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Sitzungsvorlage (Einzelfallsatzung -Satzung Christine-Reuter-Weg)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
142 kB
Datum
07.02.2018
Erstellt
23.02.18, 12:01
Aktualisiert
23.02.18, 12:01
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Inhalt der Datei

Satzung über die Festlegung der anrechenbaren Breite und der Herstellungsmerkmale im verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich vom 08.02.2018 Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) - und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.3.1998 hat der Rat der Stadt Jülich in der Sitzung am 07.02.2018 folgende Satzung beschlossen: §1 Gemäß § 2 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.3.1998 (EBS) wird festgelegt, dass der Erschließungsaufwand für den verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich, bis zu einer durchschnittsbreite (gemäß § 2 Abs. 2 EBS) des Verkehrsraumes einschließlich Park- und Grünflächen von 18,50 m beitragsfähig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch ist. §2 Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.3.1998 ist der verkehrsberuhigte Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich, endgültig hergestellt, wenn 1. 2. 3. 4. 5. 6. die Flächen Eigentum der Gemeinde sind, eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besteht, der Verkehrsraum einschließlich Parkflächen mit Unterbau und Decke, die aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, fertiggestellt ist, die Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation fertiggestellt sind, die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig sind und die Flächen gärtnerisch gestaltet sind. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 08.02.2018 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs