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Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“ - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
230 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:26
Aktualisiert
02.03.18, 13:26
Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“

- Entwurfsbeschluss gemäß § 3  Abs. 2  BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“

- Entwurfsbeschluss gemäß § 3  Abs. 2  BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“

- Entwurfsbeschluss gemäß § 3  Abs. 2  BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“

- Entwurfsbeschluss gemäß § 3  Abs. 2  BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“

- Entwurfsbeschluss gemäß § 3  Abs. 2  BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 31/2018 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 2. März 2018 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“ - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin Bemerkungen 15.03.2018 Sachdarstellung: Anlass für die Änderungsplanung Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll nicht weiterverfolgt werden. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlingsund Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden. Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden. Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden. Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen Umbaukosten ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der Bestandsschutz verloren gehen wird. Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren. -2- Bauleitplanverfahren Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist vom Rat der Gemeinde in öffentlicher Sitzung am 22.02.2018 gefasst worden. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da mit den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür nicht. Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des Integrationszentrums Asemissen mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können: Nutzung Kindertagesstätte Seminarräume Gemeinschaftsraum Quartiersbüro Integrationszentrum Bücherei Sporthalle / Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke. Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“ gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke. / Anlagen für soziale Zwecke. Anlagen für kulturelle Zwecke. Anlagen für gesundheitliche Zwecke. Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ allgemein zulässig. Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht als – nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ unzulässigen „Anlagen für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des Integrationszentrums zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist. Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte. Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der Fall. Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der NachbarWohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden. Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebiet festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird. Inhalte der Änderungsplanung  Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes „Baufenster“. -3-         Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der (Grundstücks-) Einund Ausfahrtbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrt. sowie Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m. Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis 0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc., wenn im gleichen Verhältnis zu der zusätzlichen Inanspruchnahme von Fläche (maximal 0,2), Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25° Dachneigung extensiv begrünt werden und / oder eine Begrünung der Baugrundstücke durch einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt. Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl. Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei). Zulässigkeit von Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen sowie Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Flächen. Zulässigkeit von Flachdächern. Zulässigkeit von Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der Einfriedungen von der Verkehrsfläche oder Verwendung von transparenten Einfriedungen für Teilbereiche. Es ergeben sich somit folgende Änderungen: Inhalt Festsetzung alt Bauweise offen Maximal zulässige 0,4 Grundflächenzahl mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc. Maximal zulässige 0,8 Geschossflächenzahl zulässige Zahl der zwei Vollgeschosse als Höchstmaß zwingend Maximal zulässige Traufhöhe 6,00 – 6,50 m Maximal zulässige Firsthöhe 9,50 m Maximal zulässige ----Gebäudehöhe Dachform geneigt 20°-35° Stellplätze, Carports und auf den nicht Garagen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe bis 0,80 m zulässig Festsetzung neu abweichend 0,4 mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,8 für Stellplätze etc. wird ersatzlos gestrichen maximal zwei unverändert unverändert 9,50 m zusätzlich zulässig: Flachdach Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen sowie Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Flächen zulässig an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50 m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) zulässig unter der Voraussetzung, dass eine -4- ausreichende Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der Einfriedungen von der Verkehrsfläche oder Verwendung von transparenten Einfriedungen für Teilbereiche. Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt. Immissionsschutz Für die Bauleitplanung zu berücksichtigen ist die potentielle Lärmeinwirkung • des Integrationszentrums mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. und • der zugehörigen Stellplatzanlagen. Die Geräuschkulisse i.V.m. der Kindertagesstätte ist im vorliegenden Fall sozialadäquat und mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets als „Allgemeines Wohngebiet“ zu vereinbaren. An- und Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen von Kleinkindern in Kindertagesstätten sind von den Bewohnern nach der Wertung der BauNVO hinzunehmen. Sie können zwar zu Störungen führen. Diese sind jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen. Die erstellte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Ändrung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018 führt zu der potentiellen Lärmeinwirkung folgendes aus: „Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße vorgesehenen PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubaren Flächen außerhalb des Änderungsgebietes einwirken. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum verursachten Geräusch-Immissionen tags die entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen Spitzenpegel einhalten. Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum auf Grund der Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht möglich. Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen sind tags schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht vorgesehen. “ Der Ausschluss einer Nachtnutzung, also eine Benutzung der Stellplatzanlage am Integrationszentrum nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann bauplanungsrechtlich nicht geregelt werden und ist daher in den nachfolgenden Genehmigungssituationen verbindlich zu regeln. Finanzielle Auswirkungen Die Initiative für die Planung beruht auf der Einrichtung des Integrationszentrum Parkstraße i.V.m. der Förderbewilligung der Landes NRW. Die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, einschließlich der erforderlichen Fachgutachten werden durch die Gemeinde im Rahmen ihrer planungshoheitlichen Aufgaben getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird durch ein Planungsbüro erarbeitet. Beschlussvorschlag: 1. -5- Der Entwurf für die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird beschlossen. 2. Die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Schemmel Anlagen Anlage 1 Lage des Geltungsbereiches der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab) Anlage 2 Festsetzungen der rechtskräftigen 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Anlage 3 Beabsichtigte Festsetzungen der 13. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Anlage 4 Planzeichenerklärungen / Festsetzungen für die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Anlage 5 „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018