Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
54 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Name
lfd. Nr.
A) Öffentlichkeit
Öffentlichkeit 1
A.1
Durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im
Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim mit integrierter
Tagespflege realisiert werden. Der Standort für das Vorhaben
befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie
Ravensberger Hügelland". Die Fläche ist nicht ohne Grund Teil
des Landschaftsschutzgebietes. Die Fläche stellt die natürliche
Lebensgrundlage für die heimische Pflanzen- und Tierwelt dar.
Diese ist grundsätzlich zu schützen. Darüber hinaus wird die
betroffene Fläche nach dem Bodenschutz- Fachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Diese Böden gelten als abiotische Wertund Funktionselemente von besonderer Bedeutung und sind
besonders schutzwürdig.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
A.2
Die Gemeinde Leopoldshöhe verfügt über ausreichend frei bebaubare Flächen, sodass die Bebauung einer in einem Landschaftsschutzbereich liegenden Fläche nicht erforderlich ist.
Alternative Standorte sind im Rahmen der Nachverdichtung
bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. Die Standortsuche hat sich dabei nach hiesigem Verständnis an abstrakten Maßstäben der Stadtentwicklung auszurichten, nicht an Zufälligkeiten aktueller Eigentumsverhältnisse.
Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle
möglichen Alternativen berücksichtigt. So sind ehemalige siedlungsnahe Gewerbeflächen nicht auf ihre Eignung für das Projekt
geprüft worden. Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim
viel Platz für weitere Bauvorhaben.
Der gewählte Standort stellt sich für das Vorhaben als besonders geeignet
dar. Die Standortbedingungen werden an dem in Rede stehenden Bereich
mit Blick auf die notwendigen ergänzenden Nutzungen erfüllt (z.B. Büro der
Diakoniestation Leopoldshöhe-Bechterdissen, ehrenamtliche unmotorisierte
Hilfe aus der Gemeinde).
Viele Mitglieder der Mennonitengemeinde haben in den 50er bis 70er Jahren in den Ortsteilen Bechterdissen, Greste oder Asemissen eigene Häuser
gebaut und leben somit im näheren Umfeld. Das Gemeindezentrum mit
dem Kirchengebäude, das Gemeindehaus sowie das bereits bestehende
Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“ bietet bereits eine bestehende
Struktur in den Bereichen Veranstaltungen, Organisation und Verwaltung.
Zudem können im Bereich der ambulanten Pflege Synergien aufgrund der
vorhandenen Diakoniestation in Bechterdissen genutzt werden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Schreiben vom
11.01.2017
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Standorte außerhalb der Ortsteile Bechterdissen, Greste und Asemissen
sind für das Vorhaben wenig zielführend, da damit die hier in Rede stehende Zielgruppe, die durch das Vorhaben bedient werden soll, nicht erreicht
würde und damit das Vorhabenziel einer dem heutigen Wohnstandort
nahen Einrichtung für betreutes Wohnen und Pflege vorzuhalten, nicht
erreicht wird.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Seite 1 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Name
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
A.3
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Errichtung einer Anlage für betreutes Wohnen werden außerdem siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das
Seniorenwohnheim, sondern auch für die Grünfläche, die
als Bolz- und Spielplatz genutzt werden soll. Damit wird durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes die Gefahr einer Weiterentwicklung in den vorhandenen Freiraum und das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Durch die Überalterung der Gesellschaft
ist in den nächsten Jahren mit einem erhöhten Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu rechnen. Durch die jetzige Planänderung
wird bereits der Ansatz geschaffen, weitere Anlagen an diesem
Standort zu planen.
Der Vorhabebezogene Bebauungsplan trifft genaue Festsetzungen bzgl.
der Zulässigkeit von Bauvorhaben an dem Standort.
Inwieweit und ob überhaupt eine weitere bauliche Entwicklung des Standortes über das heute in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus zulässig ist, braucht im Zusammenhang mit diesem Planverfahren nicht beantwortet werden und ist hinsichtlich der vom Einwender
dargestellten Entwicklung rein spekulativ.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
A.4
Nach den Angaben im Begründungsentwurf zur 23. Änderung des
Flächennutzungsplanes geschieht die Änderung des Teilbereiches B „Bobes Feld" nur deshalb, weil die Bezirksregierung Detmold in der Sache die Anpassung der beabsichtigten Planung an
die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung in Aussicht
gestellt hat, wenn für die Planung die Darstellung einer „Fläche
für den Gemeinbedarf“ im Flächennutzungsplan erfolgt und in
gleichem Flächenumfang im Flächennutzungsplan die Darstellung
von „Fläche für den Gemeinbedarf“ im Bereich „Bobes Feld"
zurückgenommen wird. Dieser Hintergrund scheint die einzige
Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im
Teilbereich B „Bobes Feld“ zu sein. Diesem Hintergrund wird die
Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch nicht gerecht. Die
Änderungsfläche für den Bau eines Seniorenwohnheims hat eine
Größe von 0,69 ha. Dagegen soll im Bereich „Bobes Feld" nur
eine Fläche von 0,27 ha von einer Fläche für den Gemeinbedarf
in eine Grünfläche geändert werden. Damit erfolgt keine Zurücknahme der Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf in dem
Größenumfang, wie Flächen für den (vermeintlichen) Gemeinbedarf neu geschaffen werden. Außerdem handelt es sich auch
nicht um qualitativ gleichwertige Flächen. Die Fläche für die
Errichtung des Seniorenwohnheims liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und hat einen besonders schutzwürdigen Boden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und hohem Aufwertungspotenzial. Die Fläche „Bobes Feld" ist dagegen nicht so qualitativ
hochwertig und liegt isoliert.
Bei der Flächenrücknahme „Bobes Feld“ handelt es sich nicht um einen
Ausgleich der Bodenfunktion oder einen naturschutzfachlichen Ausgleich.
Bei der Rücknahme „Bobes Feld“ wird der Anforderung der Raumordnung
und Landesplanung entsprochen, im Rahmen der gemeindlichen bzw.
ortsteilbezogenen Siedlungsflächenbilanz im Zusammenhang mit der Darstellung von „Gemeinbedarfsfläche“ an die tatsächlichen Verhältnisse vor
Ort anzupassen. Die im Bereich „Bobes Feld“ zurückgenommene Fläche ist
heute bereits faktisch nicht einer Inanspruchnahme für die Siedlungszwecke zugänglich.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Seite 2 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Name
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
Öffentlichkeit 2
B.1
Die Gemeinde Leopoldshöhe verfügt über ausreichend frei bebaubare Flächen, sodass die Bebauung einer in einem Landschaftsschutzbereich liegenden Fläche nicht erforderlich ist. Wir
sind nicht der Meinung, dass bei der Suche nach geeigneten
Standorten alle möglichen Alternativen berücksichtigt wurden.
Durch die jetzige Planänderung wird bereits der Ansatz geschaffen, weitere Anlagen an diesem Standort zu planen. Aber die
Fläche liegt, wie gesagt, in einem Landschaftsschutzgebiet und
hat einen besonders schutzwürdigen Boden mit hoher Bodenfruchtbarkeit.
Inhalts- und schriftgleich wie A.2
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
C.1
Durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im
Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim mit integrierter
Tagespflege realisiert werden. Der Standort für das Vorhaben
befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie
Ravensberger Hügelland". Die Fläche ist nicht ohne Grund Teil
des Landschaftsschutzgebietes. Die Fläche stellt die natürliche
Lebensgrundlage für die heimische Pflanzen- und Tierwelt dar.
Diese ist grundsätzlich zu schützen. Darüber hinaus wird die
betroffene Fläche nach dem Bodenschutz-Fachbeilrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie
2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Diese Böden gelten als abiotische Wert- und
Funktionselemente von besonderer Bedeutung und sind besonders schutzwürdig.
Inhalts- und schriftgleich wie A.1
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
C.2
Die Gemeinde Leopoldshöhe verfügt über ausreichend frei bebaubare Flächen, so dass die Bebauung einer in einem Landschaftsschutzbereich liegenden Fläche nicht erforderlich ist.
Alternative Standorte sind im Rahmen der Nachverdichtung
bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. Die Standortsuche hat sich dabei nach hiesigem Verständnis an abstrakten Maßstäben der Stadtentwicklung
auszurichten, nicht an Zufälligkeilen aktueller Eigentumsverhältnisse. Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht
Inhalts- und schriftgleich wie A.2
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Schreiben vom
11.01.2017
Öffentlichkeit 3
Schreiben vom
12. 01.2017
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Seite 3 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Name
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
alle möglichen Alternativen berücksichtigt. So sind ehemalige
siedlungsnahe Gewerbeflächen nicht auf ihre Eignung für das
Projekt geprüft worden. Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim viel Platz für weitere Bauvorhaben.
C.3
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der ErrichInhalts- und schriftgleich wie A.3
tung einer Anlage für betreutes Wohnen werden außerdem siedlungsstrukturelle Nutzungen geschaffen. Dies gilt nicht nur für das
Seniorenwohnheim, sondern auch für die Grünfläche, die als
Bolz- und Spielplatz genutzt werden soll. Damit wird durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes die Gefahr einer Weiterentwicklung in den vorhandenen Freiraum und das Landschaftsschutzgebiet geschaffen. Durch die Überalterung der Gesellschaft
ist in den nächsten Jahren mit einem erhöhten Bedarf an ähnlichen Wohnanlagen zu rechnen. Durch die jetzige Planänderung
wird bereits der Ansatz geschaffen, weitere Anlagen an diesem
Standort zu planen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
C.4
Nach den Angaben im Begründungsentwurf zur 23. Änderung des Inhalts- und schriftgleich wie A.4
Flächennutzungsplanes geschieht die Änderung des Teilbereiches B „Bobes Feld" nur deshalb, weil die Bezirksregierung Detmold in der Sache die Anpassung der beabsichtigten Planung an
die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung in Aussicht
gestellt hat, wenn für die Planung die Darstellung einer „Fläche
für den Gemeinbedarf“ im Flächennutzungsplan erfolgt und in
gleichem Flächenumfang im Flächennutzungsplan die Darstellung
von „Fläche für den Gemeinbedarf" im Bereich „Bobes Feld"
zurückgenommen wird. Dieser Hintergrund scheint die einzige
Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im
Teilbereich B „Bobes Feld" zu sein. Diesem Hintergrund wird die
Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch nicht gerecht. Die
Änderungsfläche für den Bau eines Seniorenwohnheims hat eine
Größe von 0,69 ha. Dagegen soll im Bereich „Bobes Feld" nur
eine Fläche von 0,27 ha von einer Fläche für den Gemeinbedarf
in eine Grünfläche geändert werden. Damit erfolgt keine Zurücknahme der Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf in dem
Größenumfang, wie Flächen für den [vermeintlichen] Gemeinbedarf neu geschaffen werden. Außerdem handelt es sich auch
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Seite 4 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Name
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nicht um qualitativ gleichwertige Flächen. Die Fläche für die
Errichtung des Seniorenwohnheims liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und hat einen besonders schutzwürdigen Boden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und hohem Aufwertungspotenzial Die Fläche „Bobes Feld" ist dagegen nicht so qualitativ
hochwertig und liegt isoliert.
Behörde
lfd. Nr.
B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange
Bezirksregierung
A.1
Detmold
Dezernat 33 –
Bodenordnung /
Ländliche Entwicklung
Schreiben vom
21.12.2016
Ericsson Services
GmbH
Schreiben vom
01.12.2016
B.1
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche
Immissionsschutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft.
Gegen die Planungen bestehen keine Bedenken.
Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB können von hier keine Angaben gemacht werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei der noch anstehenden Verortung von Kompensationsflächen
entsprechend der Eingriffsregelung bitte ich landwirtschaftlich
wertvolle Flächen zu schonen.
Durch die Planung ergibt sich kein externer Kompensationsbedarf.
Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma
Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Kein Beschluss erforderlich.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für
Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche
Telekom, in Ihre Anfrage ein.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Seite 5 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Behörde
Kreis Lippe
Der Landrat
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
C.1
Schreiben vom
10.01.2017
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Beschlussvorschlag
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen auch
weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken. Im Einzelnen ist dazu
folgendes zu sagen:
Die Rücknahmefläche Teilbereich B "Bobes Feld" liegt im Bebauungsplan 01/05 "Krähenholz" und ist dort als Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt. Der Bebauungsplan ist ebenfalls der
geplanten Flächennutzungsplanänderung anzupassen.
C.2
Stellungnahme der Verwaltung
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bitte
ich folgende Hinweise in der weiteren Planung zu berücksichtigen:
- Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine
Grünfläche festsetzt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird vorgenommen, um auf der
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im Sinne der kommunalen Flächenbilanz teilweise den notwendigen Ausgleich zwischen Siedlungsfläche
und Freiraum herzustellen.
Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05
„Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan
für diesen Bereich zurück. Der Bebauungsplan könnte an der Stelle auch so
im Sinne der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche erweitert werden. Mit
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird somit im Grundsatz
zugunsten eines Grünerhalts und gegen eine bauliche Erweiterung entschieden. Mit der Ausweisung der Fläche im Bereich „Bobes Feld“ als
Grünfläche entsteht jedoch kein Widerspruch zu den bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass
kein zwingendes Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes 01/05
„Krähenholz“ entsteht.
Für den „Flächentausch“ ist jedoch ausschließlich der Flächenumgriff im
Flächennutzungsplan maßgebend. Bei der Rücknahme „Bobes Feld“ wird
der Anforderung der Raumordnung und Landesplanung entsprochen, im
Rahmen der gemeindlichen bzw. ortsteilbezogenen Siedlungsflächenbilanz
im Zusammenhang mit der Darstellung von „Gemeinbedarfsfläche“ an die
tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anzupassen. Die im Bereich „Bobes
Feld“ zurückgenommene Fläche ist heute bereits faktisch nicht einer Inanspruchnahme für die Siedlungszwecke zugänglich.
Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche am Standort „Bobes Feld“ umfasst rd. 0,27 ha. Dass in dem Bebauungsplan 01/05 „Krähenholz“ an dieser Stelle weniger Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist, ist für die Darstellung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der Bebauungsplan könnte an
der Stelle auch so im Sinne der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Seite 6 von 8
Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
erweitert werden. Für den „Flächentausch“ ist ausschließlich der Flächenumgriff im Flächennutzungsplan maßgebend.
Landesbetrieb
Wald und Holz
NordrheinWestfalen
Schreiben vom
20.12.2016
- Die Rücknahmefläche "Bobes Feld" ist entsprechend der realen
Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen
bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen.
Bei der Rücknahme „Bobes Feld“ wird der Anforderung der Raumordnung
und Landesplanung entsprochen, im Rahmen der gemeindlichen bzw.
ortsteilbezogenen Siedlungsflächenbilanz im Zusammenhang mit der Darstellung von „Gemeinbedarfsfläche“ an die tatsächlichen Verhältnisse vor
Ort anzupassen. Die im Bereich „Bobes Feld“ zurückgenommene Fläche ist
heute bereits faktisch nicht einer Inanspruchnahme für die Siedlungszwecke zugänglich. Mit der Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan im
Teilbereich „Bobes Feld“ als Grünfläche entsteht zudem kein Widerspruch
zu einer heutigen oder zukünftigen Nutzung als Waldfläche. Diese wird im
Sinne der Darstellung der Grundzüge der gemeindlichen Planung durch die
vorbereitende Bauleitplanung mit abgedeckt. Der Teilbereich „Bobes Feld“
markiert den Übergang zwischen dem Siedlungs- und Landschaftsraum
und soll vor diesem Hintergrund als Grünfläche im Flächennutzungsplan
dargestellt werden, wodurch auch weiterhin ein breiter Entwicklungsspielraum in landschaftlicher und ökologischer Hinsicht gegeben ist.
Siehe auch Stellungnahme zu C.1.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
C.3
Aus Sicht der Fachgebiete 701 - Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft - und 702 - Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie bestehen gegen die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
D.1
Durch die Änderung wird im Teilbereich A "Im Schmeltebruch"
direkt kein Wald betroffen. Allerdings grenzt im Osten direkt
unmittelbar Wald an (Gem. Greste, Flur 8, Flurstück 948). Hier ist
ein nichtüberbaubarer Bereich von 25 m zum Waldrand hin zu
beachten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die frühere Vorschrift des § 46
Landesforstgesetz ist mittlerweile entfallen. Nach dieser Vorschrift war die
Errichtung einer baulichen Anlage im Wald oder in einem Abstand von
weniger als einhundert Meter vom Waldrand, mit der die Einrichtung oder
der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, nur mit Genehmigung der
Forstbehörde zulässig. Die Norm ist im geltenden Landesforstgesetz nicht
mehr enthalten.
Auch der sog. Waldabstandserlass NRW, der eine Regelentfernung von
35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah, ist nicht mehr anzuwenden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird eine Vereinbarung im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme
notwendig werden. Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Haftungs- und Verkehrssicherungsprobleme, die den Waldeigentümer von jeglicher Haftung befreit, die bei Schä-
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
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Stand: 31.01.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
01.12.2016 bis einschließlich 13.01.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 30.11.2016
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
den durch umfallende Bäume entstehen, erfolgt.
Diese Regelung ist privatrechtlich zwischen den Grundstückseigentümern
zu suchen. Eine Regelung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist
hierzu nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Jedoch kann ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Der Teilbereich B "Bobes Feld" wird hingegen nicht direkt im
Wald geplant. Das Grundstück Gem. Asemissen, Flur 2, Flurstück
1516 ist aber mit Forstpflanzen bestockt und erfüllt somit die
Waldeigenschaft gem. § 2 Bundeswaldgesetz. Hier bestehen
erhebliche forstrechtliche Bedenken.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die geäußerten Bedenken
betreffen die Darstellungen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes
und keine Festsetzungen im Bebauungsplan. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen im Teilbereich B derzeit dargestellte Flächen für
Gemeinbedarf zurückgenommen und stattdessen als Grünfläche dargestellt
werden. Die Darstellung als Grünfläche erfolgt im Sinne eines Flächentausches für die Zurücknahme landwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle
(Teilbereich A der Flächennutzungsplanänderung).
Siehe Stellungnahme zu C.1 und C.2.
Auswertung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Seite 8 von 8
Stand: 31.01.2017