Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
681 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 11:48
Aktualisiert
02.03.18, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Schalltechnische Untersuchung
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auftraggeber(in):
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
FB IV - Bauen, Planen und Umwelt
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Bearbeitung:
Dipl.-Met. York von Bachmann / Ina Friedrich
Tel.: (0 52 06) 70 55-40
oder
Tel.: (0 52 06) 70 55-0
Fax: (0 52 06) 70 55-99
Mail: info@akus-online.de
Web: www.akus-online.de
Ort/Datum:
Bielefeld, den 20.02.2018
Auftragsnummer:
BLP-18 1041 01
(Digitale Version - PDF)
Kunden-Nr.:
22 320
Berichtsumfang:
13 Seiten Text, 4 Anlagen
AKUS GmbH • Jöllenbecker Straße 536 • 33739 Bielefeld-Jöllenbeck
Tel. 0 52 06 / 7055-0 • Fax. 0 52 06 / 7055-99 • www.akus-online.de • info@akus-online.de
Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich • Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB 36713
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Inhaltsverzeichnis
Text:
Seite
1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
3
2.
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
4
3.
Stellplätze Sportnutzung
6
3.1
Geräusch-Emissionen Stellplätze Sportnutzung
8
3.2
Geräusch-Immissionen Stellplätze Sportnutzung
9
3.3
Spitzenpegel
10
4.
Stellplätze Kindertagesstätte
11
5.
Qualität der Prognose
12
6.
Zusammenfassung
13
Anlagen:
Anlage 1:
Übersicht
Anlage 2:
Akustisches Computermodell: Lageplan
Anlage 3:
Geräusch-Immissionen / Stellplätze Sportnutzung / Ruhezeiten und Nacht / 1. OG
Anlage 4:
Geräusch-Immissionen / Stellplätze Kindertagesstätte / Tag /1.OG
Die vorliegende Untersuchung darf nur vollständig vervielfältigt werden.
Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung.
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1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Leopoldshöhe führt ein verbindliches Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ durch. Wesentliche Planungsziele sind die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Sanierung der vorhandenen Sporthalle und den Bau des Integrationszentrums
Parkstraße anstelle der dortigen Festhalle sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte (Kita).
Die Anlagen 1 und 2 zeigen die Örtlichkeiten.
Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das Integrationszentrum Parkstraße vorgesehenen PKWStellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubare Flächen außerhalb des Änderungsgebietes einwirken. Die geplanten Stellplätze werden sowohl von Besuchern der Sporthalle als auch von Besuchern des geplanten Integrationszentrum gemeinsam
genutzt werden.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist von der Gemeinde Leopoldshöhe als Satzungsgeberin der Aspekt
des Geräusch-Immissionsschutzes in die Abwägung einzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende
schalltechnische Untersuchung erstellt, die die genannten Geräusch-Immissionen in ihren Pegelhöhen bestimmt.
Weiterhin wird untersucht, ob durch die Nutzung der für die Kita vorgesehenen Stellplätze schalltechnisch
relevante Geräusch-Immissionen verursacht werden.
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2.
/ 1/
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
BauGB
Baugesetzbuch
Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Änderung des Wortlautes der seit dem 01.10.2017 geltenden Fassung
auf Grund Artikel 4 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
/ 2/
BauNVO
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bekanntmachung der Neufassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
Änderung des Wortlautes der seit dem 01.10.2017 geltenden Fassung
auf Grund Artikel 4 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
/ 3/
Fickert/
Baunutzungsverordnung
Fieseler
Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit
ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 12. Auflage
/ 4/
/ 5/
DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau“ – Berechnungsverfahren
Teil 1
Ausgabe Juli 2002
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) geändert
worden ist.
/ 6/
18. BImSchV
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I, S. 1588 zuletzt geändert durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung“ vom 01.06.2017,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I, Nr. 33, S. 1468
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/ 7/
TA Lärm
"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm"
6. AVwV vom 26.08.1998 zum BImSchG - Gemeinsames Ministerialblatt,
herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren,
49. Jahrgang, ISSN 0939-4729 am 28.08.1998
Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm
Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07.07.2017 – Az. IG I 7 – 501-1/2
/ 8/
/ 9/
/10/
DIN ISO 9613
"Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien"
Teil 2
Allgemeines Berechnungsverfahren - Ausgabe 1999-10
VDI 2720
"Schallschutz durch Abschirmung im Freien"
Blatt 1
Ausgabe März 1997
DIN 45641
„Mittelung von Schallpegeln“
Ausgabe Juni 1990
/11/
"Parkplatzlärmstudie"
Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen,
Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen
Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
6. überarbeitete Auflage - August 2007
Datei: BLP-18 1041 01
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3.
Stellplätze Sporthalle / Integrationszentrum Parkstraße
Im Zusammenhang mit der Sporthallennutzung und der geplanten Nutzung des Integrationszentrums stellt
der Parkplatzverkehr die wesentliche Geräuschquelle dar. Die Abstrahlung von Innenpegeln aus der Sporthalle
(keine Zuschauer) oder aus den Seminarräumen, der Bibliothek oder dem Gemeinschaftraum ist bei den hier
geplanten Nutzungen nicht relevant.
Für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße ist die Errichtung von 29 PKWStellplätzen (Fläche F1 in Anlage 2) vorgesehen.
Durch organisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass Veranstaltungen jeglicher Art im Regelfall so beendet werden, dass die Besucher die Räumlichkeiten und Parkplatzbereiche sowie die An- und Abfahrtsbereiche bis 22:00 Uhr verlassen haben. An bis zu 10 Tagen sollen aber Veranstaltungen stattfinden
können, die länger als bis 22:00 Uhr andauern. Im Sinne des nachfolgend genannten technischen Regelwerkes
gelten Veranstaltungen, die an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr stattfinden, als seltenes Ereignis.
Die im Zusammenhang mit der Sporthallennutzung stehenden PKW-Bewegungen sind gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung / 6/ zu ermitteln und zu bewerten.
Die 18. BImSchV setzt für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten (WA) bzw. Mischgebieten die folgenden Immissionsrichtwerte fest:
WA
55 dB(A)
MI
60 dB(A)
Tagsüber innerhalb der Ruhezeiten am Morgen:
(werktags:
06:00 Uhr bis 08:00 Uhr,
sonn- und feiertags:
07:00 Uhr bis 09:00 Uhr).
50 dB(A)
55 dB(A)
Tagsüber innerhalb der übrigen Ruhezeiten:
(werktags:
20:00 Uhr bis 22:00 Uhr;
sonn- und feiertags:
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
20:00 Uhr bis 22:00 Uhr).
55 dB(A)
60 dB(A)
Tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (= Normalzeit):
(werktags:
08:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
sonn- und feiertags:
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr,
15:00 Uhr bis 20:00 Uhr).
Datei: BLP-18 1041 01
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Nachts – seltenes Ereignis:
(werktags:
22:00 Uhr bis 06:00 Uhr,
sonn- und feiertags:
22:00 Uhr bis 07:00 Uhr).
50 dB(A)
55 dB(A)
Die in dem geplanten Integrationszentrum stattfindenden Veranstaltungen fallen nicht unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung, sondern sind von ihrem Charakter her eher dem Geltungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) zuzuordnen.
In der Freizeitlärmrichtlinie ist der Tageszeitraum zwar ebenfalls in die Normalzeit und die Ruhezeiten unterteilt, allerdings gelten für die Normalzeit an Sonn- und Feiertagen und die mittägliche Ruhezeit an Sonnund Feiertagen sowie die abendliche Ruhezeiten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsrichtwerte.
Eine Betrachtung des Parkplatzlärms nur nach der 18. BImSchV oder nur nach der Freizeitlärmrichtlinie
ist auf Grund der unterschiedlichen Immissionsrichtwerte nicht möglich. Eine getrennte Berechnung des
Parkplatzlärms anteilig für den Sportlärm und den Freizeitlärm wäre aus Sicht der Wohnnachbarschaft nicht
sachgerecht, so dass folgende Vorgehensweise gewählt wird:
•
Berechnung des Parkplatzlärms für die aus Sicht der Wohnnachbarschaft kritische mittägliche
bzw. abendliche Ruhezeit sowie für die Nacht als seltenes Ereignis.
Die Parkplatznutzung in der morgendlichen Ruhezeit ist von untergeordneter Bedeutung, die
Parkplatznutzung in der Normalzeit wird durch die Betrachtung der mittäglichen / abendlichen
Ruhezeit mit abgedeckt, da letztere kritischer ist.
•
Es wird in den genannten Ruhezeiten von einem 1,5 fachen Stellplatzwechsel (≙ 3 Bewegungen
je Stellplatz) für jeden der 29 Stellplätze (Beurteilungszeitraum T = 2 Stunden) ausgegangen.
Dieser Ansatz stellt für die genannten Ruhezeiten eine Maximalbetrachtung dar.
•
Nachts (Beurteilungszeitraum T = 1 Stunde) als seltenes Ereignis wird seine Bewegung je Stellplatz
in Ansatz gebracht, dies entspricht einer kompletten Abfahrt vom Parkplatz.
Datei: BLP-18 1041 01
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3.1
Geräusch-Emissionen
Ausgangsgröße für schalltechnische Berechnungen sind die Schall-Leistungspegel LWA.
Bei den Schall-Leistungspegeln handelt es sich um schalltechnische Kenngrößen von Betrieben, Anlagenteilen, KFZ etc. für die „Stärke“ ihrer Schallquellen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Einwirkdauer
(z.B. Betriebszeit) ergeben sich aus den Schall-Leistungspegeln die sogenannten Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LWAr. Bei kontinuierlich über den gesamten Beurteilungszeitraum betriebenen Anlagen sind
Schall-Leistungspegel und Schall-Leistungs-Beurteilungspegel identisch.
Die Schall-Leistungs-Beurteilungspegel werden in einem dreidimensionalen akustischen Computermodell
einer sogenannten Flächenschallquelle (F1 in Anlage 2) als Emissionspegel zugeordnet. In dem Computermodell werden ferner die vorhanden und geplanten Gebäude, Wohnhäuser, Immissionsorte etc. berücksichtigt. Mit diesem Computermodell werden Schallausbreitungsberechnungen auf die Immissionsorte durchgeführt.
Die Parkplatzgeräusche der geplanten Stellplätze werden entsprechend der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen – Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete
Auflage - August 2007) ermittelt.
In den Ruhezeiten wird – wie bereits erwähnt - ein 1,5-facher Stellplatzwechsel ( 87 PKW-Bewegungen)
und in der Nacht eine Abfahrt pro Stellplatz ( 29 PKW-Bewegung) in Ansatz gebracht.
Für die geplanten Stellplätze ergeben sich somit folgende Schall-Leistungs-Beurteilungspegel:
• Flächenschallquelle F1:
Ruhezeiten: LWAr’’
=
58,7 dB(A)/m2
Nacht:
LWAr’’
=
57,0 dB(A)/m2
KI
=
4 dB(A).
29 Stellplätze (F = 620 m2). Pegel ermittelt gemäß /11/
mit den oben aufgeführten PKW-Bewegungen und einem
Zuschlag für Impulshaltigkeit von:
Datei: BLP-18 1041 01
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3.2
Geräusch-Immissionen
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie, Bewuchs-, Boden- und Meteorologiedämpfung sowie für die Schallabschirmung von
Hochbauten und sonstigen Hindernissen.
Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei
leichtem Mitwind entsprechen.
Die Ergebnisse der Berechnungen werden grafisch in Anlage 3 dargestellt.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe befinden sich die
Immissionsorte entlang der Parkstraße in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) und die entlang der Hauptstraße in einem Mischgebiet (MI).
Die in Anlage 3 dokumentierten Ergebnisse zeigen:
•
An den westlich gelegenen Immissionsorten mit MI-Schutzrechten sind tags in den betrachteten
Ruhezeiten (Blatt 1) und nachts (Blatt 2) Beurteilungspegel Lr < 45 dB(A) zu verzeichnen.
Dort werden somit die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (60 / 55 dB(A) Ruhezeiten /
Nacht seltenes Ereignis) und der Freizeitlärmrichtlinie (55 / 55 dB(A) Ruhezeiten / Nacht
seltenes Ereignis) eingehalten.
•
Auf den nördlich und östlich gelegenen überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebietes
(WA) erreichen die Beurteilungspegel in den betrachteten Ruhezeiten Lr ≤ 49 dB(A).
Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV in Höhe von 55 dB(A) und der Immissionsrichtwert
der Freizeitlärmrichtlinie in Höhe von 50 dB(A) werden somit eingehalten.
Nachts werden auf den überbaubaren Flächen des WA Beurteilungspegel von Lr ≤ 48 dB(A)
erreicht. Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV bzw. der Freizeitlärmrichtlinie in Höhe
von jeweils 50 dB(A) für seltene Ereignisse wird eingehalten.
Datei: BLP-18 1041 01
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3.3
Spitzenpegel
Die zulässigen Spitzenpegel sind für allgemeine Wohngebiete (WA) definiert als Tages-Richtwerte plus
30 dB(A) bzw. als Nacht-Richtwerte plus 10 dB(A) für seltene Ereignisse. Damit lauten die zulässigen
Spitzenpegel:
• Sportlärm:
Lmax, zul = 85 / 60 dB(A) Ruhezeiten / Nacht seltenes Ereignis;
• Freizeitlärm:
Lmax, zul = 80 / 60 dB(A) Ruhezeiten / Nacht seltenes Ereignis.
Relevante Spitzenpegel können auf den geplanten Stellplätzen durch das Zuschlagen von PKW-Türen/Kofferraumklappen mit einem Spitzen-Schall-Leistungspegel LWA,max = 100 dB(A) verursacht werden.
Die tagsüber bzw. in den Ruhezeiten zulässigen Spitzenpegel werden bereits ab einer Entfernung von X ≥ 4 m
eingehalten, so dass sich die Spitzenpegelsituation tagsüber und in den Ruhezeiten als unkritisch darstellt.
Nachts würden die zulässigen Spitzenpegel für ein allgemeines Wohngebiet erst in einem Abstand X ≥ 40 m
eingehalten werden. Dieser Abstand wird nicht eingehalten, so dass eine Nachtnutzung des Parkplatzes F1
auch bei seltenen Ereignissen in der Sporthalle / im Integrationszentrum unter schalltechnischen Aspekten
nicht möglich ist.
In dem westlich gelegenen Mischgebiet sind auf Grund der Entfernung von mehr als 60 m keine kritischen
Spitzenpegel zu erwarten.
Datei: BLP-18 1041 01
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4.
Stellplätze Kindertagesstätte
Die Kindertagesstätte (Kita) wird für ca. 60 – 70 Kinder geplant. Für die Kita sind 7 Stellplätze vorgesehen. Die
durch die Nutzung dieser Stellplätze verursachten Geräusch-Immissionen werden entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) / 7/ ermittelt. Die durch spielende Kinder verursachten
Geräusch-Immissionen gelten allgemein als sozialadäquat und sind somit im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Betrachtung nicht zu berücksichtigen.
Die Parkplatzgeräusche werden gemäß /11/ berechnet.
Für die Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr wird ein 8-facher Stellplatzwechsel unterstellt. Eine Nachtnutzung der Kita-Stellplätze ist nicht vorgesehen.
Für die in Anlage 2 mit L1 bezeichneten, geplanten 7 Stellplätze ergibt sich somit folgender Schall-LeistungsBeurteilungspegel:
• Linienschallquelle L1 (L = 17,5 m):
Tag:
LWAr’
Nacht:
=
63,0 dB(A)/m
-
Kita-Stellplätze mit 7 Stellplätzen. Pegel ermittelt gemäß
/11/ bei 8-fachem Stellplatzwechsel ( 112 PKW-Bewegungen) und einem Impulszuschlag von:
KI
=
4 dB(A).
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden wiederum EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Berechnungen werden grafisch in Anlage 4 dargestellt.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe befinden sich die
Immissionsorte entlang der Parkstraße in einem allgemeinen Wohngebiet (WA).
Die in Anlage 4 dokumentierten Ergebnisse zeigen, dass die Beurteilungspegel Lr ≤ 43 dB(A) betragen; der
Tages-Immissionsrichtwert in Höhe von 55 dB(A) wird um mehr als 12 dB(A) unterschritten, so dass die durch
die Nutzung der Kita-Stellplätze verursachten Geräusch-Immissionen schalltechnisch völlig irrelevant sind;
selbst die doppelte Menge an PKW-Bewegungen wäre immer noch irrelevant.
Relevante Spitzenpegel treten auf Grund der Entfernungen nicht auf.
Datei: BLP-18 1041 01
(Digitale Version – PDF)
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5.
Qualität der Prognose
Die den schalltechnischen Berechnungen zu Grunde liegenden Annahmen und Emissionspegel sind konservativ gewählt.
Die Emissionsdaten entstammen im Wesentlichen Untersuchungen der Landesumweltämter und eigenen
Messungen bei vergleichbaren Projekten. Diese Daten liegen „auf der sicheren Seite“.
Das verwendete Berechnungsprogramm LIMA der Ingenieurgesellschaft Stapelfeldt ist ein – auch von den
Landesumweltämtern – anerkanntes Programm, das sich insbesondere durch die Bewältigung komplexer
schalltechnischer Konstellationen auszeichnet.
Die rechnerischen Prognose-Pegel fallen in der Regel, wie unsere langjährigen Erfahrungen zeigen, in der
Größenordnung 1 dB(A) bis 2 dB(A) höher aus, als die – nach Projektrealisierung – messtechnisch erfassten
Pegel.
Datei: BLP-18 1041 01
(Digitale Version – PDF)
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6.
Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe führt ein verbindliches Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ durch.
Wesentliche Planungsziele sind die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sanierung der
vorhandenen Sporthalle und der Bau des Integrationszentrums Parkstraße anstelle der dortigen Festhalle
sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte (Kita).
Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße vorgesehenen
PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubare Flächen außerhalb des Änderungsgebietes einwirken.
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle/am Integrationszentrum verursachten Geräusch-Immissionen tags die
entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen Spitzenpegel einhalten.
Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle/am Integrationszentrum auf Grund der
Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht möglich.
Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen sind tags
schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht vorgesehen.
gez.
Der Sachverständige
Dipl.-Met. v. Bachmann
(Digitale Version – ohne Unterschrift gültig)
Datei: BLP-18 1041 01
(Digitale Version – PDF)
Anlage 1
BLP-18 1041 01
Abriss
Festhalle
Neubau
KITA
Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW
© Geobasis NRW 2017
0
5
10
20
40
20.02.2018
Leopoldshöhe / Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘
Übersicht
Maßstab
1: 1000
60
315
Ha
up
tst
raß
e
WA
31
7
Anlage 2
BLP-18 1041 01
MI
Überbaubare Flächen
gemäß Bebauungsplan
Nr. 01/02
F1
Integrationszentrum
ße
5a
L1
Geobasisdaten der Kommunen
9
Am
tz
Pa
5b
tpla
r
o
p
S
WA
rks
tra
Neubau
KITA
und des Landes NRW
0
2.5
5
10
20
11
WA
10
© Geobasis NRW 2017
20.02.2018
Leopoldshöhe / Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘
Lageplan
Maßstab
1: 500
30
Anlage 3, Blatt 1
BLP-18 1041 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
80 dB(A)
Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW
© Geobasis NRW 2017
0
Leopoldshöhe / Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 'Barkhauser Bruch'
Geräusch-Immissionen / Stellplätze - Sportnutzung / Ruhezeiten / 1. OG
2.5
5
10
20
20.02.2018
M 1:500
30
Anlage 3, Blatt 2
BLP-18 1041 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
80 dB(A)
Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW
© Geobasis NRW 2017
0
Leopoldshöhe / Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 'Barkhauser Bruch'
Geräusch-Immissionen / Stellplätze - Sportnutzung / Nacht / 1. OG
2.5
5
10
20
20.02.2018
M 1:500
30
Anlage 4
BLP-18 1041 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
80 dB(A)
Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW
© Geobasis NRW 2017
0
Leopoldshöhe / Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 'Barkhauser Bruch'
Geräusch-Immissionen / Stellplätze / Tag / 1. OG
2.5
5
10
20
20.02.2018
M 1:500
30