Daten
Kommune
Jülich
Größe
142 kB
Datum
07.02.2018
Erstellt
23.02.18, 12:01
Aktualisiert
23.02.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Festlegung der anrechenbaren Breite und der Herstellungsmerkmale
im verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich
vom 08.02.2018
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) - und der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.3.1998 hat der Rat der Stadt
Jülich in der Sitzung am 07.02.2018 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gemäß § 2 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Jülich vom 11.3.1998 (EBS) wird festgelegt, dass der Erschließungsaufwand für den verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich, bis zu einer durchschnittsbreite
(gemäß § 2 Abs. 2 EBS) des Verkehrsraumes einschließlich Park- und Grünflächen von
18,50 m beitragsfähig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch ist.
§2
Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Jülich vom 11.3.1998 ist der verkehrsberuhigte Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich,
endgültig hergestellt, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die Flächen Eigentum der Gemeinde sind,
eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besteht,
der Verkehrsraum einschließlich Parkflächen mit Unterbau und Decke, die aus Asphalt,
Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
fertiggestellt ist,
die Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation fertiggestellt sind,
die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig sind und
die Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 08.02.2018
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs