Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
08.03.18, 11:03
Aktualisiert
08.03.18, 11:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 15. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 27.02.2018
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt
4:
Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im
Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14
Nr. 170
- Vorlage 889 /X.L. -
Herr Mayer erkundigt sich, ob Betriebsleiterwohnungen generell im Bebauungsplan
von Gewerbegebieten ausgeschlossen seien oder ob bei Genehmigung auch ein
Wohnen dort möglich sei.
Der Bürgermeister weist darauf hin, dass Wohnen generell im Gewerbegebiet nicht
zulässig sei. Dafür stünden allgemeine, reine Wohngebiete oder Mischgebiete zur
Verfügung.
Betriebsleiterwohnungen würden ausnahmsweise dann genehmigt, um einen
reibungslosen Betriebsablauf z.B. bei einem Drei-Schicht-Betrieb zu gewährleisten.
Dem früheren Eigentümer sei dort eine Betriebsleiterwohnung genehmigt worden.
Hierbei habe es vor allem an den Wochenenden Konflikte wegen Lärmbelästigungen
gegeben, als die Diskothek noch in Betrieb gewesen sei.
Es gebe zwei Unternehmen im Gewerbegebiet, die aufgrund ihrer Immissionen einen
Abstand von 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einhalten müssten, führt der
Bürgermeister weiter aus. Bei einem Abstand von nur 50 m führe dies zu negativen
Beeinträchtigungen der Betriebe. Daher habe er erhebliche Bedenken gegen die
Beibehaltung der Wohnung, denn hier stehe nicht das Wohnen, sondern das Gewerbe
im Vordergrund. Zudem richte sich der Betriebsinhaber auf einer preisgünstigen
Gewerbeimmobilie eine Wohnung ein, für die er in einem Wohngebiet ein Vielfaches
zahlen müsste. Letztendlich entscheide jedoch das Bauordnungsamt des Kreises über
den Bauantrag.
Auf die Frage von Ausschussmitglied Dederichs teilt der Bürgermeister mit, dass es
hier kein Gewohnheitsrecht gebe, sondern die Genehmigung einer solchen
Betriebsleiterwohnung nur so lange gelte, wie der Betrieb existiere. Bei
Eigentumswechsel erlösche auch die Genehmigung für die Betriebsleiterwohnung.
Diese müsse dann neu beantragt werden
Beschlussempfehlung:
Die Inhalte der nachfolgenden Begründung werden zur Kenntnis genommen. Bis zur
Sitzung des Gemeinderates sind eine abschließende Abstimmung mit dem
Kreisbauamt Euskirchen vorzunehmen und ein Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 27.02.2018
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