Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
20 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
19.02.18, 12:20
Aktualisiert
19.02.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung
der
Gemeinde Leopoldshöhe
für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Januar 2018 (GV. NW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe mit Beschluss vom
22. Februar 2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden
voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge (ordentliche, außerordentliche und Finanzerträge) auf
34.681.895 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen (ordentliche, außerordentliche und
Finanzaufwendungen) auf
34.405.893 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
33.526.122 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
32.357.470 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
978.159 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
3.744.040 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
2.760.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
870.000 €
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird
2.760.000 €
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
360.000 €
festgesetzt.
§4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf
18.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
260
v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
560
v.H.
495
v.H.
2. Gewerbesteuer auf
§7
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die unabweisbar sind, sind
erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW, wenn sie im Einzelfall mehr als 30.000 € betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15.000 € überschreiten, davon ausgenommen
sind die Verrechnungen aus internen Leistungsbeziehungen und Kosten im Rahmen des
Jahresabschlusses. Die erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Für die Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 GO NW (soweit in der
Haushaltssatzung veranschlagt) gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.
§8
Rechtsfolge bei Stellen mit einem ku- und kw – Vermerk
ku – Vermerk
Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers umzuwandeln
kw – Vermerk
Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in Abgang zu bringen.