Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
162 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Durchführungsvertrag
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 02/001
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen”
zwischen
der Gemeinde Leopoldshöhe,
vertreten durch den Bürgermeister,
33818 Leopoldshöhe
- im folgenden Gemeinde genannt -
und
der Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V.
vertreten durch Herrn Daniel Reimer
XXXXX X
XXXXX XXXXXX
-
im folgenden Vorhabenträger genannt –
§ 1 Bestandteile des Vertrages
Gemäß § 12 BauGB wird folgender Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen” im Gemeindegebiet
Leopoldshöhe mit den nachgenannten Bestandteilen geschlossen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen” mit Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Begründung und des Umweltberichts
Anlage Straßenverkehrsflächen „Im Schmeltebruch“
§ 2 Vorhaben
1. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Seniorenwohnheims inklusive Tagespflege und ambulanter Pflegeeinrichtung sowie angrenzende Freibereiche und die
zur Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsflächen in Absprache mit der Gemeinde. Die auf diesen Grundstücken geplanten baulichen Maßnahmen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen” dargestellt.
2. Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind:
- Gebäude und Anlagen für betreutes Wohnen und Pflegeeinrichtungen mit Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf gem. § 9 (1) Nr. 8
BauGB (Personen, die altersbedingt der Betreuung und Pflege bedürfen),
- dem betreuten Wohnen und den Bedürfnissen der Pflegeeinrichtung entsprechende Anlagen und Räume für Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere
Gruppenbereiche sowie Anlagen für gemeinschaftliche Aktivitäten und Therapie
einschließlich des Außenwohnbereiches;
- zum Betrieb der zulässigen Nutzungen erforderliche Nebenanlagen, auch als separate Gebäude einschließlich sanitärer Einrichtungen, Funktionsräume, Abstellräume, Zugänge, Terrassen, freie Stellplätze, Carports und Zufahrten.
§ 2a
Herstellung der Straßenverkehrsfläche, die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist
1. Zu den erforderlichen Straßenverkehrsflächen i.S. des § 1 gehört auch die als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan festgesetzte Fläche.
2. Der Vorhabenträger übernimmt die Herstellung der erforderlichen Straßenverkehrsflächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit nachstehend nichts Anderes vereinbart ist.
3. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführungen der erforderlichen Straßenverkehrsflächen während der Bauzeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die zu dem Zeitpunkt gemeinsam festgestellten Mängel zu beseitigen.
4. Nach Fertigstellung der erforderlichen Straßenverkehrsflächen sind diese von der Gemeinde und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Die Fertigstellung hat der
Vorhabenträger der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde setzt den Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Anzeige fest.
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5. Der genaue Umfang der Herstellung der erforderlichen Straßenverkehrsflächen ist der
Anlage 3 „Anlage Straßenverkehrsflächen Im Schmeltebruch“ zu entnehmen.
§ 3 Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens
1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten nach den Regelungen dieses Durchführungsvertrages und den Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
2. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das
Bauvorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnen und es innerhalb von 24 Monaten vollständig fertig stellen.
3. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist nach
diesem Vertrag die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben
kann (§ 12 Abs. 6 BauGB). In diesem Fall kann der Vorhabenträger keine Ansprüche
gegenüber der Gemeinde geltend machen.
4. Maßgeblich ist die für den Bauantrag ergehende Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/001
„Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen”, der nach Durchführung des Planverfahrens vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen werden soll.
Der Vorhabenträger erkennt die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger an.
5. Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass sich die Durchführung des Vorhabens
aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen verzögert, über die Verlängerung der in
Abs. 2 vereinbarten Fristen zu verhandeln. Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Fristen nicht innerhalb eines Jahres zustande, gelten die Verhandlungen
als gescheitert mit der Folge des Abs. 3.
§ 4 Sonstige Durchführungsverpflichtungen
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsverpflichtung spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzukommen.
§ 5 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.
Der Gemeinde entstehen insofern keine Kosten. Die Gemeinde Leopoldshöhe trägt jedoch
ihre eigenen Personal- und Sachmittelkosten selbst.
§ 6 Rechtsnachfolge
Für einen Wechsel des Vorhabenträgers gilt § 12 Abs. 5 BauGB. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Gemeinde sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
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§ 7 Anspruchs- und Haftungsausschluss
1. Aus diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung der Gemeinde für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der
Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
2. Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen
die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die
Nichtigkeit der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines
gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.
§ 8 Rechtsmittelverzicht
Der Vorhabenträger oder sein Rechtsnachfolger verpflichten sich, gegen die Satzung dieses
Bebauungsplanes keine Rechtsmittel einzulegen.
§ 9 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde
und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.
§ 10 Wirksamwerden
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/001 „Betreutes Wohnen und Tagespflege Bechterdissen” in Kraft tritt oder wenn
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
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(Gerhard Schemmel, Bürgermeister)
(Daniel Reimer, Mennonitengemeinde Bechterdissen e.V.)
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