Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,6 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ortsteil:
Bechterdissen
Plangebiet: Nördlich der Straße Milser Heide,
westlich der Straße Im Schmeltebruch
Begründung
Verfahrensstand:
Satzung gem. § 10 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax: -22679 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
08.01.2018
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL A: ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich
1
2
Anlass und Ziele der Planung
1
3
Verfahren
2
4
Übergeordnete Planungen
2
5
Situationsbeschreibung
5
6
Nutzungs- und Baukonzept
5
7
Bedarf und Standortalternativen
8
8
8.1
8.2
9
9
8.8
Bauplanungsrechtliche Inhalte
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Zahl der Vollgeschosse / Höhe baulicher Anlagen
/ Bauweise
Festsetzungen zur Baugestalt
Öffentliche Verkehrsflächen
Leitungsrechte
Flächen für die Landwirtschaft
Anpflanzungsfestsetzungen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Stellplätze und Nebenanlagen
12
13
9
9.1
9.2
9.3
9.4
Auswirkungen der Planung
Belange der Ver- und Entsorgung
Belange des Verkehrs / Stellplätze
Belange des Denkmalschutzes
Belange der Forst- und Landwirtschaft
14
14
14
15
15
10
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
Belange der Umwelt
Umweltprüfung
Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Belange des Artenschutzes
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Boden- und Wasserschutzes
15
15
16
18
19
19
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
TEIL B: UMWELTBERICHT
Der Umweltbericht ist als separater Teil der Begründung beigefügt (Gliederung siehe dort)
11
11
11
12
12
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
TEIL A: ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Ortsteil:
Bechterdissen
Plangebiet:
Nördlich der Straße Milser Heide, westlich der Straße Im Schmeltebruch
Verfahrensstand:
Satzung gem. § 10 (1) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der rd. 1,6 ha große räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Bechterdissen in der Flur 4 und umfasst vollständig die Flurstücke 355, 703 und 704 sowie teilweise das Flurstück 1437 in der Flur 8,
Gemarkung Greste.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die südlichen Grenzen des Flurstückes 1175 in der Flur 4 sowie
des Flurstückes 67 in der Flur 9;
Im Osten:
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 948 (tlw.) und 1437 (tlw.)
in der Flur 8;
Im Süden:
durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 399, 400, 401, 402 und
403 in der Flur 4;
Im Westen:
durch die östliche Grenze des Flurstückes 1176 in der Flur 4.
Der verbindliche Geltungsbereich ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
Dem Vorhaben- und Erschließungsplan
dem Nutzungsplan,
den textlichen Festsetzungen, sonstigen Darstellungen und Hinweisen zum Planinhalt sowie
dem Durchführungsvertrag (Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss das gesamte 'Regelungspaket'
(VEP als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit seinen verbindlichen Festsetzungen einerseits und ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag andererseits) vorliegen und zum Gegenstand der Abwägung des
zuständigen Organes der Gemeinde gemacht werden.)
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. Sie ist unterteilt in:
Teil A:
Teil B:
2
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen
Umweltbericht (separat)
Anlass und Ziele der Planung
Mit der vorliegenden Planung soll im Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim der
Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V. inklusive Tagespflege und ambulanter Pflegeeinrichtung realisiert werden. Anlass für die Planung ist der hohe Bedarf an Betreuungs- und Pflegeplätzen aufgrund der demografischen Entwicklung hinsichtlich einer
stark zunehmenden Zahl älterer und pflegebedürftiger Gemeindemitglieder sowie auch
in der allgemeinen Bevölkerung in Bechterdissen. Das Nutzungskonzept des geplanten
Projektes sieht sowohl betreutes Wohnen als auch untergeordnet eine ambulante Pflegeeinrichtung vor. Dabei soll das betreute Wohnen nicht nur für Gemeindemitglieder
1
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
sondern auch allgemein für Leopoldshöher Bürger angeboten werden (zum Bedarf siehe auch Kapitel 7 „Bedarf und Standortalternativen“).
Der Standort befindet sich im Norden des Ortsteils Bechterdissen am Übergang zur
freien Landschaft und umfasst eine heute als Bolzplatz genutzte Freifläche sowie landwirtschaftliche Flächen.
Die Schaffung des notwendigen Bauplanungsrechtes für die Projekt- und Vorhabenplanung soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB, hier im
Sinne eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB, erfolgen. Die
Vorteile eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen in den genau auf das Vorhaben abgestimmten Festsetzungsmöglichkeiten. Kommt der Vorhabenträger seinen
im Durchführungsvertrag geregelten Verpflichtungen nicht nach, kann der Bebauungsplan ohne weitere Ansprüche gegen die Gemeinde wieder aufgehoben werden.
Inhalt des Bebauungsplanes soll die ausschließliche Zulässigkeit des Seniorenwohnheims im Sinne des betreuten Wohnens sowie eine ambulante Pflegeeinrichtung mit
den entsprechenden baulichen Anlagen und zugehörigen Räumlichkeiten sein. Hierfür
soll die Festsetzung eines „Gebietes für betreutes Wohnen und Tagespflege“ erfolgen.
3
Verfahren
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im sog. Vollverfahren aufgestellt werden.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe wird im Parallelverfahren an die
Planungen angepasst (23. Änderung des Flächennutzungsplanes, siehe Kapitel 4).
Gemäß § 2 (4) BauGB wurde für das Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie
im Umweltbericht (separater Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde im Zeitraum
vom 01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wurde parallel mit Schreiben vom 30.11.2016 durchgeführt.
Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 07.06. bis einschließlich
07.07.2017 durchgeführt. Parallel zu diesem Beteiligungsverfahren wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom
06.07.2017 beteiligt. Während beider Beteiligungsfristen gingen Stellungnahmen seitens der Bevölkerung ein, die allerdings zu keiner wesentlichen Änderung der Planunterlagen führten.
Im Rahmen der Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB ging eine Stellungnahme des
Kreises Lippe ein, in der die Aufhebung des Landschaftsschutzes für den Teilbereich A
nicht in Aussicht gestellt wurde. Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein
Abstimmungstermin mit dem Kreis Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt, woraus u.a. resultierte, dass anstatt der zuvor vorgesehenen Festsetzung von
„Grünflächen“ im Anschluss an das Bauvorhaben nun „Flächen für die Landwirtschaft“
vorgesehen werden sollen (siehe auch Kapitel 4 zum Landschaftsplan und Kapitel
10.2). Mit der geänderten Festsetzung ergeben sich sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Freifläche für den Eigentümer (Mennonitengemeinde) als auch hinsichtlich
der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche, wodurch sich auch nicht die
Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage gem. § 4a (3) BauGB ergibt.
4
Übergeordnete Planungen
Regionalplan
Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.
2
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 wird im
Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold (Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld)
dem allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich zugeordnet (siehe Abbildung 1). Zudem
wird die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“
dargestellt. Südwestlich angrenzend stellt der Regionalplan allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dar.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - ohne Maßstab
Die Gemeinde Leopoldshöhe hatte mit Schreiben vom 11.10.2011 erstmalig eine Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksregierung Detmold
gestellt. Diese wurde seitens der Bezirksregierung Detmold zunächst negativ beschieden.
Weitere Gespräche mit der Bezirksplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Detmold
in der Sache führten zu dem Ergebnis, dass die Anpassung der beabsichtigten Planung
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch die Bezirksregierung Detmold
in Aussicht gestellt wird, wenn für die Planung im Flächennutzungsplan die Darstellung
einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ erfolgt und im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Fläche für den Gemeinbedarf“ im Bereich „Bobes Feld“ zurückgenommen
wird. Dies soll mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
erfolgen (siehe unten).
Dabei ist eine den Siedlungsraum arrondierende Bebauung, d.h. eine dem heutigen
Siedlungsrand folgende Bebauung, eine Chance bezüglich der dort in Rede stehenden
Inanspruchnahme von Freiraum eingeräumt worden. Eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung steht dem Gedanken einer Arrondierung entgegen und wäre daher nicht mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in
Einklang zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das novellierte Baugesetzbuch und hier auf den
neu eingeführten § 13b verwiesen. In diesem bringt der Bundesgesetzgeber deutlich
zum Ausdruck, dass die Entwicklung von Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer Arrondierung von Orträndern bzw. der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird.
3
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Nach erneutem Schreiben vom 21.03.2014 wurde die Anfrage mit Verfügung vom
16.04.2014 aus landesplanerischer Sicht als unbedenklich beschieden. Somit steht die
Aufstellung des Bebauungsplanes dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nicht entgegen.
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft dar (siehe Abbildung 2). Westlich und nördlich schließen
ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an. Im Osten grenzen Waldflächen sowie im Süden Wohnbauflächen an das Plangebiet. Im Norden des Plangebietes wird der Verlauf
einer Richtfunktrasse mit entsprechenden Umfeldabständen dargestellt.
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie Ravensberger
Huegelland“ (LSG-3917-0011 – siehe unten nachstehend).
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe soll im Parallelverfahren gem.
§ 8 (3) BauGB geändert werden. Mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes
(Teilbereich A) sollen die Flächen des Vorhabenbereiches als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt werden. Mit der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes
wird dem Entwicklungsgebot gem. § 8 (2) BauGB entsprochen.
Zum Ausgleich der kommunalen Siedlungsflächenbilanz soll in entsprechendem Flächenumfang im Bereich „Bobes Feld“ die Darstellung von „Flächen für den Gemeinbedarf" in „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ geändert werden (Teilbereich B).
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe mit Umgrenzung des Teilbereiches A der 23. Änderung - ohne Maßstab
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe und
ist mit dem Entwicklungsziel „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
versehen. Zudem befindet sich das Plangebiet vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie
4
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Ravensberger Hügelland“ (LSG-3917-0011). Gemäß Gliederungsnummer 2.2-1 des
Landschaftsplanes ist im Landschaftsschutzgebiet u.a. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, unzulässig.
Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet steht derzeit der Aufstellung des Bebauungsplanes entgegen. Um das Plangebiet baulich entwickeln zu können, ist der Bereich
entsprechend aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen.
Gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung (Untere Naturschutzbehörde des Kreises) im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein Abstimmungstermin mit dem Kreis
Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Als Ergebnis konnte die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet im Teilbereich A „im Schmeltebruch“ in Aussicht gestellt werden, sofern auf Ebene des Flächennutzungsplanes im Teilbereich B
„Bobes Feld“ die Darstellung der Gemeinbedarfsflächen durch „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB abgelöst wird sowie im parallel aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/00 (Teilbereich A) zum Freiraum hin Flächen für
die Landwirtschaft festgesetzt werden. Diesem ist man zum Satzungsbeschluss des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. zum Feststellungsbeschluss der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes nachgekommen, womit mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet im
Teilbereich A erfolgen kann (siehe auch Kapitel 10.2).
5
Situationsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Bechterdissen am Übergang zur
freien Landschaft und umfasst im südwestlichen Bereich eine heute als Bolzplatz genutzte Freifläche sowie in den übrigen Bereichen landwirtschaftliche Flächen. Südlich
des Plangebietes befindet sich eine zweigeschossige Wohnbebauung mit einer rd.
2,00 m hohen Heckenpflanzung entlang des Geltungsbereiches. Westlich angrenzend
an das Plangebiet verläuft die Straße Im Schmeltebruch sowie in dessen Anschluss
Waldflächen. Nördlich und östlich grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen
an. Im Westen des Plangebietes verläuft derzeit ein Grasweg als Verlängerung eines
nördlich bestehenden Wirtschaftsweges.
Rund 3,00 m parallel zu den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung verläuft innerhalb des Plangebietes eine Druckentwässerungsleitung. Innerhalb der östlich gelegenen Straße Im Schmeltebruch verläuft ebenfalls eine Druckleitung.
Das Gemeindezentrum und Kirchengebäude der Mennonitengemeinde Bechterdissen
befindet sich rd. 330 m sowie das bestehende Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“
rd. 100 m südlich vom Plangebiet. Die nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in rd. 700 m Entfernung im Ortszentrum an der Milser Heide.
Der Bahnhof Oerlinghausen liegt rd. 1,5 km vom Plangebiet entfernt mit Anschluss an
den Regionalverkehr in Richtung Bielefeld und Lemgo. Die nächste Bushaltestelle liegt
in rd. 200 m an der Hauptstraße und wird von den Linien 349, 351, 388, 728, 756, 931
und 960 Richtung Bielefeld, Bad Salzuflen, Lemgo, Detmold, Schloß Holte, Oerlinghausen und Leopoldshöhe angefahren.
6
Nutzungs- und Baukonzept
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll eine Einrichtung für betreutes Altenwohnen mit integrierter Tagespflege und einer ambulanten Pflegeeinrichtung errichtet werden. Mit dem Vorhaben sollen 44 Wohneinheiten, drei Gemeinschafts5
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
sowie ein Mehrzweckbereich entstehen, die in einem sich zum Landschaftsraum hin
öffnenden Baukörper untergebracht sind. Die ambulanten Pflegeeinrichtung ist in untergeordnetem Maße vorgesehen und in erster Linie dem betreuten Wohnen zuzuordnen. Insgesamt sind rd. 160 m² für Einrichtungen der Tagespflege vorgesehen.
Wie in Abbildung 3 zu erkennen soll das Gebäude in Ost-West-Ausrichtung entlang der
bisherigen Siedlungskante ausgerichtet werden. Von einem zentral gelegenen Hauptgebäude mit quadratischem Grundriss gehen zwei L-förmige Gebäudeteile ab, die sich
nach Norden hin öffnen. Insgesamt soll der Baukörper mit einer Länge von rd. 78 m
sowie eine maximale Breite von rd. 30 m errichtet werden.
Abbildung 3: Vorhaben- und Erschließungsplan für das Seniorenwohnheim mit Tagespflege - ohne
Maßstab
Das Gebäude ist in West-Ost-Richtung anstatt in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet, da
so parallel zur bestehenden Siedlungskante der Baukörper platziert werden kann und
dieser somit nicht als Finger in den Landschaftsraum hineinreicht. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche Im Schmeltebruch
auch eine Alternative Ausrichtung des Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes
quer zum bisherigen Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch
entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund der
Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungs-raums in die freie
Landschaft zu fördern. Die Entscheidung zur Ausrichtung des Gebäudes parallel zur
heutigen Siedlungskante ergab sich letztendlich aus der gemeinsamen Abstimmung im
Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG mit der Bezirksregierung
Detmold und dem Kreis Lippe sowie der Tatsache, dass eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung dem Gedanken einer Arrondierung entgegen
6
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
stünde und daher nicht mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in Einklang zu bringen ist (siehe auch Kapitel 4).
Das Gebäude wird mit zwei Fassadengeschossen und einem leicht geneigtem Walmdach (10° Dachneigung) ausgebildet. Dabei soll eine Gliederung der Höhen in Bezug
auf die unterschiedlichen Gebäudeteile erfolgen. Der zentrale Gebäudeteil ist somit mit
einer maximalen Gebäudehöhe von rd. 11,50 m vorgesehen sowie die östlich und westlich angegliederten Gebäudeteile mit einer maximale Höhe von jeweils rd. 9,50 m. Die
Gebäude sollen mit einer hellen Putzfassade und einer grauen Dacheindeckung errichtet werden.
Die Erschließung des Vorhabens erfolgt nördlich des Hauptgebäudes über die östlich
gelegene Straße Im Schmeltebruch. Der Anschluss an die Straße Im Schmeltebruch
berücksichtigt hierbei eine Eckausrundung, die eine verbesserte Befahrbarkeit für den
ein- und abbiegenden Verkehr gewährleistet. Entlang der Zuwegung sind insgesamt 30
Stellplätze vorgesehen, wovon zwei als Behindertenstellplätze angelegt werden.
Abbildung 4: Geplanter Baukörper in der Südansicht - ohne Maßstab, Quelle: epu-Architekten
Nördlich an die Erschließungsstraße angrenzend ist eine großzügige Freifläche vorgesehen, die bereits heute zu Freizeitzwecken der Mennonitengemeinde genutzt wird.
Grundgedanke ist, diese als Begegnungsraum für unterschiedliche Aktivitäten für Jung
und Alt (generationenübergreifend) zu nutzen. Neben Treffen für Kinder in den Gruppen
der „Bibelentdecker“, Jungschar und Jugend für Spiel- und Bastelaktionen sollen auch
sportliche Aktivitäten stattfinden können. Hierzu gehört auch das bisher im Plangebiet
stattfindende Fußballspiel, welches weiterhin als Freizeitangebot und nicht vereinsgebunden in diesem Bereich erfolgen soll. Es ist nicht vorgesehen, eine dauerhafte Sportanlage mit fest installierten Toren oder gar Lichtanlagen zu errichten. Bei den Angeboten für Bewegung und Begegnung ist eine Vielfalt für alle Altersstufen im Bereich des
Gemeindelebens vorgesehen und soll auch Kindern aus der angrenzenden Siedlung
zum Spiel dienen.
Im Westen und Norden soll zur freien Landschaft hin eine Eingrünung und somit eine
verträgliche Einbindung in das Landschaftsbild erfolgen. Im westlichen Bereich der geplanten Freifläche ist zudem zur Kompensation der Eingriffsfolgen ein rd. 15 m breiter
Streifen mit Baumpflanzungen vorgesehen.
Abbildung 5: Geplanter Baukörper in der Nordansicht - ohne Maßstab, Quelle: epu-Architekten
Zwischen dem Hauptgebäude und der Straße Im Schmeltebruch ist zusätzlich ein Nebengebäude vorgesehen, das zur Unterbringung von Gartengeräten u.ä. dienen soll.
Zudem soll die Möglichkeit eingeräumt werden in diesem untergeordneten Gebäude
Duschen und Toiletten in Verbindung mit der vorgesehenen Freizeitnutzung auf der
nördlich angrenzenden Freifläche unterzubringen. Grundgedanke ist durch das Nebeneinander der als Spielfläche genutzten Freifläche sowie dem Seniorenwohnheim, eine
generationenübergreifende Begegnungsstätte zu schaffen. Somit soll die Fläche auch
von jüngeren Bevölkerungsgruppen genutzt werden, die nicht unmittelbar mit der Nutzung der betreuten Wohnanlage in Verbindung stehen. Sanitäre Einrichtungen sind hier
bisher nicht vorhanden, seitens der voraussichtlichen Betreiber als qualitative Verbes7
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
serung zur Nutzung der Freifläche jedoch wünschenswert. Unter anderem aus hygienischen Gründen ist hier allerdings eine Trennung der sanitären Anlagen für die Nutzer
der Freifläche sowie der Bewohner des Seniorenwohnheims sinnvoll. Daher soll im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Unterbringung von Sanitärräumen mit Duschen und Toiletten in der geplanten separaten Nebenanlage ermöglicht werden.
7
Bedarf und Standortalternativen
Mit der vorliegenden Planung soll im Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim inklusive Tagespflege der Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V. realisiert werden.
Der für das Vorhaben gewählte Standort befindet sich im Norden des Ortsteils am
Übergang zur freien Landschaft. Das betreute Wohnen innerhalb des Vorhabenbereiches soll dabei nicht nur für Gemeindeglieder der Mennonitengemeinde Bechterdissen
e.V. sondern auch allgemein für Leopoldshöher Bürger angeboten werden.
Ein Bedarf für das Vorhaben lässt sich aber bereits aus der voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung für die Gemeinde Leopoldshöhe ableiten, welche jedoch auch auf
den Ortsteil Bechterdissen übertragen werden kann.
65-80
2014
2025
2040
2.270
2.427
3.568
80+
6,9 %
47 %
917
1.414
2.069
54,2 %
46,3 %
Gesamtbevölkerung
16.037
16.875
5,2 %
17.885
5,9 %
Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung bis 2040 für Leopoldshöhe, Quelle: it.NRW
Nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebes Information
und Technik NRW ist insgesamt mit einem Anstieg der pflegebedürftigen Personen in
Leopoldshöhe zu rechnen (siehe Tabelle 1).
Derzeit werden keine Möglichkeiten gesehen, andere Flächen im südlichen Gemeindegebiet für das geplante Bauprojekt der Mennonitengemeinde Bechterdissen in Anspruch zu nehmen (die detaillierte Darlegung der Standortuntersuchung erfolgt auf
Ebene der 23. Flächennutzungsplanänderung in Kapitel 7 der zugehörigen Begründung). Die Gemeinde Leopoldshöhe hat Flächen, die als Siedlungsreserve im südlichen
Gemeindegebiet im Flächennutzungsplan vorhanden sind, auf ihre Nutzbarkeit für das
Vorhaben untersucht. Hierzu zählten Flächen am Milser Ring, am westlichen Siedlungsrand Milser Heide, im Bereich des Kindergartens Bobes Feld, an der katholischen
Kirche, am Starenweg, zwischen dem Starenweg und der Grester Straße, östlich der
Grester Straße, am ehemaligen Sportplatz Asemissen, westlich der Asemisser Allee
sowie östlich der Waldstraße. Als Ergebnis sieht die Gemeinde nach der Untersuchung
jedoch keine Möglichkeit, andere Flächen im südlichen Gemeindegebiet für das Bauprojekt der Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V. zur Verfügung zu stellen. Die geringfügige Inanspruchnahme einer Fläche im Freiraum an der Straße Am Schmeltebruch ist daher unumgänglich.
Der gewählte Standort stellt sich für das Vorhaben als besonders geeignet dar. Die
Standortbedingungen werden an dem in Rede stehenden Bereich mit Blick auf die notwendigen ergänzenden Nutzungen erfüllt (z.B. Büro der Diakoniestation LeopoldshöheBechterdissen, ehrenamtliche unmotorisierte Hilfe aus der Gemeinde).
Viele Mitglieder der Mennonitengemeinde haben in den 50er bis 70er Jahren in den
Ortsteilen Bechterdissen, Greste oder Asemissen eigene Häuser gebaut und leben somit im näheren Umfeld. Das Gemeindezentrum mit dem Kirchengebäude, das Gemeindehaus sowie das bereits bestehende Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“ bietet
bereits eine bestehende Struktur in den Bereichen Veranstaltungen, Organisation und
Verwaltung. Zudem können im Bereich der ambulanten Pflege Synergien aufgrund der
vorhandenen Diakoniestation in Bechterdissen genutzt werden.
8
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
8
Bauplanungsrechtliche Inhalte
8.1
Art der baulichen Nutzung
Innerhalb des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung als „Gebiet für betreutes Wohnen
und Tagespflege“. Damit wird von der Möglichkeit des § 12 (3) Satz 3 BauGB Gebrauch
gemacht, dass im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes die Gemeinde bei
der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
BauGB gebunden ist.
In dem Gebiet sind zulässig:
Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und Pflegeeinrichtungen mit
Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf gem. § 9 (1) Nr. 8
BauGB (Personen, die altersbedingt der Betreuung und Pflege bedürfen),
dem betreuten Wohnen und den Bedürfnissen der Pflegeeinrichtung entsprechende
Anlagen und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere Gruppenbereiche sowie Anlagen für gemeinschaftliche Aktivitäten und Therapie einschließlich
des Außenwohnbereiches;
zum Betrieb der zulässigen Nutzungen erforderlichen Nebenanlagen, auch als separate Gebäude einschließlich sanitärer Einrichtungen, Funktionsräume, Abstellräume, Zugänge, Terrassen, freie Stellplätze, Carports und Zufahrten.
Mit den getroffenen Festsetzungen soll die Realisierung der von dem Vorhabenträger
geplanten Nutzung ermöglicht werden. Gemäß der städtebaulichen Konzeption sollen
an diesem Standort ausschließlich betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung
mit den jeweils zugehörigen ergänzenden Einrichtungen zulässig sein.
Die vorgesehene Nutzung erfüllt die Ansprüche an die Erfüllung der Daseinsvorsorge,
also einer Dienstleistung, an deren Erbringung ein allgemeines öffentliches Interesse
besteht. Hier im Besonderen die Anforderung an die durch den demografischen Wandel
immer mehr in den Fokus der kommunalen Planung rückenden Versorgung von älteren
Menschen mit betreutem Wohnraum sowie die Bereitstellung von Pflegeeinrichtungen.
Dies ist unabhängig davon zu sehen, ob ein solches Angebot von einem öffentlichen
oder einem privaten Dienstleister vorgehalten wird, sodass das Vorhaben im Grunde
dem Gemeinbedarf entspricht. Solche Nutzungen sind gemeinhin auf Flächen für den
Gemeinbedarf vorzusehen, auf denen nur Einrichtungen und Anlagen errichtet werden
dürfen, die der Allgemeinheit dienen.
Der Begriff des „Betreuten Wohnens" ist jedoch gesetzlich nicht definiert, allenfalls in
den Bestimmungen des Heimgesetzes umschrieben. Es handelt sich hierbei um eine
Wohnform für ältere Menschen, die sich erst seit Anfang der 1990er Jahre entwickelt
hat. Hierbei wird eine alten- bzw. behindertengerechte Wohnung, die als privater eigenständiger Haushalt geführt wird, vertraglich verbunden mit der Sicherheit einer Grundversorgung und im Bedarfsfall weiteren Dienstleistungen. Um jedoch den Gemeinbedarf zu begründen, ist es nicht ausreichend, dass ein Vorhabenträger die Anlage mit
Hilfe des DRK oder sonstiger Organisationen betreibt. Der Gemeinwohlbezug scheitert
dann daran, dass der Bauträger als juristische Person des Privatrechts selbst kein Bedarfsträger der freien Wohlfahrtspflege ist.
Dies ist mit vorliegendem Vorhaben der Fall. Dennoch trägt die hier in Rede stehende
Fläche bzw. das Vorhaben einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit
und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Nutzung Rechnung und erlaubt dem
Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die kommunale Infrastruktur wirksam zu steuern. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche
betrifft regelmäßig auch nur kleine Flächen bzw. einzelne Grundstücke und nicht größere Flächen mit einer Vielzahl von Grundstücken.
9
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Aus diesem Grund soll mit der parallelen 23. Änderung des Flächennutzungsplanes die
Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ vorgenommen werden, um hier auch
im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die Grenzen für ein nicht der gemeinbedarfsorientierten Zweckbestimmung dienendes Wohnen zu verdeutlichen. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird diese Absicht durch den konkreten Vorhabenbezug mit der Ausschließlichkeit eines „Gebietes für betreutes Wohnen und Tagespflege“
für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (Betreuung und Pflege) sichergestellt.
Die besonderen baulichen Merkmale der betreffenden Wohngebäude müssen sich zudem aus dem besonderen Wohnbedarf bestimmter Personengruppen ergeben. Hierbei
kann es nicht auf individuelle Eigenarten der jeweils in Betracht kommenden Benutzer
ankommen, vielmehr muss es sich um Bedürfnisse handeln, die typischerweise der betreffenden Personengruppe zugerechnet werden können. Solche typisierten besonderen Wohnbedürfnisse lassen sich z.B. feststellen bei Behinderten und alten Menschen.
Der betreffende Personenkreis wird in der Festsetzung genau bezeichnet (s.o.).
Der Wohnbedarf für die besondere Bevölkerungsgruppe muss in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommen, z.B. in der baulichen Form, der
Raumzahl, der Raumaufteilung, in der Innenraumgestaltung, der Ausstattung, zusätzlichen Einrichtungen oder - Außenanlagen. Dies wird durch die Vorhabenplanung und
die Bauleitplanung eingeleitet und durch die Vorhabenbezogene Hochbauplanung fortgesetzt.
Im Plankonzept ist zudem eine ambulante Pflegeeinrichtung in untergeordnetem Maße
vorgesehen (nach derzeitigem Planungsstand rd. 160 m² Nutzfläche). Über die Festsetzung mit ihrem Vorhabenbezug ist hierzu der Rahmen der zulässigen Nutzungen
deutlich limitiert und eingeschränkt. Dass eine der in dem Katalog der für das Gebiet
zulässigen Nutzungen einen Überhang erfährt, welcher sich nachteilig für die benachbarten Grundstücke auswirkt, ist unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 15 BauNVO sichergestellt. Dieser regelt, dass bauliche und sonstige
Anlagen einschließlich ihrer Nutzungen dann unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die der Umgebung unzumutbar sind. Hier
reglementiert sich z.B. eine ausschließliche Nutzung der baulichen Anlage für ambulante Pflege bereits durch die nicht mit der Umgebung zu vereinbarenden und zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre. Solange sich diese aber im Rahmen des für die Umgebung zumutbaren bewegen, sind diese Verkehrsbewegungen in Folge der zulässigen
Einzelnutzungen hinzunehmen.
Ähnlich verhält es sich mit einer gastronomischen Versorgung der Bewohner. Teil des
Konzeptes sind unter anderem Gemeinschaftsräume, in denen sich die Bewohner mit
Besuchern / Angehörigen aufhalten, in denen aber auch gegessen und getrunken werden kann, weitestgehend im Sinne eines Cafés. Eine Gastronomie im Sinne einer
Schank- und Speisewirtschaft, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, ist allerdings mit den getroffenen Festsetzungen nicht zulässig. Prinzipiell können bei der
gastronomischen Versorgung der Bewohner auch die Außenbereiche der Wohnanlage
genutzt werden. Dies ist allerdings nicht im Sinne einer Außengastronomie zu bewerten.
Auch die geplante Stellplatzanlage innerhalb des Vorhabenbereiches ist dieser Nutzung
zweckgebunden zugeordnet. Im Bereich der Stellplatzflächen ist eine Außengastronomie unzulässig. Die Stellplatzanlage wird als „Fläche für Stellplätze“ festgesetzt (siehe
Kapitel 8.8).
10
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
8.2
Maß der baulichen Nutzung / Zahl der Vollgeschosse / Höhe baulicher Anlagen /
Bauweise
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll zum einen die bauliche
Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt
werden. Die Festsetzungen sollen entsprechend dem in Kapitel 6 beschriebenen Nutzungskonzept getroffen werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der
von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Für die geplante Zufahrt und die daran angegliederten Stellplätze sowie für sonstige Zuwegungen ist eine Überschreitung der GRZ bis
maximal 0,5 möglich.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Zahl an Vollgeschossen werden zwei Vollgeschosse festgesetzt. Bei der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe soll die vorgesehene
Gliederung des Baukörpers aufgegriffen und somit die städtebauliche Figur gesichert
werden. Daher werden für den mittleren Gebäudeteil eine maximale Traufhöhe von
9,50 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11,50 m festgesetzt. Die östlich und westlich angrenzenden Gebäudeteile werden mit einer Traufhöhe von 8,00 m und einer
Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt wird Zur Bestimmung der
Gebäudehöhen in Bezug auf die vorhandene ausgebaute Straße Im Schmeltebruch eine NHN-Höhe (Normalhöhennull) von 124,50 m angegeben.
Die überbaubare Grundstücksfläche ist entsprechend des Vorhabens zu dimensionieren. Neben den hochbaulichen Anlagen sind auch Terrassen durch das Baufeld zu fassen. Um den Baukörper in seiner vorgesehenen Länge realisieren zu können wird eine
abweichende Bauweise festgesetzt, die einerseits eine Länge der baulichen Anlage von
über 50 m zulässt, anderseits mit seitlichem Grenzabstand zu errichten ist.
Hierbei ist festzuhalten, dass mit den o.g. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Höhe der baulichen Anlagen sowie zur Bauweise das Vorhaben keine erdrückende oder "einmauernde" Wirkung auf die südlich angrenzende Wohnbebauung entfaltet. Mit der Ansiedlung des Vorhabens nördlich des Bestandes entstehen keine nachteiligen Verschattungswirkungen, zudem werden die erforderlichen Abstandsflächen
eingehalten. Die Umsetzung der Planung erlaubt auch bei den bestehenden Wohngebäuden an der Milser Heide aufgrund der Nordlage des Bauvorhabens eine ausreichende Belichtung. Dieses ist der Fall, da die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) vollumfänglich erfüllt werden können.
8.3
Festsetzungen zur Baugestalt
Um die Umsetzung des Vorhabens gemäß dem Baukonzept sicherzustellen, sollen
Festsetzungen zur Baugestalt getroffen werden. Diese beinhalten Regelungen zur
Dachform (ausschließlich Walmdach), Dachneigung (10° - 15°) und hinsichtlich Dachaufbauten und -einschnitte (nicht zulässig). Mit den getroffenen Festsetzungen kann
das Vorhaben wie in Kapitel 6 dargestellt umgesetzt werden.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist somit kein Ausbau des Dachgeschosses als
„3. Etage" möglich. Mit den festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen in Verbindung mit den getroffenen Festsetzungen zur Baugestalt kann ein Ausbau des Dachgeschosses mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
8.4
Öffentliche Verkehrsflächen
In den Geltungsbereich des Nutzungsplanes soll östlich des Vorhabenbereiches ein
Teil der Straße „Im Schmeltebruch“ als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 12 (4)
BauGB mit einbezogen werden, da die vorhandene Straße zukünftig der Erschließung
des Vorhabenbereiches (Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes) dienen soll.
11
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Um die Erschließung für das geplante Vorhaben zu sichern, ist die Straße für einen
Teibereich bauplanungsrechtlich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festzusetzen.
Gegenüber der heutigen Ausparzellierung wird die öffentliche Straßenverkehrsfläche
um 1,00 m nach Westen erweitert, um somit den im südlichen Bereich der Straße
vorhandenen Fußwegestreifen bis zur Einmündung des Vorhabens fortführen zu
können.
8.5
Leitungsrechte
Die im Süden des Geltungsbereiches vorhandene Schmutzwasser-Druckleitung wird in
Form eines 3,00 m breiten Leitungsrechtes planungsrechtlich gesichert. Eine Überbauung der Leitungstrasse ist somit ausgeschlossen. Zudem werden in diesem Bereich nur
flachwurzelnde Bepflanzungen ermöglicht, um mögliche Instandhaltungsarbeiten in Zukunft nicht zu erschweren. Die bestehende Leitung in der Straße Im Schmeltebruch
wird durch die Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gesichert.
Das festgesetzte Leitungsrecht kann in ihrer Lage bei dem zu begründenden Recht mittels Baulast von der zeichnerischen Festsetzung abweichen, wenn die Erfüllung des
Bestimmungszweckes erhalten bleibt.
8.6
Flächen für die Landwirtschaft
Die nördlich an das Bauvorhaben angrenzende Freifläche wird im Nutzungsplan als
Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 (1) Nr. 18 BauGB festgesetzt.
Die Fläche soll zwar zukünftig, wie in Kapitel 6 beschrieben, im Rahmen der mennonitischen Gemeindearbeit genutzt werden, allerdings ist sicherzustellen, dass die Ziele der
Landschaftsplanung sowie die Festsetzungen des bestehenden Landschaftsschutzgebietes gewahrt bleiben. Hierbei ist in erster Linie sicherzustellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Wohnnachfolgenutzung im Sinne einer privat genutzten Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet etabliert und dauerhafte bauliche Installationen wie Spielgeräte o.ä. ermöglicht werden. Freizeitliche Nutzungen können stattdessen lediglich mit temporärem Charakter ausgeübt werden. Dies war gemeinsames Abstimmungsergebnis mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Lippe.
Mit der getroffenen Festsetzung wird die Realnutzbarkeit der Fläche in dem in Kapitel 6
beschriebenen Umfang nicht eingeschränkt und zudem dem Landschaftsschutz entsprochen. Hierbei ist anzumerken, dass die vorgesehene Nutzung bereits heute auf einem als landwirtschaftliche Fläche gewidmeten Bereich stattfindet.
8.7
Anpflanzungsfestsetzungen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Westlich an die festgesetzte landwirtschaftliche Fläche angrenzend sowie entlang der
nördlichen Geltungsbereichsgrenze ist ein 16,00 m breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
vorgesehen, die als Ausgleich für die durch die vorliegende Planung vorbereiteten Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt dienen soll (siehe auch Kapitel 10.2). Beabsichtigt ist die Anlage einer Streuobstwiese.
Die zu verwendenden Arten sind aus der folgenden Pflanzliste zu wählen:
Malus domestica „Prinzenapfel“
Malus domestica „Ontario“
Malus domestica „Rote Sternrenette“
Malus domestica „Graue Herbstrenette“
Malus domestica „Winterglockenapfel“
Pyrus communis „Conference”
12
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Pyrus communis „Gute Luise”
Pyrus communis „Gellerts Butterbirne”
Pyrus communis „Vereinsdechantsbirne”
Pyrus communis „Clapps Liebling”
Prunus avium „Große schwarze Knorpelkirsche“
Prunus avium „Hedelfinger Riesenkirsche“
Prunus avium „Büttners rote Knorpelkirsche“
Prunus domestica „Hauszwetsche“
Prunus domestica „Graf Althans Reneklode“
Juglans regia „Klon Nr. 26“
Die Gehölze sollten mit Drahtballierung, dreimal verpflanzten Hochstamm und extra
weitem Stand, mit einem Stammumfang von 10-12 cm sowie einer ZweibockVerankerung mit Bindung in einem Pflanzabstand von 8 x 8 m angelegt werden.
Um darüber hinaus die Eingrünung des Plangebietes zu gewährleisten, sind südlich der
geplanten Streuobstwiese entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze 3,00 m breite Anpflanzungsfestsetzungen vorgesehen. Hier soll durch heimische, standorttypische
Gehölzpflanzungen eine verträgliche Einbindung des Vorhabens in das Landschaftsbild
erfolgen. Ebenso ist entlang der öffentlichen Straße Im Schmeltebruch eine Anpflanzungsfestsetzung vorgesehen, die unter anderem einen Sichtschutz für die Bewohner
des Seniorenwohnheimes bietet. Als anzupflanzenden Arten sind folgenden Pflanzliste
mit den jeweiligen Anteilen zu verwenden:
50% Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weißdorn)
20% Corylus avellana (Baumhasel)
10% Euonymus europaeus (Gewöhnliche Spindelstrauch)
5% Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)
5% Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)
5% Rosa canina (Hunds-Rose)
5% Rhamnus catharticus (Purgier-Kreuzdorn)
Die Sträucher sind als verpflanzter Strauch ohne Ballen mit mindestens 3-4 Trieben
und einer Höhe von 60-100 cm in einem Pflanzabstand von 2 m anzupflanzen.
Wie in Kapitel 10.2 beschrieben, erfüllen die Flächen eine kompensatorische Funktion
im weiteren Sinne des § 15 BNatSchG und müssen daher in angemessener Frist umgesetzt werden. Grundsätzlich müssen die Kompensationsmaßnahmen erst ergriffen
werden, wenn der tatsächliche Eingriff erfolgt. Entsprechend wird festgesetzt, dass die
Anpflanzungen, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen für die Streuobstwiese spätestens mit Baubeginn erfolgen. Sofern die Flächen z.B. aufgrund der Lage zum geplanten
Baukörper im Rahmen der Bauphase beansprucht werden (z.B. Heckenpflanzung im
Südwesten des Plangebietes), sind sie spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode
nach Beendigung der Baumaßnahme anzulegen.
8.8
Stellplätze und Nebenanlagen
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Stellplätze sind nur innerhalb
der dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Mit dieser Festsetzung wird das Konzept
entsprechend umgesetzt und zusätzliche Versiegelungen an anderer Stelle verhindert.
Neben Stellplätzen können auch offene Carports im Sinne von überdachten Stellplätzen zugelassen werden. Garagen sind dagegen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.
13
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Der Anschluss an die Straße Im Schmeltebruch berücksichtigt hierbei eine Eckausrundung, die eine verbesserte Befahrbarkeit für den ein- und abbiegenden Verkehr gewährleistet.
Der Standort des geplanten Geräteschuppens, der auch die Räumlichkeiten für sanitäre
Anlagen (Duschen und Toiletten) aufbieten soll (siehe Kapitel 6), wird über eine gesonderte Fläche für Nebenanlagen festgesetzt.
9
Auswirkungen der Planung
9.1
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Löschwasser kann durch den
örtlichen Versorgungsträger erfolgen. Ein Anschluss kann an die vorhandenen Leitungen in der Straße Im Schmeltebruch erfolgen.
Elektrizität / Gas / Fernmeldetechnische Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnische
Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen.
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum
Zweck der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Ein Anschluss kann an die
in der Straße im Schmeltebruch verlaufende Schmutzwasser-Druckleitung erfolgen.
Nach § 44 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen.
Um Aussagen über die Durchlässigkeit des Bodens zu erhalten, wurde eine Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet erstellt (Büro Wiltschut,
Lügde, Februar 2017). Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass nur eine sehr geringe Durchlässigkeit vorliegt und somit eine Beseitigung des Niederschlagswassers
durch eine dezentrale Versickerung nicht empfohlen werden kann.
Daher soll zur Ableitung des anfallenden Regenwassers ein getrennter Regenwasserkanal in die Straße Im Schmeltebruch gelegt werden, der dann in die bestehenden Kanalanlagen in der Straße Milser Heide einleitet. Diese sind ausreichend dimensioniert,
um das anfallende Wasser aufzunehmen. Im Bebauungsplan wird der Verlauf des geplanten Regenwasserkanals nachrichtlich dargestellt.
Das Niederschlagsentwässerungsgebiet ist bei Neubeantragung der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis für das Niederschlagswasser an die kommunalen Einleitungsstelle
R 206 zu berücksichtigen.
Entsorgung / Müll
Das Plangebiet ist an die regelmäßige Müllentsorgung angeschlossen.
Im Zweifel sind die Müllbehälter am Abholtag an die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche zu bringen (hier: an die Straße Im Schmeltebruch). Dies kann z.B. durch
ein geeignetes Abfallmanagement wie einen Hausmeisterservice sichergestellt werden.
9.2
Belange des Verkehrs / Stellplätze
Das Plangebiet soll über die östlich angrenzende Straße Im Schmeltebruch an das
Straßennetz angeschlossen werden. Mit der Festsetzung der Straße Schmeltebruch als
öffentliche Verkehrsfläche ist die Erschließung und Anfahrbarkeit des Vorhabens ge14
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
währleistet. Allerdings wird die öffentliche Straßenverkehrsfläche gegenüber der heutigen Ausparzellierung um 1,00 m nach Westen erweitert, um somit den im südlichen Bereich der Straße vorhandenen Fußwegestreifen bis zum Anschluss des Vorhabens an
die Straße Im Schmeltebruch fortführen zu können.
Im Plangebiet sind insgesamt 30 Stellplätze vorgesehen, wobei zwei Stellplätze behindertengerecht ausgeführt werden sollen. Die vorgesehene Anzahl der Stellplätze wurde
mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde abgestimmt und berücksichtigt ein über
den eigentlichen Bedarf hinausgehendes Aufkommen. Als Planungshilfe kann hier z.B.
die ehemalige Stellplatzverordnung des Landes NRW herangezogen werden. Diese
sieht für Altenwohnheime, Altenheime, etc. einen Stellplatz je 10 - 17 Wohnheimplätze
sowie einen Besucheranteil von 75% vor, womit in diesem Fall maximal acht Stellplätze
(bei 44 WE) zu berücksichtigen sind. Berücksichtigt man die geplanten Pflegeeinrichtungen, die nicht unmittelbar dem Betrieb der Seniorenwohnanlage zuzuordnen sind,
als „Praxis mit erheblichen Besucherverkehr“ sieht die ehemalige Stellplatzverordnung
je 20 - 30 m² Nutzfläche einen Stellplatz vor sowie ebenfalls einen Besucheranteil von
75%. Bei einer nach derzeitigem Planungsstand vorgesehenen Nutzfläche der ambulanten Tagespflege von rd. 160 m² sind hier maximal 14 Stellplätze vorzusehen. Insgesamt sind somit 22 Stellplätze erforderlich, sodass mit den vorgesehenen 30 Stellplätzen ein ausreichendes Angebot bereitgestellt wird, welches darüber hinaus einen zusätzlichen Puffer für die freizeitliche Nutzung der Freifläche berücksichtigt.
Die nächstgelegene Bushaltestelle befindet sich rd. 200 m an der Hauptstraße und wird
von Buslinien in Richtung Bielefeld, Bad Salzuflen, Lemgo, Detmold, Schloß Holte, Oerlinghausen und Leopoldshöhe angefahren. Der Bahnhof Oerlinghausen liegt rd. 1,5 km
vom Plangebiet entfernt mit Anschluss an den Regionalverkehr in Richtung Bielefeld
und Lemgo. Somit ist eine gute ÖPNV-Anbindung des Plangebietes gegeben.
9.3
Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Aus diesem
Grund sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht erforderlich.
9.4
Belange der Forst- und Landwirtschaft
Mit der vorliegenden Planung werden landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen. Die Flächen befinden sich allerdings im Eigentum des Vorhabenträgers. Negative
Auswirkungen sind daher durch die Planung nicht zu erwarten.
Östlich im Anschluss an die Straße Im Schmeltebruch grenzt eine Waldfläche an das
Plangebiet, die mit einem Abstand von bis zu rd. 15 m an die geplante Bebauung heranragt. Eine Abstandspflicht gem. der ehemaligen Vorschrift des § 46 Landesforstgesetz oder des ehemaligen Waldabstandserlasses NRW existiert heute nicht mehr. Dennoch ist zum Ausschluss eventueller Haftungsfragen eine Vereinbarung im Sinne einer
gegenseitigen Rücksichtnahme notwendig. Dies kann durch eine einvernehmliche Lösung erfolgen, dass bei durch umfallende Bäume entstehende Haftungs- und Verkehrssicherungsschäden der Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit wird. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten.
10
Belange der Umwelt
10.1
Umweltprüfung
Die detaillierte Darstellung der Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) nach § 2 (4) BauGB erfolgt im Umweltbericht - separater Teil B der Begründung (Höke Landschaftsarchitektur, Biele-
15
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
feld, Dezember 2017). Die Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfolgt detailliert im beigefügten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.
10.2
Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Mit der Planung werden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet.
Diese Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne
eines Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung einzustellen. Das vorliegende Plankonzept sieht vor, den durch das Vorhaben
verursachten Eingriff unmittelbar im Plangebiet selbst auszugleichen. So werden neben
der geplanten Freifläche und der Eingrünung des Seniorenwohnheims Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
vorgesehen, innerhalb derer eine Streuobstwiese angelegt werden soll.
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt auf Grundlage der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008). Das Bewertungsverfahren beruht auf einer Gegenüberstellung der Bestandssituation mit der Planungssituation.
Grundlage für die Eingriffsbewertung ist dabei der Zustand von Natur und Landschaft
zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (Ausgangszustand). Im Anschluss daran erfolgt
die Berechnung des Planwertes entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
(Planungszustand).
Aus der Differenz der jeweils errechneten Biotopwertpunkte im Bestand und nach der
Realisierung des Vorhabens ergibt sich der Bedarf an entsprechenden Kompensationsflächen, die um diesen Differenzbetrag durch geeignete landschaftsökologische Maßnahmen aufzuwerten sind.
Im Ausgangszustand sind im Plangebiet zu rd. 55 % Ackerfläche, rd. 34 % Intensivrasen sowie zu untergeordneten Anteilen versiegelte Flächen sowie Feld- und Waldwege
vorhanden. Insgesamt weist das Plangebiet im Bestand 32.559 Biotopwertunkte auf.
Für den Planungszustand wird für das im Süden des Plangebietes gelegene Baufeld
und die angrenzenden Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports wird eine
Versiegelung von 50 % angenommen, um auch die etwaige Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 40 % durch Stellplätze, Carports und ihre Zufahrten abzudecken
Die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
werden unter Berücksichtigung der Festsetzung zur Anpflanzung von heimischen,
standorttypischen Gehölzen als „Hecke, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen ≥ 50 %“ angerechnet. Die im Norden des Plangebietes festgesetzte „Fläche für
die Landwirtschaft“ geht als „Acker“ in die Berechnung ein. Die „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der Festsetzung zur Anlage einer Streuobstwiese werden als „Obstwiese bis
30 Jahre“ angerechnet. Die Freiflächen in unmittelbarer Umgebung des Baufeldes werden voraussichtlich als „Ziergarten ohne Gehölze oder mit < 50 % lebensraumtypischen
Gehölzen“ angelegt und gehen dementsprechend in die Berechnung ein.
Insgesamt weist der Planwert 34.896 Biotopwertunkte auf, sodass eine interne Überkompensation von 2.337 Biotopwertpunkten entsteht. Es entsteht kein zusätzlicher externer Kompensationsflächenbedarf.
Anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsgebiet wurden die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, prognostiziert und der Umfang sowie
die Erheblichkeit dieser Wirkungen abgeschätzt und in Tabelle 2 dargestellt:
16
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Tabelle 2: Zusammenfassung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter, Quelle:
Höke Landschaftsarchitektur, März 2017
Wie in Kapitel 4 beschrieben befindet sich das Vorhabengebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen
sowie Ravensberger Hügelland“ (LSG-3917-0011). Dies steht derzeit der Aufstellung
des Bebauungsplanes entgegen. Um das Plangebiet baulich entwickeln zu können, ist
ein Antragsverfahren zur Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes einzuleiten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belang gem. § 4 (2) BauGB bekundete die Untere Naturschutzbehörde ihren Widerspruch zu der bis zu diesem Zeitpunkt
vorgesehenen Inhalten der Planung, vor dem Hintergrund des Eingriffes in das Landschaftsschutzgebiet.
Grundgedanke für die geplante Freifläche nördlich angrenzend an das eigentliche Bauvorhaben ist, diese als Begegnungsraum für unterschiedliche Aktivitäten für Jung und
Alt (generationenübergreifend) zu nutzen. Neben Treffen für Kinder in den Gruppen der
„Bibelentdecker“, Jungschar und Jugend für Spiel- und Bastelaktionen sollen auch
sportliche Aktivitäten stattfinden können. Hierzu gehört auch das bisher im Plangebiet
stattfindende Fußballspiel, welches weiterhin als Freizeitangebot und nicht vereinsgebunden in diesem Bereich erfolgen soll. Es ist nicht vorgesehen, eine dauerhafte Sportanlage mit fest installierten Toren oder gar Lichtanlagen zu errichten, womit die Nutzung der geplanten Freifläche nicht den Zielen des Landschaftsplanes entgegensteht.
Dies wird in § 7 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt. Demnach können im
Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzte Grünflächen innerhalb eines
Geltungsbereiches von Landschaftsplänen liegen. Der Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen Nord“ des Kreises Lippe sieht zudem Verbote für das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und
Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“ vor. Zu den Verboten zählt unter
anderem die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, zu
denen gemäß Landschaftsplan auch Sport- und Spielplätze zählen (Punkt 2.2-1 III, c)
des Landschaftsplanes). Aus naturschutzfachlicher und landschaftsästhetischer Sicht
sind jedoch durch einen privaten Bolzplatz bzw. eine private Spielfläche im Gegensatz
zu einem Sportplatz im herkömmlichen Sinn deutlich geringere Störungen zu erwarten.
Die baulichen Anlagen eines Bolzplatzes beschränken sich in der Regel auf (temporär)
aufgestellte Tore. Tribünen, Flutlichter oder übermäßige Störungen durch hohe Besucherzahlen sind nicht zu erwarten.
17
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Auch wenn das oben beschriebene Nutzungskonzept den Zielen der Landschaftsplanung und den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nicht entgegensteht, sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine siedlungsstrukturelle Nutzung im
Sinne einer privat genutzten Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet etabliert werden.
Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde würde hierdurch die Gefahr
dauerhafter baulicher Installationen (z.B. Spielgeräte o.ä.) gesehen werden, sodass der
Bereich zum Satzungsbeschluss als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden
soll. Hierdurch wird die Nutzbarkeit der Fläche in dem oben beschriebenen Umfang
nicht eingeschränkt und zudem dem Landschaftsschutz entsprochen.
10.3
Belange des Artenschutzes
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), welche bei der vorliegenden Bauleitplanung entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (ASP) geprüft werden. Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sind in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Höke Landschaftsarchitektur, Bielefeld, Dezember 2017) untersucht
worden.
Zur Vorprüfung des Artenspektrums wurden zunächst die mit der Planung verbundenen
Wirkfaktoren ermittelt. Anschließend wurden die Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet erfasst und das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ (FIS) sowie die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LINFOS) ausgewertet.
Es erfolgten Ortsbegehungen zur Untersuchung des Untersuchungsgebietes. Aufbauend auf diesen Datenquellen sind im Zuge der Vorprüfung alle relevanten Arten untersucht worden.
Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" (FIS) nennt für
das Messtischblatt 4018 „Lage“, Quadrant 1, für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 32 Arten als planungsrelevant. Unter den Tierarten
sind 6 Säugetierarten, 25 Vogelarten und eine Amphibienart. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt. Die Landschaftsinformationssammlung des Landes
Nordrhein-Westfalen (LINFOS) weist für das Untersuchungsgebiet kein Vorkommen
planungsrelevanter Arten aus.
Im Rahmen der Vorprüfung konnten artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen
durch das Vorhaben für die Arten Feldlerche und Kiebitz nicht ausgeschlossen werden.
Für die ermittelten Konfliktarten wurde eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt (Stufe II - Betrachtung).
Die Feldlerche und der Kiebitz stellen jeweils Charaktervogel der Kulturlandschaft bzw.
offener Grünlandgebiete dar. Das Vorhabengebiet stellt aufgrund der derzeitigen großteiligen Ackernutzung einen geeigneten Lebensraum für beide Arten dar. Durch die
südlich angrenzende Wohnsiedlung bzw. dem östlich angrenzenden Wald, eignet sich
die Fläche jedoch nur bedingt für Feldlerche und Kiebitz. Dennoch sind durch die Errichtung von Gebäuden Störwirkungen im Nahbereich des Plangebietes anzunehmen
(Silhouettenwirkung).
Der durch das Vorhaben entstehende Störbereich kommt aufgrund der südlichen
Wohnsiedlung und dem östlichen Wald für die beide Arten als potentielles Nahrungshabitat in Frage, beim Kiebitz speziell für rastende Tiere auf dem Vogelzug. Aufgrund
der Vielzahl ähnlicher Strukturen im Umfeld des Vorhabens werden die potentiellen
Nahrungshabitate jedoch in den betroffenen Bereichen als nicht essentiell angesehen.
Eine Störung im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen gem. § 44 (1) Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
18
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
BNatSchG und gem. § 44 (1) Nr. 1 (Tötung und Verletzung) BNatSchG werden im
Rahmen des Vorhabens nicht erwartet. Das artenschutzrechtliche Fachgutachten
kommt somit zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG für die Arten Feldlerche und Kiebitz nicht erforderlich
sind.
Obwohl das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslöst und
somit keine Kompensationspflicht besteht, wurde zwischen dem Vorhabenträger und
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, dass auf freiwilliger Basis Maßnahmen
zum Schutz der Feldlerche und des Kiebitzes umgesetzt werden sollten, sofern er im
Besitz geeigneter landwirtschaftlicher Flächen ist. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden entsprechende Vorschläge für „produktionsintegrierte Maßnahmen“ auf intensiv genutzten Äckern oder Wiesen, die zum Ziel haben, durch Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung, eine Optimierung der Lebensraumeignung herbeizuführen benannt.
10.4
Belange des Immissionsschutzes
In der Nähe des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
emittierenden gewerblichen Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen wären. Auch befindet sich das Plangebiet nicht im
Bereich einer stark befahrenen Straße, deren Emissionen auf das Vorhaben einwirken.
Seitens des geplanten Vorhabens sind keine Immissionen zu erwarten, die einen belästigenden Charakter aufweisen werden. Dies ergibt sich planungsrechtlich schon allein
daraus, dass das Vorhaben in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO allgemein zulässig wäre. Am Wochenende ist dabei durchaus mit einem höheren Verkehrsaufkommen durch Besucher zu rechnen, auch kann es durch die freizeitliche Nutzung der nördlich angrenzend geplanten Freifläche zu einem temporär höheren Verkehrsaufkommen kommen. Allerdings sind hierdurch keine in einem Wohngebiet unzulässigen oder unzumutbaren Immissionen zu erwarten.
10.5
Belange des Boden- und Wasserschutzes
Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBodSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden wie folgt beurteilt:
Begrenzung der Bodenversiegelung und Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen (Schadstoffe, Erosionen, Verdichtungen):
Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Aufgrund des sehr
ebenen Geländes sind Erosionen nicht zu erwarten. Ein Schadstoffeintrag ist, eine ordnungsgemäße Nutzung des Gebietes vorausgesetzt, ebenfalls nicht absehbar.
In dem Plangebiet und seinem Umfeld sind nach heutigem Kenntnisstand keine Altlasten, Altstandorte oder Altablagerungen bekannt bzw. vorhanden.
Erhalt schutzwürdiger Böden:
Im Plangebiet steht eine Pseudogley-Braunerde bzw. Pseudogley-Parabraunerde
(L4118_SL341SW2) an. Lehmiger Schluff und schluffiger Lehm aus Löß liegen über
sandig-tonigem Lehm und stellenweise über Festgestein. Dieser Boden ist aufgrund
seiner hohen Fruchtbarkeit sowie seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 3 klassifiziert.
Mit der vorliegenden Planung soll im Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim inklusive Tagespflege der Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V. realisiert werden. Anlass für die Planung ist der Hohe Bedarf an Betreuungs- und Pflegeplätzen aufgrund
der demografischen Entwicklung hinsichtlich einer stark zunehmenden Zahl älterer und
pflegebedürftiger Gemeindemitglieder sowie auch in der allgemeinen Bevölkerung in
19
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen"
Bechterdissen. Wie in Kapitel 7 beschrieben stellt sich der gewählte Standort für das
Vorhaben als besonders geeignet dar. Im südlichen Gemeindegebiet stehen dagegen
keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Nutzbare Brachflächen sind nicht vorhanden.
Belange des Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand
nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet.
Bielefeld / Leopoldshöhe, Januar 2018
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
20