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Beschlussvorlage (Haushaltssatzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
20 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
19.02.18, 12:20
Aktualisiert
19.02.18, 12:20
Beschlussvorlage (Haushaltssatzung) Beschlussvorlage (Haushaltssatzung)

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Inhalt der Datei

Haushaltssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe mit Beschluss vom 22. Februar 2018 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge (ordentliche, außerordentliche und Finanzerträge) auf 34.681.895 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen (ordentliche, außerordentliche und Finanzaufwendungen) auf 34.405.893 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.526.122 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 32.357.470 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 978.159 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.744.040 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.760.000 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 870.000 € §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird 2.760.000 € festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 360.000 € festgesetzt. §4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 18.000.000 € festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 560 v.H. 495 v.H. 2. Gewerbesteuer auf §7 (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die unabweisbar sind, sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW, wenn sie im Einzelfall mehr als 30.000 € betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15.000 € überschreiten, davon ausgenommen sind die Verrechnungen aus internen Leistungsbeziehungen und Kosten im Rahmen des Jahresabschlusses. Die erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. (2) Für die Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 GO NW (soweit in der Haushaltssatzung veranschlagt) gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. §8 Rechtsfolge bei Stellen mit einem ku- und kw – Vermerk ku – Vermerk Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers umzuwandeln kw – Vermerk Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in Abgang zu bringen.