Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
117 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Name
lfd. Nr.
A) Öffentlichkeit
Öffentlichkeit 1
A.1
Schreiben vom
11.01.2017
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die
Errichtung eines Seniorenwohnheims für betreutes Altenwohnen
mit integrierter Tagespflege realisiert werden. Die Anlage soll
unter anderem rund 44 Wohneinheiten sowie Gemeinschafts- und
Mehrzweckbereiche umfassen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass einige Punkte zur Umsetzung des Vorhabens noch so unklar sind, dass es kaum möglich
ist, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So
wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen und Räume
für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft Anlagen aufgezählt.
Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie genau das betreute
Wohnen ausgestaltet und in welchem Umfang eine Tagespflege
eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt nicht. Dies muss jedoch
dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich
die Errichtung einer solchen Anlage auf die Umgebung auswirkt.
Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen
ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von 44
Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage in der
13. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses vom
10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten,
weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies wäre
eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum zu
einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen wird.
Es ist ebenfalls nicht eindeutig, wer der Betreiber des Seniorenwohnheims sein wird und ob die Wohnungen auch verkauft oder
nur vermietet werden sollen.
Die Dimensionierung des Planvorhabens sowie die Abschätzung der damit
verbundenen Auswirkungen ist ausreichend aus den vorhandenen Unterlagen und den darin genannten Zahlen zu entnehmen.
So ist es für die Einschätzung der Größe des Vorhabens unerheblich, ob es
sich um genau 44 Wohneinheiten oder lediglich rd. 44 Wohneinheiten
handelt.
Es nicht zu erkennen, wie ein Mehr von 4-5 Wohneinheiten (gemutmaßt
wird, dass Wohneinheiten unter dem Dach vorgesehen werden) zu einer
auf das Umfeld wirkenden nachteiligen Wirkung führen. Mit den getroffenen
Festsetzungen zu den maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen ist es
nicht möglich weitere Wohneinheiten unter dem Dach unterzubringen. Auch
kann bei einem betreuten Wohnen kein erhebliches Mehr an Zu- und Abgangsverkehren abgeleitet werden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die mit dem Vorhaben zulässigen Nutzungen sind in den Festsetzungen
eindeutig vorhabenbezogen definiert und festgesetzt.
Ein Konzept, das darlegt wie „Betreutes Wohnen“ ausgestaltet wird, ist nicht
erforderlich.
Das „betreute Wohnen“ ist ein allgemein feststehender Begriff. Die hiermit
verbundenen Tätigkeiten sind definiert und geregelt, das Wohnen ist sogar
ausschließlich für Personen zulässig, die altersbedingt der Pflege und
Betreuung bedürfen.
Es bedarf für die bauplanungsrechtlichen Regelungen auch keines Ausweises des späteren Betreibers des Vorhabens.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 03.04.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
A.2
Des Weiteren geht aus dem bisherigen Begründungsentwurf nicht
hervor, wie die Versorgung der Bewohner des Seniorenwohnheims geregelt ist. Es ist anzunehmen, dass es einen Küchenoder Kantinenbetrieb geben wird. Eine Außengastronomie ist
ebenfalls nicht ausgeschlossen. Ungeklärt ist dann auch die
Frage, ob eine Gastronomie für die Öffentlichkeit zugänglich ist
oder den Bewohnern der Anlage vorbehalten ist. Diese Aspekte
lassen Sie in Ihrer bisherigen Planung völlig unberücksichtigt.
Eine Gastronomie im Sinne einer Schank- und Speisewirtschaft, die der
allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, ist nicht vorgesehen und mit den
getroffenen Festsetzungen auch nicht zulässig.
Da es aber in der Einrichtung des betreuten Wohnens auch Gemeinschaftsbereiche gibt, in denen sich die Bewohner mit ihren Besuchern /
Angehörigen aufhalten können, wird es eine Einrichtung / Räumlichkeiten
geben, in der auch gegessen und getrunken werden kann, weitestgehend
im Sinne eines Cafes.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
A.3
Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept
für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon an
sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen.
Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den
Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen
geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben,
sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz
genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr
der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den Freiraum
und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Aufgrund der
Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten Jahren ein
erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu erwarten. Mit
dieser Planung wird die Grundlage geschaffen, weitere Anlagen
an diesem Standort zu bauen.
Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche
Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und sollen
nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil
eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht
schon für eine hohe Schutzwürdigkeit Darüber hinaus wird die
betroffene Fläche nach dem Bodenschutz-Fachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen.
Die Standortentscheidung zugunsten der Inanspruchnahme von Freiraum
ist nach Abwägung der damit verbundenen Konsequenzen, dem erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich und der Erörterung der Alternativstandorte erfolgt.
Mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die
Ausdehnung des Planvorhabens in den Landschaftsraum klar definiert.
Ebenso ist die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan klar definiert. Das gilt auch für die Darstellung im Regionalplan.
Die Festsetzung des Bebauungsplanes trifft die Vorbereitung für die Umsetzung des beantragten Vorhabens. Es ist keine Angebotsplanung mit
Planungsoptionen.
Dass der Standort baulich über die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus erweitert wird, ist Spekulation. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet dafür keine Grundlage. Im Gegenteil: Nördlich
an den geplanten Baukörper wird durch die Festsetzung einer Grünfläche
sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft einer Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen
vorgebeugt.
Vorab zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren hat eine Alternativenbetrachtung für eine Standortwahl stattgefunden. Der nun gewählte Standort
hat sich als am besten geeignet herausgestellt. Die Bodenversiegelung und
-verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das
dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die Anlage der geplanten Streuobstwiese, Baum- und Strauchhecke und privaten Grünfläche ist
im Vergleich zum Bestand als positive Wirkung auf den Boden zu werten
(geminderte Bodenverdichtung, Wind- und Wassererosion).
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
A.4
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
möglichen Alternativen berücksichtigt. So ist das Gelände von
Alternative Standorte sind geprüft worden. Dabei sind die Standorte berücksichtigt worden, die auch einer Nachnutzung aus Gründen der Verfüg-
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
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Stellungnahme der Verwaltung
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Möbel Fillies nicht auf seine Eignung für das Projekt geprüft
worden. Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim viel
Platz für weitere Bauvorhaben.
Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort des
Bauvorhabens alternative Ausrichtungen des Gebäudes in Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar.
barkeit und Umsetzbarkeit überhaupt zugänglich sind. So befindet sich das
angesprochene Gelände von Möbel Fillies in privatem Besitz. Die Gemeinde Leopoldshöhe kann und darf keine Planungen, auch keine Alternativen
als solche ansehen, die nicht auf eine absehbare Verwirklichung abgestellt
sind.
An einer Planrechtfertigung bzw. einer positiven Plankonzeption kann es
dann fehlen, wenn es dem (Alternativ-)Plan an einer Verwirklichungsperspektive ermangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan
dann nicht im Sinne von § 1 (3) Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er aus
tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf
unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den
gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt.
Daher macht es keinen Sinn nicht vollzugsfähige Standorte zu beplanen.
Die angesprochene Fläche neben dem AWO Seniorenheim wurde ebenso
im Rahmen der Standortsuche auf der Ebene des parallel zu ändernden
Flächennutzungsplanes betrachtet.
Zur Ausrichtung des Gebäudes siehe Stellungnahme zu A.5
A.5
Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie quasi
einen „Riegel“ hinter die bisherige Siedlungsbebauung. Bei einer
Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund
11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner
eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser
sind mehr als 4 m niedriger. Förderlich für diesen Eindruck wird
auch ein möglicher Ausbau des Dachgeschosses sein, welches
dann als „3. Etage'' zur Unterbringung weiterer Wohneinheiten
genutzt werden kann.
Das Gebäude ist in West-Ost-Richtung anstatt in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet, da so parallel zur bestehenden Siedlungskante der Baukörper
platziert werden kann und somit weniger in den Landschaftsraum hineinreicht. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche Im Schmeltebruch auch eine Alternative Ausrichtung
des Gebäudes diskutiert. Die Ausrichtung des Gebäudes parallel zur heutigen Siedlungskante ergibt sich aus den landesplanerischen Vorgaben, die
dementsprechend seitens der Bezirksregierung Detmold vorgegeben wurde.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Gemeinde ist sich der Wirkung des Gebäudes auf die Bestandsbebauung an der Milser Heide durch die Stellung parallel zur bestehenden Siedlungskante bewusst. Eine Alternative Ausrichtung des Gebäudes quer zum
bisherigen Siedlungsrand wurde jedoch auch unter Berücksichtigung des
dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes betrachtet. Zudem wird
eine Bebauung mit getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung als vertretbar angesehen.
Der geplante Baukörper nördlich der bestehenden Bebauung ist aufgrund
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Stellungnahme der Verwaltung
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des Abstandes nicht von solchen Ausmaßen, dass er für die in Rede stehenden betroffenen Grundstücke eine erdrückende oder "einmauernde"
Wirkung entfaltet, zumal die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten
werden. Eine nachteilige Wirkung für die nächstgelegenen Häuser ist objektiv nicht feststellbar.
Die Umsetzung der Planung erlaubt auch bei den bestehenden Wohngebäuden an der Milser Heide aufgrund der Nordlage des Bauvorhabens eine
ausreichende Belichtung. Dieses ist der Fall, da die Anforderungen der DIN
5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) vollumfänglich erfüllt werden können.
Alleine der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des
bisherigen Zustandes, z.B. wegen der Aussichtslage, noch nicht zu einem
Belang, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wäre.
Es besteht kein Recht auf eine schöne Aussicht. Ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass ein Grundstück, das letztlich nicht ihm
gehört, unbebaut bleibt.
Ebenso besteht kein Abwehranspruch gegenüber einer Einsehbarkeit von
Grundstücken durch / aus baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken.
A.6
Auch sonst scheinen die Belange der Anwohner bisher nicht
berücksichtigt worden zu sein. Es wird nicht darauf eingegangen,
welche Auswirkungen und Veränderungen der Bau einer betreuten Wohnanlage auf die Nachbarschaft haben wird. Die Belange
der Nachbarn, die bis jetzt in einem ruhigen Wohngebiet gelebt
haben und auf die sich die Verwirklichung des Bauvorhabens in
vielfacher Hinsicht negativ auswirken wird, müssen auch schon
bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden.
Die Belange sind bereits damit berücksichtigt, dass das geplante Vorhaben
ohne jegliche Einschränkung innerhalb eines Wohngebietes als Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner
dienen, zulässig ist.
Es bedarf keiner gesonderten Prüfung oder Rechtfertigung eine solche
Einrichtung in oder an einem Wohngebiet vorzusehen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass kein Schutz vor gebietsfremden Nutzungen auf angrenzenden Baugebieten aus dem Gebietserhaltungsanspruch zusteht. Vielmehr kann der Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten
der Grundstückseigentümer gegen gebietsfremde Nutzungen nur im jeweiligen Baugebiet durchgreifen.
Gebietsübergreifenden Nachbarschutz gibt es nur durch das Gebot der
Rücksichtnahme. Dieses ist vorliegend jedoch nicht verletzt.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots fordert eine Interessenabwägung mit dem Ergebnis, dass sich die beabsichtigte Nutzung des Nachbargrundstücks für den Einwender als unzumutbar darstellt. Nur wenn diese zu
einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Ein-
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wendergrundstücks führt, kann daraus ein Abwehranspruch entstehen.
Dieses ist hier nicht zu erkennen.
Soweit der Einwender das Entstehen einer sozialen Spannungssituation
(„bis jetzt in einem ruhigen Wohngebiet“) befürchtet, ist der für die Prüfung
der Nachbarverträglichkeit der von baulichen Anlagen ausgehenden Störungen und Belastungen erforderlichen Grundstücksbezug nicht zu erkennen. Außerdem ist das Planungs- und Baurecht grundsätzlich nicht dazu
bestimmt, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Geschossigkeit von
Gebäuden und der Anzahl von zulässigen Wohneinheiten besorgt werden.
Diesen kann nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und
Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
A.7
Auch die Erschließung der Vorhabenfläche ist nach dem Begründungsentwurf zum Bebauungsplan noch völlig ungeklärt. Aus der
zeichnerischen Darstellung des Vorhabens und Erschließungsplanes geht hervor, dass auf dem Vorhabengebiet 14 Stellplätze
geplant sind. Diese Anzahl ist völlig unzureichend. Neben den
Stellplätzen für die Bewohner der Anlage müssen weitere Stellplätze für Besucher eingerechnet werden. Dies gilt nicht nur für
den Besuch der Bewohner der Anlage, sondern auch für die
Personen, die die Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche nutzen wollen. Ebenfalls einzurechnen sind Gäste eines Küchen- /
Kantinenbetriebs
Dadurch, dass in der bisherigen Planung auch nicht ausreichend
geklärt ist, wie die integrierte Tagespflege ausgestaltet ist, muss
angenommen werden, dass täglich Mitarbeiter oder anderes
Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Das ergibt
sich allein daraus, dass es nach Ihren Angaben Räume für
Dienstleistungen und Aktivitäten sowie Therapieangebote gibt.
Das dafür erforderliche Personal wird im Zweifel täglich zu der
Anlage kommen müssen.
Schon jetzt parken Fußballspieler am Straßenrand der Straßen
Milser Heide und Im Schmeltebruch. Dadurch, dass der geplante
Bolzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist
anzunehmen, dass auch die Nutzer des Bolzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden.
Das Planvorhaben wurde anlässlich der geäußerten Bedenken bezüglich
der Frage der Stellplätze gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Baugenehmigungsbehörde diskutiert. Als Ergebnis sollen im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 30 Stellplätze vorgesehen werden. Hierbei ist ein über den
eigentlichen Bedarf des Seniorenwohnheims hinausgehendes Aufkommen
berücksichtigt, sodass mit 30 Stellplätzen der Bedarf vollständig im Vorhabengebiet nachgewiesen werden kann. Das Plankonzept sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan wurden dementsprechend angepasst.
Die Bedenken werden zur Kenntnis
genommen. Im Plangebiet sind zur
Entwurfsfassung 30 Stellplätze zu
berücksichtigen.
A.8
Eine Erschließung der Vorhabenfläche hinsichtlich der Müllentsorgung ist ebenfalls nicht gesichert. Es ist nicht realistisch, dass
Das Plangebiet ist an die regelmäßige Müllentsorgung angeschlossen.
Unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag der Abholung an
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
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Bedenken und Anregungen
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die Abfallbehälter am Tag der Müllabholung jeweils an die Straße
Milser Heide gebracht werden. Dazu ist vor allem anzumerken,
dass nicht nur von den Bewohnern der Wohnanlage Müll erzeugt
werden wird, sondern auch von deren Gästen, dem Personal und
der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen,
dass nicht nur Hausmüll, sondern, je nach Ausgestaltung der
ambulanten Tagespflege, den angebotenen Dienstleistungen und
den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygienemüll und sowie Gewerbemüll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt.
Aus diesen genannten Gründen muss von der Planung eines
Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand
genommen werden.
die Straße Im Schmeltebruch zu bringen. Dass die Abfallbehälter bis an die
Straße Milser Heide gebracht werden, ist aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Abholung der mit
dem Betrieb des Seniorenwohnheims anfallende Menge und Art des Mülls
nicht erfolgen kann. Mit der Festsetzung der Straße Schmeltebruch als
öffentliche Verkehrsfläche ist die Erschließung und Anfahrbarkeit des Vorhabens gewährleistet.
Der Standort eignet sich absolut nicht für ein Bauprojekt einer
solchen Größenordnung, da es dem Siedlungscharakter völlig
widerspricht.
Außerdem liegt die Fläche in einem Landschaftsschutzbereich.
Diese Freiräume sind unbedingt zu schützen und sollten nicht
bebaut werden.
Daher sind alternative Standorte im Rahmen bebauter Gebiete
stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen.
Zum Thema Standortwahl siehe Stellungnahme zu A.3.
Mit der bisherigen Ausrichtung wird sozusagen ein riesiger Riegel
hinter die bisherige Siedlungsgrenze (Milser Heide) geschoben.
Wir haben bisher in einem ruhigen Wohngebiet gelebt und sind
der Meinung, dass so ein Mammutbau mit all seinen Konsequenzen uns in dieser Dimension nicht zugemutet werden kann. Unsere Belange sollten schon bei der Aufstellung des Bebauungsplanes unbedingt berücksichtigt werden.
Zum Thema der Ausrichtung des Gebäudes siehe Stellungnahme zu A.5.
Den Bedenken / der Anregung wird
nicht gefolgt.
Es gibt noch so einige Punkte, die noch nicht geklärt wurden, zum Zum Thema Stellplatzanzahl und Müllentsorgung siehe Stellungnahmen zu
Beispiel:
A7 und A8.
- die Müllentsorgung
- das Parkplatzproblem (schon jetzt parken Benutzer des Bolzplatzes bei uns in der Milser Heide)
Aus diesen genannten Gründen befürworten wir, dass von der
Planung dieses riesigen Seniorenwohnheimes an der Straße "Im
Schmeltebruch" Abstand genommen wird.
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Stand: 03.04.2017
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Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Wir haben das Haus gekauft, aufgrund der Aussage der Gemeinde, dass angrenzend am Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet ist, und eine Bebauung dort nicht möglich ist.
Jetzt wird hier ein riesiger Baukomplex geplant mit einer Traufhöhe von ca. 11,50 m. Für diesen Komplex wird ein aktueller Bebauungsplan extra aufgestellt.
Wir planten einen 2-geschossigen Anbau. Dieser wird uns bebauungsplanrechtlich verweigert, da hier ein überholter nicht
aktualisierter Bebauungsplan besteht.
Dieser Komplex gehört hier nicht hin, da hier angrenzend Einund Zweifamilienhäuser stehen und ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.
Einspruch gegen die geplante Bebauung des Landschaftsschutzgebietes und Einspruch auf den nicht mehr zeitgerechten Bebauungsplan in der Milser Heide.
Die Gemeinde hat vor dem Hintergrund stets wechselnder und erneuernder
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Prozesse eine ständige Prüfung des
Siedlungsbestandes sowie zukünftiger Siedlungsentwicklungen vorzunehmen, insbesondere vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden neuen Bedarfe. Auf Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung gem. Artikel 28 GG ist es daher stets erforderlich, städtebauliche Zielvorstellungen
zu überdenken und muss es der Kommune unbenommen bleiben, diese zu
verändern und andere Nutzungsvorstellungen für einzelne Plangebiete
gegenüber Überlegungen in der Vergangenheit voranzustellen. Dieses ist
das Wesen der kommunalen Planungshoheit.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Grundstücke an der Milser Heide profitieren zurzeit lediglich indirekt
und nicht als eigenes Recht von der bisherigen Situation. Es besteht kein
grundsätzlicher Anspruch darauf, dass ein Vorhaben nicht im Anschluss an
die bestehende Siedlungskante entwickelt wird.
Durch die neue Festsetzung im Plangebiet wird die Möglichkeit die bestehenden Grundstücke entsprechend des gültigen Bebauungsplanes zu
nutzen, nicht eingeschränkt. Demzufolge entsteht kein Vertrauensschaden
nach § 39 BauGB.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verbietet es der Gemeinde sich zur Aufstellung
oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplanes zu verpflichten.
Eine Vorwegnahme einer Planung oder Nicht-Durchführung einer Planung
durch Verpflichtung zum Erlass oder Nicht-Erlass eines bestimmten Bebauungsplanes ist grundsätzlich unzulässig, da so das Verfahren in §§ 2 ff.
BauGB umgangen werden könnte.
Öffentlichkeit 4
Schreiben vom
12.01.2017
D.1
Der Bebauungsplan macht aus verschiedenen Gründen keinen
Sinn. Daher ist seine Notwendigkeit nicht gegeben. Der Bedarf ist
nicht gegeben.
Bei der Bedarfseinschätzung sollte nicht nur der engste Gemeindebereich zugrunde gelegt werden, sondern auch der nähere
Umkreis. Hier finden sich in den Nachbargemeinden ausreichende Kapazitäten. In den letzten zwei Jahren wurden die Kapazitäten massiv ausgebaut und in einigen Gemeinden ist schon jetzt
absehbar, dass in näherer Zukunft Überkapazitäten entstehen
werden.
Der Bedarf ist ermittelt und dargelegt sowie als Grundlage für die beantragte vorhabenbezogene Bauleitplanung berücksichtigt worden.
Da die Gemeinde Leopoldshöhe hier keine Angebotsplanung betreibt,
sondern auf ein konkretes Ansiedlungsbegehren reagiert, ist auch kein
allgemeiner Bedarfsnachweis zu führen. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat
sich hier dem Grunde nach mit der Frage zu beschäftigen, ob sie aus städtebaulicher und stadtplanerischer Sicht, den Standort für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan rechtfertigen und akzeptieren kann. Dies ist zu
bejahen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Der gewählte Standort stellt sich für das Vorhaben als besonders geeignet
dar. Die Standortbedingungen werden an dem in Rede stehenden Bereich
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Stand: 03.04.2017
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Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
mit Blick auf die notwendigen ergänzenden Nutzungen erfüllt (z.B. Büro der
Diakoniestation Leopoldshöhe-Bechterdissen, ehrenamtliche unmotorisierte
Hilfe aus der Gemeinde).
Viele Mitglieder der Mennonitengemeinde haben in den 50er bis 70er Jahren in den Ortsteilen Bechterdissen, Greste oder Asemissen eigene Häuser
gebaut und leben somit im näheren Umfeld. Das Gemeindezentrum mit
dem Kirchengebäude, das Gemeindehaus sowie das bereits bestehende
Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“ bietet bereits eine bestehende
Struktur in den Bereichen Veranstaltungen, Organisation und Verwaltung.
Zudem können im Bereich der ambulanten Pflege Synergien aufgrund der
vorhandenen Diakoniestation in Bechterdissen genutzt werden.
Standorte außerhalb der Ortsteile Bechterdissen, Greste und Asemissen
sind für das Vorhaben wenig zielführend, da damit die hier in Rede stehende Zielgruppe, die durch das Vorhaben bedient werden soll, nicht erreicht
würde und damit das Vorhabenziel einer dem heutigen Wohnstandort
nahen Einrichtung für betreutes Wohnen und Pflege vorzuhalten, nicht
erreicht wird.
Öffentlichkeit 5
D.2
Auch in unserem Gemeindegebiet (und gerade in Asemissen)
sind in den letzten Jahren ausreichend neue Wohnheimplätze
und Tagespflegeplätze entstanden.
Der Standort und die Nutzergruppe stehen nicht im Widerspruch zu anderen im Gemeindegebiet errichteten und zukünftig zu errichtenden Einrichtungen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
D.3
Wenn, wie in diesem Fall davon auszugehen ist, diese Baumaßnahme auch noch mit öffentlich geförderten Mitteln unterstützt
wird, halten wir es für eine Verschwendung von Steuergeldern.
Und in zehn Jahren wird zunehmend mehr Leerstand zu verwalten sein.
Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist, dass sich der
Vorhabenträger zur Umsetzung des Vorhabens finanziell bereit und in der
Lage erklärt. Ob in diesem Zusammenhang die Finanzierung eines Vorhabens auch mit Unterstützung von Fördergeldern erfolgt oder nicht, hat nicht
die Entscheidung über die Einleitung eines Satzungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beeinflussen.
Da die Nutzergruppe seitens der Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V.
feststeht und die Investition in das Vorhaben von einer nachhaltigen, dauerhaften Nutzung der Immobilie im Sinne des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausgeht, darf die Planung in einen zukünftige Leerstand nur als
spekulativ angesehen werden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
E.1
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die
Inhalts- und schriftgleich wie A.1
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 03.04.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Name
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
Schreiben vom
12.01.2017
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Errichtung eines Seniorenwohnheims für betreutes Altenwohnen
mit integrierter Tagespflege realisiert werden. Die Anlage soll
unter anderem rund 44 Wohneinheiten sowie Gemeinschafts- und
Mehrzweckbereiche umfassen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass einige Punkte zur Umsetzung des Vorhabens noch so unklar sind, dass es kaum möglich
ist, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So
wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen und Räume
für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft Anlagen aufgezählt.
Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie genau das betreute
Wohnen ausgestaltet und in welchem Umfang eine Tagespflege
eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt nicht. Dies muss jedoch
dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich
die Errichtung einer solchen Anlage auf die Umgebung auswirkt.
Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen
ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von 44
Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage in der
13. Sitzung des Hochbau· und Planungsausschusses vom
10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten,
weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies wäre
eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum zu
einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen wird.
Es ist ebenfalls nicht eindeutig, wer der Betreiber des Seniorenwohnheims sein wird und ob die Wohnungen auch verkauft oder
nur vermietet werden sollen.
E.2
Des Weiteren geht aus dem bisherigen Begründungsentwurf nicht Inhalts- und schriftgleich wie A.2
hervor, wie die Versorgung der Bewohner des Seniorenwohnheims geregelt ist. Es ist anzunehmen, dass es einen Küchenoder Kantinenbetrieb geben wird. Eine Außengastronomie ist
ebenfalls nicht ausgeschlossen. Ungeklärt ist dann auch die
Frage, ob eine Gastronomie für die Öffentlichkeit zugänglich ist
oder den Bewohnern der Anlage vorbehalten ist. Diese Aspekte
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Den Bedenken wird nicht gefolgt.
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Stand: 03.04.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
lassen Sie in Ihrer bisherigen Planung völlig unberücksichtigt.
E.3
Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept Inhalts- und schriftgleich wie A.3
für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon an
sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes WohnenDie Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den
Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen
geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben,
sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz
genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr
der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den Freiraum
und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Aufgrund der
Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten Jahren ein
erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu erwarten. Mit
dieser Planung wird die Grundlage geschaffen, weitere Anlagen
an diesem Standort zu bauen.
Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche
Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und sollen
nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil
eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht
schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus wird die
betroffene Fläche nach dem Bodenschutz-Fachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt.
Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen
vorzuziehen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
E.4
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
möglichen Alternativen berücksichtigt. So ist das Gelände von
Möbel Fillies nicht auf seine Eignung für das Projekt geprüft
worden. Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim viel
Platz für weitere Bauvorhaben.
Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort des
Bauvorhabens alternative Ausrichtungen des Gebäudes in Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Inhalts- und schriftgleich wie A.4
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Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
E.5
Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie quasi
einen „Riegel“ hinter die bisherige Siedlungsbebauung. Bei einer
Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund
11 ,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner
eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser
sind mehr als 4 m niedriger. Förderlich für diesen Eindruck wird
auch ein möglicher Ausbau des Dachgeschosses sein, welches
dann als „3. Etage“ zur Unterbringung weiterer Wohneinheiten
genutzt werden kann
Inhalts- und schriftgleich wie A.5
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
E.6
Auch sonst scheinen die Belange der Anwohner bisher nicht
berücksichtigt worden zu sein. Es wird nicht darauf eingegangen,
welche Auswirkungen und Veränderungen der Bau einer betreuten Wohnanlage auf die Nachbarschaft haben wird. Die Belange
der Nachbarn, die bis jetzt in einem ruhigen Wohngebiet gelebt
haben und auf die sich die Verwirklichung des Bauvorhabens in
vielfacher Hinsicht negativ auswirken wird, müssen auch schon
bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden.
Inhalts- und schriftgleich wie A.6
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
E.7
Auch die Erschließung der Vorhabenfläche ist nach dem Begrün- Inhalts- und schriftgleich wie A.7
dungsentwurf zum Bebauungsplan noch völlig ungeklärt. Aus der
zeichnerischen Darstellung des Vorhabens und Erschließungsplanes geht hervor, dass auf dem Vorhabengebiet 14 Stellplätze
geplant sind. Diese Anzahl ist völlig unzureichend. Neben den
Stellplätzen für die Bewohner der Anlage müssen weitere Stellplätze für Besucher eingerechnet werden. Dies gilt nicht nur für
den Besuch der Bewohner der Anlage, sondern auch
für die Personen, die die Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche
nutzen wollen. Ebenfalls einzurechnen sind Gäste eines
Küchen- / Kantinenbetriebs.
Dadurch, dass in der bisherigen Planung auch nicht ausreichend
geklärt ist, wie die integrierte Tagespflege ausgestaltet ist, muss
angenommen werden, dass täglich Mitarbeiter oder anderes
Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Das ergibt
sich allein daraus, dass es nach Ihren Angaben Räume für
Dienstleistungen und Aktivitäten sowie Therapieangebote gibt.
Das dafür erforderliche Personal wird im Zweifel täglich zu der
Anlage kommen müssen.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Die Bedenken werden zur Kenntnis
genommen. Im Plangebiet sind zur
Entwurfsfassung 30 Stellplätze zu
berücksichtigen.
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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schon jetzt parken Fußballspieler am Straßenrand der Straßen
Milser Heide und Im Schmeltebruch. Dadurch, dass der geplante
Bolzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist
anzunehmen, dass auch die Nutzer des Bolzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden.
E.8
Eine Erschließung der Vorhabenfläche hinsichtlich der Müllentsorgung ist ebenfalls nicht gesichert. Es ist nicht realistisch, dass
die Abfallbehälter am Tag der Müllabholung jeweils an die Straße
Milser Heide gebracht werden. Dazu ist vor allem anzumerken,
dass nicht nur von den Bewohnern der Wohnanlage Müll erzeugt
werden wird, sondern auch von deren Gästen, dem Personal und
der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen,
dass nicht nur Hausmüll, sondern, je nach Ausgestaltung der
ambulanten Tagespflege, den angebotenen Dienstleistungen und
den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygienemüll und sowie Gewerbemüll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt.
Inhalts- und schriftgleich wie A.8
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Aus diesen genannten Gründen muss von der Planung eines
Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand
genommen werden.
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Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
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mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Behörde
lfd. Nr.
B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange
Bezirksregierung
A.1
Detmold
Dezernat 33 –
Bodenordnung /
Ländliche Entwicklung
Schreiben vom
21.12.2016
Kreis Lippe
Der Landrat
Schreiben vom
10.01.2017
B.1
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche
Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft.
Gegen die Planungen bestehen keine Bedenken.
Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gern. § 2
Abs. 4 BauGB können von hier keine Angaben gemacht werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der noch anstehenden Verortung von Kompensationsflächen
entsprechend der Eingriffsregelung bitte ich landwirtschaftlich
wertvolle Flächen zu schonen.
Durch die Planung ergibt sich kein externer Kompensationsbedarf.
Kein Beschluss erforderlich.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen auch
weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken. Das trifft auch für
den hier vorliegenden Bebauungsplanentwurf zu. Im Einzelnen ist
dazu folgendes zu sagen:
Die Rücknahmefläche Teilbereich B "Bobes Feld" liegt im Bebauungsplan 01/05 "Krähenholz" und ist dort als Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt.
Der Bebauungsplan ist ebenfalls der geplanten Flächennutzungsplanänderung anzupassen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird vorgenommen, um auf der
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im Sinne der kommunalen Flächenbilanz teilweise den notwendigen Ausgleich zwischen Siedlungsfläche
und Freiraum herzustellen.
Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05
„Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan
für diesen Bereich zurück. Der Bebauungsplan könnte an der Stelle auch so
im Sinne der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche erweitert werden. Mit
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird somit im Grundsatz
zugunsten eines Grünerhalts und gegen eine bauliche Erweiterung entschieden. Mit der Ausweisung der Fläche im Bereich „Bobes Feld“ als
Grünfläche entsteht jedoch kein Widerspruch zu den bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass
kein zwingendes Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes 01/05
„Krähenholz“ entsteht.
Für den „Flächentausch“ ist jedoch ausschließlich der Flächenumgriff im
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Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Flächennutzungsplan maßgebend. Bei der Rücknahme „Bobes Feld“ wird
der Anforderung der Raumordnung und Landesplanung entsprochen, im
Rahmen der gemeindlichen bzw. ortsteilbezogenen Siedlungsflächenbilanz
im Zusammenhang mit der Darstellung von „Gemeinbedarfsfläche“ an die
tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anzupassen. Die im Bereich „Bobes
Feld“ zurückgenommene Fläche ist heute bereits faktisch nicht einer Inanspruchnahme für die Siedlungszwecke zugänglich.
B.2
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bitte
ich folgende Hinweise in der weiteren Planung zu berücksichtigen:
- Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine
Grünfläche festsetzt.
- Die Rücknahmefläche "Bobes Feld" ist entsprechend der realen
Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen
bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen.
B.3
Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche am Standort „Bobes Feld“ umfasst rd. 0,27 ha. Dass in dem Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“ an dieser Stelle weniger Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist, ist für die Darstellung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der Bebauungsplan könnte an
der Stelle auch so im Sinne der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche
erweitert werden. Für den „Flächentausch“ ist ausschließlich der Flächenumgriff im Flächennutzungsplan maßgebend.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Bei der Rücknahme „Bobes Feld“ wird der Anforderung der Raumordnung
und Landesplanung entsprochen, im Rahmen der gemeindlichen bzw.
ortsteilbezogenen Siedlungsflächenbilanz im Zusammenhang mit der Darstellung von „Gemeinbedarfsfläche“ an die tatsächlichen Verhältnisse vor
Ort anzupassen. Die im Bereich „Bobes Feld“ zurückgenommene Fläche ist
heute bereits faktisch nicht einer Inanspruchnahme für die Siedlungszwecke zugänglich. Mit der Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan im
Teilbereich „Bobes Feld“ als Grünfläche entsteht zudem kein Widerspruch
zu einer heutigen oder zukünftigen Nutzung als Waldfläche. Diese wird im
Sinne der Darstellung der Grundzüge der gemeindlichen Planung durch die
vorbereitende Bauleitplanung mit abgedeckt. Der Teilbereich „Bobes Feld“
markiert den Übergang zwischen dem Siedlungs- und Landschaftsraum
und soll vor diesem Hintergrund als Grünfläche im Flächennutzungsplan
dargestellt werden, wodurch auch weiterhin ein breiter Entwicklungsspielraum in landschaftlicher und ökologischer Hinsicht gegeben ist.
Siehe auch Stellungnahme zu B.1.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann der Vorgang nicht abschließend beurteilt werden, weil in der Begründung (Ziffer 9.1,
Seite 1 0) keine weitergehenden Aussagen zur gemeinwohlver-
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mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
träglichen Niederschlagswasserbeseitigung genannt sind. Die
Aussage, dass ·
"eine Entwässerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück bzw. auf den nördlich
angrenzenden festgesetzten Grünflächen erfolgen" kann, ist nicht
ausreichend. Vielmehr muss in der Begründung eine Aussage
über die beabsichtigte Form der gemeinwohlverträglichen Niederschlagsentwässerung zumindest durch Beschreibung der hydrologischen Parameter (Versickerungsfähigkeit des Bodens) erfolgen. ·
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist die Erschließung
nicht gesichert.
Darüber hinaus ist in der Begründung darzustellen, dass für die
Versickerung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche
Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde einzuholen ist.
Ich bitte der Gemeinde Leopoldshöhe deshalb mitzuteilen, die
Begründung zu diesem Punkt zu konkretisieren und den nachfolgenden abfallrechtlichen Hinweis zu berücksichtigen.
B.4
B.5
Abfallwirtschaft
Die textlichen Festsetzungen in der Karte zu D: Sonstige Darstellungen basieren auf z.T. veralteten Rechtsgrundlagen, wie dem
KrW/AbfG. Dieses wurde durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) vom 24.02.2012 abgelöst. Ich bitte die Festsetzung entsprechend zu überarbeiten.
Zu der Aufstellung bzw. Änderung des o.a. Bebauungsplanes ist
aus brandschutztechnischer Sicht folgendes zu fordern bzw.
anzumerken:
Das geplante Bauvorhaben fällt gemäß § 68 Abs.1 Nr. 9 BauO
NRW aufgrund des Umfangs, der Größe bzw. der Nutzung nicht
mehr in das bauaufsichtlich "Vereinfachte Genehmigungsverfahren". Es handelt sich bei diesen möglichen Bauvorhaben um
einen Sonderbau gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 und § 54 Abs. 3
der BauO NRW.
Die Bauvorlage (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) muss bei Bauantragsstellung ein Brandschutzkonzept mit dem Inhalt nach § 9
der BauPrüfVO . [Verordnung über bautechnische Prüfungen vom
6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), geändert durch Verord-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass für das Planvorhaben ein Entwässerungskonzept erstellt wird. Erst mit Vorlage und nach Abstimmung und
Akzeptanz dieses Konzeptes durch den Kreis Lippe wird das Bauleitplanverfahren weitergeführt.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass die Angaben der Rechtsgrundlagen aktualisiert werden.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Belang betrifft die beizubringenden Nachweise des Brandschutzes.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan berücksichtigt die notwendigen
Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.
Der Gebäude bezogene Brandschutznachweis obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.
Kein Beschluss erforderlich.
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mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nung vom 20. Febr. 2000 (GV.NRW. S. 226) - SGV. NRW. 232 -]
enthalten.
Mit dem Brandschutzkonzept sind die Nachweise für erforderliche
Erschließung, Feuerwehrflächen I -zufahrten, zur Löschwasserversorgung und zu brandschutztechnischen Abständen von baulichen Anlagen vorzulegen.
B.6
Das Katasteramt weist auf folgendes hin:
Die Kartengrundlage ist mit Genehmigung des Katasteramtes des
Kreises Lippe vom ...... Kontrollnummer ...... vervielfältigt worden.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass die Angaben zur Kartengrundlage
ergänzt und aktualisiert werden.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Begrünung wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplanes bzw. Planes zur Gestaltung der Außenanlagen zum Durchführungsvertrag dargestellt. Die vorgetragenen Belange werden dabei berücksichtigt.
Kein Beschluss erforderlich.
Die frühere Vorschrift des § 46 Landesforstgesetz ist mittlerweile entfallen.
Nach dieser Vorschrift war die Errichtung einer baulichen Anlage im Wald
oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand,
mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, nur
mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Die Norm ist im geltenden
Landesforstgesetz nicht mehr enthalten.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Daten müssen von der Gemeinde Leopoldshöhe eingesetzt
werden.
Kontrollnummer ersetzen durch Nummer.
Katasteramt ersetzen durch Geoinformation, Kataster, Immobilienbewertung
Landschaftskammer NordrheinWestfalen
C.1
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden
keine Hinweise oder Anregungen vorgetragen.
Zur Eingrünung des Plangebietes sind an der westlichen Geltungsbereichsgrenze südlich der geplanten Streuobstwiese Gehölzpflanzungen vorgesehen. Um Beeinträchtigungen der westlich angrenzenden Ackerfläche durch Schattenwurf und Nährstoffentzug zu vermeiden, sollten möglichst niedrig wachsende
Arten verwendet werden.
Schreiben vom
04.01.2017
Weitere Hinweise oder Anregungen werden nicht vorgetragen.
Landesverband
Lippe
Schreiben vom
05.12.2016
D.1
Der Landesverband Lippe ist Eigentümer des Waldgrundstücks
Flurstück 948 Flur 8 Gemarkung Greste. Der Bauabstand zum
Wald sollte 35 m betragen. Falls dieser Abstand nicht eingehalten
wird, hat der Vorhabenträger eine Haftungsfreistellung für Schäden durch den Waldbestand zu erteilen.
Auch der sog. Waldabstandserlass NRW, der eine Regelentfernung von
35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah, ist nicht mehr anzuwenden.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 03.04.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Es wird eine Vereinbarung im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme
notwendig werden.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass eine einvernehmliche Lösung
hinsichtlich der Haftungs- und Verkehrssicherungsprobleme, die den Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit, die bei Schäden durch umfallende
Bäume entstehen, erfolgt.
Diese Regelung ist privatrechtlich zwischen den Grundstückseigentümern
zu suchen. Eine Regelung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist
hierzu nicht erforderlich und auch nicht zulässig.
Deutsche Telekom E.1
Technik GmbH
Schreiben vom
21.12.2016
Im Plangebiet befinden sich noch keine Telekommunikationslinien Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
(Tk-Linien) der Telekom. Für zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete
und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Kein Beschluss erforderlich.
Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer TkLinien im und außerhalb des Plangebietes erforderlich. Bitte teilen
Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom
erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll
erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom
da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters
besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche,
eigene Infrastruktur errichtet.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung, z.B. eines Neubaugebietes, mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie
einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann
bedeuten, dass der Ausbau der Telekommunikationslinien im
Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauwei-
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 03.04.2017
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Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
se oder in anderer technischer Bauweise erfolgt.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Landesbetrieb
Wald und Holz
NordrheinWestfalen
F.1
Durch die Änderung wird im Teilbereich A "Im Schmeltebruch"
direkt kein Wald betroffen. Allerdings grenzt im Osten direkt
unmittelbar Wald an (Gem. Greste, Flur 8, Flurstück 948). Hier ist
ein nichtüberbaubarer Bereich von 25 m zum Waldrand hin zu
beachten.
Schreiben vom
20.12.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die frühere Vorschrift des § 46
Landesforstgesetz ist mittlerweile entfallen. Nach dieser Vorschrift war die
Errichtung einer baulichen Anlage im Wald oder in einem Abstand von
weniger als einhundert Meter vom Waldrand, mit der die Einrichtung oder
der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, nur mit Genehmigung der
Forstbehörde zulässig. Die Norm ist im geltenden Landesforstgesetz nicht
mehr enthalten.
Auch der sog. Waldabstandserlass NRW, der eine Regelentfernung von
35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah, ist nicht mehr anzuwenden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird eine Vereinbarung im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme
notwendig werden. Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Haftungs- und Verkehrssicherungsprobleme, die den Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit, die bei Schäden durch umfallende Bäume entstehen, erfolgt.
Diese Regelung ist privatrechtlich zwischen den Grundstückseigentümern
zu suchen. Eine Regelung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist
hierzu nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Jedoch kann ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Der Teilbereich B "Bobes Feld" wird hingegen nicht direkt im
Wald geplant. Das Grundstück Gem. Asemissen, Flur 2, Flurstück
1516 ist aber mit Forstpflanzen bestockt und erfüllt somit die
Waldeigenschaft gem. § 2 Bundeswaldgesetz. Hier bestehen
erhebliche forstrechtliche Bedenken.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die geäußerten Bedenken
betreffen die Darstellungen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes
und keine Festsetzungen im Bebauungsplan. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen im Teilbereich B derzeit dargestellte Flächen für
Gemeinbedarf zurückgenommen und stattdessen als Grünfläche dargestellt
werden. Die Darstellung als Grünfläche erfolgt im Sinne eines Flächentausches für die Zurücknahme landwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle
(Teilbereich A der Flächennutzungsplanänderung).
Siehe Stellungnahme zu B.1 und B.2.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 03.04.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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