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Beschlusstext (Bauangelegenheit; Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
08.03.18, 11:03
Aktualisiert
08.03.18, 11:03
Beschlusstext (Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170) Beschlusstext (Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der 15. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 27.02.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 4: Bauangelegenheit; Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170 - Vorlage 889 /X.L. - Herr Mayer erkundigt sich, ob Betriebsleiterwohnungen generell im Bebauungsplan von Gewerbegebieten ausgeschlossen seien oder ob bei Genehmigung auch ein Wohnen dort möglich sei. Der Bürgermeister weist darauf hin, dass Wohnen generell im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Dafür stünden allgemeine, reine Wohngebiete oder Mischgebiete zur Verfügung. Betriebsleiterwohnungen würden ausnahmsweise dann genehmigt, um einen reibungslosen Betriebsablauf z.B. bei einem Drei-Schicht-Betrieb zu gewährleisten. Dem früheren Eigentümer sei dort eine Betriebsleiterwohnung genehmigt worden. Hierbei habe es vor allem an den Wochenenden Konflikte wegen Lärmbelästigungen gegeben, als die Diskothek noch in Betrieb gewesen sei. Es gebe zwei Unternehmen im Gewerbegebiet, die aufgrund ihrer Immissionen einen Abstand von 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einhalten müssten, führt der Bürgermeister weiter aus. Bei einem Abstand von nur 50 m führe dies zu negativen Beeinträchtigungen der Betriebe. Daher habe er erhebliche Bedenken gegen die Beibehaltung der Wohnung, denn hier stehe nicht das Wohnen, sondern das Gewerbe im Vordergrund. Zudem richte sich der Betriebsinhaber auf einer preisgünstigen Gewerbeimmobilie eine Wohnung ein, für die er in einem Wohngebiet ein Vielfaches zahlen müsste. Letztendlich entscheide jedoch das Bauordnungsamt des Kreises über den Bauantrag. Auf die Frage von Ausschussmitglied Dederichs teilt der Bürgermeister mit, dass es hier kein Gewohnheitsrecht gebe, sondern die Genehmigung einer solchen Betriebsleiterwohnung nur so lange gelte, wie der Betrieb existiere. Bei Eigentumswechsel erlösche auch die Genehmigung für die Betriebsleiterwohnung. Diese müsse dann neu beantragt werden Beschlussempfehlung: Die Inhalte der nachfolgenden Begründung werden zur Kenntnis genommen. Bis zur Sitzung des Gemeinderates sind eine abschließende Abstimmung mit dem Kreisbauamt Euskirchen vorzunehmen und ein Beschlussvorschlag zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 27.02.2018 Seite 2