Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
786 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:26
Aktualisiert
02.03.18, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
13. (vereinfachte) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
gemäß § 13 BauGB
Ortsteil:
Asemissen
Änderungsgebiet:
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes
01/02 „Barkhauser Bruch“: Teilbereich nördlich „Am
Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
Begründung: Entwurf
Verfahrensstand:
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
(Vereinfachtes Änderungsverfahren)
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230
Fax. 05205-22679
info@dhp-sennestadt.de
www.dhp-sennestadt.de
26.02.2018
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes .....................................................................................................2
2 Anlass für die Änderungsplanung .........................................................................2
3 Bestandssituation .....................................................................................................3
4 Prüfung der Nutzungszulässigkeit innerhalb eines festgesetzten
„Allgemeinen Wohngebietes“ .................................................................................5
5 Inhalte der Änderungsplanung ...............................................................................5
6 Verfahren ....................................................................................................................9
7 Auswirkungen der Änderungsplanung .................................................................9
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
1
Räumlicher Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des ca. 0,57 ha großen Änderungsgebietes ist als Plangebietsgrenze durch Planzeichen abgegrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich des Gebietes zur 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes in der Gemarkung Asemissen, Flur 2 wird begrenzt
Im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 1416, 28, 29 und 30, querend die Flurstücke 269 und 1807, auf die westliche Grenze des Flurstückes 1815
„Parkstraße“;
Im Osten:
durch die westliche Grenze des Flurstückes 1815 „Parkstraße“;
Im Süden: querend das Flurstück 1835 an der geplanten Teilung der Straße „Am Sportplatz“;
Im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 1745 und 273, querend das Flurstück
1835 auf die südliche Grenze des Flurstückes 1416.
Die Bebauungsplanänderung besteht aus dem Plan mit der Planzeichenerklärung und der
Darstellung der maßgeblichen Änderungsinhalte.
Die Begründung ist gemäß § 9 (8) BauGB beigefügt.
Als Fachgutachten wurde im Zusammenhang mit der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ erstellt:
„Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS
GmbH, Bielefeld, Februar 2018
Die Festsetzungen außerhalb der unten stehenden Änderungsinhalte bleiben vollumfänglich
erhalten. Es erfolgt für den Änderungsbereich eine Anpassung an die aktuellen Rechtsgrundlagen.
2
Anlass für die Änderungsplanung
Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu
entwickeln, soll nicht weiter verfolgt werden.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der
Flüchtlings- und Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie
ehemals – weiterhin einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden.
Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes
in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden.
Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der
Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das
Quartier und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden.
Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen
Umbaukosten ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch
der Bestandsschutz verloren gehen wird.
2
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen
Ort der für den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren.
3
Bestandssituation
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle, welche i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden soll.
Der Änderungsbereich wird im Süden durch die Straße „Am Sportplatz“ und im Osten durch
die „Parkstraße“ begrenzt.
Im Norden und Westen des Änderungsbereiches verläuft der „Eselsbach“ mit den zugehörigen
Uferböschungen als Grünflächen.
Der Planbereich ist im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (Rechtskraft 2012) im Jahre 2012 als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4
BauNVO - Bezeichnung WA 2 - überplant worden.
Inhalte der Festsetzung zur Art der Nutzung waren:
In dem Gebiet (WA 2) sind
allgemein zulässig:
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
unzulässig:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für sportliche Zwecke,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,
sonstige nicht störende Gewerbebetrieben aufgrund des potentiellen Störgrades,
Anlagen für Verwaltungen aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,
Gartenbaubetriebe (s.o.),
Tankstellen (s.o).
Die innerhalb des WA 2-Gebietes vorhandene Festhalle und Sporthalle genießen Bestandsschutz. Die Nutzung dieser Einrichtungen ist auch weiterhin zulässig. Die für allgemeine
Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte würden an den geplanten Wohnhäusern unter
folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Veranstaltungen, bei denen die Abfahrt der Gäste erst nach 22:00 Uhr erfolgt, werden
auf 10 Ereignisse pro Jahr beschränkt.
Verzicht auf die Durchführung sogenannter Traditionsveranstaltungen in der Festhalle
oder Verzicht auf eine Wohnbebauung unmittelbar südwestlich des Parkplatzes. Hierbei handelt es sich um zwei geplante Wohnhäuser.
Der Sportbetrieb in der Sporthalle so organisiert wird, dass die Besucher vor 22:00 Uhr
den Parkplatz verlassen haben.
Die Nutzung der Festhalle und der Sporthalle fügen sich in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die
Art der baulichen Nutzung ein.
Denn nach § 4 (2) Ziffer 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für
kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig.
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Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr
müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen,
nicht gefährden. Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Hallen seit Jahrzehnten bestehen und Fest- und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, dass
sich die bisher gebietsverträglichen Hallen nunmehr grundsätzlich in gebietsunverträgliche Anlagen wandeln.
(SATZUNG-Begründung zum B-Plan 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“)
Das planerische Ziel war seinerzeit die Überplanung des Standortes mit Fest- und Sporthalle
zum Zwecke einer Wohnbebauung, wobei der Bestand der Fest- und Sporthalle und eine Beibehaltung des Status quo ebenso zulässig war, wie eine mögliche Neuerrichtung baulicher
Anlagen für diese Nutzungen.
Diese Möglichkeit wäre aber gebunden an die Voraussetzungen / Regelungen zu dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“.
Dieser sah für die in Rede stehende Fläche im Plangebiet vor:
Inhalt
Bauweise
Maximal zulässige Zahl
der Vollgeschosse
Maximal zulässige
Grundflächenzahl
Maximal zulässige Geschossflächenzahl
Maximal zulässige Traufhöhe
Maximal zulässige Firsthöhe
Dachform
Stellplätze, Carports und
Garagen
Festsetzung
offen
zwei
Anmerkung
0,4
mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc.
zwingend
0,8
6,00 – 6,50 m
9,50 m
geneigt
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig
20°-35°
Des Weiteren sind in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
die Ergebnisse des Planfeststellungsverfahrens zur Offenlegung des Eselsbaches in dem Änderungsbereich berücksichtigt worden. Die Offenlegung des Eselsbaches ist innerhalb des
Plangebietes und auch in dem Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes bereits erfolgt.
Die Offenlegung des Eselsbaches sieht dem Grunde nach eine Grünfläche mit integriertem
Wasserlauf vor. Je nach der Ausprägung der benachbarten Grundstücke kommt es dabei zu
unterschiedlichen Breiten dieser Renaturierungsfläche.
Dieser Raumanspruch soll unverändert im Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden.
4
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Prüfung der Nutzungszulässigkeit innerhalb eines festgesetzten „Allgemeinen
Wohngebietes“
4
Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des Integrationszentrums Parkstraße mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können:
Nutzung
Kindertagesstätte
Seminarräume / Gemeinschaftsraum
Quartiersbüro / Integrationszentrum
Bücherei
Sporthalle
Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet
Anlagen für soziale Zwecke.
Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen
der Bewohner des Gebietes dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“ gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig.
Anlagen für soziale Zwecke.
Anlagen für soziale Zwecke.
Anlagen für kulturelle Zwecke.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier
nicht als – nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ unzulässigen „Anlagen für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des Integrationszentrum zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist.
Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der
hier beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur
zulässigen Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte.
Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere
Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei
Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht
der Fall.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte
berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der NachbarWohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden.
Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der
Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebiet festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird.
5
Inhalte der Änderungsplanung
Inhalte der Änderung (zeichnerisch und textlich) sind ausschließlich:
Zeichnerische Festsetzungen:
Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes „Baufenster“
Begründung:
Zur Umsetzung des an dem Standort / in dem Änderungsgebiet geplanten Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. sind gegenüber den heute in der 10. Änderung
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Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (zwei Baufenster mit einer Tiefe von jeweils 14,00 m) eine zusammenhängende
überbaubare Grundstücksfläche erforderlich.
Die geplanten baulichen Anlagen sollen miteinander verknüpft werden. Eine Verortung innerhalb der bislang festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen steht der Realisierung der
Planung entgegen.
Die in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ festgesetzten
seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen entfalten nur dann nachbarschützende Wirkung,
wenn sich der Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen der Gemeinde entnehmen lassen, ausschließlich so und nicht anders die
städtebauliche Ordnung an dem Standort vornehmen zu wollen. Dieses war nicht der Fall.
Durch die Änderungsplanung wird nunmehr die nördliche Baugrenze weiter nach Süden versetzt festgesetzt. Mithin ergibt sich hier keine subjektiv anzunehmende Schlechterstellung der
nördlich des Eselsbaches angrenzenden Wohnbaugrundstücke.
Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der
(Grundstücks-) Ein- und Ausfahrtbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrt
Zulässigkeit von Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen
Begründung:
Innerhalb des Änderungsbereiches soll deutlich ablesbar sein, wo ausschließlich Stellplätze
zulässig sind. Diese Limitierung ergeht vor dem Hintergrund der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung und soll zudem eine Verbindlichkeit in der Lage und Anordnung der Flächen für den ruhenden Verkehr bieten.
Bei der bisher hier mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
verbundenen Absicht, hauptsächlich Wohnbaugrundstücke zu etablieren, war eine solche
Festsetzung nicht erforderlich.
Textliche Festsetzungen:
Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise
Begründung:
Es wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, mit der Maßgabe,
dass Gebäude (zusammenhängende bauliche Anlagen) über 50,00 m zulässig sind.
Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis
0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc..
Begründung:
Die zulässige Grundflächenzahl - GRZ wird in dem Änderungsgebiet weiterhin mit 0,4 festgesetzt jedoch nunmehr mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc..
Abweichend von der Obergrenze des § 17 BauNVO mit 0,4 (mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc.) ist gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO die Überschreitung
der GRZ zulässig.
Die Überschreitung ist erforderlich, um die zweckbestimmte Nutzung im Sinne der geplanten
Nutzung des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc.an dem Standort zu
ermöglichen. Die den Standort umgebenden Baugrundstücke, der Eselsbach und die Verkehrsflächen begrenzen die Entwicklungsmöglichkeit der Grundstücksgröße. Da diese nicht
erweiterbar ist, muss eine höhere Ausnutzung des Baugrundstückes toleriert werden.
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Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Ohne diese Toleranz wären die siedlungsstrukturell sinnvollen und erforderlichen Nutzungen
mit der an dem Standort zwingend umzusetzende Größe des Gebäudes, welche wiederum
den notwendigen Funktionen und Nutzungen an dem Standort geschuldet ist, sowie die notwendige Anzahl an Stellplätzen nicht zu realisieren und damit das Planungsziel obsolet.
Die Einhaltung der Grenze / Obergrenze des § 17 BauNVO mit 0,4 mit der Zulässigkeit der
Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc. führt zu einer wesentlichen Erschwerung der beabsichtigten zweckentsprechenden Grundstücksnutzung bzw. das notwendige Angebot an
Stellplätzen erfordert diese Überschreitung.
Die Festsetzung der Überschreitung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanes, um einer ggf.
im späteren Baugenehmigungsverfahren zu beantragenden Ausnahme nach § 31 (1) BauGB
bereits zu begegnen. Bei der Ausnahme muss stets das ‚Regel-Ausnahme-Verhältnis‘ gewahrt
bleiben. Das heißt, die Ausnahme (hier die Überschreitung der GRZ) muss der Einzelfall bleiben und nicht die Regel. Räumliche Bezugsgröße hierfür ist der Geltungsbereich der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes bzw. das einzelne Baugebiet. Da davon auszugehen ist, dass das Integrationszentrum mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. die einzigen
Nutzungen im Änderungsgebiet sein werden, würde die Festsetzung einer Ausnahme ins
Leere laufen.
Die BauNVO sieht im § 19 (4) die Möglichkeit vor, Abweichungen von der Kappungsgrenze im
Bebauungsplan als allgemein zulässig festzusetzen. Hierfür werden zwar nicht direkt die materiellen Voraussetzungen bestimmt, nichtsdestotrotz müssen jedoch auch hier, wie bei jeder
Festsetzung im Bebauungsplan, städtebauliche Gründe für die Festsetzung vorliegen und die
Grundsätze des § 1 (5) und (6) berücksichtigt werden. Hier sind die Anforderungen an gesunde
Arbeits- und Wohnverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes im Allgemeinen und die Bodenschutz- bzw. Flächenschutzklausel des § 1a BauGB im Speziellen zu nennen. Zur Konkretisierung dieser Belange können hilfsweise die Voraussetzungen des § 17 (2) und (3) BauNVO
für eine allgemeine Überschreitung der GRZ-Höchstmaße herangezogen werden. Demnach
ist eine Überschreitung möglich, wenn diese durch Maßnahmen ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse an diesem Standort werden
sichergestellt und nachteilige Wirkungen für die Umwelt aus der Erhöhung der GRZ bei vorhandener bereits baulich genutzter Fläche können vermieden werden.
In der Planung sind Maßnahmen zu benennen, die erkennbar machen, welche auf eine Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt durch die Überschreitung eingehen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können gewahrt werden durch
Dachbegrünung,
Baumpflanzungen
im Umfang der zusätzlichen Überschreitung.
Es erfolgt bzgl. einer Überschreitung der GRZ folgende Festsetzung:
Eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO
für die Grundflächenzahl von 0,4 (zzgl. Überschreitung von 50 v.H.) kann bis 0,8 für Stellplätze,
Zufahrten, Nebenanlagen auf der Grundlage des § 19 (4) Satz 3 BauNVO erfolgen, wenn im
gleichen Verhältnis zu der zusätzlichen Inanspruchnahme von Fläche (maximal 0,2),
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25 Grad Dachneigung extensiv
begrünt werden
und / oder
eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt.
Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl
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Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Begründung:
Die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl kann entfallen. Mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sowie der Trauf- und Firsthöhe wird eine ausreichende
städtebauliche Regelung der Kubatur der möglichen Bebauung gewährleistet.
Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in
eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei)
Begründung:
Die Festsetzung einer zwingenden Zahl von zwei Vollgeschossen soll zugunsten einer maximal zulässigen Zahl von zwei Vollgeschossen geändert werden. Damit kann für die Errichtung
der baulichen Anlagen dem Nutzungszweck des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte
und Bücherei etc. hier eine höhere Flexibilität eingeräumt werden. Diese ist aufgrund der verschiedenen Nutzungen und Funktionen erforderlich, da nicht immer ein zweites Vollgeschoss
baulich erforderlich ist.
Zulässigkeit von Flachdächern
Begründung:
Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. ist aufgrund des erforderlichen Raumprogramms und den Nutzungen die Zulässigkeit von nicht geneigten Dächern sinnvoll. Daher sollen in dem Änderungsgebiet Flachdächer
ebenso zulässig sein wie die bisher schon zulässigen geneigten Dächer.
Die maximal zulässige Höhe der Gebäude wird dabei nicht tangiert.
Es wird die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 9,50 m zusätzlich zu der
maximal zulässigen Firsthöhe (Bei geneigten Dächern) erforderlich.
Zulässigkeit von Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer
Höhe von 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte)
Begründung:
Aufgrund der Notwendigkeit, im Bereich der Kindertagesstätte an der Grenze zum Verkehrsraum eine höhere Einfriedung als die im Plangebiet zulässige Höhe bis 0,80 m zu berücksichtigen, wird die zulässige Höhe bis 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte)
festgesetzt.
Es ergeben sich somit folgende Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung:
Inhalt
Festsetzung alt
Festsetzung neu
Bauweise
offen
abweichend
Maximal zulässige Grundflä0,4
0,4
chenzahl
mit der Zulässigkeit mit der Zulässigkeit der Überder Überschreitung schreitung bis zu 0,8 für Stellbis zu 0,6 für Stell- plätze etc.
plätze etc.
Maximal zulässige Geschoss- 0,8
wird ersatzlos gestrichen
flächenzahl
zulässige Zahl der Vollgezwei
maximal zwei
schosse als Höchstmaß
zwingend
Maximal zulässige Traufhöhe
6,00 – 6,50 m
unverändert
Maximal zulässige Firsthöhe
9,50 m
unverändert
Maximal zulässige Gebäude----9,50 m
höhe
Dachform
geneigt
zusätzlich zulässig: Flachdach
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Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Stellplätze, Carports und Garagen
Einfriedungen
20°-35°
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig
an der Grenze zum
Verkehrsraum nur
in einer Höhe bis
0,80 m zulässig
Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen
sowie Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Fläche
zulässig
an der Grenze zum Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 1,50 m bei
Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende
Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der Einfriedungen von der
Verkehrsfläche oder Verwendung
von transparenten Einfriedungen
für Teilbereiche
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen
Maß der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt.
6
Verfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt,
da mit den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der
Änderung betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn
die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass
die Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür nicht.
7
Auswirkungen der Änderungsplanung
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur
Auswirkungen auf die technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die verkehrliche
Erschließung sind durch die Änderungsplanung nicht zu erwarten.
Immissionsschutz
Für die Bauleitplanung zu berücksichtigen ist die potentielle Lärmeinwirkung
•
des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. und
•
der zugehörigen Stellplatzanlagen.
Die Nachbarverträglichkeit der Kindertagesstätte beurteilt sich in erster Linie nicht nach der
Einhaltung von Orientierungswerten nach DIN 18005. Maßgeblich sind vielmehr insbesondere
die Grundstückssituation sowie die in der BauNVO getroffene Wertung, wonach Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Der
die TA Lärm kennzeichnende Trennungsgedanke gilt hier nicht.
Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten beurteilt sich nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind.
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Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Hierbei sind Orientierungswerte der TA Lärm nur am Rande zu berücksichtigen. In der TA
Lärm werden Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der Orientierungswerte
ausgenommen. Aus diesem Grund scheidet zugleich eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung nach der Freizeitlärmrichtlinie aus. Es ist zu beurteilen, ob die Immissionen die
Grenze des Zumutbaren überschreiten. Das ist danach zu beurteilen, ob sich diese Lärmeinwirkungen nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung der
konkreten Verhältnisse dem Nachbarn noch zuzumuten ist. Hierbei sind der An- und Abfahrtsverkehr sowie die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kindertagesstätte zu betrachten.
Diese sind im vorliegenden Fall sozialadäquat und mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets als „Allgemeines Wohngebiet“ zu vereinbaren. Anund Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen von Kleinkindern in Kindertagesstätten sind von
den Bewohnern nach der Wertung der BauNVO hinzunehmen. Sie können zwar zu Störungen
führen. Diese sind jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen.
Die erstellte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“,
AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018 führt aus:
„Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße
vorgesehenen PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubaren Flächen außerhalb des Änderungsgebietes einwirken.
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die
Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum verursachten
Geräusch-Immissionen tags die entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen Spitzenpegel einhalten.
Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum
auf Grund der Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht möglich.
Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen sind tags schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht
vorgesehen.“
Der Ausschluss einer Nachtnutzung, also eine Benutzung der Stellplatzanlage am Integrationszentrum nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann bauplanungsrechtlich nicht geregelt werden.
Dieser Belang ist als Nebenbestimmung im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Betreiber des Integrationszentrums hat danach eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass
eine Zu- und Abfahrt von der Stellplatzanlage in dem o.g. Zeitraum unterbunden wird.
Natur-, Umwelt- und Artenschutz
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 13. (vereinfachten)
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt
nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb des Änderungsbereiches keine hohe Bedeutung. Diese Strukturen werden nur von häufig vorkommenden Tierarten genutzt, die als Kulturfolger auf die angrenzenden Grundstücke ausweichen
können.
Die Offenlegung des Eselsbaches sieht dem Grunde nach eine Grünfläche mit integriertem
Wasserlauf vor. Dieser Raum soll unverändert im Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung
10
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Somit bleiben die dort vorhandenen Pflanzstrukturen unangetastet.
Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die Gebüsche
als Niststandort zu nutzen, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beseitigung
des vorhandenen Gehölzbestandes außerhalb der Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Flächen nicht zu einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gemäß §
44 (1) Ziffer 3 BNatSchG führen.
Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG,
die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird,
ist ebenfalls zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes und unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Daher ist davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu erheblichen
Störungen führen wird.
Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen.
Hinweis:
Die in der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen einzuhaltenden artenschutzrechtlichen
Vermeidungsmaßnahmen gelten auch für den Bereich der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes.
Es ergeht bzgl. der zu betrachtenden Schutzgüter folgende Beurteilung:
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Mensch /
Pflanzen und Tiere /
Naturraum und
Landschaft /
Boden /
Gewässer /
Grundwasser /
Luft / Klima /
Kultur- und Sachgüter
Teilweise baulich in Anspruch
genommene Fläche, teilweise
unbebaute Fläche, als Wasserlauf mit Böschung, angrenzend
Straßenverkehrsfläche;
rechtskräftig bereits zu Bauund
Erschließungszwecken
überplant
Umweltzustand nach Änderung des
Bebauungsplanes
Das Schutzgut Mensch wird nicht
tangiert.
Die Änderungsplanung hat keine
Auswirkungen auf den heute bereits grundsätzlich rechtskräftig geregelten Zulässigkeitsmaßstab von
baulichen Anlagen in dem Gebiet.
Mit der Änderungsplanung werden
über die heute bereits zulässige
Nutzung / Flächeninanspruchnahme hinausgehende Versiegelung möglich;
Diese kann vorgesehen werden,
wenn im gleichen Verhältnis zu der
der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Fläche,
Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis maximal 25 Grad
Dachneigung extensiv begrünt
werden
und / oder
eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträu11
Gemeinde Leopoldshöhe - 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
chern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt.
Mit der Änderungsplanung wird
sich die lufthygienische Situation
(Stadtklimatop) in und um das Änderungsgebiet nicht verändern.
Mit der Änderungsplanung ergeben
sich in Ermangelung von Natur-,
Bau- oder Bodendenkmalen keine
Auswirkungen auf Kultur- und
Sachgüter.
Insgesamt sind infolge der Änderungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter und somit keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Bielefeld / Leopoldshöhe, im Februar 2018
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
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