Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
230 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:26
Aktualisiert
02.03.18, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
31/2018
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
2. März 2018
13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil
Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
Bemerkungen
15.03.2018
Sachdarstellung:
Anlass für die Änderungsplanung
Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser
Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll
nicht weiterverfolgt werden.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlingsund Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin
einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden.
Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein
Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden.
Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines
Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im
ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der
Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier
und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden.
Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen
Umbaukosten ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der
Bestandsschutz verloren gehen wird.
Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles
Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen
werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für
den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren.
-2-
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist vom Rat der Gemeinde in öffentlicher Sitzung
am 22.02.2018 gefasst worden.
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da mit
den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der Änderung
betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der
baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die
Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür
nicht.
Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des
Integrationszentrums Asemissen mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können:
Nutzung
Kindertagesstätte
Seminarräume
Gemeinschaftsraum
Quartiersbüro
Integrationszentrum
Bücherei
Sporthalle
/
Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet
Anlagen für soziale Zwecke.
Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der
Bewohner des Gebietes dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“
gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig.
Anlagen für soziale Zwecke.
/
Anlagen für soziale Zwecke.
Anlagen für kulturelle Zwecke.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen
Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht
als – nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser
Bruch“ unzulässigen „Anlagen für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des
Integrationszentrums zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist.
Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier
beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen
Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte.
Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere
Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei
Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der
Fall.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte
berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der NachbarWohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden.
Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der
Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebiet
festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird.
Inhalte der Änderungsplanung
Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes
„Baufenster“.
-3-
Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der (Grundstücks-) Einund Ausfahrtbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrt.
sowie
Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise mit größeren
Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m.
Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis 0,8 für
Stellplätze, Zufahrten etc., wenn im gleichen Verhältnis zu der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Fläche (maximal 0,2), Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25°
Dachneigung extensiv begrünt werden
und / oder
eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt.
Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl.
Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal
zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei).
Zulässigkeit von Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen sowie
Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Flächen.
Zulässigkeit von Flachdächern.
Zulässigkeit von Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50
m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) unter der Voraussetzung, dass eine
ausreichende Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der
Einfriedungen von der Verkehrsfläche oder Verwendung von transparenten Einfriedungen für
Teilbereiche.
Es ergeben sich somit folgende Änderungen:
Inhalt
Festsetzung alt
Bauweise
offen
Maximal zulässige
0,4
Grundflächenzahl
mit der Zulässigkeit
der Überschreitung
bis zu 0,6 für
Stellplätze etc.
Maximal zulässige
0,8
Geschossflächenzahl
zulässige Zahl der
zwei
Vollgeschosse als Höchstmaß zwingend
Maximal zulässige Traufhöhe
6,00 – 6,50 m
Maximal zulässige Firsthöhe
9,50 m
Maximal zulässige
----Gebäudehöhe
Dachform
geneigt
20°-35°
Stellplätze, Carports und
auf den nicht
Garagen
überbaubaren
Grundstücksflächen
zulässig
Einfriedungen
an der Grenze zum
Verkehrsraum nur
in einer Höhe bis
0,80 m zulässig
Festsetzung neu
abweichend
0,4
mit der Zulässigkeit der
Überschreitung bis zu 0,8 für
Stellplätze etc.
wird ersatzlos gestrichen
maximal zwei
unverändert
unverändert
9,50 m
zusätzlich zulässig: Flachdach
Carports und Garagen
ausschließlich in den überbaubaren
Flächen
sowie Stellplätze in den
überbaubaren Flächen und in den
besonders dafür festgesetzten
Flächen zulässig
an der Grenze zum Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 1,50 m bei
Anlagen für soziale Zwecke
(Kindertagesstätte) zulässig unter
der Voraussetzung, dass eine
-4-
ausreichende Sicht aller
Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist
z.B. durch Zurücksetzen der
Einfriedungen von der
Verkehrsfläche oder Verwendung
von transparenten Einfriedungen für
Teilbereiche.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß
der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt.
Immissionsschutz
Für die Bauleitplanung zu berücksichtigen ist die potentielle Lärmeinwirkung
•
des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. und
•
der zugehörigen Stellplatzanlagen.
Die Geräuschkulisse i.V.m. der Kindertagesstätte ist im vorliegenden Fall sozialadäquat und mit der
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets als „Allgemeines
Wohngebiet“ zu vereinbaren. An- und Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen von Kleinkindern in
Kindertagesstätten sind von den Bewohnern nach der Wertung der BauNVO hinzunehmen. Sie
können zwar zu Störungen führen. Diese sind jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen.
Die erstellte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Ändrung
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH,
Bielefeld, Februar 2018 führt zu der potentiellen Lärmeinwirkung folgendes aus:
„Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße
vorgesehenen PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende
Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubaren Flächen außerhalb des Änderungsgebietes
einwirken.
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die
Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum verursachten
Geräusch-Immissionen tags die entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen Spitzenpegel
einhalten.
Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum auf
Grund der Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht
möglich.
Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen
sind tags schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht vorgesehen. “
Der Ausschluss einer Nachtnutzung, also eine Benutzung der Stellplatzanlage am
Integrationszentrum nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann bauplanungsrechtlich nicht geregelt werden
und ist daher in den nachfolgenden Genehmigungssituationen verbindlich zu regeln.
Finanzielle Auswirkungen
Die Initiative für die Planung beruht auf der Einrichtung des Integrationszentrum Parkstraße i.V.m.
der Förderbewilligung der Landes NRW. Die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, einschließlich der erforderlichen
Fachgutachten werden durch die Gemeinde im Rahmen ihrer planungshoheitlichen Aufgaben
getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird durch ein
Planungsbüro erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
1.
-5-
Der Entwurf für die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
wird beschlossen.
2.
Die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird gemäß §
13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
Die Beteiligung der Behörden zur 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt gemäß § 4a
Abs. 2 BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 Abs. 2
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereiches der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)
Anlage 2
Festsetzungen der rechtskräftigen 10. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 3
Beabsichtigte Festsetzungen der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 4
Planzeichenerklärungen / Festsetzungen für die 13. (vereinfachte) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 5
„Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde
Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018