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Beschlussvorlage (Begründung zur Satzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 18:01
Aktualisiert
16.02.18, 18:01
Beschlussvorlage (Begründung zur Satzung) Beschlussvorlage (Begründung zur Satzung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung St.-Florianstraße und Umgebungsflächen SATZUNGSBEGRÜNDUNG über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg für den Bereich der St.-Florian-Straße nebst Umgebungsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung (Vorkaufsrechtssatzung) Stand: 23.01.2018 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Ziel und Zweck der Vorkaufsrechtssatzung Für den Bereich der St.-Florian-Straße nebst Umgebungsflächen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung soll eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden, um die städtebaulich Entwicklung in unmittelbarer Nähe zur einer potentiellen Entwicklungsfläche östlich der Erft aktiv mitgestalten zu können und eine Fehlentwicklung zu vermeiden. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung und sollten seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsplanes des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg eine Nachnutzung der aufgegeben Flächen der ehem. Zuckerfabrik Jülich AG durch einen Mix aus mischgebiets- und gewerbegebietstypischen Nutzungen schnellstmöglich eine Nachnutzung generieren. Dies auch letztendlich, um die arbeitsmarktrelevanten und wirtschaftlichen (Wirtschaftskraft) zu kompensieren. Im Zuge einer privaten Vermarktung ohne Einflussnamemöglichkeit seitens der Stadt Bedburg ist zwar ein Verkauf von Flächen erfolgt, eine Nachnutzung, insbesondere im als Gewerbegebiet ausgewiesenen Nutzung gem. Bebauungsplan ist jedoch nicht erfolgt. Ferner sind im Gelände östlich der Erft für die künftige und nachhaltige Entwicklung der Stadt Bedburg städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geplant, die insbesondere eine nutzungsrelevante und gestalterische Einflussnahme im Baugebiet erforderlich werden lassen. Das Gebiet wird perspektivisch als zweite Hauptzufahrt einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dienen und ferner sollen die freien Grundstücke einer Nutzung zugeführt werden. Durch die Anwendung des Instrumentariums des besonderen Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Stadt Eigentümer der Flächen im abgegrenzten Bereich wird und entweder selbst eine noch zu bestimmende Nutzung dort entwickelt oder über den Zwischenerwerb eine mittelfristige Weiterveräußerung an einen Investor anstrebt, mit dem ein abgestimmtes Vorhaben realisiert werden kann. Dies ist ferner logische Konsequenz über die bereits eingeleitete Vitalisierung des Bahnhofsumfeldes mit der jüngst realisierten Umbaumaßnahmen des Bahnhofes Bedburg nebst einer P+R Anlage. Dieser bedeutsame Stadteingang im Bahnhofsumfeld mit dem perspektivisch erfolgenden SBahn-Anschluss für die Stadt Bedburg bedarf insofern dringend der Aufwertung. Dies war bislang aufgrund des fehlenden Eigentums der Stadt in dem Bereich nicht möglich. Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung St.-Florianstraße und Umgebungsflächen 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB1) kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Gemäß § 25 Abs. 2 BauGB ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Die städtebauliche Maßnahme sowie der geplante Verwendungszweck ist unter Punkt 1 der Begründung angegeben. 3. LAGE UND ABGRENZUNG Die Vorkaufsrechtssatzung bezieht sich auf den Bereich der St.-Florian-Straße nebst Umgebungsflächen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b/ Bedburg, 3. Änderung Die Vorkaufsrechtssatzung wird begrenzt  im Norden durch die K37n (Umgehung Real Markt),  im Osten durch die Erft,  im Süden durch die Kolpingstraße und  im Westen durch die Bahnstraße Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Bedburg, den Anlagen: Anlage 1: Übersicht Abgrenzung des Vorkaufsrechtsgebietes Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung (Nachrichtlich) 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)