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Beschlussvorlage (Anlage_7_Abwägung2)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
152 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14

Inhalt der Datei

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Öffentlichkeit lfd. Nr. A) Öffentlichkeit Öffentlichkeit 1 A.1 Mit Schreiben vom 07.07.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das Prozedere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschusses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird abgestimmt. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll. Für die 15. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 27.04.2017 kann kein ordnungswidriger Ablauf festgestellt werden. Der geschilderte Ablauf des Einwenders kann so nicht nachvollzogen werden. Dem Beratungsbedarf der Ausschussmitglieder ist ausreichend nachgekommen, was sich auch aus den weiteren Nachfragen und der Diskussion in der Sitzung schließen lässt, deren Ergebnis protokollarisch festgehalten wurde. Die Gemeinde ist sich der Wirkung des Gebäudes auf die Bestandsbebauung an der Milser Heide sowohl durch die Stellung parallel zur bestehenden Siedlungskante als auch in der geplanten Höhe von partiell maximal 11,50 m gegenüber der Bestandsbebauung von rd. 7,50 m bewusst (überwiegend wird eine maximale Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt). Dies wurde in den bisherigen Diskussionen sowie in den Planungsunterlagen auch so kommuniziert. Eine Bebauung mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird als vertretbar angesehen, da der geplante Baukörper nördlich der bestehenden Wohnbebauung und mit einem ausreichendem Abstand von mind. 30 m zum nächstgelegenen Wohngebäude errichtet werden soll, sodass weder Verschattungswirkungen noch eine erdrückende oder "einmauernde" Wirkung entstehen. Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein. Das Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe noch die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung vorgegeben sind. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung des Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern. Die Entscheidung zur Ausrichtung des Gebäudes parallel zur heutigen Siedlungskante ergab sich letztendlich aus der gemeinsamen Abstimmung im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG mit der Bezirksregierung Detmold und dem Kreis Lippe. Dabei ist eine den Siedlungsraum arrondierende Bebauung, d.h. eine dem heutigen Siedlungsrand folgende Bebauung, eine Chance bezüglich der dort in Rede stehenden Inanspruchnahme von Freiraum eingeräumt worden. Eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung steht dem Gedanken einer Arrondierung entgegen und wäre daher nicht mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in Einklang zu bringen. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Beschlussvorschlag Seite 1 von 29 Den Bedenken wird nicht gefolgt. Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Öffentlichkeit lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zudem wird in diesem Zusammenhang auf das novellierte Baugesetzbuch und hier auf den neu eingeführten § 13b verwiesen. In diesem bringt der Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird. A.2 Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige Nebenanlagen auszusehen haben. Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von 44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage in der 13. Sitzung des Hochbau-und Planungsausschusses vom 10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten ge- Das „betreute Wohnen“ ist ein allgemein feststehender Begriff. Die hiermit verbundenen Tätigkeiten sind definiert und geregelt, das Wohnen wird sogar ausschließlich für Personen zulässig erklärt, die altersbedingt der Pflege und Betreuung bedürfen. Die mit dem Vorhaben zulässigen Nutzungen sind in den Festsetzungen eindeutig vorhabenbezogen definiert und festgesetzt. Ein Konzept, das bis ins letzte Detail darlegt wie das „Betreute Wohnen“ ausgestaltet wird, ist nicht erforderlich. Insgesamt ist die Dimensionierung des Planvorhabens sowie die Abschätzung der damit verbundenen Auswirkungen ausreichend aus den vorhandenen Unterlagen und den darin genannten Zahlen zu entnehmen. So ist es für die Einschätzung der Größe des Vorhabens unerheblich, ob es sich um genau 44 Wohneinheiten oder lediglich rd. 44 Wohneinheiten handelt und ebenso wie die geplanten Gemeinschaftsräume ausgestaltet oder wie viele Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten genutzt werden. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Mehr von 4-5 Wohneinheiten (gemutmaßt wird, dass Wohneinheiten unter dem Dach vorgesehen werden), zu einer auf das Umfeld nachteiligen Wirkung führen. Mit den getroffenen Festsetzungen zu den maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen ist eine Unterbringung weiterer Wohneinheiten unter dem Dach nicht möglich. Für den mittleren Gebäudeteil wird eine maximale Traufhöhe von 9,50 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11,50 m sowie für die östlich und westlich angrenzenden Gebäudeteile eine Traufhöhe von 8,00 m und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. In Verbindung mit einer festgesetzten Dachneigung von mind. 10° bis max. 15° sowie dem Ausschluss von Dachaufbauten und -einschnitten kann ein Ausbau des Dachgeschosses mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch kann hierbei bei einem betreuten Wohnen kein erhebliches Mehr an Zu- und Abgangsverkehren abgeleitet werden. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Im Plankonzept ist zudem eine ambulante Pflegeeinrichtung in untergeordnetem Maße vorgesehen (derzeitiger Planungsstand rd. 160 m² Nutzflä- Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 2 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Öffentlichkeit lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB A.3 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag sprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten käme es zu neu zu berücksichtigen Umständen, wie etwa einen erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der Versorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation. che). Über die Festsetzung mit ihrem Vorhabenbezug ist der Rahmen der zulässigen Nutzungen deutlich limitiert und eingeschränkt. Dass eine der in dem Katalog der für das Gebiet zulässigen Nutzungen einen Überhang erfährt, welcher sich nachteilig für die benachbarten Grundstücke auswirkt, ist unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 15 BauNVO sichergestellt. Dieser regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen einschließlich ihrer Nutzungen dann unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die der Umgebung unzumutbar sind. Hier reglementiert sich z.B. eine ausschließliche Nutzung der baulichen Anlage für ambulante Pflege bereits durch die nicht mit der Umgebung zu vereinbarenden und zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre. Solange sich diese aber im Rahmen des für die Umgebung zumutbaren bewegen, sind diese Verkehrsbewegungen in Folge der zulässigen Einzelnutzungen hinzunehmen. Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor, wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwiesen wird, dass es eine Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafés, bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen. Eine Gastronomie im Sinne einer Schank- und Speisewirtschaft, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, ist nicht vorgesehen und mit den getroffenen Festsetzungen auch nicht zulässig. Da es aber in der Einrichtung des betreuten Wohnens auch Gemeinschaftsbereiche geben wird, in denen sich die Bewohner mit ihren Besuchern / Angehörigen aufhalten können, wird es folglich auch eine Einrichtung / Räumlichkeiten geben, in der auch gegessen und getrunken werden kann, weitestgehend im Sinne eines Cafés. Prinzipiell können hierfür auch die Außenbereiche genutzt werden, allerdings ist dies nicht im Sinne einer Außengastronomie zu bewerten. Dies soll in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt werden. Eine erneute Offenlage wird hierdurch nicht erforderlich. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Ausgehend von der voraussichtlichen Nutzergruppe (Bewohner und Besucher), ist bei der Nutzung der Außenbereiche nicht von erheblichen Geräuschimmissionen auszugehen. Insgesamt sind seitens des geplanten Vorhabens keine Immissionen zu erwarten, die einen belästigenden Charakter aufweisen werden. Dies ergibt sich planungsrechtlich schon allein daraus, dass ein Seniorenwohnheim in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO allgemein zulässig wäre. Darüber hinaus gilt das Rücksichtnahmegebot, welches sich aus § 15 BauNVO ergibt, wonach nachbarliche Interessen unter anderem in der Form zu wahren sind, dass nicht hinnehmbare Immissionen zu vermeiden sind. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 3 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB A.4 A.5 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche neben dem AWO Seniorenheim. Alternative Standorte sind geprüft und in der Begründung zur parallelen 23. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt worden. Dabei sind die Standorte berücksichtigt worden, die auch einer Nachnutzung aus Gründen der Verfügbarkeit und Umsetzbarkeit überhaupt zugänglich sind. Die angesprochene Fläche neben dem AWO Seniorenheim wurde ebenso im Rahmen der Standortsuche auf der Ebene des parallel zu ändernden Flächennutzungsplanes betrachtet (Fläche 5: Fläche am Starenweg). Die Fläche ist bereits einer baulichen Nutzung zugeführt worden. Baugenehmigungen für eine Wohnbebauung sind vom Kreis Lippe erteilt worden. Die übrig bleibende freie Fläche reicht für eine Überplanung mit dem geplanten Vorhaben nicht aus. Auch hier wird nochmal auf das novellierte Baugesetzbuch aus dem Jahr 2017 verwiesen. Mit der Einführung des § 13b bringt der Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird. Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort des Bauvorhabens alternative Ausrichtungen des Gebäudes in Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch vorstellbar. Siehe Stellungnahme unter der lfd. Nummer A.1. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Sachverhalt ergänzt. Eine erneute Offenlage wird hierdurch nicht erforderlich. Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen. Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben, sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen, weitere Anlagen an diesem Standort zu bauen. Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und Das Nutzungskonzept wird ausreichend konkret in der Begründung zum Den Bedenken wird nicht gefolgt. vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Die Standortentscheidung zugunsten der Inanspruchnahme von Freiraum ist nach Abwägung der damit verbundenen Konsequenzen, dem erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich und der Erörterung der Alternativstandorte erfolgt. Mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausdehnung des Planvorhabens in den Landschaftsraum klar definiert. Ebenso ist die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan klar definiert. Das gilt auch für die Darstellung im Regionalplan. Die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes trifft die Vorbereitung für die Umsetzung des beantragten Vorhabens. Es ist keine Angebotsplanung mit Planungsoptionen. Dass der Standort baulich über die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus erweitert wird, ist Spekulation. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet dafür keine Grundlage. Im Gegenteil: Nördlich an den geplanten Baukörper wird durch die Festsetzung von Flächen für Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 4 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB A.6 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft einer Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen vorgebeugt. Vorab zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren hat eine Alternativenbetrachtung für eine Standortwahl stattgefunden. Der nun gewählte Standort hat sich als am besten geeignet herausgestellt. Im Plangebiet steht eine Pseudogley-Braunerde bzw. PseudogleyParabraunerde (L4118_SL341SW2) an. Lehmiger Schluff und schluffiger Lehm aus Löß liegen über sandig-tonigem Lehm und stellenweise über Festgestein. Dieser Boden ist aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit sowie seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 3 klassifiziert. Es handelt sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Böden in Leopoldshöhe um Böden mit einer hohen Bodenwertzahl. Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird jedoch auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die Anlage der geplanten Streuobstwiese, Baum- und Strauchhecke ist im Vergleich zum Bestand als positive Wirkung auf den Boden zu werten (geminderte Bodenverdichtung, Wind- und Wassererosion). Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung. Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachgeschosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung weiterer Wohneinheiten genutzt werden kann. Bei dem aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. Das Gebäude ist in West-Ost-Richtung anstatt in Nord-Süd-Richtung ausDen Bedenken wird nicht gefolgt. gerichtet, da so parallel zur bestehenden Siedlungskante der Baukörper platziert werden kann und somit weniger in den Landschaftsraum hineinreicht. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung des Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern. Die Gemeinde ist sich der Wirkung des Gebäudes auf die Bestandsbebauung an der Milser Heide durch die Stellung parallel zur bestehenden Siedlungskante bewusst. Der geplante Baukörper nördlich der bestehenden Bebauung ist jedoch aufgrund des gewählten Abstandes nicht von solchen Ausmaßen, dass er für die in Rede stehenden betroffenen Grundstücke eine erdrückende oder "einmauernde" Wirkung entfaltet, zumal die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Eine nachteilige Wirkung für die nächstgelegenen Häuser ist objektiv nicht feststellbar. Die Umsetzung der Planung erlaubt auch bei den bestehenden Wohngebäuden an der Milser Heide aufgrund der Nordlage des Bauvorhabens eine ausreichende Belichtung. Dieses ist der Fall, da die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) vollumfänglich erfüllt werden können. Alleine der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z.B. wegen der Aussichtslage, noch nicht zu einem Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 5 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Belang, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Es besteht kein Recht auf eine freie Aussicht. Ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass ein Grundstück, das letztlich nicht ihm gehört, unbebaut bleibt. Ebenso besteht kein Abwehranspruch gegenüber einer Einsehbarkeit von Grundstücken durch / aus baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken. Mit den getroffenen Festsetzungen ist zudem kein Ausbau des Dachgeschosses als „3. Etage" möglich. Für den mittleren Gebäudeteil wird eine maximale Traufhöhe von 9,50 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11,50 m sowie für die östlich und westlich angrenzenden Gebäudeteile eine Traufhöhe von 8,00 m und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. In Verbindung mit einer festgesetzten Dachneigung von mind. 10° bis max. 15° sowie dem Ausschluss von Dachaufbauten und -einschnitten kann ein Ausbau des Dachgeschosses mit Sicherheit ausgeschlossen werden. A.7 Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Belange der Anwohner sind im Planverfahren ausreichend berücksichDen Bedenken wird nicht gefolgt. tigt worden. Hierbei ist anzumerken, dass die Belange bereits damit berücksichtigt sind, dass ein Seniorenwohnheim planungsrechtlich ohne Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer jegliche Einschränkung innerhalb eines Wohngebietes als Wohngebäude, betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch zulässig ist. Es bedarf keiner gesonderten Prüfung oder Rechtfertigung eine kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier solche Einrichtung in oder an einem Wohngebiet vorzusehen. kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender AnlaZur Darstellung des Nutzungskonzeptes siehe Stellungnahme zur lfd. Nr. gen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die BeA.2 sowie zur Ausgestaltung einer gastronomischen Nutzung Stellungnahdürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestalme zur lfd. Nr. A.3. tung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen. Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrts- Im Plangebiet sind insgesamt 30 Stellplätze vorgesehen, wobei zwei Stellverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Woplätze behindertengerecht ausgeführt werden sollen. Nach Abstimmung mit chenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorender zuständigen Baugenehmigungsbehörde kann somit der erforderliche wohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche Stellplatzbedarf, unter Berücksichtigung eines über den eigentlichen Bedarf zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der hinausgehenden Aufkommens, vollständig im Vorhabengebiet nachgewieSeniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten sen werden. Am Wochenende ist durchaus mit einem höheren VerkehrsNutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem aufkommen durch Besucher zu rechnen, auch kann es durch die freizeitliRahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten che Nutzung der nördlich angrenzend geplanten Freifläche zu einem temoder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die porär höheren Verkehrsaufkommen kommen. Allerdings sind hierdurch Nutzer des Bolzplatzes sind zu berücksichtigen. keine in einem Wohngebiet unzulässigen oder unzumutbaren Immissionen zu erwarten. Mit dem Vorhaben ist mit keinem relevanten nächtlichen Zuund Abfahrtsverkehr zu rechnen. Im Plankonzept ist zudem eine ambulante Pflegeeinrichtung in untergeordnetem Maße vorgesehen. Über die Festsetzung mit ihrem Vorhabenbezug ist der Rahmen der zulässigen Nutzungen deutlich limitiert und eingeschränkt. Dass eine der in dem Katalog der für Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 6 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 das Gebiet zulässigen Nutzungen einen Überhang erfährt, welcher sich nachteilig für die benachbarten Grundstücke auswirkt, ist unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 15 BauNVO sichergestellt. Dieser regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen einschließlich ihrer Nutzungen dann unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die der Umgebung unzumutbar sind. Hier reglementiert sich z.B. eine ausschließliche Nutzung der baulichen Anlage für ambulante Pflege bereits durch die hier nicht mit der Umgebung zu vereinbaren und zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre. Solange sich diese aber im Rahmen des für die Umgebung zumutbaren bewegen, sind diese Verkehrsbewegungen in Folge der zulässigen Einzelnutzungen hinzunehmen. A.8 Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht ausreichend. Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage, sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden. Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass der geplante Bolzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Bolzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden. Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein, welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss. Die vorgesehene Anzahl der Stellplätze wurde mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde abgestimmt und berücksichtigt ein über den eigentlichen Bedarf hinausgehendes Aufkommen. Als Planungshilfe kann hier z.B. die ehemalige Stellplatzverordnung des Landes NRW herangezogen werden. Diese sieht für Altenwohnheime, Altenheime, etc. einen Stellplatz je 10 - 17 Wohnheimplätze sowie einen Besucheranteil von 75% vor, womit in diesem Fall maximal acht Stellplätze (bei 44 WE) zu berücksichtigen sind. Berücksichtigt man die geplanten Pflegeeinrichtungen, die nicht unmittelbar dem Betrieb der Seniorenwohnanlage zuzuordnen sind, als „Praxis mit erheblichen Besucherverkehr“ sieht die ehemalige Stellplatzverordnung je 20 - 30 m² Nutzfläche einen Stellplatz vor sowie ebenfalls einen Besucheranteil von 75%. Bei einer nach derzeitigem Planungsstand vorgesehenen Nutzfläche der ambulanten Tagespflege von rd. 160 m² sind hier maximal 14 Stellplätze vorzusehen. Insgesamt sind somit 22 Stellplätze erforderlich, sodass mit den vorgesehenen 30 Stellplätzen ein ausreichendes Angebot bereitgestellt wird, welches darüber hinaus einen zusätzlichen Puffer für die Nutzung der Grünfläche berücksichtigt. Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Nutzungskonzept ist hinreichend bekannt und wurde zudem mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises abgestimmt, um somit den erforderlichen Stellplatzbedarf decken zu können. Den Bedenken wird nicht gefolgt. A.9 Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der Müllentsorgung erscheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird in der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“ Die Erschließung des Vorhabens ist sowohl in verkehrlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Versorgung mit Trink- und Löschwasser, Elektrizität, Gas und Fernmeldetechnischen Einrichtungen, der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie auch hinsichtlich der Müllentsorgung gesichert und auf Ebene der Bauleitplanung hinreichend geklärt. Eine ordnungsgemäße Abholung des mit dem Betrieb des Seniorenwohnheims anfallenden Mülls ist mit den getroffenen Festsetzungen gewährleistet. Mit Den Bedenken wird nicht gefolgt. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 7 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB A.10 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch innerbetriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die öffentliche Müllabfuhr zu gewährleisten ist. Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl. erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsächlich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend Platz und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der Straße Im Schmeltebruch besteht. Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll, sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege, den angebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt. der Festsetzung der Straße Im Schmeltebruch als öffentliche Verkehrsfläche ist die Erschließung und Anfahrbarkeit des Vorhabens gesichert. Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschließlich sanitärer Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der zulässigen Nutzung erforderliche Nebenanlagen darstellen. Das Konzept sieht vor die heute im Plangebiet bereits bestehende Nutzung Den Bedenken wird nicht gefolgt. des Bolzplatzes grundsätzlich weiterhin zu ermöglichen und diese auf der nördlich angrenzenden Freifläche weiterzuführen. Grundgedanke ist hier, durch das Nebeneinander des als Spielfläche genutzten Bereiches sowie dem Seniorenwohnheim, eine generationenübergreifende Begegnungsstätte zu schaffen. Somit soll die Freifläche auch von jüngeren Bevölkerungsgruppen genutzt werden, die nicht unmittelbar mit der Nutzung der betreuten Wohnanlage in Verbindung stehen. Sanitäre Einrichtungen sind hier bisher nicht vorhanden, seitens der voraussichtlichen Betreiber als qualitative Verbesserung zur Nutzung der Freifläche jedoch wünschenswert. Unter anderem aus hygienischen Gründen ist hier allerdings eine Trennung der sanitären Anlagen für die Nutzer der Grünfläche sowie der Bewohner des Seniorenwohnheims sinnvoll. Daher soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Unterbringung von Sanitärräumen mit Duschen und Toiletten in der geplanten separaten Nebenanlage ermöglicht werden. Die grundsätzliche Frage zur Errichtung eines Seniorenwohnheims an vorgesehener Stelle stellt sich dadurch nicht. Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Bolzplatz als solcher oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche“ aus dem FNP entwickelt sein soll. Wie die Abholung des Mülls in der Praxis tatsächlich vollzogen wird, muss nicht abschließend auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geklärt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abholung sind gegeben. Da die private Zufahrt zum Seniorenwohnheim keine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorsieht, sind die Müllbehälter im Zweifel am Abholtag an die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche zu bringen (hier: an die Straße Im Schmeltebruch). Dies kann z.B. durch ein geeignetes Abfallmanagement wie einen Hausmeisterservice sichergestellt werden. Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des Seniorenwohnheims und den hierdurch anfallenden Gewerbeabfall sind weitergehende Festsetzungen zur Müllentsorgung nicht erforderlich. Zudem wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1) und (2) BauGB der Kreis als Untere Abfallbehörde beteiligt. Diese trugen zu den vorgetragen Einwänden keine Bedenken vor. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der Es ist nicht weiter vorgesehen die nördlich an das geplante Gebäude anNähe des Gastronomiebetriebs. grenzende Freifläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als private Grünfläche festzusetzen. Diese wird nun als Fläche für die Landwirtschaft Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und festgesetzt und somit freizeitliche Nutzungen mit baulich fest installierten Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 8 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in einem Nebengebäude untergebracht werden. Der Betrieb bzw. die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch nichts mit einer betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige ältere Menschen zu tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Bolzplatzes durch die Bewohner der Anlage hätten diese ihre Sanitäreinrichtungen im Hauptgebäude. Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage. Aus diesen genannten Gründen muss auch weiterhin von der Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden. Öffentlichkeit 2 Anlagen ausgeschlossen. Darüber hinaus steht mit der Änderung des Flächennutzungsplanes die Abgrenzung des Übergangs von Siedlungsfläche zum unbebauten Außenbereich im Vordergrund. Die Vorstellungen der Siedlungsflächenentwicklung werden dementsprechend mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes um die Fläche der geplanten baulichen Anlagen des Seniorenwohnheims angepasst. Mit der Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Anschluss an die baulichen Anlagen wird man der Darstellungen des Flächennutzungsplanes gerecht. B.1 Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das ProzeDie Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.1, dere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschus- es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. ses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird abgestimmt. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll. Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein. Das Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe noch die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung vorgegeben sind. Kein erneuter Beschluss erforderlich. B.2 Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die Errichtung eines Seniorenwohnheims für betreutes Altenwohnen mit integrierter Tagespflege realisiert werden. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Mit Schreiben vom 07.07.2017 Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.2, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-keit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 9 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für Dienst-leistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige Nebenanlagen auszusehen haben. Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von 44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage in der 13. Sitzung des Hochbau-und Planungsausschusses vom 10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten käme es zu neu zu berücksichtigen Umständen, wie etwa einen erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der Ver-sorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation. B.3 Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor, wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwie-sen wird, dass es eine Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafes, Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.3, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 10 von 29 Kein erneuter Beschluss erforderlich. Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen. B.4 Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.4, möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche neben dem AWO Seniorenheim. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort des Bauvorhabens alternative Ausrich-tungen des Gebäudes in Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar. B.5 Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen. Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben, sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen, weitere Anlagen an die-sem Standort zu bauen. Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrund-lage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachver- Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.5, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 11 von 29 Kein erneuter Beschluss erforderlich. Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 dichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. B.6 Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung. Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachge-schosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung weiterer Wohneinheiten genutzt werden kann. Bei dem aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.6, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. B.7 Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.7, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender Anlagen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestaltung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestal-tung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimissionen. Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrtsverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Wochenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorenwohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der Seniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten Nutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem Rahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten oder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die Nutzer des Balzplatzes sind zu berücksichtigen. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 12 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB B.8 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht ausreichend. Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage, sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden. Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass der geplante Balzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Balzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.8, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.9, Müllentsorgung er scheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. in der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“ verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch inner-betriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die öffentliche Müllabfuhr zu gewährleisten ist. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein, welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss. B.9 Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl. erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsäch-lich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend Platz und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 13 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Straße Im Schmeltebruch besteht. Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll, sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege, den an-gebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt. B.10 Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschl. sanitärer Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der zulässigen Nutzung erforderliche Nebenanlagen darstellen. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.10, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Balzplatz als solcher oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche" aus dem FNP entwickelt sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der Nähe des Gastronomiebetriebs. Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in einem Nebengebäude untergebracht werden. Der Betrieb bzw. die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch nichts mit einer betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige ältere Menschen zu tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Balzplatzes durch die Bewohner der Anlage hätten diese ihre Sanitäreinrichtungen im Hauptgebäude. Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage. Aus diesen genannten Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 14 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Gründen muss auch weiterhin von der Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden. Öffentlichkeit 3 C.1 Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das ProzeDie Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.1, dere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschus- es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. ses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird abgestimmt. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll. Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein. Das Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe noch die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung vorgegeben sind. Kein erneuter Beschluss erforderlich. C.2 Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die Errichtung eines Seniorenwohn-heims für betreutes Altenwohnen mit integrierter Tagespflege realisiert werden. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Mit Schreiben vom 07.07.2017 Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.2, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt ab- Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 15 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 schätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige Nebenanlagen auszusehen haben. Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von 44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage in der 13. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten käme es zu neu zu berücksichtigen Umstän-den, wie etwa einen erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der Ver-sorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation. C.3 Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor, wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwie-sen wird, dass es eine Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafes, bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.3, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. C.4 Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.4, möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche Kein erneuter Beschluss erforderlich. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 16 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 neben dem AWO Seniorenheim. Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort des Bauvorhabens alternative Ausrich-tungen des Gebäudes in Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar (siehe 1.l. C.5 Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben, sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen, weitere Anlagen an diesem Standort zu bauen. Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.5, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. C.6 Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung. Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.6, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 17 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachge-schosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung weiterer Wohnein-heiten genutzt werden kann. Bei dem aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. C.7 Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.7, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.8, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender Anlagen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestaltung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen. Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrtsverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Wochenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorenwohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der Seniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten Nutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem Rahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten oder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die Nutzer des Balzplatzes sind zu berücksichtigen. C.8 Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht ausreichend. Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage, sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden. Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 18 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass der geplante Balzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Balzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden. Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein, welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss. C.9 Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.9, Müllentsorgung er scheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. in der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“ verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch inner-betriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die öffentliche Müllabfuhr zu gewährleisten ist. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl. erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsäch-lich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend Platz und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der Straße Im Schmeltebruch besteht. Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll, sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege, den angebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 19 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB C.10 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschl. sanitärer Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der zulässigen Nut-zung erforderliche Nebenanlagen darstellen. Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.10, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung. Kein erneuter Beschluss erforderlich. Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Bolzplatz als solcher oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche"" aus dem FNP entwickelt sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der Nähe des Gastronomiebetriebs. Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in einem Nebengebäude untergebracht werden. Der Betrieb bzw. die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch nichts mit einer betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige ältere Menschen zu tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Balzplatzes durch die Bewohner der Anlage hätten diese ihre Sanitäreinrichtungen im Hauptgebäude. Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage. Aus diesen genannten Gründen muss auch weiterhin von der Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden. Öffentlichkeit 4 D.1 Unserer Meinung nach sollten wir versuchen, einen KomproDie mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes miss zu finden. Dieser wäre zum Beispiel, das geplante Baupro- Nr. 02/001 und der parallelen 23. Änderung des Flächennutzungsplanes Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 20 von 29 Der Anregung wird nicht gefolgt. Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB Mit Schreiben vom 07.07.2017 jekt parallel zum Schmeltebruch zu bauen. 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 verfolgten Planung stellt bereits eine Kompromisslösung in dem Sinne dar, dass nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange sowohl die Wahl des Standortes als auch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes vor dem Hintergrund einer möglichst verträglichen Einbindung und auch unter Berücksichtigung des späteren Betriebes gewählt wurde. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung des Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern. Die Entscheidung zur Ausrichtung des Gebäudes parallel zur heutigen Siedlungskante ergab sich letztendlich aus der gemeinsamen Abstimmung im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG mit der Bezirksregierung Detmold und dem Kreis Lippe. Dabei ist eine den Siedlungsraum arrondierende Bebauung, d.h. eine dem heutigen Siedlungsrand folgende Bebauung, eine Chance bezüglich der dort in Rede stehenden Inanspruchnahme von Freiraum eingeräumt worden. Eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung steht dem Gedanken einer Arrondierung entgegen und wäre so nicht mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in Einklang zu bringen. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 21 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Behörde lfd. Nr. B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange Bezirksregierung A.1 Detmold Dezernat 33 – Bodenordnung / Ländliche Entwicklung Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft. Bedenken oder Anregungen hierzu werden nicht vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. B.1 Zur Eingrünung des Plangebietes sind an der westlichen Geltungsbereichsgrenze südlich der geplanten Streuobstwiese Gehölzpflanzungen vorgesehen. Um Schattenwurf auf der westlich angrenzenden Ackerfläche zu vermindern, sollten möglichst niedrig wachsende Arten verwendet werden. Weitere Hinweise oder Anregungen werden nicht vorgetragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begrünung wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplanes bzw. Planes zur Gestaltung der Außenanlagen zum Durchführungsvertrag dargestellt. Die vorgetragenen Belange werden dabei berücksichtigt. Kein Beschluss erforderlich. C.1 In meiner Stellungnahme vom 20.12.2016 habe ich zum Teilbereich A „Im Schmeltebruch" darauf hingewiesen, dass östlich des Planungsgebietes unmittelbar Wald angrenzt (Gem. Greste, Flur 8, Flurstück 948). Bei dem Waldbestand handelt es sich um ca. 170- 180 jährige Buchen und Eichen. Sie können auf diesem wüchsigen Standort über 30 m hoch werden. Der geforderte nichtüberbaubare Sicherheitsabstand von 25 m wird bei der jetzt vorliegenden Planung nicht eingehalten. Es wurde lediglich textlich darauf hingewiesen, dass der Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit wird. Dies ist rechtlich nicht nur fraglich, sondern bedenklich. Bei Sachschäden ist der Schaden wohl noch auszugleichen, aber spätestens bei Personenschäden wird der Grundeigentümer strafrechtlich verantwortlich gemacht. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Der Einwand eines erforderlichen Abstandes zu vorhandenen Waldflächen leitet sich aus dem früheren § 46 des Landesforstgesetzes (LFoG NRW) sowie des ehemaligen Waldabstandserlasses der Landesregierung NRW ab, der eine Regelentfernung von 35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah. Sowohl der § 46 LFoG NRW als auch der Waldabstandserlasses sind mittlerweile nicht mehr in Kraft. Somit ergeben sich seitens der plangebenden Gemeinde keine rechtlichen Bindungspflichten mehr was grundsätzliche Abstände zu Forstbeständen angeht. Vielmehr ist die Aufhebung der vorgenannten Gesetze und Vorschriften als eine gewollte Lockerung seitens der Landesregierung zu verstehen, bauliche Entwicklungen auch in Nähe zu Waldflächen zu fördern. Vor diesem Hintergrund können die Bedenken des Einwenders zwar nachvollzogen werden, stellen allerdings kein unüberwindbares Hindernis im Rahmen der Bauleitplanung dar. Die in Rede stehenden Waldflächen östlich des Plangebietes grenzen bereits heute an öffentlich genutzte Flächen in Form der Straße Im Schmel- Den Bedenken wird nicht gefolgt. Schreiben vom 27.06.2017 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Schreiben vom 21.06.2017 Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen Schreiben vom 27.06.2017 Es bestehen forstbehördlicherseits erhebliche Bedenken, diese Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 22 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Festsetzung im Bebauungsplan festzuschreiben. Der Abstand, wie nun geplant von 15 m, ist auf jeden Fall zu gering (siehe oben). Der Waldbestand kann eine Höhe von über 25 m erreichen. Somit ist der geforderte Sicherheitsabstand von 25 m durch Verschieben des Gebäudetraktes nach Westen um 10 m notwendig. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag tebruch, sodass eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht seitens des Flächeneigentümers besteht. Da mit dem geplanten Vorhaben allerdings bewusst an den bestehenden Wald herangerückt wird, ist hier eine gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Daher ist im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren eine privatrechtliche Regelung in Form eines Haftungsausschlusses zu vereinbaren, die den Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit, die bei Schäden durch umfallende Bäume auf dem Grundstück des Vorhabenträgers entstehen. Im Bebauungsplan ist zudem ein Hinweis enthalten, dass aufgrund der östlich an den Geltungsbereich angrenzenden Waldflächen eine privatrechtliche Regelung hinsichtlich eventueller Haftungs- und Verkehrsschäden durch umfallende Bäume, abbrechende Baumkronen oder herabfallende Äste zu treffen ist. GASCADE Gastransport GmbH D.1 Schreiben vom 09.06.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH Andere relevante Betreiber von Kabel- und Leitungsanlagen wurden ebensowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. falls im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB angeschrieben. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Kein Beschluss erforderlich. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Stadtwerke LippeWeser Service GmbH & Co. KG Schreiben vom E.1 Die Stadtwerke Lippe-Weser-Service GmbH & Co. KG. betreiben eine Niederspannungsleitung in direkter Nähe der geplanten Bebauung. Bezüglich der Versorgung mit Strom und Gas bestehen unserer- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken hinsichtlich eines u.U. sehr langen zu verlegenden Hausanschlusses sind aufgrund der Lage des Vorhabens und der Erschließung über die Straße Im Schmeltebruch bekannt. Dies wird bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen sein. Auf der Ebene des Bauleitplanung ist Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 23 von 29 Kein Beschluss erforderlich. Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 30.06.2017 Westnetz GmbH 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) seits keinerlei Einwände, wir geben aber zu bedenken, dass ein möglicher Hausanschluss, bedingt durch die Lage der geplanten Bebauung und abhängig von dem notwendigen Leistungsbedarf, unter Umständen sehr lang ausgeführt werden muss. F.1 Schreiben vom 20.06.2017 maßgeblich, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert werden kann. Dies ist mit der Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Fall. Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. und Anregungen vorzubringen haben. Zur o. a. Planung wurde bereits mit Schreiben PTI 15, R-ID 67371926 vom 21.12.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt weiter. Schreiben vom 06.06.2017 Schreiben vom 22.09.2017 Beschlussvorschlag Kein Beschluss erforderlich. Diese Stellungnahme betrifft nur die im Eigentum der „innogy Netze Deutschland GmbH“ befindlichen Anlagen und Leitungen der Verteilnetze Strom und Gas. Deutsche Telekom G.1 Technik GmbH Kreis Lippe Der Landrat Stellungnahme der Verwaltung H.1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die benannte Stellungnahme wurde bereits zur frühzeitigen Beteiligung beantwortet. Es ergab sich hieraus kein Änderungsbedarf für die Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Kein Beschluss erforderlich. Gegen die beabsichtigten Planungen bestehen auch weiterhin keine Bedenken. Im Rahmen der erneuten Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab: Die o. g. Planung liegt in einem über den Landschaftsplan „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten bei der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung -Kreis Lippe- im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 24 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Beschlussvorschlag Für eine positive Entscheidung gem. § 20 (4) LNatSchG Aufhebung des Landschaftsschutzes sind folgende Punkte im weiteren Verfahren abzuarbeiten: Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein Abstimmungstermin mit dem Kreis Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Als Ergebnis wurde zu den einzelnen Anregungen / Bedenken folgende Vorgehensweise im weiteren Verfahren vereinbart, unter deren Anwendung die Entlassung der Planung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werden kann: Die Rücknahmefläche Teilbereich B „Bobes Feld“ liegt im Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“. Zur Wirksamkeit der geplanten Flächennutzungsplanänderung ist der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan anzupassen und ebenfalls zu ändern. Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine Grünfläche festsetzt. Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan für diesen Bereich zurück. Auch die heutige tatsächliche Nutzung ist nur bedingt durch den Änderungsbereich im Flächennutzungsplan betroffen. Zwar befinden sich südlich an das bestehende Kindergartengebäude angrenzend heute Containerbauten, die ebenfalls zur Kinderbetreuung genutzt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Provisorium, das nur solange bestehen bleibt, bis an anderer Stelle ausreichend KiTa-Plätze angeboten werden können. Es befindet sich derzeit eine entsprechende Planung zur Errichtung eines Kindergartens auf dem Weg. Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung (z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem Bereich ausschließen zu können und die Fläche zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu sichern, soll die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass kein zwingendes Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes 01/05 „Krähenholz“ entsteht. Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche. Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. Die Rücknahmefläche „Bobes Feld“ ist entsprechend der realen Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen. H.2 Stellungnahme der Verwaltung Der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet ist auf den Bau der Wohnanlage zu beschränken. Auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Funktion Bolzplatz/Spielfläche im Landschaftsschutzgebiet ist zu verzichten. Die Aufhebung des Landschaftsschutzes für diesen Bereich wird nicht in Aussicht gestellt. Grundgedanke für die geplante Freifläche ist, diese als Begegnungsraum für unterschiedliche Aktivitäten für Jung und Alt (generationenübergreifend) zu nutzen. Neben Treffen für Kinder in den Gruppen der „Bibelentdecker“, Jungschar und Jugend für Spiel- und Bastelaktionen sollen auch sportliche Aktivitäten stattfinden können. Hierzu gehört auch das bisher im Plangebiet stattfindende Fußballspiel, welches weiterhin als Freizeitangebot und nicht vereinsgebunden in diesem Bereich erfolgen soll. Es ist nicht vorgesehen, eine dauerhafte Sportanlage mit fest installierten Toren oder gar Lichtanla- Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 25 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag gen zu errichten, womit die Nutzung der geplanten Freifläche nicht den Zielen des Landschaftsplanes entgegen steht. Dies wird in § 7 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt. Demnach können im Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzte Grünflächen innerhalb eines Geltungsbereiches von Landschaftsplänen liegen. Der Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen Nord“ des Kreises Lippe sieht zudem Verbote für das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“ vor. Zu den Verboten zählt unter anderem die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, zu denen gemäß Landschaftsplan auch Sport- und Spielplätze zählen (Punkt 2.2-1 III, c) des Landschaftsplanes). Aus naturschutzfachlicher und landschaftsästhetischer Sicht sind jedoch durch einen privaten Bolzplatz bzw. eine private Spielfläche im Gegensatz zu einem Sportplatz im herkömmlichen Sinn deutlich geringere Störungen zu erwarten. Die baulichen Anlagen eines Bolzplatzes beschränken sich in der Regel auf (temporär) aufgestellte Tore. Tribünen, Flutlichter oder übermäßige Störungen durch hohe Besucherzahlen sind nicht zu erwarten. Auch wenn das oben beschriebene Nutzungskonzept den Zielen der Landschaftsplanung und den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nicht entgegensteht, sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine siedlungsstrukturelle Nutzung im Sinne einer privat genutzten Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet etabliert werden. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird hierdurch jedoch die Gefahr dauerhafter baulicher Installationen (z.B. Spielgeräte o.ä.) gesehen, sodass der Bereich zum Satzungsbeschluss als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden soll. Hierdurch wird die Nutzbarkeit der Fläche in dem oben beschriebenen Umfang nicht eingeschränkt und zudem dem Landschaftsschutz entsprochen. Hierbei ist auch anzumerken, dass die vorgesehene Nutzung bereits heute auf einem im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftliche Fläche dargestellten Bereich stattfindet. Da die Änderung der Grünflächenfestsetzung zugunsten landwirtschaftlicher Flächen lediglich klarstellenden Charakter besitzt, ohne dass eine Änderung des grundsätzlichen Nutzungskonzeptes vorgenommen wird, ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. Die geplanten Anpflanzungen sind aus Artenschutzgründen (Silhouettenwirkung) zum Gebäude hin zu verschieben. Eine Verlagerung der Flächen wird aus Artenschutzgründen als nicht zielführend angesehen. Sowohl die geplanten Flächen zum Anpflanzen einer Baum- und Strauchhecke als auch die geplante Streuobstwiese sind für die Randbereiche des Grundstückes vorgesehen. So können optische Störrei- Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 26 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag ze in Form von menschlicher Bewegung, welche als Hauptstörquelle vieler störungssensibler Arten gelten, gemindert werden. Eine Silhouettenwirkung durch Gehölze ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Wuchshöhe von Streuobstbäumen und des östlich angrenzenden Waldbestandes mit seiner das Plangebiet und angrenzende Bereiche prägenden Silhouette als zweitrangig zu erachten. Würden die Anpflanzungsflächen Richtung Gebäude verschoben, würde sich die optische Beeinträchtigung durch Bewegung erhöhen. Außerdem würde die Nutzung der privaten Grünfläche durch die räumliche Trennung erschwert. Auch die landschaftsästhetische Funktion der Anpflanzungsflächen zur optischen Gliederung der Landschaft würde beeinträchtigt. Daher soll auf eine Verschiebung der Anpflanzungsflächen zum Gebäude hin verzichtet werden. Für die Heckenanpflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze wird zudem festgesetzt, dass lediglich mittelwüchsige Gehölze anzupflanzen sind. Die Anpflanzungen sind in Bezug auf Art, Pflanzabstand, Qualität und Zeitpunkt der Herstellung zu konkretisieren und festzusetzen. Wie im Vorfeld mit dem Artenschutz-Gutachter abgestimmt, sind für die Abwertung und Reduzierung der Lebensräume für Feldlerche und Kiebitz an anderer Stelle im räumlichen Zusammenhang Lebensräume für diese Arten aufzuwerten bzw. neu zu schaffen. Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird die Anpflanzungsfestsetzung gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB entsprechend konkretisiert. Da mit der Konkretisierung der Festsetzung die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird hierdurch auch keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. In einer Vorabstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde hatte man sich auf Maßnahmen zur Aufwertung der Lebensräume für die Arten Feldlerche und Kiebitz auf freiwilliger Basis geeinigt, da für eine verbindliche Festsetzung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die rechtliche Grundlage fehlt. Bezüglich der Betroffenheit der Arten Feldlerche und Kiebitz kommt der Fachgutachter zu folgender Einschätzung (Höke Landschaftsarchitektur): Die Lebensraumeignung des Plangebietes und der direkten Umgebung ist aufgrund der Lage zwischen einer Feldhecke, einem Waldbestand und Wohnbebauung für die gegenüber vertikalen Strukturen sehr empfindlichen Arten Kiebitz und Feldlerche deutlich eingeschränkt. Weiterhin ist für den Kiebitz eine Meidung von Straßen mit geringer Verkehrsdichte nachgewiesen, die auf eine erhöhte Störung durch menschliche Bewegung (Fuß- und Radfahrer) und insbesondere durch Hunde zurückzuführen ist. Solche Störungen gehen im Untersuchungsgebiet von der Straße „Im Schmeltebruch“, dem Bolzplatz sowie dem unbefestigten Feldweg aus. Da Feldlerchen und Kiebitze speziell während der Brut und Jungenaufzucht ebendiese Empfindlichkeiten aufweisen, ist eine Nutzung des Plangebietes und Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 27 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag angrenzender Strukturen als Fortpflanzungsstätte nicht zu erwarten. Als Ruhestätten im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind gemäß der Abgrenzung durch das MKULNV Nordrhein-Westfalen (Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen, 2013) für rastende Kiebitze die von größeren Gruppen traditionell genutzten Rastplätze zu verstehen. Da es sich bei dem Plangebiet und direkt angrenzende Flächen nicht um ein solches handelt, ist auch die Beeinträchtigung von Ruhestätten auszuschließen. Eine Betroffenheit im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist daher nicht gegeben. Im weiträumigen Umfeld (insbesondere Richtung Nordwesten) befinden sich teils große Ackerflächen, auf denen Fortpflanzungsstätten der Feldlerche zu erwarten und des Kiebitzes denkbar sind. Auch könnten sich hier sporadisch einzelne rastende Kiebitze aufhalten, welche jedoch nicht unter die Definition der Ruhestätte fallen. Aufgrund der räumlichen Nähe zu ebendiesen Flächen, ist nicht auszuschließen, dass das Plangebiet und direkt angrenzende Flächen als Nahrungshabitat genutzt werden. Da Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des § 44 (1) BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit allein durch die Nutzung als Nahrungsfläche nicht gegeben. Die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 44 (5) BNatSchG bleibt weiterhin erfüllt. Wie im Umweltbericht unter Schutzgut „Wasser“ beschrieben und bei der Bewertung berücksichtigt, ist das Niederschlagswasser in der angrenzenden Freifläche zu versickern. H.3 Um Aussagen über die Durchlässigkeit des Bodens zu erhalten, wurde eine Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet erstellt (Büro Wiltschut, Lügde, Februar 2017). Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass nur eine sehr geringe Durchlässigkeit vorliegt und somit eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine dezentrale Versickerung nicht empfohlen werden kann. Daher soll zur Ableitung des anfallenden Regenwassers ein getrennter Regenwasserkanal in die Straße Im Schmeltebruch gelegt werden, der dann in die bestehenden Kanalanlagen in der Straße Milser Heide einleitet. Der Umweltbericht wird dahingehend entsprechend angepasst. Aus Sicht der Fachgebiete 701 – Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft – und 702 – Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie bestehen gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Berücksichtigung des folgenden Hinweises keine Bedenken. Wasserwirtschaft Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 28 von 29 Stand: 20.12.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Gemäß den Angaben unter Ziffer 9.1 im Erläuterungsbericht erfolgt die gemeinwohlverträgliche Niederschlagsentwässerung durch Ableitung des Niederschlagswassers in einen neuen kommunalen Niederschlagswasserkanal. Im Planwerk und den textlichen Festsetzungen zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dies nicht ersichtlich. Ich bitte zu prüfen, in welcher Form eine Darstellung der beabsichtigten gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist. Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird die Lage des geplanten Kanals zur Niederschlagsentwässerung mit Anschluss an den öffentlichen Kanal in der Straße „Im Schmeltebruch“ als nachrichtliche Darstellung mit aufgenommen. Des Weiteren bitte ich der Gemeinde Leopoldshöhe mitzuteilen, dass das neue Niederschlagsentwässerungsgebiet bei der Neubeantragung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis für das Niederschlagswasser an der kommunalen Einleitungsstelle R 206 berücksichtigt werden muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und entsprechend weitergeleitet. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Beschlussvorschlag Seite 29 von 29 Stand: 20.12.2017