassenführung Einsicht nehmen und sich von
der richtigen Mittelverwendung an Ort und
Stelle überzeugen darf.
Bei einer zweckfremden Verwendung oder
bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
Bei einer zweckfremden Verwendung oder
bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
3
3
Sportstätten
3.1 Überlassung städtischer Sportstätten
Sportstätten
3.1 Überlassung städtischer Sportstätten
an Wesselinger Sportvereine und
Sportgruppen
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
3.1.1Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und
Turnhallen
3.1.1 Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und
Turnhallen
Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-,
Sport- und Turnhallen werden zu
- Lehr- und Übungszwecken,
- sportlichen Amateurveranstaltungen,
- Jugendveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände), Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften
u.ä.),
- Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer
und Betreuer, zur Verfügung gestellt.
Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-,
Sport- und Turnhallen werden zu nichtkommerziellen
- Lehr- und Übungszwecken,
- sportlichen Amateurveranstaltungen,
- Jugendveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände), Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften
u.ä.),
- Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer
und Betreuer, kostenfrei zur Verfügung
gestellt.
3.1.2 Städtische Bäder
3.1.2 Städtische Bäder
3.1.2.1
3.1.2.1
Schulschwimmbad Mühlenweg
Schulschwimmbad Mühlenweg
Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird
zu
- Lehr- und Übungszwecken,
- Durchführung von Amateursportveranstaltungen,
- für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
überlassen.
Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird
zu nichtkommerziellen
- Lehr- und Übungszwecken,
- Durchführung von Amateursportveranstaltungen,
- für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
kostenfrei überlassen.
3.1.2.2
3.1.2.2
Gartenhallenbad
Gartenhallenbad
Das Gartenhallenbad Saarlandstraße
steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit
gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet der Bereich
für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften.
Das Gartenhallenbad Saarlandstraße
steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit
gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet der Bereich
für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften.
3.1.3
3.1.3
Die Überlassung unter 3.1.1 und
3.1.2 erfolgt in folgender
Rangfolge:
- Schulen,
- Sportvereine,
- Betriebs- und Freizeitsportgruppen
sowie Dienstgruppen der Feuer-wehr
und der Polizei,
- sonstigen Gruppen.
Die Überlassung unter 3.1.1 und
3.1.2 erfolgt in folgender Rangfolge:
- Schulen,
- Sportvereine,
- Betriebs- und Freizeitsportgruppen
sowie Dienstgruppen der Feuerwehr und
der Polizei,
- sonstigen Gruppen.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
3.1.4 Schießsportanlagen
3.1.4 Schießsportanlagen
Die städtischen Schießsportanlagen werden den Schießsport treibenden Vereinen
zu
- Übungs- und Wettkampfzwecken,
- überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
überlassen.
Die städtischen Schießsportanlagen werden den Wesselinger Schießsport treibenden Vereinen zu nichtkommerziellen
- Übungs- und Wettkampfzwecken,
- überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
kostenfrei überlassen.
3.1.5 Benutzungszeiten
3.1.5 Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen
Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke
werden durch einen Belegungsplan festgesetzt.
Die Benutzungszeiten der städtischen
Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke
werden durch einen Belegungsplan festgesetzt.
3.2 Vereinseigene Sportstätten
3.2 Vereinseigene Sportstätten
Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und
Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling.
Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden.
Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und
Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling.
Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden.
4
4
Sportgeräte
Sportgeräte
4.1 Die in den städtischen Sportstätten
vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der
Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer.
4.1 Die in den städtischen Sportstätten
vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der
Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer.
Die Grundausstattung an Sportgeräten in
den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt.
Die Grundausstattung an Sportgeräten in
den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt.
4.2 Sondersportgeräte
4.2 Sondersportgeräte
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis)
mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung
ist, dass das entsprechende Sondersport-
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis)
mindestens 100 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung
ist, dass das entsprechende Sondersport-
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in der Stadt Wesseling
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vorgeschlagene geänderte Fassung
gerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht,
die Beschaffung vom Landessportbund
Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder
der Verein die Restfinanzierung selbst
trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind
auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren
sportlichen Verwendung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
gerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht,
die Beschaffung vom Landessportbund
Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder
der Verein die Restfinanzierung selbst
trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind
auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren
sportlichen Verwendung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
5
5
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde
gelegt.
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde
gelegt.
In begründeten Ausnahmefällen kann der
Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann der
Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden.
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Ausschuss für Sport
und Freizeit festgesetzt.
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Ausschuss für Sport
und Freizeit festgesetzt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
6 Förderung von Sportveranstaltungen
6 Förderung von Sportveranstaltungen
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
oder überregionaler Sportveranstaltungen
in Wesseling:
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
oder überregionaler Sportveranstaltungen
in Wesseling:
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen
Möglichkeiten der Stadt,
b) durch Überlassung von Sportstätten,
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen
Möglichkeiten der Stadt,
b) durch Überlassung von Sportstätten,
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
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d) Für sportlich bedeutende und in der
Vorbereitung mit großem ehrenamtlichen
Aufwand verbundene Sportveranstaltungen in Wesseling kann darüber hinaus in
begründeten Ausnahmefällen auch ohne
Prüfung einer Einnahme- und Ausgabenkalkulation durch den Ausschuss für Sport
und Freizeit ein Veranstaltungskostenzuschuss in Höhe von bis zu 250 € gewährt
werden.
Bei einem Antrag auf einen höheren Zuschuss ist dem Ausschuss für Sport
und Freizeit eine detaillierte Einnahmeund Ausgabenkalkulation vorzulegen.
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen
unterstützt werden.
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen
unterstützt werden.
7 Zuschuss an den Stadtsportverband
Der Stadtsportverband Wesseling nimmt
die Interessen der Sportvereine gegenüber Dritten wahr. Dem Stadtsportverband
wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein
jährlicher Verwaltungskostenzuschuss in
Höhe von 1.000 € gewährt. Die Vorlage
von Verwendungsnachweisen ist erforderlich. Bei zweckfremder Verwendung ist
der Zuschuss zurück zu zahlen.
8 Projektförderung der Sportvereine
Die Stadt Wesseling fördert Projekte von
Sportvereinen. Als Projekte besonders
gefördert werden Aktivitäten welche nicht
dem traditionellen Vereinsleben entsprechen. Über die Förderwürdigkeit eines
Projektes und die Höhe eines Zuschusses
entscheidet der Ausschuss für Sport und
Freizeit.
Bei einer Antragstellung sind Ziffer 1.2
und Ziffer 2.1 dieser Richtlinien zu beachten.
Eine Doppelförderung eines Projektes
durch die Stadt Wesseling ist ausgeschlossen.
Richtlinien für die Sportförderung
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Dem Antrag sind hinzuzufügen:
- Projektbeschreibung,
- Einnahmen- u. Ausgabenaufstellung
(z.B. Eintrittsgelder, Startgelder,
Förderung Dritter, Teilnahmegebühren),
- Eigenleistung des Projektbetreibers
Grundlage der Entscheidung ist das von
der Verwaltung zur Verfügung gestellte,
vollständig ausgefüllte Antragsformular
(Anlage dieser Förderrichtlinien).
7 Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen
7.1 Die Stadt Wesseling gewährt den
Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen
Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“,
„Westdeutschen Meisterschaft“ oder an
einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis
zu 75 %, im Übrigen bis zu 50 % der für
die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse
und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden
Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen.
„Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im
Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder
für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind.
Sollten Mitglieder eines Wesselinger
Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren
Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur
gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck
zahlt.
9 Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen
9.1 Die Stadt Wesseling gewährt den
Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen
Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“,
„Westdeutschen Meisterschaft“ oder an
einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis
zu 75 %, im Übrigen bis zu 50 % der für
die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse
und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden
Kosten. Sollte die Nutzung sonstiger Reisemöglichkeiten notwendig sein, ist hierbei die kostengünstigste Variante zu wählen.
Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung
der Reisekosten sind auszunutzen.
„Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im
Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder
für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind.
Sollten Mitglieder eines Wesselinger
Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren
Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur
gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck
zahlt. Eine Entscheidung hierüber trifft der
Ausschuss für Sport und Freizeit.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
7.2 Wesselinger Bürger, die für einen
auswärtigen Verein an einer Meisterschaft
teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss.
Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall.
9.2 Wesselinger Bürger, die für einen
auswärtigen Verein an einer Meisterschaft
teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss.
Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall.
7.3 Der Transport von Sportgeräten zu
den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst.
9.3 Der Transport von Sportgeräten zu
den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst.
7.4 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für
einen Begleiter in gleicher Höhe wie für
einen aktiven Wettkämpfer gewährt.
9.4 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für
einen Begleiter in gleicher Höhe wie für
einen aktiven Wettkämpfer gewährt.
7.5 Bei Europa- und Weltmeisterschaften
sowie den Olympischen Spielen kann nur
dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür
keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer
muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen
seines Fachverbandes für die Wettkämpfe
qualifiziert haben.
9.5 Bei Europa- und Weltmeisterschaften
sowie den Olympischen Spielen kann nur
dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür
keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer
muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen
seines Fachverbandes für die Wettkämpfe
qualifiziert haben.
7.6 In Sonderfällen können auch globale
Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des
Deutschen Turnfestes und für Fahrten der
Deutschen Sportjugend zu Olympischen
Spielen gewährt werden.
9.6 In Sonderfällen können auch globale
Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des
Deutschen Turnfestes und für Fahrten der
Deutschen Sportjugend zu Olympischen
Spielen gewährt werden.
8
10
Spitzensport
Spitzensport
Sporttalente, die in Wesseling wohnen
und für einen Wesselinger Verein starten,
werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für
Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt:
Sporttalente, die in Wesseling wohnen
und für einen Wesselinger Verein starten,
werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für
Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt:
8.1. In Mannschaftssportarten
10.1 In Mannschaftssportarten
Für Mannschaften einer Bundesklasse
oder gleichwertigen anderen Klasse, die
über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen
hinausgeht. Die Mannschaften müssen
sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben.
Für Mannschaften einer Bundesklasse
oder gleichwertigen anderen Klasse, die
über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen
hinausgeht. Die Mannschaften müssen
sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
8.2 In Einzelsportarten
10.2 In Einzelsportarten
Für Aktive, die eine Platzierung von 1 bis
10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen
der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im
Deutschen Sportbund erreicht haben.
Für Aktive, die eine Platzierung von 1 bis
10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen
der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im
Deutschen Sportbund erreicht haben.
8.3 Über die Höhe der Zuwendung wird
im Einzelfall entschieden.
10.3 Über die Höhe der Zuwendung wird
im Einzelfall entschieden.
9
11
Schulsport
Schulsport
9.1 Der Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften unterstützt die
schulische Leibeserziehung und die
Durchführung von Schulsportveranstaltungen organisatorisch.
11.1 Der Bereich für Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften unterstützt den
Schulsport und die Durchführung von
Schulsportveranstaltungen organisatorisch.
9.2 Die Benutzung aller städtischen
Sportstätten und Sportgeräte für den
Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit
den Schulen erstellt.
11.2 Die Benutzung aller städtischen
Sportstätten und Sportgeräte für den
Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit
den Schulen erstellt.
10
12
Freizeitsport
Freizeitsport
10.1 Die sportliche Betätigung der nicht
vereinsgebundenen Bevölkerung wird
durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose
Bereitstellung von geeigneten Anlagen
gefördert.
12.1 Eine sportliche, nichtkommerzielle Betätigung der nicht vereinsgebundenen Wesselinger Bevölkerung wird durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen
und durch kostenlose Bereitstellung von
geeigneten Anlagen gefördert.
10.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband
und den Sportvereinen zur Vorbereitung
auf die Prüfungen für das Sportabzeichen
Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion.
12.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband
und den Sportvereinen zur Vorbereitung
auf die Prüfungen für das Sportabzeichen
Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion.
10.3 Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einer Feierstunde die
Sportabzeichen überreicht.
12.3 Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einem würdigen Rahmen
die Sportabzeichen überreicht.
Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten
trägt die Stadt Wesseling.
Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten
trägt die Stadt Wesseling.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
11
Ehrungen
vorgeschlagene geänderte Fassung
13
Ehrungen
11.1 Sportplakette
13.1 Sportplakette
Zur Anerkennung besonderer Verdienste
auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt
Wesseling eine Sportplakette, die in der
Regel jährlich einmal verliehen werden
kann.
Zur Anerkennung besonderer Verdienste
auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt
Wesseling eine Sportplakette, die in der
Regel jährlich einmal verliehen werden
kann.
Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen,
die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben.
Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen,
die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben.
11.2 Sportförderpreis
13.2 Sportförderpreis
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der
Shell den Sportförderpreis. Die Zinserträge des gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu verwenden. Der Sportförderpreis
kann jährlich verliehen werden. Das jährliche Preisgeld soll in der Regel für Einzelsportler/Einzelsportlerinnen 200,00 €, für
Gruppen und Mannschaften 300,00 €
nicht überschreiten.
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der
Shell den Sportförderpreis. Die Zinserträge des gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu verwenden. Der Sportförderpreis
kann jährlich verliehen werden. Das jährliche Preisgeld soll in der Regel für Einzelsportler/Einzelsportlerinnen 300 €, für
Gruppen und Mannschaften 600 € nicht
überschreiten.
Stehen aus dem Stiftungsvermögen nicht
ausreichend Mittel zur Verfügung, werden
diese durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln aufgestockt.
Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen
sportlichen Erfolgen.
Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen
sportlichen Erfolgen.
13.3
Ehrenpreis „Wesselinger Sportverein des Jahres“
Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich Sport sowie über den
Vereinsrahmen hinausgehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis
„Wesselinger Sportverein des Jahres“.
Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Sportverein des Jahres“ ist mit
1000 € dotiert.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
11.3 Die unter 11.1 und 11.2 zu Ehrenden
müssen:
a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied
eines Wesselinger Sportvereins tätig sein,
b) nach ihrem allgemeinen Verhalten
einer städtischen Ehrung würdig sein.
13.4 Die unter 13.1 und 13.2 zu Ehrenden müssen:
a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied
eines Wesselinger Sportvereins tätig sein,
b) nach ihrem allgemeinen Verhalten
einer städtischen Ehrung würdig sein.
11.4 Verfahren:
Vorschlagsberechtigt zu 11.1 und 11.2
sind:
- Einzelpersonen,
- Sportvereine,
- Stadtsportverband Wesseling,
- Stadt Wesseling.
13.5 Verfahren:
Vorschlagsberechtigt zu 13.1 und 13.2
sind:
- Einzelpersonen,
- Sportvereine,
- Stadtsportverband Wesseling,
- Stadt Wesseling.
Die Vorschläge sind dem Vorstand des
Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen.
Die Vorschläge sind beim Bereich Kultur,
Sport und Städtepartnerschaften bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen.
Der Vorstand des Stadtsportverbandes
Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung
darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in
Frage kommen.
Der Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen
Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu.
Über die Verleihung der Sportplakette und
des Sportförderpreises entscheidet der
Ausschuss für Sport und Freizeit.
Über die Verleihung der Sportplakette,
des Sportförderpreises und des Ehrenpreises „Wesselinger Sportverein des
Jahres“ entscheidet der Ausschuss für
Sport und Freizeit im ersten Quartal des
Folgejahres.
Die Verleihung erfolgt in einem würdigen
Rahmen durch den Bürgermeister und
den Vorsitzenden des Ausschusses für
Sport und Freizeit.
11.5 Ehrengeschenke an Wesselinger
Sportvereine werden überreicht
beim:
25. Gründungsfest
50. Gründungsfest
75. Gründungsfest
100. Gründungsfest
125,00 €,
250,00 €,
375,00 €,
500,00 €.
13.6 Ehrengeschenke an Wesselinger
Sportvereine können aus Anlass
folgender Jubiläen überreicht
werden:
Vereine bis 250 Mitglieder
25. Gründungsfest 125 €,
50. Gründungsfest 250 €,
75. Gründungsfest 375 €,
100. Gründungsfest 500 €.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
vorgeschlagene geänderte Fassung
Vereine bis 500 Mitglieder
25. Gründungsfest 200 €,
50. Gründungsfest 400 €,
75. Gründungsfest 600 €,
100. Gründungsfest 800 €.
Vereine über 500 Mitglieder
25. Gründungsfest 300 €,
50. Gründungsfest 600 €,
75. Gründungsfest 900 €,
100. Gründungsfest 1.200 €.
11.6 Solange sich die Stadt Wesseling im
Nothaushalt befindet, gilt hinsichtlich der
Ziffer 11.5. „Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine“ folgende Sonderregelung:
Sofern die Wesselinger Sportvereine für
die Feier des Gründungsfestes städtische
Räumlichkeiten in Anspruch nehmen,
werden die für die Ehrengeschenke gemäß Ziffer 11.5. der Sportförderrichtlinien
festgelegten Beträge auf die Nutzungsentgelte angerechnet, die nach den jeweiligen Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zu zahlen sind.
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11.6 Solange sich die Stadt Wesseling im
Nothaushalt befindet, gilt hinsichtlich der
Ziffer 11.5. „Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine“ folgende Sonderregelung:
Sofern die Wesselinger Sportvereine für
die Feier des Gründungsfestes städtische
Räumlichkeiten in Anspruch nehmen,
werden die für die Ehrengeschenke gemäß Ziffer 11.5. der Sportförderrichtlinien
festgelegten Beträge auf die Nutzungsentgelte angerechnet, die nach den jeweiligen Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zu zahlen sind.
Schlussbestimmungen
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Diese Richtlinien treten am 26.04.2012 in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in
der Stadt Wesseling“ vom 23.10.2008
außer Kraft.
Richtlinien zur Gewährung städtischer
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten am XXXXXX in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in
der Stadt Wesseling“ vom 26.04.2012
außer Kraft.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer/Betreuerschulungen im Sportbereich
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 25.09.2012 folgende Regelung beschlossen:
1 Trainer- und Betreuerschulungen
Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling
= 15,00 €.
Tagessatz für eintägige Veranstaltungen
für einen Teilnehmer aus Wesseling
= 5,00 €.
Der Zuschuss wird auf max. 50 % der
nachgewiesenen Teilnahmegebühren
begrenzt.
2 Bildungsmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst.
3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer
aus Wesseling = 1,50 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer
aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
vorgeschlagene geänderte Fassung
Richtlinien zur Gewährung städtischer
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer/Betreuerschulungen im Sportbereich
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am XXXXXXX folgende Regelung
beschlossen:
1 Trainer- und Betreuerschulungen
Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling
= 20 €.
Tagessatz für eintägige Veranstaltungen
für einen Teilnehmer aus Wesseling
= 10 €.
Der Zuschuss wird auf max. 50 % der
nachgewiesenen Teilnahmegebühren
begrenzt.
2 Bildungsmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 10 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst.
3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer
aus Wesseling = 5 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer
aus Wesseling = 10 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
5 Für alle Maßnahmen gilt:
5 Für alle Maßnahmen gilt:
a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger
Sportvereine gefördert.
b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst.
c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und
Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt
nicht für Betreuer.
d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen
a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger
Sportvereine gefördert.
b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst.
c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und
Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt
nicht für Betreuer.
Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling
aktuelle Fassung (seit 26.04.2012)
werden An- und Abreisetag als ein Tag
berechnet.
e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller
nachweisen bzw. vorlegen:
Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste Übernachtungskostenbelege.
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vorgeschlagene geänderte Fassung
d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen
werden An- und Abreisetag als ein Tag
berechnet.
e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller
nachweisen bzw. vorlegen:
Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste Übernachtungskostenbelege.
Antragsverfahren
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Antragsverfahren
Bei Abschluss der Maßnahmen werden der
Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der
Unterlagen wird von der Verwaltung der
Zuschuss, wenn entsprechende Mittel bei
der Budgetaufstockung für den Fachbereich
Sport zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch
auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Bei Abschluss der Maßnahmen werden der
Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der
Unterlagen wird von der Verwaltung der
Zuschuss, wenn entsprechende Mittel im
Haushalt für den Produktbereich Sport zur
Verfügung stehen, auf das Vereinskonto
überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
7 Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für
Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten
Zuschüsse mit.
7 Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für
Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten
Zuschüsse mit.
Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2012 in
Kraft.
Diese Regelung tritt am XXXXXX in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden
„Richtlinien zur Gewährung städtischer
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer- / Betreuerschulungen im Sportbereich“ vom 01.10.2012
außer Kraft.