Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
38 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
A) Öffentlichkeit
Öffentlichkeit 1
A.1
Mit Schreiben vom
06.07.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Januar haben einige Bürger sich in der oben genannten
Angelegenheit selber schriftlich und per anwaltlichem Schreiben
an die Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Eine Reaktion der
Gemeinde Leopoldshöhe ist bis heute ausgeblieben. Das erweckt den Eindruck, dass die Gemeinde Leopoldshöhe erst
Tatsachen schaffen möchte, die nur durch gerichtliche Schritte
angefochten werden können. Wir bitten Sie hiermit um eine
Stellungnahme.
Wie der Einwender richtig ausführt, erfolgte die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB im Zeitraum vom 01.12.2016 bis einschließlich zum 13.01.2016. Innerhalb dieser Frist gingen Äußerungen aus
der Bürgerschaft ein, zum Teil in Form anwaltlicher Schreiben. Diese wurden aufgenommen und in den Abwägungsprozess in Form einer tabellenartigen Gegenüberstellung eingestellt. Im laufenden Beteiligungsverfahren
kann sich eine Antwort der Gemeinde Leopoldshöhe allerdings formal nur
auf die Bestätigung des Eingangs und die Entgegenahme eines Einwandes
beziehen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Eingabe ist erst
nach erfolgter Abwägung möglich, da sonst dem Abwägungsergebnis
vorgegriffen würde. Eine Antwort auf die Eingabe erhält der Einwender
somit nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens.
Kein Beschluss erforderlich.
Hiervon abgesehen werden die Planunterlagen für den Entwurfsbeschluss
eines Bebauungsplanes öffentlich in das Ratsinformationssystem der Gemeinde Leopoldshöhe eingestellt. Hierzu zählen auch die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung.
Um eine objektive Abwägung seitens der Politik zu gewährleisten, werden
die eingegangenen Äußerungen zu diesem Zeitpunkt noch anonym aufgeführt.
A.2
Durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im
Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim mit integrierter
Tagespflege realisiert werden. Der Standort für das Vorhaben
befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen
sowie Ravensverger Hügelland". Die Fläche ist nicht ohne
Grund Teil des Landschaftsschutzgebietes. Die Fläche stellt die
natürliche Lebensgrundlage für heimische Pflanzen- und Tierwelt dar. Diese ist grundsätzlich zu schützen. Darüber hinaus
wird die betroffenen Flache nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger
Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Diese Böden
gelten als abiotische Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung und sind besonders schutzwürdig.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Standortentscheidung zugunsten der Inanspruchnahme von Freiraum
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist nach Abwägung der damit
verbundenen Konsequenzen, dem erforderlichen naturschutzfachlichen
Ausgleich und der Erörterung der Alternativstandorte erfolgt. Der nun gewählte Standort hat sich dabei als am besten geeignet herausgestellt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das novellierte Baugesetzbuch und
hier auf den neu eingeführten § 13b zu verweisen. In diesem bringt der
Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von
Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer
Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird.
Kein Beschluss erforderlich.
Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird auf der Grundlage des paral-
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
lel aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/001 auf das
dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die Belange des
Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden (Umweltbericht). Der Umweltbericht kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass
durch das Vorhaben lediglich geringe Beeinträchtigungen auf den Boden
ausgehen. Zudem wird durch die Anlage einer Streuobstwiese, Baum- und
Strauchhecke im Vergleich zum Bestand positiv auf den Boden eingewirkt
(geminderte Bodenverdichtung, Wind- und Wassererosion). Darüber hinaus
werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen benannt.
A.3
Nach den Angaben im Begründungsentwurf zur 23. Änderung
des Flächennutzungsplanes geschieht die Änderung des Teilbereiches B „Bobes Feld" nur deshalb, weil die Bezirksregierung Detmold in der Sache die Anpassung der beabsichtigten
Planung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung
in Aussicht gestellt hat, wenn für die Planung die Darstellung
einer „Fläche für den Gemein bedarf" im Flächennutzungsplan
erfolgt und in gleichem Flächenumfang im Flächennutzungsplan
die Darstellung von „Fläche für den Gemeinbedarf" im Bereich
„Bobes Feld" zurückgenommen wird. Dieser Hintergrund
scheint die einzige Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich B „Bobes Feld" zu sein. Diesem
Hintergrund wird die Änderung des Flächennutzungsplanes
jedoch nicht gerecht.
Wie der Einwender richtig beschreibt, wurde zur Anpassung an die Ziele
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
der Raumordnung gem. § 1 (4) BauGB, die Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold geführt. Ergebnis hieraus war, dass eine Erweiterung der
Siedlungsflächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe im
Bereich „Im Schmeltebruch“ nur durch eine Flächenrücknahme an anderer
Stelle zugestimmt werden kann. Hierbei bezog sich die Bezirksregierung
auf die Ziele 3 und 4 im Regionalplan Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld in
Kapitel B.I. 1. zur Siedlungsstruktur. Ziel 3 besagt, dass Kommunen mit
überdurchschnittlich hohem Entwicklungsspielraum aufgefordert sind, Flächenüberhänge abzubauen. Ziel 4 benennt hier explizit das Instrument des
Flächentausches zum Abbau von Reserveflächenüberhängen. Hierbei sind
vorrangig solche Flächen zurück zu planen, die am ehesten dazu geeignet
sind, dem Freiraum wieder zugeordnet zu werden. Diesem entspricht der
Teilbereich B „Bobes Feld“.
Grundlage der Abstimmungen waren die damals vorliegenden Zahlen zum
Siedlungsflächenbedarf der Gemeinde Leopoldshöhe im Jahre 2011. Der
mittlerweile neu berechnete Siedlungsflächenbedarfs für die Gemeinde
Leopoldshöhe hat nun einen Bedarf von rd. 10 ha ergeben. Demnach wäre
nach heutigen Erkenntnissen ein Flächentausch entsprechend der Ziele
des Regionalplanes nicht mehr erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung
des Flächennutzungsplanes soll dennoch an einer Flächenrücknahme im
Teilbereich B „Bobes Feld“ festgehalten werden, da es sich nach wie vor als
sinnvoll darstellt, diese Fläche wieder dem Freiraum zuzuordnen.
a. Die Änderungsfläche für den Bau eines Seniorenwohnheims
hat eine Größe von 0,69 ha. Dagegen soll im Bereich „Bobes
Feld" nur eine Fläche von 0,27 ha von einer Fläche für den
Gemeinbedarf in eine Grünfläche geändert werden. Damit
Ergebnis aus der Abstimmung mit der Bezirksregierung zur Anpassung der
Planung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung ist, dass
mit der Flächenrücknahme im Teilbereich B „Bobes Feld“, wie vorgesehen,
die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung
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Stand: 20.12.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
erfolgt keine Zurücknahme der Darstellung von Flächen für
den Gemeinbedarf in dem Größenumfang, wie Flächen für
den (vermeintlichen) Gemeinbedarf neu geschaffen werden.
gem. § 1 (4) BauGB entspricht.
Bei der Suche einer geeigneten Fläche zur geforderten Rücknahme entsprechend den o.g. Zielen des Regionalplanes können grundsätzlich nur
solche Flächen in Betracht gezogen werden, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde zu Beginn des Änderungsverfahrens der
Siedlungsfläche zuzuordnen sind und langfristig keine Rolle bei zukünftigen
Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde spielen sollen. Zudem ist ein
echter Flächentausch nur gegeben, wenn die Baugebietstypik, die im Teilbereich A „Im Schmeltebruch“ neu ausgewiesen werden soll (Fläche für den
Gemeinbedarf), entsprechend an anderer Stelle artgleich zurückgenommen
werden kann. Diese Kriterien erfüllt der Teilbereich B „Bobes Feld“ in der
23. Änderung des Flächennutzungsplanes und entspricht zudem dem Ziel 4
des Regionalplans Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld in Kapitel B.I. 1.,
wonach vorrangig solche Flächen zurück zu planen sind, die am ehesten
dazu geeignet sind, dem Freiraum wieder zugeordnet zu werden.
b. Außerdem handelt es sich hier auch nicht um qualitativ
gleichwertige Flächen. Die Fläche für die Errichtung des Seniorenwohnheims liegt in einem Landschaftsschutzgebiet
und hat einen besonders schutzwürdigen Boden, während
die Fläche „Bobes Feld" dagegen qualitativ nicht so hochwertig ist und isoliert liegt.
Aus den vorgenannten Gründen wurde von einer flächengleichen Rücknahme abgesehen. Allerdings ist bei einer qualitativen Betrachtung der
beiden Flächen eine gegensätzliche Wertung gegenüber der Einschätzung
des Einwenders vorzunehmen. Richtig ist zwar, dass sich der Teilbereich A
„Im Schmeltebruch“ derzeit noch innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet und der Boden aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit sowie
seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 3
klassifiziert ist. Jedoch ist mit der heutigen landwirtschaftlichen Nutzung
sowie kleinflächiger Versiegelungen der Boden in seiner Funktion als Filter-,
Puffer- und Ausgleichsmedium sowie als Lebensgrundlage (für Pflanzen
und Tiere) eingeschränkt bzw. kann diese Funktionen kleinflächig nicht
mehr erfüllen. Im Teilbereich B ist dagegen mit der Rücknahme der Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf und gleichzeitiger Zuordnung zum
Landschaftsraum langfristig eine Erhaltung der Bodenfunktionen zu erwarten. Bereits heute haben sich in diesem Bereich Biotopstrukturen ausgebildet, die mit der Änderung im Flächennutzungsplan planungsrechtlich gesichert werden.
c. Der Name „Bobes Feld" und die Tatsache, dass es als
Ausgleichsfläche von der Gemeinde Leopoldshöhe für eine
freie Fläche eingesetzt wird, suggeriert ein freies Feld. Hier
handelt es sich aber um eine Fläche, die mit Containern für
den Kindergarten und Parkmöglichkeiten genutzt wird. Laut
Angaben des stellvertretenden Bürgermeisters ist auch nicht
davon auszugehen, dass die derzeitige Nutzung der Fläche
Der Name „Bobes Feld“ für den Teilbereich B wurde aus der südöstlich
angrenzenden Straße abgeleitet und ist nicht auf tatsächlichen Charakter
der Fläche zu beziehen. Die beschriebene Fläche für den Kindergarten, die
derzeit zum Teil behelfsweise mit Containern bestanden ist, sowie die
zugehörige Stellplatzfläche grenzt unmittelbar südlich an den Teilbereich B
an. Diese Flächen sollen auch weiterhin als Flächen für den Gemeinbedarf
im Flächennutzungsplan dargestellt werden, da zukünftig weiterhin ein
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Stand: 20.12.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Öffentlichkeit
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
„Bobes Feld" in den nächsten Jahren geändert werden soll,
da die Kindergartenplätze gebraucht werden.
A.4
Die Gemeinde Leopoldhöhe verfügt über ausreichend frei
bebaubare Flächen, sodass die Bebauung einer in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden Fläche nicht erforderlich ist.
Alternative Standorte sind im Rahmen der Nachverdichtung
bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen
vorzuziehen. Die Standortsuche hat sich dabei nicht an abstrakten Maßstäben der Stadtentwicklung auszurichten, nicht an
zufälligen Eigentumsverhältnissen. Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle möglichen Alternativen
berücksichtigt. So sind ehemalige siedlungsnahe Gewerbeflächen nicht auf ihre Eignung für das Projekt geprüft worden.
Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim viel Platz für
weitere Bauvorhaben.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
hoher Bedarf an Kindergartenplätzen vorhanden ist.
Der gewählte Standort stellt sich für das Vorhaben als besonders geeignet
dar. Die Standortbedingungen werden an dem in Rede stehenden Bereich
mit Blick auf die notwendigen ergänzenden Nutzungen erfüllt (z.B. Büro der
Diakoniestation Leopoldshöhe-Bechterdissen, ehrenamtliche unmotorisierte
Hilfe aus der Gemeinde).
Viele Mitglieder der Mennonitengemeinde haben in den 50er bis 70er Jahren in den Ortsteilen Bechterdissen, Greste oder Asemissen eigene Häuser
gebaut und leben somit im näheren Umfeld. Das Gemeindezentrum mit
dem Kirchengebäude, das Gemeindehaus sowie das bereits bestehende
Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“ bietet bereits eine bestehende
Struktur in den Bereichen Veranstaltungen, Organisation und Verwaltung.
Zudem können im Bereich der ambulanten Pflege Synergien aufgrund der
vorhandenen Diakoniestation in Bechterdissen genutzt werden.
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Standorte außerhalb der Ortsteile Bechterdissen, Greste und Asemissen
sind für das Vorhaben wenig zielführend, da damit die hier in Rede stehende Zielgruppe, die durch das Vorhaben bedient werden soll, nicht erreicht
würde und damit das Vorhabenziel einer dem heutigen Wohnstandort
nahen Einrichtung für betreutes Wohnen und Pflege vorzuhalten, nicht
erreicht wird.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Behörde
Landesbetrieb
Wald und Holz
NordrheinWestfalen
lfd. Nr.
B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange
A.1
B.1
Schreiben vom
22.09.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zum Teilbereich B „Bobes Feld":
Die Änderung der Flächendarstellung im Flächennutzungsplan
wird grundsätzlich begrüßt.
Allerding ist diese Fläche mit Forstpflanzen bestockt und sollte
dementsprechend auch im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt werden. Die Festsetzung als Wald im Bebauungsplan ist
somit ebenfalls notwendig.
Schreiben vom
27.06.2017
Kreis Lippe
Der Landrat
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung mit fest installierten Einrichtungen
(z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem Bereich ausschließen zu können und die
Fläche zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu sichern, soll die
Darstellung im Flächennutzungsplan nicht weiter als Grünfläche sondern
als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die
Darstellung als Waldfläche entspricht dagegen nicht der gemeindlichen
Entwicklungsvorstellung in diesem Bereich.
Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich
sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche.
Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich.
Gegen die beabsichtigten Planungen bestehen auch weiterhin
keine Bedenken.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die o. g. Planung liegt in einem über den Landschaftsplan „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet.
Gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten bei
der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich
eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung -Kreis Lippe- im Beteiligungsverfahren
diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Für eine positive Entscheidung gem. § 20 (4) LNatSchG Aufhebung des Landschaftsschutzes sind folgende Punkte im
weiteren Verfahren abzuarbeiten:
Die Rücknahmefläche Teilbereich B „Bobes Feld“ liegt im Bebau-
Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein Abstimmungstermin mit
dem Kreis Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Als
Ergebnis wurde zu den einzelnen Anregungen / Bedenken folgende Vorgehensweise im weiteren Verfahren vereinbart, unter deren Anwendung die
Entlassung der Planung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht
gestellt werden kann:
Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017
23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Behörde
lfd. Nr.
Zeitraum der Offenlage:
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB
07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017
mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017
Bedenken und Anregungen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
ungsplan 01/05 „Krähenholz“. Zur Wirksamkeit der geplanten
Flächennutzungsplanänderung ist der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan anzupassen und ebenfalls zu ändern.
Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine
Grünfläche festsetzt.
Die Rücknahmefläche „Bobes Feld“ ist entsprechend der realen
Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen
bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
„Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan
für diesen Bereich zurück. Auch die heutige tatsächliche Nutzung ist nur
bedingt durch den Änderungsbereich im Flächennutzungsplan betroffen.
Zwar befinden sich südlich an das bestehende Kindergartengebäude angrenzend heute Containerbauten, die ebenfalls zur Kinderbetreuung genutzt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Provisorium, das nur
solange bestehen bleibt, bis an anderer Stelle ausreichend KiTa-Plätze
angeboten werden können. Es befindet sich derzeit eine entsprechende
Planung zur Errichtung eines Kindergartens auf dem Weg.
Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung (z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem
Bereich ausschließen zu können und die Fläche zugunsten des Natur- und
Landschaftsschutzes zu sichern, soll die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass kein zwingendes Erfordernis für die Änderung
des Bebauungsplanes 01/05 „Krähenholz“ entsteht.
Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich
sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche.
Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich.
Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
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Stand: 20.12.2017