Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
786 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:26
Aktualisiert
02.03.18, 13:26

Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ gemäß § 13 BauGB Ortsteil: Asemissen Änderungsgebiet: Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes 01/02 „Barkhauser Bruch“: Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“ Begründung: Entwurf Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13 BauGB (Vereinfachtes Änderungsverfahren) Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230 Fax. 05205-22679 info@dhp-sennestadt.de www.dhp-sennestadt.de 26.02.2018 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Inhaltsverzeichnis 1 Räumlicher Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes .....................................................................................................2 2 Anlass für die Änderungsplanung .........................................................................2 3 Bestandssituation .....................................................................................................3 4 Prüfung der Nutzungszulässigkeit innerhalb eines festgesetzten „Allgemeinen Wohngebietes“ .................................................................................5 5 Inhalte der Änderungsplanung ...............................................................................5 6 Verfahren ....................................................................................................................9 7 Auswirkungen der Änderungsplanung .................................................................9 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ 1 Räumlicher Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich des ca. 0,57 ha großen Änderungsgebietes ist als Plangebietsgrenze durch Planzeichen abgegrenzt. Der räumliche Geltungsbereich des Gebietes zur 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes in der Gemarkung Asemissen, Flur 2 wird begrenzt Im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 1416, 28, 29 und 30, querend die Flurstücke 269 und 1807, auf die westliche Grenze des Flurstückes 1815 „Parkstraße“; Im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstückes 1815 „Parkstraße“; Im Süden: querend das Flurstück 1835 an der geplanten Teilung der Straße „Am Sportplatz“; Im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 1745 und 273, querend das Flurstück 1835 auf die südliche Grenze des Flurstückes 1416. Die Bebauungsplanänderung besteht aus dem Plan mit der Planzeichenerklärung und der Darstellung der maßgeblichen Änderungsinhalte. Die Begründung ist gemäß § 9 (8) BauGB beigefügt. Als Fachgutachten wurde im Zusammenhang mit der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ erstellt: „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018 Die Festsetzungen außerhalb der unten stehenden Änderungsinhalte bleiben vollumfänglich erhalten. Es erfolgt für den Änderungsbereich eine Anpassung an die aktuellen Rechtsgrundlagen. 2 Anlass für die Änderungsplanung Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll nicht weiter verfolgt werden. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlings- und Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden. Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden. Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden. Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen Umbaukosten ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der Bestandsschutz verloren gehen wird. 2 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren. 3 Bestandssituation Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle, welche i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden soll. Der Änderungsbereich wird im Süden durch die Straße „Am Sportplatz“ und im Osten durch die „Parkstraße“ begrenzt. Im Norden und Westen des Änderungsbereiches verläuft der „Eselsbach“ mit den zugehörigen Uferböschungen als Grünflächen. Der Planbereich ist im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (Rechtskraft 2012) im Jahre 2012 als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO - Bezeichnung WA 2 - überplant worden. Inhalte der Festsetzung zur Art der Nutzung waren: In dem Gebiet (WA 2) sind allgemein zulässig:  Wohngebäude,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. unzulässig:  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,  Anlagen für sportliche Zwecke,  Betriebe des Beherbergungsgewerbes aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,  sonstige nicht störende Gewerbebetrieben aufgrund des potentiellen Störgrades,  Anlagen für Verwaltungen aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,  Gartenbaubetriebe (s.o.),  Tankstellen (s.o). Die innerhalb des WA 2-Gebietes vorhandene Festhalle und Sporthalle genießen Bestandsschutz. Die Nutzung dieser Einrichtungen ist auch weiterhin zulässig. Die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte würden an den geplanten Wohnhäusern unter folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:  Veranstaltungen, bei denen die Abfahrt der Gäste erst nach 22:00 Uhr erfolgt, werden auf 10 Ereignisse pro Jahr beschränkt.  Verzicht auf die Durchführung sogenannter Traditionsveranstaltungen in der Festhalle oder Verzicht auf eine Wohnbebauung unmittelbar südwestlich des Parkplatzes. Hierbei handelt es sich um zwei geplante Wohnhäuser.  Der Sportbetrieb in der Sporthalle so organisiert wird, dass die Besucher vor 22:00 Uhr den Parkplatz verlassen haben. Die Nutzung der Festhalle und der Sporthalle fügen sich in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung ein. Denn nach § 4 (2) Ziffer 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. 3 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht gefährden. Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Hallen seit Jahrzehnten bestehen und Fest- und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, dass sich die bisher gebietsverträglichen Hallen nunmehr grundsätzlich in gebietsunverträgliche Anlagen wandeln. (SATZUNG-Begründung zum B-Plan 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“) Das planerische Ziel war seinerzeit die Überplanung des Standortes mit Fest- und Sporthalle zum Zwecke einer Wohnbebauung, wobei der Bestand der Fest- und Sporthalle und eine Beibehaltung des Status quo ebenso zulässig war, wie eine mögliche Neuerrichtung baulicher Anlagen für diese Nutzungen. Diese Möglichkeit wäre aber gebunden an die Voraussetzungen / Regelungen zu dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“. Dieser sah für die in Rede stehende Fläche im Plangebiet vor: Inhalt Bauweise Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse Maximal zulässige Grundflächenzahl Maximal zulässige Geschossflächenzahl Maximal zulässige Traufhöhe Maximal zulässige Firsthöhe Dachform Stellplätze, Carports und Garagen Festsetzung offen zwei Anmerkung 0,4 mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc. zwingend 0,8 6,00 – 6,50 m 9,50 m geneigt auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig 20°-35° Des Weiteren sind in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ die Ergebnisse des Planfeststellungsverfahrens zur Offenlegung des Eselsbaches in dem Änderungsbereich berücksichtigt worden. Die Offenlegung des Eselsbaches ist innerhalb des Plangebietes und auch in dem Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes bereits erfolgt. Die Offenlegung des Eselsbaches sieht dem Grunde nach eine Grünfläche mit integriertem Wasserlauf vor. Je nach der Ausprägung der benachbarten Grundstücke kommt es dabei zu unterschiedlichen Breiten dieser Renaturierungsfläche. Dieser Raumanspruch soll unverändert im Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. 4 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Prüfung der Nutzungszulässigkeit innerhalb eines festgesetzten „Allgemeinen Wohngebietes“ 4 Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des Integrationszentrums Parkstraße mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können: Nutzung Kindertagesstätte Seminarräume / Gemeinschaftsraum Quartiersbüro / Integrationszentrum Bücherei Sporthalle Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke. Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“ gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke. Anlagen für kulturelle Zwecke. Anlagen für gesundheitliche Zwecke. Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ allgemein zulässig. Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht als – nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ unzulässigen „Anlagen für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des Integrationszentrum zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist. Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte. Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der Fall. Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der NachbarWohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden. Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebiet festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird. 5 Inhalte der Änderungsplanung Inhalte der Änderung (zeichnerisch und textlich) sind ausschließlich: Zeichnerische Festsetzungen:  Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes „Baufenster“ Begründung: Zur Umsetzung des an dem Standort / in dem Änderungsgebiet geplanten Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. sind gegenüber den heute in der 10. Änderung 5 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (zwei Baufenster mit einer Tiefe von jeweils 14,00 m) eine zusammenhängende überbaubare Grundstücksfläche erforderlich. Die geplanten baulichen Anlagen sollen miteinander verknüpft werden. Eine Verortung innerhalb der bislang festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen steht der Realisierung der Planung entgegen. Die in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ festgesetzten seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen entfalten nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sich der Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen der Gemeinde entnehmen lassen, ausschließlich so und nicht anders die städtebauliche Ordnung an dem Standort vornehmen zu wollen. Dieses war nicht der Fall. Durch die Änderungsplanung wird nunmehr die nördliche Baugrenze weiter nach Süden versetzt festgesetzt. Mithin ergibt sich hier keine subjektiv anzunehmende Schlechterstellung der nördlich des Eselsbaches angrenzenden Wohnbaugrundstücke.   Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrtbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrt Zulässigkeit von Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen Begründung: Innerhalb des Änderungsbereiches soll deutlich ablesbar sein, wo ausschließlich Stellplätze zulässig sind. Diese Limitierung ergeht vor dem Hintergrund der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung und soll zudem eine Verbindlichkeit in der Lage und Anordnung der Flächen für den ruhenden Verkehr bieten. Bei der bisher hier mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ verbundenen Absicht, hauptsächlich Wohnbaugrundstücke zu etablieren, war eine solche Festsetzung nicht erforderlich. Textliche Festsetzungen:  Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise Begründung: Es wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, mit der Maßgabe, dass Gebäude (zusammenhängende bauliche Anlagen) über 50,00 m zulässig sind.  Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis 0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc.. Begründung: Die zulässige Grundflächenzahl - GRZ wird in dem Änderungsgebiet weiterhin mit 0,4 festgesetzt jedoch nunmehr mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc.. Abweichend von der Obergrenze des § 17 BauNVO mit 0,4 (mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc.) ist gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO die Überschreitung der GRZ zulässig. Die Überschreitung ist erforderlich, um die zweckbestimmte Nutzung im Sinne der geplanten Nutzung des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc.an dem Standort zu ermöglichen. Die den Standort umgebenden Baugrundstücke, der Eselsbach und die Verkehrsflächen begrenzen die Entwicklungsmöglichkeit der Grundstücksgröße. Da diese nicht erweiterbar ist, muss eine höhere Ausnutzung des Baugrundstückes toleriert werden. 6 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Ohne diese Toleranz wären die siedlungsstrukturell sinnvollen und erforderlichen Nutzungen mit der an dem Standort zwingend umzusetzende Größe des Gebäudes, welche wiederum den notwendigen Funktionen und Nutzungen an dem Standort geschuldet ist, sowie die notwendige Anzahl an Stellplätzen nicht zu realisieren und damit das Planungsziel obsolet. Die Einhaltung der Grenze / Obergrenze des § 17 BauNVO mit 0,4 mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc. führt zu einer wesentlichen Erschwerung der beabsichtigten zweckentsprechenden Grundstücksnutzung bzw. das notwendige Angebot an Stellplätzen erfordert diese Überschreitung. Die Festsetzung der Überschreitung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanes, um einer ggf. im späteren Baugenehmigungsverfahren zu beantragenden Ausnahme nach § 31 (1) BauGB bereits zu begegnen. Bei der Ausnahme muss stets das ‚Regel-Ausnahme-Verhältnis‘ gewahrt bleiben. Das heißt, die Ausnahme (hier die Überschreitung der GRZ) muss der Einzelfall bleiben und nicht die Regel. Räumliche Bezugsgröße hierfür ist der Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes bzw. das einzelne Baugebiet. Da davon auszugehen ist, dass das Integrationszentrum mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. die einzigen Nutzungen im Änderungsgebiet sein werden, würde die Festsetzung einer Ausnahme ins Leere laufen. Die BauNVO sieht im § 19 (4) die Möglichkeit vor, Abweichungen von der Kappungsgrenze im Bebauungsplan als allgemein zulässig festzusetzen. Hierfür werden zwar nicht direkt die materiellen Voraussetzungen bestimmt, nichtsdestotrotz müssen jedoch auch hier, wie bei jeder Festsetzung im Bebauungsplan, städtebauliche Gründe für die Festsetzung vorliegen und die Grundsätze des § 1 (5) und (6) berücksichtigt werden. Hier sind die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes im Allgemeinen und die Bodenschutz- bzw. Flächenschutzklausel des § 1a BauGB im Speziellen zu nennen. Zur Konkretisierung dieser Belange können hilfsweise die Voraussetzungen des § 17 (2) und (3) BauNVO für eine allgemeine Überschreitung der GRZ-Höchstmaße herangezogen werden. Demnach ist eine Überschreitung möglich, wenn diese durch Maßnahmen ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse an diesem Standort werden sichergestellt und nachteilige Wirkungen für die Umwelt aus der Erhöhung der GRZ bei vorhandener bereits baulich genutzter Fläche können vermieden werden. In der Planung sind Maßnahmen zu benennen, die erkennbar machen, welche auf eine Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt durch die Überschreitung eingehen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können gewahrt werden durch  Dachbegrünung,  Baumpflanzungen im Umfang der zusätzlichen Überschreitung. Es erfolgt bzgl. einer Überschreitung der GRZ folgende Festsetzung: Eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl von 0,4 (zzgl. Überschreitung von 50 v.H.) kann bis 0,8 für Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen auf der Grundlage des § 19 (4) Satz 3 BauNVO erfolgen, wenn im gleichen Verhältnis zu der zusätzlichen Inanspruchnahme von Fläche (maximal 0,2),  Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25 Grad Dachneigung extensiv begrünt werden und / oder  eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt.  Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl 7 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Begründung: Die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl kann entfallen. Mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sowie der Trauf- und Firsthöhe wird eine ausreichende städtebauliche Regelung der Kubatur der möglichen Bebauung gewährleistet.  Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei) Begründung: Die Festsetzung einer zwingenden Zahl von zwei Vollgeschossen soll zugunsten einer maximal zulässigen Zahl von zwei Vollgeschossen geändert werden. Damit kann für die Errichtung der baulichen Anlagen dem Nutzungszweck des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. hier eine höhere Flexibilität eingeräumt werden. Diese ist aufgrund der verschiedenen Nutzungen und Funktionen erforderlich, da nicht immer ein zweites Vollgeschoss baulich erforderlich ist.  Zulässigkeit von Flachdächern Begründung: Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. ist aufgrund des erforderlichen Raumprogramms und den Nutzungen die Zulässigkeit von nicht geneigten Dächern sinnvoll. Daher sollen in dem Änderungsgebiet Flachdächer ebenso zulässig sein wie die bisher schon zulässigen geneigten Dächer. Die maximal zulässige Höhe der Gebäude wird dabei nicht tangiert. Es wird die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 9,50 m zusätzlich zu der maximal zulässigen Firsthöhe (Bei geneigten Dächern) erforderlich.  Zulässigkeit von Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) Begründung: Aufgrund der Notwendigkeit, im Bereich der Kindertagesstätte an der Grenze zum Verkehrsraum eine höhere Einfriedung als die im Plangebiet zulässige Höhe bis 0,80 m zu berücksichtigen, wird die zulässige Höhe bis 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) festgesetzt. Es ergeben sich somit folgende Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung: Inhalt Festsetzung alt Festsetzung neu Bauweise offen abweichend Maximal zulässige Grundflä0,4 0,4 chenzahl mit der Zulässigkeit mit der Zulässigkeit der Überder Überschreitung schreitung bis zu 0,8 für Stellbis zu 0,6 für Stell- plätze etc. plätze etc. Maximal zulässige Geschoss- 0,8 wird ersatzlos gestrichen flächenzahl zulässige Zahl der Vollgezwei maximal zwei schosse als Höchstmaß zwingend Maximal zulässige Traufhöhe 6,00 – 6,50 m unverändert Maximal zulässige Firsthöhe 9,50 m unverändert Maximal zulässige Gebäude----9,50 m höhe Dachform geneigt zusätzlich zulässig: Flachdach 8 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Stellplätze, Carports und Garagen Einfriedungen 20°-35° auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe bis 0,80 m zulässig Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen sowie Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Fläche zulässig an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der Einfriedungen von der Verkehrsfläche oder Verwendung von transparenten Einfriedungen für Teilbereiche Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt. 6 Verfahren Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da mit den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür nicht. 7 Auswirkungen der Änderungsplanung Ver- und Entsorgungsinfrastruktur Auswirkungen auf die technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die verkehrliche Erschließung sind durch die Änderungsplanung nicht zu erwarten. Immissionsschutz Für die Bauleitplanung zu berücksichtigen ist die potentielle Lärmeinwirkung • des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. und • der zugehörigen Stellplatzanlagen. Die Nachbarverträglichkeit der Kindertagesstätte beurteilt sich in erster Linie nicht nach der Einhaltung von Orientierungswerten nach DIN 18005. Maßgeblich sind vielmehr insbesondere die Grundstückssituation sowie die in der BauNVO getroffene Wertung, wonach Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Der die TA Lärm kennzeichnende Trennungsgedanke gilt hier nicht. Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten beurteilt sich nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind. 9 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Hierbei sind Orientierungswerte der TA Lärm nur am Rande zu berücksichtigen. In der TA Lärm werden Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der Orientierungswerte ausgenommen. Aus diesem Grund scheidet zugleich eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung nach der Freizeitlärmrichtlinie aus. Es ist zu beurteilen, ob die Immissionen die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Das ist danach zu beurteilen, ob sich diese Lärmeinwirkungen nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung der konkreten Verhältnisse dem Nachbarn noch zuzumuten ist. Hierbei sind der An- und Abfahrtsverkehr sowie die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kindertagesstätte zu betrachten. Diese sind im vorliegenden Fall sozialadäquat und mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets als „Allgemeines Wohngebiet“ zu vereinbaren. Anund Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen von Kleinkindern in Kindertagesstätten sind von den Bewohnern nach der Wertung der BauNVO hinzunehmen. Sie können zwar zu Störungen führen. Diese sind jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen. Die erstellte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018 führt aus: „Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße vorgesehenen PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubaren Flächen außerhalb des Änderungsgebietes einwirken. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum verursachten Geräusch-Immissionen tags die entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen Spitzenpegel einhalten. Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum auf Grund der Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht möglich. Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen sind tags schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht vorgesehen.“ Der Ausschluss einer Nachtnutzung, also eine Benutzung der Stellplatzanlage am Integrationszentrum nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann bauplanungsrechtlich nicht geregelt werden. Dieser Belang ist als Nebenbestimmung im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Der Betreiber des Integrationszentrums hat danach eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass eine Zu- und Abfahrt von der Stellplatzanlage in dem o.g. Zeitraum unterbunden wird. Natur-, Umwelt- und Artenschutz Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 13. (vereinfachten) Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb des Änderungsbereiches keine hohe Bedeutung. Diese Strukturen werden nur von häufig vorkommenden Tierarten genutzt, die als Kulturfolger auf die angrenzenden Grundstücke ausweichen können. Die Offenlegung des Eselsbaches sieht dem Grunde nach eine Grünfläche mit integriertem Wasserlauf vor. Dieser Raum soll unverändert im Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung 10 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Somit bleiben die dort vorhandenen Pflanzstrukturen unangetastet. Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die Gebüsche als Niststandort zu nutzen, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beseitigung des vorhandenen Gehölzbestandes außerhalb der Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Flächen nicht zu einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gemäß § 44 (1) Ziffer 3 BNatSchG führen. Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird, ist ebenfalls zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes und unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Daher ist davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu erheblichen Störungen führen wird. Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen. Hinweis: Die in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen einzuhaltenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen gelten auch für den Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes. Es ergeht bzgl. der zu betrachtenden Schutzgüter folgende Beurteilung: Schutzgut Derzeitiger Umweltzustand Mensch / Pflanzen und Tiere / Naturraum und Landschaft / Boden / Gewässer / Grundwasser / Luft / Klima / Kultur- und Sachgüter Teilweise baulich in Anspruch genommene Fläche, teilweise unbebaute Fläche, als Wasserlauf mit Böschung, angrenzend Straßenverkehrsfläche; rechtskräftig bereits zu Bauund Erschließungszwecken überplant Umweltzustand nach Änderung des Bebauungsplanes Das Schutzgut Mensch wird nicht tangiert. Die Änderungsplanung hat keine Auswirkungen auf den heute bereits grundsätzlich rechtskräftig geregelten Zulässigkeitsmaßstab von baulichen Anlagen in dem Gebiet. Mit der Änderungsplanung werden über die heute bereits zulässige Nutzung / Flächeninanspruchnahme hinausgehende Versiegelung möglich; Diese kann vorgesehen werden, wenn im gleichen Verhältnis zu der der zusätzlichen Inanspruchnahme von Fläche,  Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25 Grad Dachneigung extensiv begrünt werden und / oder  eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträu11 Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ chern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt. Mit der Änderungsplanung wird sich die lufthygienische Situation (Stadtklimatop) in und um das Änderungsgebiet nicht verändern. Mit der Änderungsplanung ergeben sich in Ermangelung von Natur-, Bau- oder Bodendenkmalen keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Insgesamt sind infolge der Änderungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und somit keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Bielefeld / Leopoldshöhe, im Februar 2018 Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de 12