Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,6 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
13.02.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
11. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung
zur Öffentlichen Auslegung
Teil B Umweltbericht
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 24.01.2018
Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung............................................................................................................................1
1.1 Inhalt und Ziel der 11. FNP-Änderung .................................................................................3
1.2 Geplante Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des Vorhabens .......................................................................................3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................................6
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung ............................................................................... 12
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm ..................................................................................... 12
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 12
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 13
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 13
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 13
2.1.5 Monitoring ..................................................................................................................... 13
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung ........................................................................ 13
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 13
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 13
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 14
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 14
2.2.5 Monitoring ..................................................................................................................... 14
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope ................................................................................... 14
2.3.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 14
2.3.1.1 Tierwelt....................................................................................................................... 14
2.3.1.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen ..................................................................................... 15
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 15
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 16
2.3.3.1 Tierwelt....................................................................................................................... 16
2.3.3.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen ..................................................................................... 16
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 16
2.3.5 Monitoring ..................................................................................................................... 17
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete....................... 17
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 17
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 17
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 17
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 17
2.4.5 Monitoring ..................................................................................................................... 18
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) und Fläche..................................................... 18
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 18
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 19
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 19
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 19
2.5.5 Monitoring ..................................................................................................................... 20
2.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 20
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 20
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 20
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 20
2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 21
2.6.5 Monitoring ..................................................................................................................... 21
2.7 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 21
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 21
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 21
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 21
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 21
2.7.5 Monitoring ..................................................................................................................... 22
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
Inhalt
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................................... 22
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 22
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.... 22
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen ................................................ 22
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ 22
2.8.5 Monitoring ..................................................................................................................... 23
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen ................................................ 23
3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................... 23
4. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 23
5. Umweltüberwachung – Monitoring .................................................................................. 23
6. Zusammenfassung ........................................................................................................... 24
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
1
1. Einleitung
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine
Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß Anlage 1 (zu § 2
Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB einen Umweltbericht mit folgendem Inhalt:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung
einschließlich der Beschreibung der Darstellungen des F-Plans mit Angaben
über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben.
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind,
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des
Bauleitplans berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen,
die in der Umweltprüfung ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete,
die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über
die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario
mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a
bis i zu beschreiben, unter anderem infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich
die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und
Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die
Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller
Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
2
gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel
Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der
geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
Die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie
positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken;
die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert
oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern,
inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen
sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1
Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener
Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in
Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
für derartige Krisenfälle erfassen;
3. zusätzliche Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt.
c) Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
d) Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
3
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
Tiere
Pflanzen
Fläche
Boden
Wasser
Luft
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura2000-Gebieten im Sinne des
BNatSchG
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a bis d.
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan
zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten
sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des
Umweltberichtes zur 11. FNP-Änderung der Gemeinde Vettweiß beauftragt.
1.1 Inhalt und Ziel der 11. FNP-Änderung
Die FNP-Änderung läuft im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Ve-18.
Hiermit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer
Tankstelle am südlichen Ortsrand von Vettweiß geschaffen werden. Im Gegenzug zur Neudarstellung von Mischbauflächen im Geltungsbereich der FNPÄnderung, Teilbereich A, erfolgt im Norden von Vettweiß die Rücknahme einer
Gewerbeflächendarstellung (Teilbereich B).
1.2 Geplante Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich der 11. FNP-Änderung, Teilbereich A, liegt südlich des Zentrums von Vettweiß. Das Gebiet umfasst das Flurstück 69 in der
Flur 10, Gemarkung Vettweiß. Die Flächengröße beträgt etwa 1,36 ha. Die bis-
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herige Darstellung sieht in weiten Teilen „Fläche für die Landwirtschaft“ vor.
Unmittelbar südlich des Weges ist eine Ortsrandeingrünung dargestellt. Die
Änderung sieht eine Darstellung weiter Teile des Gebietes als „gemischte Baufläche“ vor, an die sich südlich die Ortsrandeingrünung (Grünfläche) anschließt.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem derzeit rechtswirksamen FNP.
Abb. 2: 11. Änderung des FNP (Teilbereich A) mit Darstellung von „gemischter Baufläche“ (1,
2) und „Grünfläche“ (3).
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Im Gegenzug erfolgt im Teilbereich B, Gemarkung Vettweiß, Flur 4, Flurstücke
26, 27 und 28 (teilweise), mit einer Größe von ca. 1,35 ha die Rücknahme der
derzeitigen „gewerblichen Baufläche“ und „Ortsrandeingrünung“ zugunsten einer „Fläche für die Landwirtschaft.
Abb. 3: Darstellung einer „gewerblichen Baufläche“ und „Ortsrandeingrünung“ im rechtswirksamen FNP der Gemeinde Vettweiß.
Abb. 4: 11. Änderung des FNP (Teilbereich B) mit Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“.
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1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende
Gesetze für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut Gesetz
Mensch
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der
Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ...
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens sind die
Richtwerte der TA Lärm für die jeweiligen Baugebietstypen heranzuziehen, so dass diese zum
Nachweis der späteren Vollziehbarkeit zusätzlich im Bauleitplanverfahren betrachtet werden.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender
Schallschutz notwendig, dessen Verringerung
insbesondere am Entstehungsort, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden
soll. Für Bebauungspläne sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ heranzuziehen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
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Schutzgut Gesetz
Tiere und BundesnaturschutzgePflanzen
setz
Boden
Baugesetzbuch
7
Zielaussage
Lebensstätten und Lebensräume sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen
nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener
Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu
kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.“
Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es
verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten
Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild
lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß
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Schutzgut Gesetz
Boden
Baugesetzbuch
Landesbodenschutzgesetz
Wasser
8
Zielaussage
zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Gemäß den Vorgaben des LBodSchG ist mit
Grund und Boden sparsam umzugehen und
eine Bodenversiegelung auf das notwendig
Maß zu beschränken (§1 Abs. 1 LBodSchG).
Diese Vorgabe entspricht der in § 1a BauGB
formulierten Bodenschutzklausel.
Bundesbodenschutzge- Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die
setz
Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge
gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen a. d. Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
Wasserhaushaltsgesetz Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner
dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und
Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine
nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
Landeswassergesetz
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer
vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des
Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die
Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil
von Natur und Landschaft und als Grundlage für
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Schutzgut Gesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
Kultur- und Denkmalschutzgesetz
Sachgüter NRW
9
Zielaussage
die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ...
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB).“
§ 1 (s.o.)
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen
des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“(
§ 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.“ (§ 11
DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder
dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den
Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser
unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15
DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.“
(§16 DSchG).
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend aufgeführten Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant.
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
10
Regionalplan
Im Regionalplan Köln - Teilabschnitt Aachen - ist der Zentralort Vettweiß als
„Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Das hiesige Plangebiet A
schließt sich südlich daran an. Das Plangebiet B grenzt nördlich an einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“. Gemäß Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln wurde die Anpassung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt.
Lage des Teilbereiches B
Lage des Teilbereiches A
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan.
Landschaftsplan
Das Plangebiet mit den beiden Teilbereichen A und B liegt im Geltungsbereich
des Landschaftsplans 1 „Vettweiß“ des Kreises Düren.
Demgemäß befindet sich beide Teilbereiche des Plangebietes außerhalb von
Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten. Für den Teilbereich B
besteht das Entwicklungsziel „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“.
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
11
Abb. 6: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 1 des Kreises Düren.
Wasserschutzgebiete/Überschwemmungsgebiete
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebiet und ebenso wenig in einem Überschwemmungsgebiet. Das
nächste Wasserschutzgebiet befindet sich mit der Zone IIIB ca. 1.600 m nördlich des Teilbereiches A bzw. 150 m nördlich des Teilbereiches B.
Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung
Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Sowohl das
Plangebiet als auch der gesamte Zentralort liegen nicht in einem Bereich, der in
den Umgebungslärmkarten dargestellt ist. Dies legt nahe, dass es keine erheblichen Beaufschlagungen durch Straßen- oder Schienenverkehr im hiesigen
Bereich gibt.
Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer
Dienst 2005) zeigt für das Plangebiet im Teilbereich A Böden der Wertstufe 0 =
nicht bewertet. Der Teilbereich B liegt hingegen in einem Bereich mit „besonders schutzwürdigen“ Böden (Wertstufe 3). Die besondere Schutzwürdigkeit
ergibt sich aus der hohen Bodenfruchtbarkeit.
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Abb. 7/8: Ausschnitt aus der Karte der schutzwürdigen Böden (GEOLOGISCHER DIENST 2005).
Der Bereich der Teilbereiche A (oben) und B (unten) des Plangebietes ist jeweils mit dem blauen Punkt markiert.
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung
Die Beschreibung und Bewertung der Planung wird nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bzw. den zu diskutierenden Umweltbelang bezogen vorgenommen. Dies gewährleistet eine zusammenhängende und nachvollziehbare Betrachtung. Die Kapitel sind jeweils gegliedert in:
1.
2.
3.
4.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
5. Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Umgebungslärmkarten des LANUV NRW geben keine Hinweise auf relevante Lärmemissionen durch Straßenverkehr oder Schienenverkehr, die in die
Umgebung des Plangebietes mit den beiden Teilbereichen A und B wirken.
Nördlich an den Teilbereich A schießt sich ein Nahversorgungszentrum an.
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Wohnbebauung befindet sich an der Zülpicher Straße ca. 150 Meter östlich.
Der Teilbereich B befindet sich im räumlichen Zusammenhang mit einem Gewerbegebiet. Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung hat der Kreis Düren sich
dahingehend geäußert, dass keine immissionsschutzrechtlichen Belange betroffen sind.
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Planung grenzt im Teilbereich A an Sonderbauflächen und Mischbauflächen an. Die nächste bestehende Wohnbebauung liegt ca. 150 Meter entfernt.
Immissionsschutzrechtliche Belange sind im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung nicht geltend gemacht worden. Insofern wird davon ausgegangen, dass
es bei Durchführung der Planung nicht zu Lärmkonflikten kommt.
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Umweltauswirkungen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärm auf das Schutzgut Mensch ergeben sich
dadurch nicht.
2.1.5 Monitoring
Ein Monitoring ist nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Hinsichtlich der Bewertung aktueller Luftbelastungen sind insbesondere die
Parameter Feinstaub (PM 2,5 und PM 10) und Stickoxide (NOx) relevant. Aufgrund der eher ländlichen Prägung des hiesigen Raumes ohne große Emittenten im industriell/gewerblichen oder verkehrlichen Bereich, stellen Feinstaub
und Stickoxide kein erhebliches Problem dar, wie es aus Ballungsräumen bekannt ist. Der Tagebau im Bereich der Gemeinde Niederzier hat bis zum Plangebiet keine relevanten Auswirkungen.
Störfallbetriebe gibt es im relevanten Prüfbereich nicht.
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Von der geplanten Maßnahme sind gesamträumlich betrachtet keine erheblichen Luftbelastungen in die Umgebung zu erwarten. Eine sich im Speziellen
aus der neuen Erschließung im Teilbereich A ergebende Überschreitung der
zulässigen Feinstaub- und NOx-Grenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren. An Tankstellen entstehende Gase bei der Betankung werden standardisiert über Gasrückführungssysteme behandelt. Tankstellen können in Allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden und sind in Mischgebieten grundsätzlich möglich. Dies schließt erhebliche Luftbelastungen, die auf in der Umgebung wohnende Menschen wirken, aus. Erhebliche nachteilige Umweltaus-
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wirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Luftbelastungen sind nicht zu
prognostizieren. Dies gilt gleichsam für die Rücknahme der Gewerbefläche im
Teilbereich B.
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch/Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da
der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
2.2.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft sind nach
derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
2.3.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
2.3.1.1 Tierwelt
Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens
wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt1. Als Grundlage für die Bewertung
erfolgte eine Auswertung bestehender Datenwerke, insbesondere des Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW (FIS) und des Fundortkatasters @LINFOS sowie eine Auswertung der Angaben für die umliegenden
Schutzgebiete. Die Erfassung der Habitatstrukturen als Lebensraum für die
Tierwelt erfolgte Anfang Januar 2018.
Die Auswertung der o.g. online-Datendienste ergab insbesondere Hinweise auf
mögliche Vorkommen der Feldvogelarten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz,
Rebhuhn und Wachtel im weiteren Umfeld. Konkrete Hinweise für den hiesigen
Bereich A gibt es nicht und wurden auch nicht im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gegeben. Verknüpft mit den Habitatstrukturen vor Ort ist höchstens für
die Feldlerche ein gewisses Potenzial gegeben. Für die übrigen Arten fehlen
entweder die Extensivstrukturen wie Säume und Brachen oder die angrenzende Bebauung verhindert ein Vorkommen (Meideverhalten des Kiebitzes gegenüber Vertikalstrukturen).
Geeignete Strukturen für Fledermäuse, Amphibien und weitere Artengruppen
sind im Teilbereich A nicht vorhanden. Der Teilbereich B ist überwiegend nicht
bebaut und unterliegt der landwirtschaftlichen Nutzung. Geringere Flächenanteile enthalten eine im Zusammenhang mit einer Gärtnerei stehende Gebäude
und Gärten. Diese genießen Bestandsschutz. Die Rücknahme der Fläche führt
demnach zu keiner Änderung des jetzigen Bestandes.
1
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und zur 11. FNP-Änderung - Gemeinde Vettweiß (Kreis Düren).
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2.3.1.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen
Die Planfläche im Teilbereich A besteht in weiten Teilen aus einer intensiv genutzten Ackerfläche. Lediglich im Norden befindet sich ein bestehender Wirtschaftsweg. Die Biotoptypen sind in Abb. 9 dargestellt.
Acker
Abb. 9: Biotoptypenkarte für den Teilbereich A.
Im Teilbereich B bleibt der jetzige Bestand mit seinen landwirtschaftlichen Flächen sowie den gartenbaulichen Einrichtungen erhalten. Eine Entwicklung zu
einer durchgehenden Gewerbefläche ist dann nicht mehr möglich.
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der
Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Planung im Teilbereich A
ausmachen. Zum Schutz der Vögel allgemein sind aber Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung notwendig (siehe 2.3.3).
Für die Artengruppe der Fledermäuse, der Amphibien sowie aller weiteren Artengruppen sind keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind mit der Umsetzung der Planung
nicht verbunden.
Unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für die
Feldvögel ist zu prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Tierwelt kommen wird.
Da der Teilbereich B von „gewerblicher Baufläche“ mit „Ortsrandeingrünung“ zu
einer „Fläche für die Landwirtschaft“ umgewidmet werden soll, ergibt sich eine
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potenzielle Entlastung des Naturhaushaltes mit seiner Tierwelt. Erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere können sich daraus
nicht ergeben.
Durch die Planung im Teilbereich B wird es zu einem vollständigen Verlust der
derzeitigen Vegetationsbestände und Biotoptypen kommen. Allerdings sind
davon lediglich geringwertige Ackerfluren betroffen. Demgegenüber können
Teile des Grundstücks als Grünfläche genutzt werden, so dass eine Ortsrandeingrünung entsteht. Konkrete Festsetzungen erfolgen im Bebauungsplan. Im
Umweltbericht zu diesem wird erläutert, wie der Eingriff in den Naturhaushalt
ausgeglichen werden kann. Dies erfolgt durch Eingrünungsmaßnahmen und
darüber hinaus über das Ökokonto der Gemeinde Vettweiß.
Für den Teilbereich B ist zu prognostizieren, dass es zur Konservierung des
jetzigen Zustandes mit seinen landwirtschaftlichen Flächen und der Gärtnerei
kommen wird, welche Bestandsschutz genießt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind damit nicht verbunden. Es ist aber positiv zu werten, dass keine weitere gewerbliche Entwicklung
an dieser Stelle mehr möglich ist.
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
2.3.3.1 Tierwelt
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Tierwelt gelten folgende
Maßnahmen:
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Soweit
die das Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit geschieht,
also nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der
Tötung oder Verletzung von brütenden oder Junge führenden Vögeln zu
rechnen. Abweichungen von dieser Regel sind dann denkbar, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Baufeld keine brütenden Vögel
befinden. Dies ist vorab mit der UNB des Kreises Düren abzustimmen.
2.3.3.2 Pflanzenwelt und Biotoptypen
Zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt, der mit einer Beseitigung
von Vegetationsbeständen und Biotoptypen einhergeht, sind sowohl innerhalb
des Teilbereiches A Maßnahmen vorgesehen, als auch extern. Die Eingriffsregelung wird im Umweltbericht zum Bebauungsplan vorgenommen. Zur detaillierten Darstellung sei daher auf diesen verwiesen.
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Damit bleibt für große Teile des Plangebietes die landwirtschaftliche Intensivnutzung bestehen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben
sich im Jetztzustand nicht.
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2.3.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biotope sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Beim Plangebiet handelt es sich im Teilbereich A um eine Ackerfläche am südlichen Ortsrand von Vettweiß, unmittelbar angrenzend an einen Einkaufsmarkt.
Lediglich am Rand der K 28 stocken einige Straßenbäume. Der südliche Ortsrand ist somit wenig strukturiert und hinsichtlich des Landschaftsbildes wenig
attraktiv. Die Erholungsnutzung reduziert sich auf Spaziergänger, die den nördlichen Wirtschaftsweg gelegentlich nutzen. Da dieser auch befahren wird, ist er
für die Naherholung nicht sonderlich attraktiv.
Schutzgebiete sind nicht betroffen. Das nächstliegende Landschaftsschutzgebiet befindet sich in ca. 580 Meter Entfernung, das nächste NSG in ca. 1,9 km
Entfernung.
Der Teilbereich B besteht aus Teilen einer Gärtnerei mit angeschlossenen Gebäuden und Gärten sowie im überwiegenden Teil aus Ackerfläche. Der dortige
Ortsrand ist somit ebenso wenig strukturiert, wie die Landschaft im Umfeld des
Teilbereiches A.
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung führt im Teilbereich A zur Ausweitung des Siedlungsbereiches in die offene Landschaft, allerdings im unmittelbaren Anschluss
an ein Sondergebiet mit Einkaufsmarkt. Durch die breite (und hohe) Abpflanzung (8 Meter) nach Süden wird auf Dauer eine vollständige Eingrünung der
Fläche in diese Richtung gelingen, was zu einer Verbesserung der Ortsrandsituation beiträgt. Darüber hinaus hat der Bereich für die Naherholung und den
Landschaftsschutz eine sehr untergeordnete Bedeutung.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Landschaft,
Erholung, Landschaftsbild und Schutzgebiete sind nicht zu prognostizieren.
Dies gilt auch für die Rücknahme der „gewerblichen Baufläche“ im Teilbereich
B.
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Eine Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die hier zu behandelnden
Schutzgüter erfolgt durch Begrünungsmaßnahmen am südlichen Rand des
Plangebietes im Teilbereich A. Im Teilbereich B wird es keine Änderung geben.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Umweltauswirkungen sind hier somit
nicht nötig.
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind damit nicht verbunden.
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2.4.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, Erholung und Schutzgebiete sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) und Fläche
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer
Dienst 2005) zeigt für das Bebauungsplangebiet im Teilbereich A Böden der
Wertstufe 0 = nicht bewertet. „Schutzwürdige“, „sehr schutzwürdige“ oder „besonders schutzwürdige“ Böden sind somit hier nicht betroffen. Die Böden im
Teilbereich B werden hingegen als „besonders schutzwürdig“ aufgrund ihrer
hohen Bodenfruchtbarkeit klassifiziert.
Gemäß der Bodenkarte stehen im Teilbereich A Pseudogleyböden, z.T. Parabraunerde-Pseudogley (S32) aus Löss über Sand, Kies und Geröllen an. Die
Bodenwerte liegen bei 30-60; daraus resultiert ein mittlerer, teils geringer Ertrag. Die Böden sind mäßig wechselfeucht, die Wasserdurchlässigkeit meist
gering.
Bei den Böden im Teilbereich B handelt es sich hingegen um Parabraunerden,
meist mit Schwarzerderelikten. Dies sind Böden höchster Bonität mit Werten
zwischen 70 und 90.
Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung hat die RWE Power AG/Abt. Bergschäden darauf hingewiesen, dass in Teilbereichen des Teilbereichs A, der für
eine bauliche Entwicklung vorgesehen ist, Böden anstehen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese im Westen vorkommenden Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Insofern bedarf
dies einer Kennzeichnung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und
einem Hinweis auf ggf. notwendige besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich.
Der Geologische Dienst NRW hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der
Frühzeitigen Beteiligung darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Teilbereich A in der Erdbebenzone 3 mit der geologischen Untergrundklasse S befindet, worauf im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung hinzuweisen ist.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Teilbereich A teilweise innerhalb
einer großflächigen Altablagerung liegt, in der durch die Zerstörungen aus dem
2. Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu
rechnen ist. Im Einzelfall können Materialien mit problematischen Stoffen enthalten sein. Im Oberboden könnten sich Bauschutt, Aschen und Schlackenanteile befinden, die erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen könnten. Ggf. sind
auch Abfälle enthalten. Dies kann erhöhte Anforderungen an die Entsorgung
von Aushubmaterialien nach sich ziehen.
Es ist geplant, die nötigen Untersuchungen spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Abstimmung mit der Fachbehörde durchzuführen, so
dass anfallendes Bodenmaterial ja nach Befund entsprechend entsorgt werden
kann.
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2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Der Flächennutzungsplan trifft noch keine verbindlichen Festsetzungen. Die
konkrete Beanspruchung von Boden und Fläche wird daher umfassend im
Umweltbericht zum Bebauungsplan beschrieben und bewertet. Dem Vertiefungsgrad des FNP entsprechend lässt sich aber prognostizieren, dass es im
Teilbereich A mit der Schutzwürdigkeitswertstufe 0 der Böden zu einem weitestgehenden Verlust der natürlichen Bodenfunktionen kommen wird. Der Eingriff in den Boden und die Fläche ist dort somit als erheblich zu bezeichnen.
Demgegenüber wird es im Teilbereich B mit seinen Böden höchster Wertstufe
3 (besonders schutzwürdige Böden) nicht zu einer bislang vorgesehenen Beanspruchung der Böden kommen. In der Gesamtbilanz ist somit eine tendenziell positive Bewertung zu treffen, da besonders schutzwürdige Böden geschont
werden.
Die Situation möglicher Bodenbelastungen im Teilbereich A wird spätestens in
Zusammenhang mit der Baugenehmigung geklärt. Soweit sich aus der Untersuchung ergibt, dass Schutzmaßnahmen zu treffen sind, so erfolgt eine umfassende Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde. Dies kann bedeuten,
dass es zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung schädlicher Ablagerungen
kommt, die bislang „ungeordnet“ im Boden liegen.
Insgesamt und unter ggf. notwendiger Beachtung von Schutzmaßnahmen ist
zu prognostizieren, dass die FNP-Änderung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach sich zieht.
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Der FNP trifft noch keine konkreten Festsetzungen, sondern bereitet nur die
verbindliche Bauleitplanung vor. Insofern wird auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Ve-18 verwiesen, in dem konkrete Maßnahmen zur Vermeidung
und Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden
beschrieben werden.
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand im Teilbereich A erhalten. Die Flächen unterliegen weiterhin einer landwirtschaftlichen
Nutzung mit den entsprechenden chemischen und mechanischen Belastungen.
Eine substanzielle Verbesserung der Situation im Hinblick auf das Schutzgut
Boden wäre nur durch eine deutliche Extensivierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichbar. Die Nichtdurchführung der Planung bedeutet bei
aller Vorbelastung aber in jedem Fall, dass es nicht zum Funktionsverlust durch
Versiegelungsmaßnahmen kommen würde.
Im Teilbereich B wäre bei Nichtdurchführung der Planung die Entwicklung zu
einer Gewerbefläche mit hohem Versiegelungsgrad möglich, verbunden mit
negativen Wirkungen auf Böden höchster Schutzwürdigkeit.
Tendenziell ist die Nichtdurchführung der Planung daher in Hinblick auf den
Schutz „besonders schutzwürdiger Böden“ eher negativ zu betrachten.
Hinsichtlich der Thematik Bodenbelastung würden die Altablagerungen im Teilbereich A im Boden verbleiben. Inwieweit sich daraus erhebliche nachteilige
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Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden (ggf. auch das Schutzgut
Mensch und das Schutzgut Wasser) ergeben, kann nach derzeitiger Datenlage
nicht abgeschätzt werden. Gemäß Angabe der Unteren Bodenschutzbehörde
gibt es derzeit keine genaueren Kenntnisse hinsichtlich der Zusammensetzung
und Toxizität der verfüllten Materialien im Plangebiet (Teilbereich A).
2.5.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Solche können sich ggf. ergeben, wenn die Untersuchung der Ablagerungen im Boden Schutzmaßnahmen im Teilbereich A für erforderlich hält. Diese
werden mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt.
2.6 Schutzgut Wasser
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Im Teilbereich A der 11. FNP-Änderung selber gibt es keine stehenden oder
fließenden Gewässer. Das nächste Gewässer ist der in der Siedlung verlaufende „Mersheimer Graben“ etwa 720 m nördlich des Plangebietes. Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet.
Auch im Teilbereich B gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Die
Entfernung zum „Mersheimer Graben“ beträgt ca. 450 Meter. Auch der Teilbereich B liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet. Der Abstand zum Wasserschutzgebiet der Zone III B beträgt hier
allerdings nur ca. 150 Meter.
Von mehreren Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen der Frühzeitigen
Beteiligung darauf hingewiesen, dass es im hiesigen Bereich zu tagebaubedingten Grundwasserabsenkungen gekommen ist. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Mit Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird es voraussichtlich zum Wiederanstieg des Grundwassers kommen. Dies erfordert ggf. Schutzmaßnahmen zur Bauwerksabdichtung.
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auf das Schutzgut Wasser zu prognostizieren. Fließ- oder Stillgewässer
sind von der Maßnahme nicht betroffen. Die Ableitung des Niederschlagswassers soll gedrosselt in den Vorfluter erfolgen. Das Schmutzwasser wird über
den Mischwasserkanal entsorgt. Einzelheiten sind der Entwässerungsstudie zu
entnehmen, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wurde
(siehe auch Umweltbericht zum B-Plan Ve-18).
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Da eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nach derzeitigem Stand
nicht zu befürchten ist, sind keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
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2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da die Planung keine substanziellen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
hat, wird auch eine Nichtdurchführung der Planung die Situation nicht ändern.
2.6.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.7 Schutzgut Klima
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Der Raum Vettweiß ist geprägt von einem atlantischen Klima mit relativ milden
feuchten Wintern und mäßig warmen Sommern. Hinsichtlich der Klimatope
herrscht in beiden Teilbereichen des Plangebietes derzeit ein „Freilandklima“
im Übergang zum „Siedlungsklima“. Die offenen Flächen haben eine gewisse
kaltluftbildende Funktion, sind für die Belüftung des innerörtlichen Bereiches
aber nicht von essenzieller Bedeutung.
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Durch eine möglich werdende Bebauung im Teilbereich A wird sich das Klimatop von einem „Freilandklima“ zu einem „Klima versiegelter Bereiche“ hin negativ verändern. Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen . Die entstehenden Effekte sind allerdings vorwiegend lokalklimatischer Natur und reichen nicht
maßgeblich über das Plangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal
zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat. Die Rücknahme der Teilfläche B verhindert die Entwicklung zu
einer (hochversiegelten) Gewerbefläche, was positiv im Hinblick auf das
Schutzgut Klima zu bewerten ist.
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann im Teilbereich A selber vor allem mit Pflanzmaßnahmen begegnet werden. Auch die notwendigen externen Kompensationsmaßnahmen werden in diesem Sinne der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen.
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Teilfläche A als offene Fläche
erhalten. Diese hat eine gewisse Funktion in der Kaltluftbildung und Belüftung,
allerdings ist keine bedeutende Luftleitbahn betroffen. Insofern ist die hier betroffene Fläche eher von lokaler Bedeutung für das Kleinklima. In diesem Sinne
wäre auch eine nach jetzigem Stand mögliche bauliche Entwicklung der Teilfläche B zu bewerten.
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2.7.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
In der Ortslage Vettweiß gibt es eine Reihe von Baudenkmälern, die allerdings
nicht in räumlicher Nähe zum für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Teilbereich A der 11. FNP-Änderung liegen. Hinsichtlich möglicher Bodendenkmäler hat das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege darauf hingewiesen, dass
auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte
zwischen der Planung den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes
erkennbar sind. Zu beachten ist jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand
an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Verwiesen
wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NRW.
Hinsichtlich möglicher Sachgüter hat die e-regio Regionalenergie darauf hingewiesen, dass innerhalb des Teilbereichs A des Plangebietes Gasversorgungsleitungen liegen und dass ein Anschluss an das Gasversorgungsnetz
möglich wäre. Die Westnetz GmbH hat auf den Verlauf von Stromkabeln im
Plangebiet hingewiesen. Weitere Leitungsverläufe sind nicht betroffen.
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Nach derzeitigem Stand sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf
Kulturgüter nicht zu prognostizieren. Dies gilt sowohl für eine bauliche Entwicklung im Teilbereich A, als auch für eine Flächenrücknahme im Teilbereich B.
Sollte es zu nötigen Anpassungen im Verlauf von Leitungstrassen kommen, so
geht dies zu Lasten der Verursacher. Die Strom- und Gasversorgung wird
dadurch nicht beeinträchtigt.
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Zuge der Baumaßnahmen ist die Gemeinde Vettweiß als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425-90390, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG NW).
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Da nach
derzeitigem Stand keine Hinweise auf Bodendenkmäler vorliegen, ergibt sich
keine substanzielle Änderung gegenüber der Planung.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996
mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
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2.8.5 Monitoring
Ggf. notwendige Monitoringmaßnahmen würden sich nur ergeben, wenn während der Baumaßnahmen archäologische Bodenfunde oder Befunde gefunden
werden. Dann ist der Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Folge zu leisten.
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den Schutzgütern können sich potenzielle Wechselwirkungen ergeben. Einwirkungen (wie Versiegelungen) auf das Schutzgut Boden wirken z.B.
auch auf die Schutzgüter Wasser und Klima. Positive Eingriffswirkungen, z.B.
durch Pflanzmaßnahmen, haben auch positive Wirkungen auf den Boden und
den Wasserhaushalt. All diese Aspekte wurden aber bei der Besprechung der
einzelnen Schutzgüter bereits behandelt. Darüber hinaus ergeben sich aus der
Betrachtung möglicher Wechselwirkungen keine vollkommen neuen, noch nicht
behandelten Aspekte.
3. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Gemäß dem Regionalplan liegen beide Teilbereiche der 11. FNP-Änderung
unmittelbar im Anschluss an den Allgemeinen Siedlungsbereich (A) bzw. „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (B). In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln entspricht die Planung den Zielen der Landesplanung.
Die Bauleitplanung erfüllt somit die Vorgaben der Landesplanung. Der gewählte Standort für die geplante Tankstelle im Teilbereich A der FNP-Änderung ist
hinsichtlich der Lage an der K 28 und der Nähe zum Fachmarktzentrum ideal
und städtebaulich vertretbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass anderweitige Planungsmöglichkeiten zu einer günstigeren Lösung führen.
4. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN
LUNG DER ANGABEN
BEI DER
ZUSAMMENSTEL-
Der Umweltbericht greift auf aktuell durchgeführte Erhebungen und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne
zurück. Darüber hinaus wurden die im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung
gegebenen Hinweise berücksichtigt. Damit ist letztlich eine hinreichende
Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglich werdenden Eingriffs gegeben.
5. Umweltüberwachung – Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle sind für die überwiegende Zahl der Schutzgüter nicht notwendig. Lediglich beim Schutzgut Boden können sich ggf. Überwachungsmaßnahmen
ergeben, wenn die Bodenbegutachtung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Teilbereich A Schutzmaßnahmen für erforderlich hält. Diese werden
dann mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt. Hinsichtlich des
Schutzgutes Kulturgüter ggf. notwendige Monitoringmaßnahmen würden sich
nur ergeben, wenn während der Baumaßnahmen archäologische Bodenfunde
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Umweltbericht zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinde Vettweiß
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oder Befunde gefunden werden. Dann ist der Weisung des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege Folge zu leisten.
6. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 11. Flächennutzungsplanänderung
der Gemeinde Vettweiß wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben und die Art und der Umfang der Darstellungen erläutert. Darüber
hinaus wurden die vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und Pläne dargestellt.
Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung. Für jedes
Schutzgut erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem Schema:
1.
2.
3.
4.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
5. Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
Beim Schutzgut Mensch sind unter Berücksichtigung der Faktoren Lärm und
Luftbelastung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Schutzmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht nötig. Erhebliche
Beeinträchtigungen der Tierwelt erfordern Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. Zum Schutz der Feldvögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Biotoptypen/Vegetation sowie des Schutzgutes
Boden werden eingehend im Umweltbericht zum Bebauungsplan besprochen,
da im FNP noch keine konkreten Festsetzungen getroffen werden. Hier wird
auch der notwendige Ausgleich ermittelt. Durch die Rücknahme einer Gewerbefläche werden bislang vorgesehene Eingriffe vermieden. Mögliche Bodenbelastungen werden spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mittels Bodenuntersuchung geklärt. Hierzu findet eine Abstimmung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Entsorgung mit der Unteren Bodenschutzbehörde statt.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Landschaft,
Erholung, Landschaftsbild und Schutzgebiete sind ebenso wenig zu prognostizieren, wie für die Schutzgüter Wasser und Klima. Konkrete Hinweise auf im
Boden befindliche Denkmäler gibt es derzeit nicht. Verwiesen wird auf die §§
15 und 16 DSchG NRW. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern ist nicht zu
sehen.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ergeben sich keine Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern betrachtet wurden.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen und des ausgewerteten Daten- und
Kartenmaterials sowie der Darstellungen bestehender Pläne und der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, konnte
eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben werden.
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Stolberg, 24.01.2018
(Hartmut Fehr)
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