Daten
Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 18:01
Aktualisiert
16.02.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung St.-Florianstraße und Umgebungsflächen
SATZUNGSBEGRÜNDUNG
über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg für den Bereich der St.-Florian-Straße nebst
Umgebungsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung (Vorkaufsrechtssatzung)
Stand: 23.01.2018
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Ziel und Zweck der Vorkaufsrechtssatzung
Für den Bereich der St.-Florian-Straße nebst Umgebungsflächen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung soll eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB aufgestellt werden, um die städtebaulich Entwicklung in unmittelbarer Nähe zur einer
potentiellen Entwicklungsfläche östlich der Erft aktiv mitgestalten zu können und eine Fehlentwicklung zu vermeiden. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
38b/Bedburg, 3. Änderung und sollten seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsplanes des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg eine Nachnutzung der aufgegeben Flächen
der ehem. Zuckerfabrik Jülich AG durch einen Mix aus mischgebiets- und gewerbegebietstypischen Nutzungen schnellstmöglich eine Nachnutzung generieren. Dies auch letztendlich,
um die arbeitsmarktrelevanten und wirtschaftlichen (Wirtschaftskraft) zu kompensieren. Im
Zuge einer privaten Vermarktung ohne Einflussnamemöglichkeit seitens der Stadt Bedburg
ist zwar ein Verkauf von Flächen erfolgt, eine Nachnutzung, insbesondere im als Gewerbegebiet ausgewiesenen Nutzung gem. Bebauungsplan ist jedoch nicht erfolgt.
Ferner sind im Gelände östlich der Erft für die künftige und nachhaltige Entwicklung der
Stadt Bedburg städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geplant, die insbesondere eine nutzungsrelevante und gestalterische Einflussnahme im Baugebiet erforderlich werden lassen.
Das Gebiet wird perspektivisch als zweite Hauptzufahrt einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dienen und ferner sollen die freien Grundstücke einer Nutzung zugeführt
werden.
Durch die Anwendung des Instrumentariums des besonderen Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Stadt Eigentümer der Flächen im
abgegrenzten Bereich wird und entweder selbst eine noch zu bestimmende Nutzung dort
entwickelt oder über den Zwischenerwerb eine mittelfristige Weiterveräußerung an einen
Investor anstrebt, mit dem ein abgestimmtes Vorhaben realisiert werden kann. Dies ist ferner
logische Konsequenz über die bereits eingeleitete Vitalisierung des Bahnhofsumfeldes mit
der jüngst realisierten Umbaumaßnahmen des Bahnhofes Bedburg nebst einer P+R Anlage.
Dieser bedeutsame Stadteingang im Bahnhofsumfeld mit dem perspektivisch erfolgenden SBahn-Anschluss für die Stadt Bedburg bedarf insofern dringend der Aufwertung.
Dies war bislang aufgrund des fehlenden Eigentums der Stadt in dem Bereich nicht möglich.
Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung St.-Florianstraße und Umgebungsflächen
2.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB1) kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht
an den Grundstücken zusteht. Gemäß § 25 Abs. 2 BauGB ist der Verwendungszweck des
Grundstücks anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Die städtebauliche Maßnahme sowie der geplante Verwendungszweck ist unter Punkt 1 der
Begründung angegeben.
3.
LAGE UND ABGRENZUNG
Die Vorkaufsrechtssatzung bezieht sich auf den Bereich der St.-Florian-Straße nebst Umgebungsflächen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b/ Bedburg, 3. Änderung
Die Vorkaufsrechtssatzung wird begrenzt
im Norden durch die K37n (Umgehung Real Markt),
im Osten durch die Erft,
im Süden durch die Kolpingstraße und
im Westen durch die Bahnstraße
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Bedburg, den
Anlagen:
Anlage 1:
Übersicht Abgrenzung des Vorkaufsrechtsgebietes
Anlage 2:
Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung (Nachrichtlich)
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)