Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
152 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
A) Öffentlichkeit
Öffentlichkeit 1
A.1
Mit Schreiben vom
07.07.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das Prozedere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschusses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des
Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird
dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird
abgestimmt. Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie
hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die
Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das
geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll.
Für die 15. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am
27.04.2017 kann kein ordnungswidriger Ablauf festgestellt werden. Der
geschilderte Ablauf des Einwenders kann so nicht nachvollzogen werden.
Dem Beratungsbedarf der Ausschussmitglieder ist ausreichend nachgekommen, was sich auch aus den weiteren Nachfragen und der Diskussion
in der Sitzung schließen lässt, deren Ergebnis protokollarisch festgehalten
wurde.
Die Gemeinde ist sich der Wirkung des Gebäudes auf die Bestandsbebauung an der Milser Heide sowohl durch die Stellung parallel zur bestehenden
Siedlungskante als auch in der geplanten Höhe von partiell maximal
11,50 m gegenüber der Bestandsbebauung von rd. 7,50 m bewusst (überwiegend wird eine maximale Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt). Dies wurde
in den bisherigen Diskussionen sowie in den Planungsunterlagen auch so
kommuniziert. Eine Bebauung mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung wird als vertretbar angesehen, da der geplante
Baukörper nördlich der bestehenden Wohnbebauung und mit einem ausreichendem Abstand von mind. 30 m zum nächstgelegenen Wohngebäude
errichtet werden soll, sodass weder Verschattungswirkungen noch eine
erdrückende oder "einmauernde" Wirkung entstehen.
Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die
Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein. Das
Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe noch
die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung
vorgegeben sind.
Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl
für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung des
Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen
Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund
der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern. Die Entscheidung zur Ausrichtung
des Gebäudes parallel zur heutigen Siedlungskante ergab sich letztendlich
aus der gemeinsamen Abstimmung im Rahmen der landesplanerischen
Anfrage gem. § 34 LPlG mit der Bezirksregierung Detmold und dem Kreis
Lippe. Dabei ist eine den Siedlungsraum arrondierende Bebauung, d.h.
eine dem heutigen Siedlungsrand folgende Bebauung, eine Chance bezüglich der dort in Rede stehenden Inanspruchnahme von Freiraum eingeräumt
worden. Eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung steht dem Gedanken einer Arrondierung entgegen und wäre daher
nicht mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in Einklang zu
bringen.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
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Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zudem wird in diesem Zusammenhang auf das novellierte Baugesetzbuch
und hier auf den neu eingeführten § 13b verwiesen. In diesem bringt der
Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von
Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer
Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird.
A.2
Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung
des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten
gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So
wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich
definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen
Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen
und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft
Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie
genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem
Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt
nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen
Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer
näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten
abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für
Dienstleistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche
Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige
Nebenanlagen auszusehen haben.
Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von
44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage
in der 13. Sitzung des Hochbau-und Planungsausschusses vom
10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten ge-
Das „betreute Wohnen“ ist ein allgemein feststehender Begriff. Die hiermit
verbundenen Tätigkeiten sind definiert und geregelt, das Wohnen wird
sogar ausschließlich für Personen zulässig erklärt, die altersbedingt der
Pflege und Betreuung bedürfen. Die mit dem Vorhaben zulässigen Nutzungen sind in den Festsetzungen eindeutig vorhabenbezogen definiert und
festgesetzt.
Ein Konzept, das bis ins letzte Detail darlegt wie das „Betreute Wohnen“
ausgestaltet wird, ist nicht erforderlich. Insgesamt ist die Dimensionierung
des Planvorhabens sowie die Abschätzung der damit verbundenen Auswirkungen ausreichend aus den vorhandenen Unterlagen und den darin genannten Zahlen zu entnehmen. So ist es für die Einschätzung der Größe
des Vorhabens unerheblich, ob es sich um genau 44 Wohneinheiten oder
lediglich rd. 44 Wohneinheiten handelt und ebenso wie die geplanten Gemeinschaftsräume ausgestaltet oder wie viele Räume für Dienstleistungen
und Aktivitäten genutzt werden. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Mehr von
4-5 Wohneinheiten (gemutmaßt wird, dass Wohneinheiten unter dem Dach
vorgesehen werden), zu einer auf das Umfeld nachteiligen Wirkung führen.
Mit den getroffenen Festsetzungen zu den maximal zulässigen Trauf- und
Firsthöhen ist eine Unterbringung weiterer Wohneinheiten unter dem Dach
nicht möglich. Für den mittleren Gebäudeteil wird eine maximale Traufhöhe
von 9,50 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11,50 m sowie für die östlich und westlich angrenzenden Gebäudeteile eine Traufhöhe von 8,00 m
und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. In Verbindung mit einer festgesetzten Dachneigung von mind. 10° bis max. 15° sowie dem Ausschluss
von Dachaufbauten und -einschnitten kann ein Ausbau des Dachgeschosses mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch kann hierbei bei einem
betreuten Wohnen kein erhebliches Mehr an Zu- und Abgangsverkehren
abgeleitet werden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Im Plankonzept ist zudem eine ambulante Pflegeeinrichtung in untergeordnetem Maße vorgesehen (derzeitiger Planungsstand rd. 160 m² Nutzflä-
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
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Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
sprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also
keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies
wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum
zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen
wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten käme
es zu neu zu berücksichtigen Umständen, wie etwa einen
erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der Versorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation.
che). Über die Festsetzung mit ihrem Vorhabenbezug ist der Rahmen der
zulässigen Nutzungen deutlich limitiert und eingeschränkt. Dass eine der in
dem Katalog der für das Gebiet zulässigen Nutzungen einen Überhang
erfährt, welcher sich nachteilig für die benachbarten Grundstücke auswirkt,
ist unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 15
BauNVO sichergestellt. Dieser regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen
einschließlich ihrer Nutzungen dann unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die der Umgebung unzumutbar sind. Hier reglementiert sich z.B. eine ausschließliche Nutzung der
baulichen Anlage für ambulante Pflege bereits durch die nicht mit der Umgebung zu vereinbarenden und zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre.
Solange sich diese aber im Rahmen des für die Umgebung zumutbaren
bewegen, sind diese Verkehrsbewegungen in Folge der zulässigen Einzelnutzungen hinzunehmen.
Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor,
wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwiesen wird, dass es eine
Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und
getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafés,
bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls
nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist
unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben
ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen.
Eine Gastronomie im Sinne einer Schank- und Speisewirtschaft, die der
allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, ist nicht vorgesehen und mit den
getroffenen Festsetzungen auch nicht zulässig.
Da es aber in der Einrichtung des betreuten Wohnens auch Gemeinschaftsbereiche geben wird, in denen sich die Bewohner mit ihren Besuchern / Angehörigen aufhalten können, wird es folglich auch eine Einrichtung / Räumlichkeiten geben, in der auch gegessen und getrunken werden
kann, weitestgehend im Sinne eines Cafés. Prinzipiell können hierfür auch
die Außenbereiche genutzt werden, allerdings ist dies nicht im Sinne einer
Außengastronomie zu bewerten. Dies soll in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt werden. Eine erneute Offenlage wird hierdurch nicht erforderlich.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Ausgehend von der voraussichtlichen Nutzergruppe (Bewohner und Besucher), ist bei der Nutzung der Außenbereiche nicht von erheblichen Geräuschimmissionen auszugehen. Insgesamt sind seitens des geplanten Vorhabens keine Immissionen zu erwarten, die einen belästigenden Charakter
aufweisen werden. Dies ergibt sich planungsrechtlich schon allein daraus,
dass ein Seniorenwohnheim in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4
BauNVO allgemein zulässig wäre. Darüber hinaus gilt das Rücksichtnahmegebot, welches sich aus § 15 BauNVO ergibt, wonach nachbarliche
Interessen unter anderem in der Form zu wahren sind, dass nicht hinnehmbare Immissionen zu vermeiden sind.
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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A.5
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung
eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung
des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche
neben dem AWO Seniorenheim.
Alternative Standorte sind geprüft und in der Begründung zur parallelen 23. Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt worden. Dabei sind die
Standorte berücksichtigt worden, die auch einer Nachnutzung aus Gründen
der Verfügbarkeit und Umsetzbarkeit überhaupt zugänglich sind. Die angesprochene Fläche neben dem AWO Seniorenheim wurde ebenso im Rahmen der Standortsuche auf der Ebene des parallel zu ändernden Flächennutzungsplanes betrachtet (Fläche 5: Fläche am Starenweg). Die Fläche ist
bereits einer baulichen Nutzung zugeführt worden. Baugenehmigungen für
eine Wohnbebauung sind vom Kreis Lippe erteilt worden. Die übrig bleibende freie Fläche reicht für eine Überplanung mit dem geplanten Vorhaben nicht aus.
Auch hier wird nochmal auf das novellierte Baugesetzbuch aus dem Jahr
2017 verwiesen. Mit der Einführung des § 13b bringt der Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von Flächen im Anschluss
an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund
des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und
sogar gefordert wird.
Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort
des Bauvorhabens alternative Ausrichtungen des Gebäudes in
Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des
Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch vorstellbar.
Siehe Stellungnahme unter der lfd. Nummer A.1.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Sachverhalt ergänzt.
Eine erneute Offenlage wird hierdurch nicht erforderlich.
Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon
an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen. Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch
den Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben, sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und
Spielplatz genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird
die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in
den Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen.
Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten
Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu
erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen,
weitere Anlagen an diesem Standort zu bauen.
Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und
Das Nutzungskonzept wird ausreichend konkret in der Begründung zum
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Die Standortentscheidung
zugunsten der Inanspruchnahme von Freiraum ist nach Abwägung der
damit verbundenen Konsequenzen, dem erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich und der Erörterung der Alternativstandorte erfolgt.
Mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die
Ausdehnung des Planvorhabens in den Landschaftsraum klar definiert.
Ebenso ist die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan klar definiert. Das gilt auch für die Darstellung im Regionalplan.
Die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes trifft die Vorbereitung für die Umsetzung des beantragten Vorhabens. Es ist keine Angebotsplanung mit Planungsoptionen.
Dass der Standort baulich über die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus erweitert wird, ist Spekulation. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet dafür keine Grundlage. Im Gegenteil: Nördlich
an den geplanten Baukörper wird durch die Festsetzung von Flächen für
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
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mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber
hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger
Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt.
Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft einer Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen vorgebeugt.
Vorab zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren hat eine Alternativenbetrachtung für eine Standortwahl stattgefunden. Der nun gewählte Standort
hat sich als am besten geeignet herausgestellt.
Im Plangebiet steht eine Pseudogley-Braunerde bzw. PseudogleyParabraunerde (L4118_SL341SW2) an. Lehmiger Schluff und schluffiger
Lehm aus Löß liegen über sandig-tonigem Lehm und stellenweise über
Festgestein. Dieser Boden ist aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit sowie
seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 3
klassifiziert. Es handelt sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Böden in
Leopoldshöhe um Böden mit einer hohen Bodenwertzahl. Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird jedoch auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die
Anlage der geplanten Streuobstwiese, Baum- und Strauchhecke ist im
Vergleich zum Bestand als positive Wirkung auf den Boden zu werten
(geminderte Bodenverdichtung, Wind- und Wassererosion).
Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie
quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung.
Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur
eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für
diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachgeschosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung
weiterer Wohneinheiten genutzt werden kann. Bei dem aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden.
Das Gebäude ist in West-Ost-Richtung anstatt in Nord-Süd-Richtung ausDen Bedenken wird nicht gefolgt.
gerichtet, da so parallel zur bestehenden Siedlungskante der Baukörper
platziert werden kann und somit weniger in den Landschaftsraum hineinreicht. Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung
des Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen
Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund
der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern.
Die Gemeinde ist sich der Wirkung des Gebäudes auf die Bestandsbebauung an der Milser Heide durch die Stellung parallel zur bestehenden Siedlungskante bewusst. Der geplante Baukörper nördlich der bestehenden
Bebauung ist jedoch aufgrund des gewählten Abstandes nicht von solchen
Ausmaßen, dass er für die in Rede stehenden betroffenen Grundstücke
eine erdrückende oder "einmauernde" Wirkung entfaltet, zumal die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Eine nachteilige Wirkung für
die nächstgelegenen Häuser ist objektiv nicht feststellbar.
Die Umsetzung der Planung erlaubt auch bei den bestehenden Wohngebäuden an der Milser Heide aufgrund der Nordlage des Bauvorhabens eine
ausreichende Belichtung. Dieses ist der Fall, da die Anforderungen der DIN
5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) vollumfänglich erfüllt werden können.
Alleine der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des
bisherigen Zustandes, z.B. wegen der Aussichtslage, noch nicht zu einem
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Belang, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wäre.
Es besteht kein Recht auf eine freie Aussicht. Ein Grundstückseigentümer
kann nicht verlangen, dass ein Grundstück, das letztlich nicht ihm gehört,
unbebaut bleibt. Ebenso besteht kein Abwehranspruch gegenüber einer
Einsehbarkeit von Grundstücken durch / aus baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist zudem kein Ausbau des Dachgeschosses als „3. Etage" möglich. Für den mittleren Gebäudeteil wird eine
maximale Traufhöhe von 9,50 m sowie eine maximale Firsthöhe von
11,50 m sowie für die östlich und westlich angrenzenden Gebäudeteile eine
Traufhöhe von 8,00 m und eine Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. In Verbindung mit einer festgesetzten Dachneigung von mind. 10° bis max. 15°
sowie dem Ausschluss von Dachaufbauten und -einschnitten kann ein
Ausbau des Dachgeschosses mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
A.7
Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner
bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Die Belange der Anwohner sind im Planverfahren ausreichend berücksichDen Bedenken wird nicht gefolgt.
tigt worden. Hierbei ist anzumerken, dass die Belange bereits damit berücksichtigt sind, dass ein Seniorenwohnheim planungsrechtlich ohne
Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer
jegliche Einschränkung innerhalb eines Wohngebietes als Wohngebäude,
betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht
die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen,
hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch zulässig ist. Es bedarf keiner gesonderten Prüfung oder Rechtfertigung eine
kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier solche Einrichtung in oder an einem Wohngebiet vorzusehen.
kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender AnlaZur Darstellung des Nutzungskonzeptes siehe Stellungnahme zur lfd. Nr.
gen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die BeA.2 sowie zur Ausgestaltung einer gastronomischen Nutzung Stellungnahdürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestalme zur lfd. Nr. A.3.
tung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen.
Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrts- Im Plangebiet sind insgesamt 30 Stellplätze vorgesehen, wobei zwei Stellverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Woplätze behindertengerecht ausgeführt werden sollen. Nach Abstimmung mit
chenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorender zuständigen Baugenehmigungsbehörde kann somit der erforderliche
wohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche
Stellplatzbedarf, unter Berücksichtigung eines über den eigentlichen Bedarf
zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der hinausgehenden Aufkommens, vollständig im Vorhabengebiet nachgewieSeniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten
sen werden. Am Wochenende ist durchaus mit einem höheren VerkehrsNutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem aufkommen durch Besucher zu rechnen, auch kann es durch die freizeitliRahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten
che Nutzung der nördlich angrenzend geplanten Freifläche zu einem temoder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die
porär höheren Verkehrsaufkommen kommen. Allerdings sind hierdurch
Nutzer des Bolzplatzes sind zu berücksichtigen.
keine in einem Wohngebiet unzulässigen oder unzumutbaren Immissionen
zu erwarten. Mit dem Vorhaben ist mit keinem relevanten nächtlichen Zuund Abfahrtsverkehr zu rechnen. Im Plankonzept ist zudem eine ambulante
Pflegeeinrichtung in untergeordnetem Maße vorgesehen. Über die Festsetzung mit ihrem Vorhabenbezug ist der Rahmen der zulässigen Nutzungen
deutlich limitiert und eingeschränkt. Dass eine der in dem Katalog der für
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 6 von 29
Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
das Gebiet zulässigen Nutzungen einen Überhang erfährt, welcher sich
nachteilig für die benachbarten Grundstücke auswirkt, ist unabhängig von
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 15 BauNVO sichergestellt. Dieser regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen einschließlich ihrer
Nutzungen dann unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder
Störungen ausgehen können, die der Umgebung unzumutbar sind. Hier
reglementiert sich z.B. eine ausschließliche Nutzung der baulichen Anlage
für ambulante Pflege bereits durch die hier nicht mit der Umgebung zu
vereinbaren und zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre. Solange sich
diese aber im Rahmen des für die Umgebung zumutbaren bewegen, sind
diese Verkehrsbewegungen in Folge der zulässigen Einzelnutzungen hinzunehmen.
A.8
Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende
Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht
ausreichend.
Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage,
sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die
Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die
täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die
Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden.
Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der
Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass
der geplante Bolzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Bolzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden.
Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der
Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt
noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich
Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie
Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein,
welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss.
Die vorgesehene Anzahl der Stellplätze wurde mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde abgestimmt und berücksichtigt ein über den eigentlichen Bedarf hinausgehendes Aufkommen. Als Planungshilfe kann hier z.B.
die ehemalige Stellplatzverordnung des Landes NRW herangezogen werden. Diese sieht für Altenwohnheime, Altenheime, etc. einen Stellplatz je 10
- 17 Wohnheimplätze sowie einen Besucheranteil von 75% vor, womit in
diesem Fall maximal acht Stellplätze (bei 44 WE) zu berücksichtigen sind.
Berücksichtigt man die geplanten Pflegeeinrichtungen, die nicht unmittelbar
dem Betrieb der Seniorenwohnanlage zuzuordnen sind, als „Praxis mit
erheblichen Besucherverkehr“ sieht die ehemalige Stellplatzverordnung je
20 - 30 m² Nutzfläche einen Stellplatz vor sowie ebenfalls einen Besucheranteil von 75%. Bei einer nach derzeitigem Planungsstand vorgesehenen
Nutzfläche der ambulanten Tagespflege von rd. 160 m² sind hier maximal
14 Stellplätze vorzusehen. Insgesamt sind somit 22 Stellplätze erforderlich,
sodass mit den vorgesehenen 30 Stellplätzen ein ausreichendes Angebot
bereitgestellt wird, welches darüber hinaus einen zusätzlichen Puffer für die
Nutzung der Grünfläche berücksichtigt.
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Nutzungskonzept ist hinreichend bekannt und wurde zudem mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises abgestimmt, um somit den erforderlichen
Stellplatzbedarf decken zu können.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
A.9
Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der
Müllentsorgung erscheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird in
der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige
Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag
der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“
Die Erschließung des Vorhabens ist sowohl in verkehrlicher Hinsicht als
auch hinsichtlich der Versorgung mit Trink- und Löschwasser, Elektrizität,
Gas und Fernmeldetechnischen Einrichtungen, der Entsorgung von
Schmutz- und Niederschlagswasser sowie auch hinsichtlich der Müllentsorgung gesichert und auf Ebene der Bauleitplanung hinreichend geklärt. Eine
ordnungsgemäße Abholung des mit dem Betrieb des Seniorenwohnheims
anfallenden Mülls ist mit den getroffenen Festsetzungen gewährleistet. Mit
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 7 von 29
Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
A.10
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch innerbetriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die öffentliche
Müllabfuhr zu gewährleisten ist.
Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch
immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung
bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl.
erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsächlich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang
ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend Platz
und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der Straße
Im Schmeltebruch besteht.
Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern
der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von
deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll,
sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege,
den angebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt.
der Festsetzung der Straße Im Schmeltebruch als öffentliche Verkehrsfläche ist die Erschließung und Anfahrbarkeit des Vorhabens gesichert.
Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschließlich sanitärer
Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für
sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der
zulässigen Nutzung erforderliche Nebenanlagen darstellen.
Das Konzept sieht vor die heute im Plangebiet bereits bestehende Nutzung Den Bedenken wird nicht gefolgt.
des Bolzplatzes grundsätzlich weiterhin zu ermöglichen und diese auf der
nördlich angrenzenden Freifläche weiterzuführen. Grundgedanke ist hier,
durch das Nebeneinander des als Spielfläche genutzten Bereiches sowie
dem Seniorenwohnheim, eine generationenübergreifende Begegnungsstätte zu schaffen. Somit soll die Freifläche auch von jüngeren Bevölkerungsgruppen genutzt werden, die nicht unmittelbar mit der Nutzung der betreuten Wohnanlage in Verbindung stehen. Sanitäre Einrichtungen sind hier
bisher nicht vorhanden, seitens der voraussichtlichen Betreiber als qualitative Verbesserung zur Nutzung der Freifläche jedoch wünschenswert. Unter
anderem aus hygienischen Gründen ist hier allerdings eine Trennung der
sanitären Anlagen für die Nutzer der Grünfläche sowie der Bewohner des
Seniorenwohnheims sinnvoll. Daher soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Unterbringung von Sanitärräumen mit Duschen und Toiletten
in der geplanten separaten Nebenanlage ermöglicht werden. Die grundsätzliche Frage zur Errichtung eines Seniorenwohnheims an vorgesehener
Stelle stellt sich dadurch nicht.
Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Bolzplatz als solcher
oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche“ aus dem FNP
entwickelt sein soll.
Wie die Abholung des Mülls in der Praxis tatsächlich vollzogen wird, muss
nicht abschließend auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geklärt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abholung sind gegeben. Da die private Zufahrt zum Seniorenwohnheim keine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorsieht, sind die
Müllbehälter im Zweifel am Abholtag an die nächstgelegene öffentliche
Verkehrsfläche zu bringen (hier: an die Straße Im Schmeltebruch). Dies
kann z.B. durch ein geeignetes Abfallmanagement wie einen Hausmeisterservice sichergestellt werden.
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des Seniorenwohnheims und den
hierdurch anfallenden Gewerbeabfall sind weitergehende Festsetzungen
zur Müllentsorgung nicht erforderlich.
Zudem wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1) und (2) BauGB der Kreis als
Untere Abfallbehörde beteiligt. Diese trugen zu den vorgetragen Einwänden
keine Bedenken vor.
Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage
in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und
Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und
auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der Es ist nicht weiter vorgesehen die nördlich an das geplante Gebäude anNähe des Gastronomiebetriebs.
grenzende Freifläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als private
Grünfläche festzusetzen. Diese wird nun als Fläche für die Landwirtschaft
Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und
festgesetzt und somit freizeitliche Nutzungen mit baulich fest installierten
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
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Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in
einem Nebengebäude untergebracht werden. Der Betrieb bzw.
die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch nichts mit einer
betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige ältere Menschen zu
tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Bolzplatzes durch
die Bewohner der Anlage hätten diese ihre Sanitäreinrichtungen
im Hauptgebäude.
Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in
Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage. Aus diesen genannten
Gründen muss auch weiterhin von der Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden.
Öffentlichkeit 2
Anlagen ausgeschlossen. Darüber hinaus steht mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes die Abgrenzung des Übergangs von Siedlungsfläche zum unbebauten Außenbereich im Vordergrund. Die Vorstellungen der
Siedlungsflächenentwicklung werden dementsprechend mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes um die Fläche der geplanten baulichen
Anlagen des Seniorenwohnheims angepasst. Mit der Festsetzung einer
landwirtschaftlichen Fläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
Anschluss an die baulichen Anlagen wird man der Darstellungen des Flächennutzungsplanes gerecht.
B.1
Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das ProzeDie Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.1,
dere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschus- es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
ses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des
Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird
dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird
abgestimmt.
Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll.
Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die
Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein.
Das Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe
noch die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung vorgegeben sind.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
B.2
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die
Errichtung eines Seniorenwohnheims für betreutes Altenwohnen mit integrierter Tagespflege realisiert werden.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Mit Schreiben vom
07.07.2017
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.2,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-keit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung
des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten
gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
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wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich
definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen
Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen
und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft
Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie
genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem
Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt
nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt abschätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen
Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer
näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten
abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für
Dienst-leistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche
Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige
Nebenanlagen auszusehen haben.
Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von
44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage
in der 13. Sitzung des Hochbau-und Planungsausschusses vom
10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint also
keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren. Dies
wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was wiederum
zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage führen
wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten käme
es zu neu zu berücksichtigen Umständen, wie etwa einen
erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der
Ver-sorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation.
B.3
Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor,
wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwie-sen wird, dass es eine
Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und
getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafes,
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.3,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
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Kein erneuter Beschluss erforderlich.
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
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bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls
nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist
unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben
ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen.
B.4
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.4,
möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung
des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche
neben dem AWO Seniorenheim.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort
des Bauvorhabens alternative Ausrich-tungen des Gebäudes in
Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des
Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar.
B.5
Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon
an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen.
Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den
Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen
geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben,
sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz
genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den
Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen.
Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten
Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu
erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen,
weitere Anlagen an die-sem Standort zu bauen.
Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrund-lage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und
sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber
hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger
Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt.
Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachver-
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.5,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
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Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Stand: 20.12.2017
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
dichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen.
B.6
Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie
quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung.
Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur
eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für
diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachge-schosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung weiterer Wohneinheiten genutzt werden kann. Bei dem
aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des
Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung
ausgegangen werden.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.6,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
B.7
Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner
bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.7,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer
betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht
hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch
kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier
kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender Anlagen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestaltung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestal-tung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimissionen.
Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrtsverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Wochenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorenwohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche
zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der
Seniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten
Nutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem
Rahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten
oder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die
Nutzer des Balzplatzes sind zu berücksichtigen.
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Stand: 20.12.2017
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Zeitraum der Offenlage:
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B.8
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende
Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht
ausreichend.
Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage,
sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die
Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die
täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die
Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden.
Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der
Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass
der geplante Balzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Balzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.8,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.9,
Müllentsorgung er scheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
in der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige
Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag
der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“
verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch inner-betriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die
öffentliche Müllabfuhr zu gewährleisten ist.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der
Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt
noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich
Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie
Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein,
welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss.
B.9
Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch
immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung
bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl.
erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsäch-lich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend
Platz und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 13 von 29
Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Straße Im Schmeltebruch besteht.
Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern
der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von
deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll,
sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege,
den an-gebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt.
B.10
Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschl. sanitärer
Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für
sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der
zulässigen Nutzung erforderliche Nebenanlagen darstellen.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr.
A.10, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Balzplatz als solcher
oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche" aus dem FNP
entwickelt sein soll.
Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage
in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und
Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und
auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der
Nähe des Gastronomiebetriebs.
Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und
Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in
einem Nebengebäude untergebracht werden. Der Betrieb bzw.
die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch nichts mit einer
betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige ältere Menschen zu
tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Balzplatzes durch
die Bewohner der Anlage hätten diese ihre Sanitäreinrichtungen
im Hauptgebäude.
Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in
Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage. Aus diesen genannten
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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Gründen muss auch weiterhin von der Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden.
Öffentlichkeit 3
C.1
Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass uns das ProzeDie Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.1,
dere in Ihren Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschus- es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
ses sehr unkonventionell erscheint. Wenn ein Mitglied des
Ausschusses fragt, ob die Ausrichtung des Gebäudes als Riegel hinter der bestehenden Bebauung vorgeschrieben wird, wird
dies bejaht. Dann wird die Einsicht der entsprechenden Schreiben angeboten. - Nein, nein, das passt schon. Und dann wird
abgestimmt.
Wenn ein Mitglied des Ausschusses fragt, wie hoch die bestehende Bebauung ist, wird geantwortet, dass die Häuser genauso hoch sind und es wird abgenickt, obwohl das geplante Seniorenwohnheim 4 Meter höher werden soll.
Auch soll zur Größe und Ausrichtung des Gebäudes auf die
Information der Bezirksregierung hingewiesen worden sein. Das
Dezernat 32 informierte darüber, dass weder die Größe noch
die Ausrichtung des Gebäudes von Kreis oder Regionalplanung
vorgegeben sind.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
C.2
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen" soll die
Errichtung eines Seniorenwohn-heims für betreutes Altenwohnen mit integrierter Tagespflege realisiert werden.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Mit Schreiben vom
07.07.2017
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.2,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Trotz der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bleiben einzelne Punkte zur Umsetzung
des Verfahrens insofern unklar, dass es kaum Möglichkeiten
gibt, zu einzelnen Punkten eine Stellungnahme abzugeben. So
wird im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan schon ausgeführt, dass der Begriff „Betreutes Wohnen" nicht gesetzlich
definiert ist. Zulässig im Rahmen des Bebauungsplans sollen
Gebäude und Anlagen für Betreutes Wohnen und die Tagespflegeeinrichtung sein. Dazu kommen entsprechende Anlagen
und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie erforderliche Nebenanlagen. Hierzu werden jedoch nur beispielhaft
Anlagen aufgezählt. Ein konkretes Nutzungskonzept, etwa wie
genau das betreute Wohnen ausgestaltet und in welchem
Umfang eine Tagespflege eingerichtet wird, ergibt sich bis jetzt
nicht. Dies muss jedoch dargelegt werden, um überhaupt ab-
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
schätzen zu können, wie sich die Errichtung einer solchen
Anlage auf die Umgebung auswirkt. Soweit auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen wird, sind diese bei einer
näheren Erläuterung des geplanten Vorhabens nicht ausreichend konkret, um eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten
abzugeben. Es wird neben den geplanten Gemeinschaftsräumen nicht weiter ausgeführt, welche und wie viele Räume für
Dienstleistungen und Aktivitäten angedacht sind und welche
Auswirkungen diese haben könnten. Auch werden keine ausreichenden weiteren Ausführungen dazu gemacht, wie etwaige
Nebenanlagen auszusehen haben.
Unklar bleibt auch, für wie viele Personen die Anlage vorgesehen ist. Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan wird von
44 Wohneinheiten gesprochen. In der Präsentation der Anlage
in der 13. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses
vom 10.11.2016 wird jedoch noch von rund 44 Wohneinheiten
gesprochen. Die endgültige Zahl der Wohneinheiten scheint
also keinesfalls klar zu sein. Damit bleibt auch die Möglichkeit
erhalten, weitere Wohneinheiten unter dem Dach zu realisieren.
Dies wäre eine weitere Vergrößerung des Vorhabens, was
wiederum zu einer Erhöhung der Zahl der Bewohner der Anlage
führen wird. Auch bei einer Erweiterung um 4-5 Wohneinheiten
käme es zu neu zu berücksichtigen Umstän-den, wie etwa
einen erhöhten Bedarf an Pflegepersonal, eine Anpassung der
Ver-sorgung sowie einer neu zu bewertenden Parkplatzsituation.
C.3
Aus dem Begründungsentwurf geht nicht hinreichend hervor,
wie genau die gastronomische Versorgung der Anlage ausgestaltet sein soll. Soweit darauf verwie-sen wird, dass es eine
Einrichtung/Räumlichkeit geben wird, in der auch gegessen und
getrunken werden kann, weitgehend im Sinne eines Cafes,
bleibt dabei weiter ungeklärt, in welchem Größenumfang diesbezüglich geplant wird. Eine Außengastronomie ist ebenfalls
nicht ausgeschlossen. Die Frage des Gastronomiebereiches ist
unter anderem relevant für anzunehmende vom Vorhaben
ausgehende Geräusch- und Geruchsimmissionen.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.3,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
C.4
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.4,
möglichen Alternativen berücksichtigt. Es gibt in der Umgebung es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
eine Reihe von freistehenden Flächen, die für die Realisierung
des Vorhabens in Betracht kommen, so zum Beispiel die Fläche
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Seite 16 von 29
Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
neben dem AWO Seniorenheim.
Auch geht aus dem Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes nicht hervor, ob wenigstens am jetzigen Standort
des Bauvorhabens alternative Ausrich-tungen des Gebäudes in
Betracht gezogen wurden. So ist auch eine Ausrichtung des
Gebäudes entlang der Straße Im Schmeltebruch denkbar (siehe 1.l.
C.5
Abgesehen von dem nicht konkret vorhandenen Nutzungskonzept für das Seniorenwohnheim, eignet sich der Standort schon
an sich nicht für die Errichtung einer Anlage für Betreutes Wohnen
Die Fläche liegt in einem Landschaftsschutzbereich. Durch den
Bau der Anlagen werden direkt siedlungsstrukturelle Nutzungen
geschaffen. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Bauvorhaben,
sondern auch für die Grünfläche, die als Bolz- und Spielplatz
genutzt werden soll. Durch diese Festsetzungen wird die Gefahr der Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen in den
Freiraum und in das Landschaftsschutzgebiet geschaffen.
Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist in den nächsten
Jahren ein erhöhter Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu
erwarten. Mit dieser Planung wird die Grundlage geschaffen,
weitere Anlagen an diesem Standort zu bauen.
Diese Freiräume sind zu schützen, denn sie stellen die natürliche Lebensgrundlage für die Tier- und Pflanzenwelt dar und
sollen nicht bebaut werden. Darüber hinaus ist die Vorhabenfläche Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Allein dieser Umstand spricht schon für eine hohe Schutzwürdigkeit. Darüber
hinaus wird die betroffene Fläche nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger
Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt.
Daher sind alternative Standorte im Rahmen einer Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.5,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
C.6
Mit der bisherigen Ausrichtung des Gebäudes schieben Sie
quasi einen „Riegel" hinter die bisherige Siedlungsbebauung.
Bei einer Baukörperlänge von rund 78 m und einer Gebäudehöhe von rund 11,50 m hat das Vorhaben für die nächstgelegenen Anwohner eine optisch bedrängende Wirkung. Die nächstgelegenen Häuser sind mehr als 4 m niedriger, haben also nur
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.6,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
eine Firsthöhe von ca. 7,50 m und keine Möglichkeit des weiteren Ausbaus, da die Dächer dafür zu niedrig sind. Förderlich für
diesen Eindruck wird auch ein möglicher Ausbau des Dachge-schosses sein, welches dann als „3. Etage" zur Unterbringung weiterer Wohnein-heiten genutzt werden kann. Bei dem
aufgeführten Höhenunterschied und der schieren Länge des
Baukörpers muss von einer optisch bedrängenden Wirkung
ausgegangen werden.
C.7
Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Anwohner
bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.7,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.8,
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Die Auswirkungen und Veränderungen durch den Bau einer
betreuten Wohnanlage in der Nachbarschaft werden nicht
hinreichend beachtet. Eine genaue Abschätzung erscheint auch
kaum möglich, da es kein konkretes Nutzungskonzept gibt. Hier
kommt es vor allem auf die Einrichtung entsprechender Anlagen und Räume für Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Pflegeeinrichtung an. Je nach dessen Ausgestaltung, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gastronomie, ergeben sich Einflüsse in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen.
Hinzu kommt der zu erwartende ansteigende An- und Abfahrtsverkehr. Es ist vor allem mit erhöhtem Verkehr an den Wochenenden zu rechnen, wenn die Bewohner der Seniorenwohnanlage Besuch erhalten. Dazu kommen die in der Woche
zu erwarteten täglichen An- und Abfahrten der Angestellten der
Seniorenwohnanlage. Aufgrund des Fehlens eines konkreten
Nutzungskonzepts kann kaum abgeschätzt werden, in welchem
Rahmen mit dem täglichen An- und Abfahren von Angestellten
oder freien Mitarbeitern gerechnet werden muss. Auch die
Nutzer des Balzplatzes sind zu berücksichtigen.
C.8
Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die ausreichende
Erschließung der Vorhabenfläche. Auch die neue Entwurfsfassung, in der 30 Stellplätze vorgesehen sind, erscheint nicht
ausreichend.
Es müssen nicht nur Stellplätze für die Bewohner der Anlage,
sondern auch Stellplätze für die Besucher der Anlage, für die
Nutzer der Gemeinschafts- und Mehrzweckbereiche, für die
täglich an- und abfahrenden Mitarbeiter der Anlage und die
Nutzer des Sportplatzes berücksichtigt werden.
Schon jetzt parken die Fußballspieler am Straßenrand der
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Stand: 20.12.2017
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Straßen „Milser Heide" und „Im Schmeltebruch". Dadurch, dass
der geplante Balzplatz auf dem Gelände der Seniorenwohnanlage liegt, ist anzunehmen, dass auch die Nutzer des Balzplatzes die vorhandenen Parkplätze in Anspruch nehmen werden.
Da die konkrete Ausgestaltung des Nutzungskonzeptes der
Seniorenwohnanlage nicht geklärt ist, kann auch überhaupt
noch keine Aussage darüber gemacht werden, inwieweit täglich
Mitarbeiter der Wohnanlage oder weiteres Personal die Stellplätze in Anspruch nehmen werden. Vorgesehen sind die Einrichtung von Räumen für Dienstleistungen und Aktivitäten sowie
Therapieangeboten. Hierfür wird Personal erforderlich sein,
welches im Zweifel täglich zu der Anlage kommen muss.
C.9
Eine Erschließung der Vorhabenflächen hinsichtlich der
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr. A.9,
Müllentsorgung er scheint weiterhin nicht gesichert. Zwar wird
es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
in der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an die regelmäßige
Müllentsorgung angeschlossen ist. Was hier unter der Formulierung „unter Umständen sind die Abfallbehälter jeweils am Tag
der Abholung an die Straße Im Schmeltebruch zu bringen“
verstanden wird, bleibt gänzlich unklar. Auch heißt es im Entwurf der Bebauungsplanbegründung, dass evtl. durch inner-betriebliches Abfallmanagement der Anschluss an die
öffentliche Müllabfuhr zu gewährleisten ist.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Aus den verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass noch
immer große Unklarheiten hinsichtlich der Müllentsorgung
bestehen. Ansonsten wäre es nicht notwendig, auf ein evtl.
erforderliches innerbetriebliches Abfallmanagement zu verweisen. Dies wäre nicht nötig, wenn die Erschließung des Vorhabens tatsäch-lich gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, ob für die Müllwagen genügend
Platz und Wendemöglichkeiten zur Abholung des Mülls in der
Straße Im Schmeltebruch besteht.
Außerdem ist anzumerken, dass nicht nur von den Bewohnern
der Wohnanlage Müll erzeugt werden wird, sondern auch von
deren Gästen, dem Personal und der gastronomischen Einrichtung. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur Hausmüll,
sondern, je nach Ausgestaltung der ambulanten Tagespflege,
den angebotenen Dienstleistungen und den Therapieangeboten, auch speziell zu entsorgender Hygiene-Müll sowie Gewerbe-Müll durch einen Küchen- oder Kantinenbetrieb anfällt.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
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Zeitraum der Offenlage:
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C.10
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Soweit nun im Rahmen der baulichen Nutzung und der erforderlichen Nebenanlagen auch Gebäude einschl. sanitärer
Einrichtungen, welche weiter präzisiert werden als Anlagen für
sanitäre Einrichtungen (Duschen und Toiletten) erwähnt werden, ist zu hinterfragen, ob diese tatsächlich zum Betrieb der
zulässigen Nut-zung erforderliche Nebenanlagen darstellen.
Die Einwendung ist wort- und inhaltsgleich zur Einwendung der lfd. Nr.
A.10, es gilt entsprechend die hierfür verfasste Stellungnahme der Verwaltung.
Kein erneuter Beschluss erforderlich.
Es ist nicht erkennbar, ob oder wie der Bolzplatz als solcher
oder als ausgewiesene angebliche „Grünfläche"" aus dem FNP
entwickelt sein soll.
Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer betreuten Wohnanlage
in einem freistehenden, mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen Nebengebäude sanitäre Einrichtungen wie Duschen und
Toiletten eingerichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer betreuten Wohnanlage die einzelnen Wohnungen über entsprechende Sanitäreinrichtungen verfügen und
auch für Gäste Sanitäreinrichtungen innerhalb des Hauptgebäudes vorhanden sind, im Zweifel direkt im Erdgeschoss in der
Nähe des Gastronomiebetriebs.
Wie es im Begründungsentwurf heißt, sollen die Duschen und
Toiletten in Verbindung mit dem angrenzenden Bolzplatz in
einem Nebengebäude untergebracht werden.
Der Betrieb bzw. die Unterhaltung eines Bolzplatzes hat jedoch
nichts mit einer betreuten Wohnanlage für pflegebedürftige
ältere Menschen zu tun. Selbst bei einer ständigen Nutzung des
Balzplatzes durch die Bewohner der Anlage hätten diese ihre
Sanitäreinrichtungen im Hauptgebäude.
Die damit einzurichtende Nebenanlage mit Sanitäranlagen in
Form von Toiletten und Duschen ist daher keine für das Bauvorhaben erforderliche Nebenanlage.
Aus diesen genannten Gründen muss auch weiterhin von der
Planung eines Seniorenwohnheims an der Straße Im Schmeltebruch Abstand genommen werden.
Öffentlichkeit 4
D.1
Unserer Meinung nach sollten wir versuchen, einen KomproDie mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
miss zu finden. Dieser wäre zum Beispiel, das geplante Baupro- Nr. 02/001 und der parallelen 23. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
Stand: 20.12.2017
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
Mit Schreiben vom
07.07.2017
jekt parallel zum Schmeltebruch zu bauen.
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
verfolgten Planung stellt bereits eine Kompromisslösung in dem Sinne dar,
dass nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange sowohl die
Wahl des Standortes als auch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes vor
dem Hintergrund einer möglichst verträglichen Einbindung und auch unter
Berücksichtigung des späteren Betriebes gewählt wurde.
Im Vorfeld zum Bauleitplanverfahren wurde im Rahmen der Standortwahl
für die Fläche „Im Schmeltebruch“ auch eine alternative Ausrichtung des
Gebäudes diskutiert. Die Stellung des Gebäudes quer zum bisherigen
Siedlungsrand ist vor allem unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Orts- und Landschaftsbildes zu negieren sowie vor dem Hintergrund
der Gefahr hierdurch eine sukzessive Weiterentwicklung des Siedlungsraums in die freie Landschaft zu fördern. Die Entscheidung zur Ausrichtung
des Gebäudes parallel zur heutigen Siedlungskante ergab sich letztendlich
aus der gemeinsamen Abstimmung im Rahmen der landesplanerischen
Anfrage gem. § 34 LPlG mit der Bezirksregierung Detmold und dem Kreis
Lippe. Dabei ist eine den Siedlungsraum arrondierende Bebauung, d.h.
eine dem heutigen Siedlungsrand folgende Bebauung, eine Chance bezüglich der dort in Rede stehenden Inanspruchnahme von Freiraum eingeräumt
worden. Eine fingerartig in den Landschaftsraum hineinreichende Bebauung steht dem Gedanken einer Arrondierung entgegen und wäre so nicht
mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung in Einklang zu bringen.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Behörde
lfd. Nr.
B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange
Bezirksregierung
A.1
Detmold
Dezernat 33 –
Bodenordnung /
Ländliche Entwicklung
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche
Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft. Bedenken oder Anregungen hierzu werden nicht
vorgebracht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
B.1
Zur Eingrünung des Plangebietes sind an der westlichen Geltungsbereichsgrenze südlich der geplanten Streuobstwiese Gehölzpflanzungen vorgesehen. Um Schattenwurf auf der westlich
angrenzenden Ackerfläche zu vermindern, sollten möglichst
niedrig wachsende Arten verwendet werden.
Weitere Hinweise oder Anregungen werden nicht vorgetragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Begrünung wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplanes bzw. Planes zur Gestaltung der Außenanlagen zum Durchführungsvertrag dargestellt. Die vorgetragenen Belange werden dabei berücksichtigt.
Kein Beschluss erforderlich.
C.1
In meiner Stellungnahme vom 20.12.2016 habe ich zum Teilbereich A „Im Schmeltebruch" darauf hingewiesen, dass östlich des
Planungsgebietes unmittelbar Wald angrenzt (Gem. Greste, Flur
8, Flurstück 948). Bei dem Waldbestand handelt es sich um ca.
170- 180 jährige Buchen und Eichen. Sie können auf diesem
wüchsigen Standort über 30 m hoch werden.
Der geforderte nichtüberbaubare Sicherheitsabstand von 25 m
wird bei der jetzt vorliegenden Planung nicht eingehalten. Es
wurde lediglich textlich darauf hingewiesen, dass der Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit wird. Dies ist rechtlich nicht
nur fraglich, sondern bedenklich. Bei Sachschäden ist der Schaden wohl noch auszugleichen, aber spätestens bei Personenschäden wird der Grundeigentümer strafrechtlich verantwortlich
gemacht.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Der Einwand eines erforderlichen Abstandes zu vorhandenen Waldflächen
leitet sich aus dem früheren § 46 des Landesforstgesetzes (LFoG NRW)
sowie des ehemaligen Waldabstandserlasses der Landesregierung NRW
ab, der eine Regelentfernung von 35 m zwischen Wald und Bebauung
vorsah. Sowohl der § 46 LFoG NRW als auch der Waldabstandserlasses
sind mittlerweile nicht mehr in Kraft. Somit ergeben sich seitens der plangebenden Gemeinde keine rechtlichen Bindungspflichten mehr was grundsätzliche Abstände zu Forstbeständen angeht. Vielmehr ist die Aufhebung
der vorgenannten Gesetze und Vorschriften als eine gewollte Lockerung
seitens der Landesregierung zu verstehen, bauliche Entwicklungen auch in
Nähe zu Waldflächen zu fördern. Vor diesem Hintergrund können die Bedenken des Einwenders zwar nachvollzogen werden, stellen allerdings kein
unüberwindbares Hindernis im Rahmen der Bauleitplanung dar.
Die in Rede stehenden Waldflächen östlich des Plangebietes grenzen
bereits heute an öffentlich genutzte Flächen in Form der Straße Im Schmel-
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Schreiben vom
27.06.2017
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom
21.06.2017
Landesbetrieb
Wald und Holz
NordrheinWestfalen
Schreiben vom
27.06.2017
Es bestehen forstbehördlicherseits erhebliche Bedenken, diese
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Festsetzung im Bebauungsplan festzuschreiben.
Der Abstand, wie nun geplant von 15 m, ist auf jeden Fall zu
gering (siehe oben).
Der Waldbestand kann eine Höhe von über 25 m erreichen. Somit
ist der geforderte Sicherheitsabstand von 25 m durch Verschieben des Gebäudetraktes nach Westen um 10 m notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
tebruch, sodass eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht seitens des
Flächeneigentümers besteht.
Da mit dem geplanten Vorhaben allerdings bewusst an den bestehenden
Wald herangerückt wird, ist hier eine gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Daher ist im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren eine privatrechtliche Regelung in Form eines Haftungsausschlusses zu vereinbaren,
die den Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit, die bei Schäden
durch umfallende Bäume auf dem Grundstück des Vorhabenträgers entstehen.
Im Bebauungsplan ist zudem ein Hinweis enthalten, dass aufgrund der
östlich an den Geltungsbereich angrenzenden Waldflächen eine privatrechtliche Regelung hinsichtlich eventueller Haftungs- und Verkehrsschäden
durch umfallende Bäume, abbrechende Baumkronen oder herabfallende
Äste zu treffen ist.
GASCADE Gastransport GmbH
D.1
Schreiben vom
09.06.2017
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH Andere relevante Betreiber von Kabel- und Leitungsanlagen wurden ebensowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
falls im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB angeschrieben.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt
die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Kein Beschluss erforderlich.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese
Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen
Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Stadtwerke LippeWeser Service
GmbH & Co. KG
Schreiben vom
E.1
Die Stadtwerke Lippe-Weser-Service GmbH & Co. KG. betreiben
eine Niederspannungsleitung in direkter Nähe der geplanten
Bebauung.
Bezüglich der Versorgung mit Strom und Gas bestehen unserer-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken hinsichtlich eines u.U. sehr langen zu verlegenden Hausanschlusses sind aufgrund der Lage des Vorhabens und der Erschließung
über die Straße Im Schmeltebruch bekannt. Dies wird bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen sein. Auf der Ebene des Bauleitplanung ist
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Kein Beschluss erforderlich.
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
30.06.2017
Westnetz GmbH
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
seits keinerlei Einwände, wir geben aber zu bedenken, dass ein
möglicher Hausanschluss, bedingt durch die Lage der geplanten
Bebauung und abhängig von dem notwendigen Leistungsbedarf,
unter Umständen sehr lang ausgeführt werden muss.
F.1
Schreiben vom
20.06.2017
maßgeblich, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert werden kann.
Dies ist mit der Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Fall.
Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
und Anregungen vorzubringen haben.
Zur o. a. Planung wurde bereits mit Schreiben PTI 15, R-ID
67371926 vom 21.12.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt weiter.
Schreiben vom
06.06.2017
Schreiben vom
22.09.2017
Beschlussvorschlag
Kein Beschluss erforderlich.
Diese Stellungnahme betrifft nur die im Eigentum der „innogy
Netze Deutschland GmbH“ befindlichen Anlagen und Leitungen
der Verteilnetze Strom und Gas.
Deutsche Telekom G.1
Technik GmbH
Kreis Lippe
Der Landrat
Stellungnahme der Verwaltung
H.1
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die benannte Stellungnahme
wurde bereits zur frühzeitigen Beteiligung beantwortet. Es ergab sich hieraus kein Änderungsbedarf für die Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Kein Beschluss erforderlich.
Gegen die beabsichtigten Planungen bestehen auch weiterhin
keine Bedenken.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Die o. g. Planung liegt in einem über den Landschaftsplan „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet.
Gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten bei
der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich
eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung -Kreis Lippe- im Beteiligungsverfahren
diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Beschlussvorschlag
Für eine positive Entscheidung gem. § 20 (4) LNatSchG Aufhebung des Landschaftsschutzes sind folgende Punkte im
weiteren Verfahren abzuarbeiten:
Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein Abstimmungstermin mit
dem Kreis Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Als
Ergebnis wurde zu den einzelnen Anregungen / Bedenken folgende Vorgehensweise im weiteren Verfahren vereinbart, unter deren Anwendung die
Entlassung der Planung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht
gestellt werden kann:
Die Rücknahmefläche Teilbereich B „Bobes Feld“ liegt im Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“. Zur Wirksamkeit der geplanten
Flächennutzungsplanänderung ist der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan anzupassen und ebenfalls zu ändern.
Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine
Grünfläche festsetzt.
Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05
„Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan
für diesen Bereich zurück. Auch die heutige tatsächliche Nutzung ist nur
bedingt durch den Änderungsbereich im Flächennutzungsplan betroffen.
Zwar befinden sich südlich an das bestehende Kindergartengebäude angrenzend heute Containerbauten, die ebenfalls zur Kinderbetreuung genutzt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Provisorium, das nur
solange bestehen bleibt, bis an anderer Stelle ausreichend KiTa-Plätze
angeboten werden können. Es befindet sich derzeit eine entsprechende
Planung zur Errichtung eines Kindergartens auf dem Weg.
Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung (z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem
Bereich ausschließen zu können und die Fläche zugunsten des Natur- und
Landschaftsschutzes zu sichern, soll die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass kein zwingendes Erfordernis für die Änderung
des Bebauungsplanes 01/05 „Krähenholz“ entsteht.
Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich
sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche.
Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich.
Die Rücknahmefläche „Bobes Feld“ ist entsprechend der realen
Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen
bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen.
H.2
Stellungnahme der Verwaltung
Der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet ist auf den Bau der
Wohnanlage zu beschränken. Auf die Festsetzung einer privaten
Grünfläche mit der Funktion Bolzplatz/Spielfläche im Landschaftsschutzgebiet ist zu verzichten. Die Aufhebung des Landschaftsschutzes für diesen Bereich wird nicht in Aussicht gestellt.
Grundgedanke für die geplante Freifläche ist, diese als Begegnungsraum
für unterschiedliche Aktivitäten für Jung und Alt (generationenübergreifend)
zu nutzen. Neben Treffen für Kinder in den Gruppen der „Bibelentdecker“,
Jungschar und Jugend für Spiel- und Bastelaktionen sollen auch sportliche
Aktivitäten stattfinden können. Hierzu gehört auch das bisher im Plangebiet
stattfindende Fußballspiel, welches weiterhin als Freizeitangebot und nicht
vereinsgebunden in diesem Bereich erfolgen soll. Es ist nicht vorgesehen,
eine dauerhafte Sportanlage mit fest installierten Toren oder gar Lichtanla-
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Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
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Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
gen zu errichten, womit die Nutzung der geplanten Freifläche nicht den
Zielen des Landschaftsplanes entgegen steht. Dies wird in § 7 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt. Demnach können im Bebauungsplan
gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzte Grünflächen innerhalb eines Geltungsbereiches von Landschaftsplänen liegen.
Der Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen Nord“ des Kreises
Lippe sieht zudem Verbote für das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie
Ravensberger Hügelland“ vor. Zu den Verboten zählt unter anderem die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, zu
denen gemäß Landschaftsplan auch Sport- und Spielplätze zählen (Punkt
2.2-1 III, c) des Landschaftsplanes). Aus naturschutzfachlicher und landschaftsästhetischer Sicht sind jedoch durch einen privaten Bolzplatz bzw.
eine private Spielfläche im Gegensatz zu einem Sportplatz im herkömmlichen Sinn deutlich geringere Störungen zu erwarten. Die baulichen Anlagen
eines Bolzplatzes beschränken sich in der Regel auf (temporär) aufgestellte
Tore. Tribünen, Flutlichter oder übermäßige Störungen durch hohe Besucherzahlen sind nicht zu erwarten.
Auch wenn das oben beschriebene Nutzungskonzept den Zielen der Landschaftsplanung und den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes
nicht entgegensteht, sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine
siedlungsstrukturelle Nutzung im Sinne einer privat genutzten Grünfläche
im Landschaftsschutzgebiet etabliert werden. Nach Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wird hierdurch jedoch die Gefahr dauerhafter
baulicher Installationen (z.B. Spielgeräte o.ä.) gesehen, sodass der Bereich
zum Satzungsbeschluss als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden soll. Hierdurch wird die Nutzbarkeit der Fläche in dem oben beschriebenen Umfang nicht eingeschränkt und zudem dem Landschaftsschutz
entsprochen. Hierbei ist auch anzumerken, dass die vorgesehene Nutzung
bereits heute auf einem im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftliche
Fläche dargestellten Bereich stattfindet. Da die Änderung der Grünflächenfestsetzung zugunsten landwirtschaftlicher Flächen lediglich klarstellenden
Charakter besitzt, ohne dass eine Änderung des grundsätzlichen Nutzungskonzeptes vorgenommen wird, ist keine erneute Offenlage gem. § 4a
(3) BauGB erforderlich.
Die geplanten Anpflanzungen sind aus Artenschutzgründen
(Silhouettenwirkung) zum Gebäude hin zu verschieben.
Eine Verlagerung der Flächen wird aus Artenschutzgründen als nicht zielführend angesehen. Sowohl die geplanten Flächen zum Anpflanzen einer
Baum- und Strauchhecke als auch die geplante Streuobstwiese sind für die
Randbereiche des Grundstückes vorgesehen. So können optische Störrei-
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ze in Form von menschlicher Bewegung, welche als Hauptstörquelle vieler
störungssensibler Arten gelten, gemindert werden. Eine Silhouettenwirkung
durch Gehölze ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen
Wuchshöhe von Streuobstbäumen und des östlich angrenzenden Waldbestandes mit seiner das Plangebiet und angrenzende Bereiche prägenden
Silhouette als zweitrangig zu erachten. Würden die Anpflanzungsflächen
Richtung Gebäude verschoben, würde sich die optische Beeinträchtigung
durch Bewegung erhöhen. Außerdem würde die Nutzung der privaten
Grünfläche durch die räumliche Trennung erschwert. Auch die landschaftsästhetische Funktion der Anpflanzungsflächen zur optischen Gliederung der Landschaft würde beeinträchtigt. Daher soll auf eine Verschiebung
der Anpflanzungsflächen zum Gebäude hin verzichtet werden.
Für die Heckenanpflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze
wird zudem festgesetzt, dass lediglich mittelwüchsige Gehölze anzupflanzen sind.
Die Anpflanzungen sind in Bezug auf Art, Pflanzabstand, Qualität
und Zeitpunkt der Herstellung zu konkretisieren und festzusetzen.
Wie im Vorfeld mit dem Artenschutz-Gutachter abgestimmt, sind
für die Abwertung und Reduzierung der Lebensräume für Feldlerche und Kiebitz an anderer Stelle im räumlichen Zusammenhang
Lebensräume für diese Arten aufzuwerten bzw. neu zu schaffen.
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird die Anpflanzungsfestsetzung gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB entsprechend konkretisiert. Da mit der
Konkretisierung der Festsetzung die Grundzüge der Planung nicht betroffen
sind, wird hierdurch auch keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB
erforderlich.
In einer Vorabstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde hatte man
sich auf Maßnahmen zur Aufwertung der Lebensräume für die Arten Feldlerche und Kiebitz auf freiwilliger Basis geeinigt, da für eine verbindliche
Festsetzung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die
rechtliche Grundlage fehlt. Bezüglich der Betroffenheit der Arten Feldlerche
und Kiebitz kommt der Fachgutachter zu folgender Einschätzung (Höke
Landschaftsarchitektur):
Die Lebensraumeignung des Plangebietes und der direkten Umgebung ist
aufgrund der Lage zwischen einer Feldhecke, einem Waldbestand und
Wohnbebauung für die gegenüber vertikalen Strukturen sehr empfindlichen
Arten Kiebitz und Feldlerche deutlich eingeschränkt. Weiterhin ist für den
Kiebitz eine Meidung von Straßen mit geringer Verkehrsdichte nachgewiesen, die auf eine erhöhte Störung durch menschliche Bewegung (Fuß- und
Radfahrer) und insbesondere durch Hunde zurückzuführen ist. Solche
Störungen gehen im Untersuchungsgebiet von der Straße „Im Schmeltebruch“, dem Bolzplatz sowie dem unbefestigten Feldweg aus. Da Feldlerchen und Kiebitze speziell während der Brut und Jungenaufzucht ebendiese Empfindlichkeiten aufweisen, ist eine Nutzung des Plangebietes und
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
angrenzender Strukturen als Fortpflanzungsstätte nicht zu erwarten. Als
Ruhestätten im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind gemäß der Abgrenzung durch das MKULNV Nordrhein-Westfalen (Leitfaden Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen, 2013) für rastende Kiebitze die von größeren
Gruppen traditionell genutzten Rastplätze zu verstehen. Da es sich bei dem
Plangebiet und direkt angrenzende Flächen nicht um ein solches handelt,
ist auch die Beeinträchtigung von Ruhestätten auszuschließen. Eine Betroffenheit im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist daher nicht gegeben.
Im weiträumigen Umfeld (insbesondere Richtung Nordwesten) befinden
sich teils große Ackerflächen, auf denen Fortpflanzungsstätten der Feldlerche zu erwarten und des Kiebitzes denkbar sind. Auch könnten sich hier
sporadisch einzelne rastende Kiebitze aufhalten, welche jedoch nicht unter
die Definition der Ruhestätte fallen. Aufgrund der räumlichen Nähe zu
ebendiesen Flächen, ist nicht auszuschließen, dass das Plangebiet und
direkt angrenzende Flächen als Nahrungshabitat genutzt werden. Da Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des § 44 (1) BNatSchG gehören,
ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit allein durch die Nutzung als
Nahrungsfläche nicht gegeben. Die ökologische Funktionsfähigkeit von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im Sinne
des § 44 (5) BNatSchG bleibt weiterhin erfüllt.
Wie im Umweltbericht unter Schutzgut „Wasser“ beschrieben und
bei der Bewertung berücksichtigt, ist das Niederschlagswasser in
der angrenzenden Freifläche zu versickern.
H.3
Um Aussagen über die Durchlässigkeit des Bodens zu erhalten, wurde eine
Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet erstellt
(Büro Wiltschut, Lügde, Februar 2017). Die Untersuchung kam zu dem
Ergebnis, dass nur eine sehr geringe Durchlässigkeit vorliegt und somit
eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch eine dezentrale Versickerung nicht empfohlen werden kann. Daher soll zur Ableitung des anfallenden Regenwassers ein getrennter Regenwasserkanal in die Straße Im
Schmeltebruch gelegt werden, der dann in die bestehenden Kanalanlagen
in der Straße Milser Heide einleitet.
Der Umweltbericht wird dahingehend entsprechend angepasst.
Aus Sicht der Fachgebiete 701 – Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft – und 702 – Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie
bestehen gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Berücksichtigung des folgenden Hinweises keine
Bedenken.
Wasserwirtschaft
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Stand: 20.12.2017
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß den Angaben unter Ziffer 9.1 im Erläuterungsbericht
erfolgt die gemeinwohlverträgliche Niederschlagsentwässerung
durch Ableitung des Niederschlagswassers in einen neuen kommunalen Niederschlagswasserkanal.
Im Planwerk und den textlichen Festsetzungen zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dies nicht ersichtlich. Ich bitte
zu prüfen, in welcher Form eine Darstellung der beabsichtigten
gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist.
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird die Lage des geplanten
Kanals zur Niederschlagsentwässerung mit Anschluss an den öffentlichen
Kanal in der Straße „Im Schmeltebruch“ als nachrichtliche Darstellung mit
aufgenommen.
Des Weiteren bitte ich der Gemeinde Leopoldshöhe mitzuteilen,
dass das neue Niederschlagsentwässerungsgebiet bei der Neubeantragung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis für das
Niederschlagswasser an der kommunalen Einleitungsstelle R 206
berücksichtigt werden muss.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und entsprechend weitergeleitet.
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Beschlussvorschlag
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