Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
667 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
16.02.18, 11:14
Aktualisiert
16.02.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Straßenverkehrsflächen „Im Schmeltebruch“
§1
Der Vorhabenträger hat im Bereich der vorhandenen Straße folgende Aufgaben im Rahmen
der bestehenden Richtlinien auszuführen.
1. Befestigung oder Verbreiterung des Straßenrandbereiches zur Nutzung von An- und
zulieferverkehr unter der Voraussetzung der Weiterführung oder Erweiterung des
vorhandenen Querschnittes der Straße „Im Schmeltebruch“ der angrenzenden
Siedlung.
2. Herstellung eines Gehwegs in einer Mindestbreite von 1,50 m in befestigter
Bauweise.
3. Herstellung einer Straßenentwässerung unter Weiterführung der vorhandenen
Rinnenanlage unter Berücksichtigung der aktuellen Richtlinien.
4. Herstellung eines Deckenüberzuges der vorhandenen Straße inklusive gebauter
Verbreiterung des Vorhabenträgers.
Als Anlage sind ein Lageplan und ein Regelquerschnittsplan angefügt.
§2
Der Vorhabenträger hat unter Berücksichtigung von Schleppkurven für den aufkommenden
An- und Zulieferverkehr des Vorhabens den vorhandenen Straßenkörper zwischen dem
vorhandenen Ausbauende und dem Ende des Bebauungsplanes zu verbreitern oder mittels
Neuanlage einer Bankette den Straßenrand zu befestigen. Hier ist eine Seitenbefestigung
von 1,00 m Breite das Minimum. Die Befestigung ist auf mindestens kompletter Aufbauhöhe
der vorhandenen Straße herzustellen. Die reine Asphalt-Straßenbreite von 3,20 m ist
mindestens aufrechtzuerhalten. Bei einem möglichen Neubau der Straße auf Grund von
Schäden während der Baumaßnahme ist ein Straßenaufbau von mindestens 0,60 m zu
wählen. Der Aufbau ist mit 4 cm Asphaltfeinbeton 0/8 bis 0/11 mm, 14 cm Bituminöse
Tragschicht 0/22 bis 0/32 mm und 42 cm Schotter 0/45 mm herzustellen. Ein
Standfähigkeitsnachweis ist im Beisein eines zuständigen Vertreters der Gemeinde
Leopoldshöhe zu erbringen. Bei einer stärkeren Aufbaudicke der vorhandenen Straßendecke
oder des vorhandenen Unterbaues ist der Aufbau dementsprechend anzupassen.
§3
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, eine straßennahe Gehwegverbindung zwischen dem
vorhandenen Ausbauende und der neuen Zufahrt zum Gelände unter Berücksichtigung von
einer Mindestbreite von 1,50 m Gehwegfläche herzustellen. Die Oberfläche ist in
gebundener Bauweise (Betonsteinpflaster (D = 8 cm) oder Asphalt (D > 8 cm)) zu bauen. Bei
einer Pflasteroberfläche ist die Randeinfassung mit mindestens einem Tiefbord 8/25/100 mm
herzustellen. Bei dem Gehweg ist ein Aufbau mit 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Pflasterbett
(z. B. Kiessand 0/8 mm oder glw.) und 28 cm Schotter 0/45 mm zu wählen. Der Einbau des
Grünstreifens zwischen Gehweg und Straße ist als Magerrasenfläche oder nach
Rücksprache mit der Gemeinde in alternativer Ausführung herzustellen.
§4
Derzeit entwässert die Straße ihr Oberflächenwasser in die seitlich liegende Rasenfläche,
die zum Teil vom Vorhabenträger durch die Baumaßnahme bebaut wird. Zum Schutz der
Baumaßnahme und des neu zu errichtenden Gehweges ist im Zuge des Gehwegneubaues
eine oberirdische Straßenentwässerung herzustellen. Die Straßenentwässerung hat
mindestens als dreireihige Rinne mit Rinnenpflastersteinen 16/16/14 cm herzustellen. Dabei
ist unter Berücksichtigung eines Arbeitsraumes die Straße fachtechnisch für den Anbau der
o g. Rinne mittels Asphaltschneidegerät zu trennen. Die Rinne ist bis zum Ende der Zufahrt
herzustellen. Unter der Rinne ist mindestens ein Unterbeton von 20 cm einzubauen.
Notwendige Entwässerungspunkte sind DIN-gerecht einzubauen. Die Entwässerungspunkte
sind als Straßenabläufe mit einer Einlaufroste der Klasse D herzustellen und an das örtliche
Regenentwässerungsnetz anzuschließen.
§5
Nach Beendigung sämtlicher Baumaßnahmen ist zwischen dem vorhandenen Ausbauende
und dem Ende des Bebauungsplanes die vorhandene und neue Straßenfläche mit einem
Deckenüberzug in mindestens 4 cm Stärke herzustellen. Dieser Deckenüberzug ist
Bestandteil des Gesamtaufbaues der Straße. Am Anfang und am Ende der Ausbaustrecke
ist der Straßenbereich auf 5 Meter Länge an die vorhandene Straßenhöhe anzugleichen.
Dies hat durch Abfräsen des vorhandenen Belages zu erfolgen.