Daten
Kommune
Brühl
Größe
156 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
20.02.18, 15:47
Aktualisiert
12.03.18, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
30 10 20 40/02
13.02.2018
48/2018
(319/2016)
Betreff
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Dez. II
Kämmerer
RPA
Freytag
Brandt
Burkhardt
Radermacher Kuhl
FB 40
Weiskopf
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.
Erläuterungen:
Zum Schuljahr 2010/2011 wurde durch die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt
Brühl“ vom 10.06.2010 eine einkommensabhängige Staffelung der Elternbeiträge
eingeführt. Mit Wirkung zum 01.08.2011 wurde eine neue Beitragssatzung, die jedoch
keine Erhöhung der Beiträge beinhaltete, eingeführt. Danach trat mit Wirkung zum
01.08.2016 die 1. Änderungssatzung und damit erstmalig eine Erhöhung der
Elternbeiträge in Kraft, die mit 2. Änderungssatzung vom 31.10.2016 bzgl. der
Geschwisterregelung geändert wurde.
Die nach jahrelangem Beitragsstillstand erstmalige Beitragserhöhung im Jahr 2016 wurde
in der Vorlage 136/2016 ausführlich erläutert. Diese beinhaltete eine Erhöhung der
Elternbeiträge in Abhängigkeit vom Einkommen bis zu einem Höchstbetrag von 170 € pro
Monat pro Kind, sowie die Einführung neuer Zwischenstufen in der Gebührenstaffel. Die
neuen Zwischenstufen in der Gebührenstaffel wurden analog zur Neufassung der
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt
Drucksache 48/2018
Seite - 2 –
Brühl zum 01.08.2016“ eingeführt, was zum einen der Verwaltungsvereinfachung bei der
Ermittlung der Einkommensgrenzen, zum anderen der Beitragsgerechtigkeit diente.
Das Land NRW hat die Gestaltung der Elternbeiträge für Offene Ganztagsschulen im
Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom
23.12.2010, bereinigt und eingearbeitet durch RdErl. v. 09.03.2016 sowie in den
Förderrichtlinien „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote
offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.03.2003 geregelt. Seit Anfang 2015
konnte demnach der Schulträger bzw. der öffentliche Jugendhilfeträger für offene
Ganztagsschulen im Primarbereich Elternbeiträge bis zur Höhe von max. 170,00 € pro
Monat pro Kind erheben und einziehen. Eine Erhöhung dieser Obergrenze auf 180,00 €
wurde durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom
09.03.2016 bereits zum 01.08.2016 ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Brühl
bislang keinen Gebrauch gemacht, um die Beitragserhöhung zum Schuljahr 2016/17 (von
150,00 € auf 170,00 € in der höchsten Beitragsstufe) für die betroffenen Eltern in einem
zumutbaren Rahmen zu halten.
Der Erlassgeber sieht weiterhin vor, dass sich ab dem 01.08.2018 die heutige
Höchstgrenze von 180,00 € jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet –
um jeweils 3% erhöht.
Der bislang in der Stadt Brühl geforderte monatliche Höchstbetrag von 170,00 € könnte
somit zum 01.08.2018 auf 185,00 € angehoben werden. Die Anhebung um 15,00 €
entspräche einer Erhöhung von 8,8 %, die dann analog für alle Beitragsstufen Anwendung
finden könnte. Für die Folgejahre sieht der Erlass weiterhin eine jährliche Erhöhung um 3
% vor. Den OGS-Elternvertretungen wurde in einem Gesprächstermin am 23.01.2018 eine
auf dieser Grundlage basierende Berechnung bis 2020 (Höchstbetrag in 2020 197 €)
vorgestellt. Die Elternvertretungen konnten diesen Vorschlag einer Gebührenerhöhung
nachvollziehen, regten aber eine moderatere Lösung an: Sie schlugen vor, die Beiträge
bis 2020 zwar ebenfalls auf den laut Erlass möglichen Höchstbetrag von 197 €
anzuheben, allerdings in gleichbleibenden Raten von jährlich 9 € beim Höchstbetrag und
entsprechenden Erhöhungen in den anderen Einkommensstufen.
Nunmehr ist vorgesehen den Betrag bei der höchsten Einkommensstufe zum 01.08.2018
auf 179 € (statt auf 185 €), zum 01.08.2019 auf 188 € (statt auf 191 €) und zum
01.08.2020 auf 197 € anzuheben sowie eine entsprechende Erhöhung der anderen
Einkommensstufen vorzunehmen. Diese Lösung halten die OGS-Elternvertretungen für
annehmbar.
Die entsprechenden neuen Elternbeiträge für die kommenden drei Jahre sind dem
Satzungsentwurf zu entnehmen (Anlage 1). Die alte Beitragstabelle ist zur Information als
Anlage 2 beigefügt.
Aufgrund des „Grundsatzes der Bestimmtheit“ im kommunalen Satzungsrecht müssen
geforderte Beiträge in genau ausgewiesenen Beträgen erfolgen, dies macht eine dreifach
gestaffelte Beitragstabelle als Anlage zur Satzung erforderlich. Zudem ergibt sich folgende
textliche Änderung:
Drucksache 48/2018
Seite - 3 –
Änderung des § 3 Abs. 3
„(3) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne
Entgelte für das Mittagessen darf nach der zugrunde liegenden Erlasslage zum
01.08.2018 185,00 €, zum 01.08.2019 191,00 € und zum 01.08.2020 197,00 € pro
Monat und Kind nicht übersteigen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich
mutmaßlich für die Folgejahre auf ca. 27.000 € belaufen. Für das Jahr 2018 ist wegen
Inkrafttretens der Satzung erst zum Schuljahresbeginn 2018/2019 ein Mehrertrag von
11.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren Erträge ist mit
deutlichen Unsicherheiten behaftet, da diese auf der Anzahl der OGS-Kinder im Schuljahr
2017/18 sowie der zugehörigen beitragsrelevanten Einkommenssituation der Eltern
basiert. Mehreinnahmen wurden bereits in den Haushaltsentwurf 2018 und 2019
eingearbeitet, sind jedoch in der Fortschreibung entsprechend zu korrigieren.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung ist es aufgrund der aktuellen Finanzlage der
Stadt Brühl unerlässlich, eine entsprechende, rechtlich vom Landesgesetzgeber
ermöglichte Anpassung der Elternbeiträge vorzunehmen.
Anlage(n):
(1) 4.7 OGS 3.Änderung
(2) 4.7. Anlage 2 Tabelle Elternbeiträge alt