Daten
Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
19.02.18, 13:01
Aktualisiert
19.02.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
26/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
-30-
-41-
-80-
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-30-
-41-
-80-
06.02.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 26/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nowarra
06.02.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis - für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für den
Innenstadtbereich der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:
06.05.2018
01.07.2018
02.12.2018
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 14.02.2017 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 05.12.2017 beantragt der Wesselinger Wirtschaft und Handel e.V. die Durchführung von
drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2018
06. Mai 2018
01. Juli 2018
02. Dezember 2018
Öffnungszeiten
13:00 – 18:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Anlässe
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
Stadtteil
Wesseling - Innenstadt
Wesseling - Innenstadt
Wesseling - Innenstadt
2. Beschlussentwurf
Der Rat der Stadt Wesseling beschließt für das Jahr 2018 gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) den
Erlass der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den in der Verordnung aufgeführten
Tagen und Zeiten.
3. Begründung
Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, die Freigabe der
Sonn- oder Feiertage durch Verordnung zu regeln. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen
Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und zwei Adventssonntage, der
1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Das Ladenöffnungsgesetz NRW lässt jährlich bis zu 4 verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zu (Öffnungszeit jeweils 5 Stunden), die auf einzelne Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden können.
Von den gesetzlich möglichen 4 verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen werden in Wesseling lediglich 3 freigegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 11.11.2015 (BVerwG 8 CN 2.14) die Grenzen für
eine Freigabe verkaufsoffener Sonntage noch enger gefasst. Das Urteil entfaltet Wirkung auf die Anwendung des LÖG NRW. Hiernach können verkaufsoffene Sonntage nur unter folgenden Voraussetzungen freigegeben werden:
1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung
(Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die
Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung
wahrgenommen und veranstaltet werden.
2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung
muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde
liegen.
3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen
Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der
Veranstaltung begrenzt bleibt.
4) Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des
Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung
des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung.
5) Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird.
Der Wesselinger Wirtschaft und Handel e.V. beantragt begleitend zu den vorgenannten Anlässen die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen. Die Märkte sollen die Besucher zum Schlendern, Schlemmen
und Amüsieren einladen. Sowohl bei dem Stadtfest als auch dem Wesselinger Weihnachtsmarkt handelt es
sich um Traditionsveranstaltungen. Das Stadtfest findet bereits seit dem Jahr 2001 statt. Der Wesselinger
Weihnachtsmarkt - (früher Lucia-Markt) - wird unter dem aktuellen Motto „Von Wesselingern für Wesseling“
bereits seit 1997 durchgeführt. Ergänzend zu den vorgenannten städtischen Veranstaltungen wurde erstmalig im Jahr 2013 die Maikirmes vom Werbering Wesseling „Wesselinger Wirtschaft und Handel“ beantragt
und mit der Durchführung die Gemeinschaft Kölner Schausteller eG beauftragt. Alle Veranstaltungen werden
mittlerweile von der Bevölkerung angenommen und haben sich zu Publikumsmagneten entwickelt. Um die
Attraktivität der Märkte zu erhöhen finden neben den herkömmlichen Marktbeschickern begleitende Attraktionen statt. So beispielsweise wird neben dem Stadtfest bereits seit vielen Jahren die „Wessinale“ veranstaltet, bei der professionelle Künstler und ortsansässige Vereine auftreten. Am „Wesselinger Weihnachtsmarkt“
dürfen nur Wesselinger Vereine, Bürger, etc. ihre Waren und Leistungen anbieten. Die prägende Wirkung
der Veranstaltungen ist unverkennbar, so dass die sonntägliche Ladenöffnung als nur begleitend die Besucherströme anzieht. Besucherzahlen aus der Vergangenheit können keine genannt werden. Für das Jahr
2017 liegen folgende Schätzungen vor: Besucher des Weihnachtsmarktes ca. 3.000 Personen, Kundenzahlen in den zeitgleich teilnehmenden Geschäften ca. 2.400, Besucher der Kirmes sonntags ca. 5.000 Personen.
Marktflächen sind die Fußgängerzonen der Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz, Flach-Fengler-Straße und
An St. Germanus. Die Ladenöffnung ist nach der neuesten Rechtsprechung nur im Umfeld der jeweiligen
Veranstaltung möglich. Somit dürfen nur Geschäfte im Innenstadtbereich (Anlage 1) sonntags öffnen. Durch
die räumliche Begrenzung auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung wird ein enger Bezug zwischen
Veranstaltung und geöffneten Geschäften hergestellt. Die sich daraus ergebende Reduzierung der freigegebenen Geschäfte entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung, wonach die Veranstaltungsfläche der Märkte die Verkaufsfläche der Geschäfte bei Weitem übersteigen soll.
Die Verwaltung stellt sicher, dass, soweit Anlässe einer Marktfestsetzung oder einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen, diese rechtzeitig von den Veranstaltern beantragt und von der Verwaltung festgesetzt
werden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 08. und 15. Januar 2018 sind die vorgenannten Institutionen
um Stellungnahme gebeten worden. Die Antworten sind als Anlage (2 - 4) beigefügt. Beide Wesselinger Kirchen
haben mitgeteilt, dass sie lediglich gegen die Durchführung des dritten verkaufsoffenen Sonntages Bedenken
erheben. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V., die Handwerkskammer Köln sowie die Gewerkschaft ver.di haben keine Stellungnahmen abgegeben.
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Es muss
Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre Vitalität nachhaltig zu fördern. Der
Wesselinger Einzelhandel möchte die Attraktivität der vorstehend aufgeführten Veranstaltungen durch das
vielfältige Warenangebot erhöhen und den auswärtigen Besuchern die Möglichkeit eröffnen, sich über das
reichhaltige Angebot und die Leistungsfähigkeit des örtlichen Handels zu informieren.
Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich
berücksichtigt. Aufgrund der Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf
Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung getragen.
4. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
5. Finanzielle Auswirkungen
- keine -