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Vorlage (ASP 1_Vettweiss_BP Ve-18 und 11. FNP-Änderung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
1,1 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
13.02.18, 18:01

Inhalt der Datei

Artenschutzprüfung Stufe 1 zum Bebauungsplan Ve-18 und zur 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß (Kreis Düren) Auftraggeber: Gemeinde Vettweiß Gereonstraße 14 52391 Vettweiß Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402-1274995 Fax: 02402-1274996 E-mail: info@planungsbuero-fehr.de Stand: 10.01.2017 Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ......................................................................1 2. Plangebiet und Planung.......................................................................................................1 3. Datenauswertung .................................................................................................................3 3.1 Schutzgebiete ...................................................................................................................3 3.2 Fundortkataster @ LINFOS...............................................................................................4 3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW..........................................4 4. Begutachtung der örtlichen Habitatstrukturen........................................................................5 5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ....................................................................................7 5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) .........................................8 5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ........................................8 5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten).......................................................................................................................9 6. Zusammenfassende Bewertung ..........................................................................................9 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 1 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung Die Gemeinde Vettweiß möchte mit Hilfe der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Ve-18 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß schaffen. In der FNP-Änderung betrifft dies die Fläche A. Im Gegenzug soll im Rahmen der FNP-Änderung eine Rücknahme von „Gewerblicher Baufläche“ in Norden von Vettweiß in gleichem Umfang erfolgen (Fläche B). Im Rahmen der Planung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Auf der Fläche B befinden sich zum einen zu einer Gärtnerei gehörende Gebäud mit Garten. Der Großteil der im FNP als Gewerbegebiet dargestellten Fläche ist aber unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Da mit der Rücknahme der GE-Darstellung Eingriffe verhindert werden, sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für diesen Teil der FNP-Änderung auszuschließen. Die nachfolgende Betrachtung konzentriert sich daher auf den Teilbereich A im FNP bzw. den Geltungsbereich des B-Plans Ve-18, da dort Eingriffe stattfinden sollen. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine Datensammlung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen) sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und Einschätzung der Habitatstruktur und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens. Zudem ist die Frage zu beantworten, ob eine vertiefende Betrachtung in Form einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Das vorliegende Gutachten stellt die Artenschutzprüfung Stufe 1 dar. 2. Plangebiet und Planung Das Bebauungsplangebiet bzw. die Teilfläche A der 11. FNP-Änderung liegt am Südrand von Vettweiß, südlich eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung“ an der K 28. Das Gebiet umfasst die Flurstücke 69 und 113 (Wegeparzelle) in der Flur 10, Gemarkung Vettweiß. Die Flächengröße beträgt etwa 1,4 ha. Das Gelände wird zum großen Teil als Acker genutzt. Am nördlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft ein versiegelter Wirtschaftsweg. Konkret geplant ist die Errichtung einer Tankstelle. Teilfläche B liegt nördlich von Vettweiß am Rande eines Gebietes für gewerbliche Bauflächen. Die Teilfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Vettweiß, Flur 4, Flurstücke 26, 27 und 28 (teilweise) mit einer Fläche von ca. 1,35 ha. Das Gelände besteht aus Ackerflächen und beweideten Flächen. Weiterhin befindet sich dort ein Wohnhaus mit Garten im Zusammenhang mit einer Gärtnerei. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 2 Abb. 1: Auszug aus dem FNP, 11. Änderung - Vettweiß, Teilflächen A und B (schwarz). Abb. 2: Übersicht über die Teilfläche A (schwarz) bzw. den Geltungsbereich des B-Plan Ve-18 südlich von Vettweiß. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 3 Abb. 3: Übersicht über die Teilfläche B (schwarz) nördlich von Vettweiß. 3. Datenauswertung Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Folgende Datenwerke wurden gesichtet:  Schutzgebietsbögen und -verordnungen der umliegenden Schutzgebiete  „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW  Fundortkataster @LINFOS NRW 3.1 Schutzgebiete Gemäß Landschaftsplan 1 „Vettweiß“ des Kreises Düren liegt das Plangebiet außerhalb von Landschaftsschutzgebieten; es sind auch keine Naturschutzgebiete oder sonstige Schutzgebiete ausgewiesen. Etwa 1,9 km östlich des Plangebietes befindet sich das NSG Ehemalige Kiesgrube Auf den Stein. Als planungsrelevante Arten sind hier folgende Arten aufgeführt: Feldlerche, Flussregenpfeifer, Grauammer, Rebhuhn, Ringdrossel, Schwarzkehlchen, Sumpfohreule und Kreuzkröte. Weitere Naturschutzgebiete liegen in über 3 km Entfernung zur Planfläche. Eine Biotopkatasterfläche liegt 1.100 m östlich. Es handelt sich um die Bahnlinie 'Rommelsheim-Bessenich' (BK-5205-0012), für die die Arten Rebhuhn und Turmfalke Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 4 gemeldet sind. In etwa 580 m südwestlich der Planfläche befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5205-0017 („Wälder 'Vettweißer Busch', 'Schafsmaar' und 'Am Sterz' südwestlich Vettweiß“), für die jedoch keine planungsrelevanten Arten genannt sind. Für die Planung unmittelbar relevante Hinweise ergeben sich aufgrund der Entfernung zum Plangebiet nicht. Allerdings wird das Potenzial für Feldvogelarten wie Grauammer, Feldlerche und Rebhuhn dokumentiert. 3.2 Fundortkataster @ LINFOS Für das Plangebiet und sein unmittelbares Umfeld (500 m) gibt es Einträge der planungsrelevanten Grauammer im Fundortkataster @LINFOS. Die meisten Daten stammen aus dem Jahr 1991; ein letzter Nachweis aus dem Jahr 2000. Insofern müssen die Daten nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen, geben gleichwohl aber einen Hinweis auf ein mögliches Potenzial. Weitere Art wurden nicht gemeldet. 3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW Das Plangebiet liegt auf dem Messtischblatt 5205 (Vettweiß) Quadrant 4. Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW macht für dieses MTB die in Tabelle 1 zusammengefassten Angaben. Demnach kommen im Bereich dieses Messtischblatt-Quadranten 7 planungsrelevante Fledermausarten, der Feldhamster, 14 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten vor (siehe Tab. 1). Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5205 Art Säugetiere Bechsteinfledermaus Breitflügelfledermaus Feldhamster Großer Abendsegler Großes Mausohr Rauhautfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus Vögel Feldlerche Grauammer Kiebitz Mäusebussard Mehlschwalbe Rauchschwalbe Rebhuhn Schleiereule Schwarzkehlchen Sperber Steinkauz Sumpfohreule Turmfalke Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden S+ GS G U G G G Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorh. Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorh. Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorh. Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorh. Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden US UG U U S G G G GU G Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 5 Fortsetzung Tabelle 1 Art Status Wachtel Amphibien Laubfrosch Springfrosch Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Erhaltungszustand in NRW (ATL) U U G Ausgemachte Feldvogelarten, die auf Ackerflächen brüten und somit potenziell am ehesten betroffen sein können, sind die Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel. Für die übrigen Arten ist höchstens eine Funktion als Nahrungshabitat anzunehmen; eine essenzielle Funktion ist auszuschließen. Für die o.g. Fledermausarten fehlen auf der Bebauungsplanfläche jegliche Quartiermöglichkeiten, so dass auch hier höchstens ein Vorkommen bei Jagdflügen denkbar ist. Ein Vorkommen des Feldhamsters wird als sehr unwahrscheinlich eingestuft. Die Feldhamsterbestände in Nordrhein-Westfalen sind in den letzten Jahrzehnten vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art mittlerweile als „vom Aussterben bedroht“ gilt. Der Gesamtbestand wird auf unter 100 Tiere geschätzt (LANUV 2015). Da keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art im Fundortkataster vorliegen, in dem üblicherweise alle Fundpunkte dieser Art eingetragen werden, ist nach derzeitigem Stand eine Betroffenheit des Feldhamsters auszuschließen. Ebenso finden die genannten Amphibienarten Laub- und Springfrosch auf der Fläche keine geeigneten Habitatstrukturen vor. Ein Vorkommen dieser beiden Arten ist daher auszuschließen. Zusammenfassend ergeben sich aus der Datenauswertung potenziell denkbare Vorkommen der Feldvogelarten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel. 4. Begutachtung der örtlichen Habitatstrukturen Anfang Januar 2018 fand eine Begutachtung des Geländes statt. Die betreffende Ackerfläche grenzt im Nordwesten zum Teil an einen Rewe Markt. Alle restlichen Seiten sind von weiteren Ackerflächen umgeben. Entlang der Nordgrenze verläuft ein Wirtschaftsweg. Entlang des südwestlichen Rands verläuft die viel befahrene K 28, die zur Teilfläche hin von jüngeren Alleebäumen begleitet wird. In 160 m östlicher Entfernung liegt zudem die Zülpicher Straße, in 260 Meter südlicher Entfernung die L 33. Die sehr strukturarme Ackerfläche bietet wenigen Arten einen geeigneten Lebensraum. Lediglich Arten, die an solche gehölzlose Habitate angepasst sind, wie Feldlerche Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn oder Wachtel, könnten auf dieser Fläche vorkommen. Dabei sind vor allem Grauammer, Wachtel und Rebhuhn auf geeignete Säume, die Nahrung und Deckung bieten, angewiesen; Strukturen, die hier nicht vorhanden sind. Vor allem Kiebitze reagieren sehr empfindlich auf vertikale Strukturen. Ein tatsächliches Brutvorkommen im hiesigen Bereich ist daher aufgrund der Nähe zum Gebäude des Rewe Marktes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 6 Am ehesten ist auf der Ackerfläche also die Feldlerche als Brutvogel denkbar. Die intensiv genutzte Ackerfläche hat darüber hinaus zurzeit höchstens eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermäuse der Siedlung, insbesondere die Zwergfledermaus. Weitere Arten sind nicht betroffen. Abb. 4: Blick auf das Plangebiet. Blick von der K 28 nach Osten. Abb. 5: Blick entlang der K 28 nach Südosten. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 7 5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen. Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören § 44 (5) sagt zudem: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage im Sinne der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung) einer Erstbewertung unterzogen. Auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher an dieser Stelle. Insofern konzentriert sich die nachfolgende Erstbewertung auf die Tiere, insbesondere die Artengruppen Vögel und Fledermäuse. Ernst zu nehmende Hinweise auf ein ehemaliges oder aktuelles Feld- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 8 hamstervorkommen gibt es nicht. Habitatbedingt ist nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten zu rechnen. 5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) Tötungen oder Verletzungen von Vögeln inkl. Gelegeverlusten oder Tötungen von Jungtieren, insbesondere in Hinblick auf bodenbrütende Vogelarten, können aus der Baufeldfreimachung resultieren. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Soweit die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen wird (01.10. bis 28.02. eines Jahres), ist grundsätzlich nicht mit der Tötung oder Verletzung von Tieren zu rechnen. Sollten die Arbeiten außerhalb dieses Zeitraums stattfinden müssen, muss vorab gutachterlich nachgewiesen werden, dass sich aktuell keine Fortpflanzungsstätten von Vögeln im Bereich der Ackerfläche befinden. Dies bedarf aber der Abstimmung mit und der Zustimmung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Unter diesen Voraussetzungen sind Tötungen und Verletzungen brütender Vögel nicht zu sehen. Tötungen oder Verletzung im Zuge des Betriebes sind auszuschließen. Quartiervorkommen von Fledermäusen können auf der Fläche sicher ausgeschlossen werden. Mit einem Vorkommen des Feldhamsters und von Amphibien wird nicht gerechnet, sodass diesbezüglich keinerlei Konflikte entstehen. 5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation einer planungsrelevanten Art ist vor allem für Arten relevant, die sich insgesamt bereits in einem ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand befinden. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern auch auf das Umfeld. Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich zu drei Seiten weitere Offenlandflächen, die von Feldvögeln besiedelt sein können. Insbesondere die Arten Feldlerche und Kiebitz reagieren mit Meidungsreaktionen bei der Errichtung von Vertikalstrukturen. Vor allem für den Kiebitz wird ein aktuelles Vorkommen im hiesigen Bereich allerdings bereits durch das Vorhandensein des Sondergebietes mit dem Einkaufsmarkt ausgeschlossen. Der Kiebitz besiedelt in der Feldflur regelmäßig die am weitesten von Siedlungen entfernten Bereiche. Die Feldlerche hält in der Regel Abstände von 80-100 Meter zu derartigen Vertikalstrukturen. Soweit diese Art demnach überhaupt hier vorkommt, ist damit zu rechnen, dass es zu einer Feinanpassung bei der Anlage von Brutplätzen in südliche Richtungen kommt. Hier stehen umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung. Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Lokalpopulation werden für Feldvogelarten somit nicht angenommen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 9 Weitere in oder an Gebäuden lebende Vogelarten, die in der Umgebung nisten, werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Sie nutzen die relevante Fläche aktuell höchstens als nicht bedeutsamen Teil des Nahrungshabitats. In der Umgebung stehen jedoch ausreichend Offenlandflächen, die bejagbar sind, zur Verfügung, sodass eventuell in der Umgebung brütende Schwalben und Eulen ausweichen können. Weitere Arten sind ebenfalls nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für Arten, die in den Alleebäumen entlang der K 28 potenziell brüten könnten, ebenso wie für in Gebäuden oder Baumhöhlen quartierende Fledermäuse. Hierauf gibt es aktuell keine Hinweise. In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Störung planungsrelevanter Arten kommt. 5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann potenziell ausschließlich für einige Feldvogelarten gegeben sein. Für die Arten Grauammer, Wachtel und Rebhuhn fehlen allerdings die notwendigen Extensivstrukturen wie Säume und Brachen; ein Vorkommen ist daher äußerst unwahrscheinlich. Der Kiebitz meidet Vertikalstrukturen, die sich hier aus dem angrenzenden Sondergebiet und der Bepflanzung an der K 28 ergeben. Am ehesten wäre ein Brutvorkommen der Feldlerche denkbar, die allerdings zu bestehenden Bebauungen Meideabstände von 80-100 Meter zeigt. Insofern ist auch bei dieser Art höchstens am südlichen Rand des Plangebietes mit einem möglichen Brutvorkommen zu rechnen. Sollte dies der Fall sein, so ist davon auszugehen, dass es zu einer Feinanpassung von Brutplätzen kommt. Hierzu steht die südlich angrenzende Feldflur zur Verfügung, so dass davon ausgegangen wird, dass auch mit der Umsetzung der Planung die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Im Sinne einer angemessenen Betrachtung wird daher nach derzeitigem Stand davon ausgegangen, dass es für Feldvögel nicht zu einer Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten im Sinne des Gesetzes kommt. Eine diesbezügliche Betroffenheit weiterer Arten ist nach derzeitigem Stand nicht gegeben. 6. Zusammenfassende Bewertung Die Gemeinde Vettweiß möchte mit Hilfe der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Ve-18 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß schaffen. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und grenzt an einen Einkaufs-Markt und an die K 28 an. Lediglich entlang der K 28 stocken einige wenige Gehölze. Im Zuge einer Datenrecherche und einer Kartierung der Habitatstrukturen vor Ort wurde sowohl das potenziell mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet ermittelt, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1 B-Plan Ve-18 und 11. FNP-Änderung – Gemeinde Vettweiß 10 als auch konkret nach Hinweisen hierauf gesucht. Auf Basis dieser Untersuchung erfolgte eine Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne einer ASP 1. Im Hinblick auf das Tötungsverbot ist eine Bauzeitenregelung zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden, sollte außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen. Abweichungen hiervon erfordern eine vorhergehende Überprüfung auf möglicherweise auf der Fläche brütende Feldvögel und eine Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren. Störungstatbestände liegen nach derzeitigem Stand nicht vor. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann es höchstens für Feldvogelarten geben, das Potenzial ist aber sehr gering. Sollten wider Erwarten planungsrelevante Feldvogelarten im Plangebiet brüten, so ist von einer Feinanpassung des Brutplatzes in südlich angrenzende Bereiche auszugehen. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Eine vertiefende Prüfung in Form einer ASP 2 wird nach derzeitigem Stand nicht für notwendig gehalten. Stolberg, 10.01.2017 (Hartmut Fehr) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de