Daten
Kommune
Pulheim
Größe
86 kB
Datum
22.11.2017
Erstellt
15.02.18, 18:35
Aktualisiert
15.02.18, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 15.02.2018
Beschluss
aus der Niederschrift der 18. Sitzung
des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr der Stadt Pulheim
am 22.11.2017
Vorlage Nr.:
TOP 6
321/2017
1) Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit „Sonnenallee“ im Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße
„Enzianweg“ im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim
2) Widmung der Erschließungseinheit, bestehend aus den Erschließungsanlagen „Sonnenallee“ im Abschnitt
von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“
Empfehlung:
1.
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über
die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit „Sonnenallee“ im Abschnitt von „Geyener
Straße/K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“ im Geltungsbereich des
BP 76 Pulheim gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
2.
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Widmung der nachstehend
aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Sonnenallee
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstücke 1563, 1597 (teilweise), 1567, 1564 und 963 (teilweise)
Enzianweg
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstücke 1597 (teilweise), 963 (teilweise) und 1547
Verlängerung „Nelkenweg“
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstück 963 (teilweise)
Die in der Anlage 2 schraffiert gekennzeichneten Flurstücke bzw. Teilbereiche der genannten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3
in Verbindung mit Abs. 4 StrWG NRW gewidmet.
Fuß- und Radwege
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstück 963 (teilweise)
Das in der Anlage 3 schraffiert gekennzeichnete Flurstück bzw. Teilbereiche des genannten Flurstücks werden
als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fuß- und Radweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 StrWG NRW gewidmet.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr vom 22.11.2017
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