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Vorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
156 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
20.02.18, 15:47
Aktualisiert
12.03.18, 18:27
Vorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.) Vorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.) Vorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30 10 20 40/02 13.02.2018 48/2018 (319/2016) Betreff 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl. Beratungsfolge Schulausschuss Jugendhilfeausschuss Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Dez. II Kämmerer RPA Freytag Brandt Burkhardt Radermacher Kuhl FB 40 Weiskopf Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl. Erläuterungen: Zum Schuljahr 2010/2011 wurde durch die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl“ vom 10.06.2010 eine einkommensabhängige Staffelung der Elternbeiträge eingeführt. Mit Wirkung zum 01.08.2011 wurde eine neue Beitragssatzung, die jedoch keine Erhöhung der Beiträge beinhaltete, eingeführt. Danach trat mit Wirkung zum 01.08.2016 die 1. Änderungssatzung und damit erstmalig eine Erhöhung der Elternbeiträge in Kraft, die mit 2. Änderungssatzung vom 31.10.2016 bzgl. der Geschwisterregelung geändert wurde. Die nach jahrelangem Beitragsstillstand erstmalige Beitragserhöhung im Jahr 2016 wurde in der Vorlage 136/2016 ausführlich erläutert. Diese beinhaltete eine Erhöhung der Elternbeiträge in Abhängigkeit vom Einkommen bis zu einem Höchstbetrag von 170 € pro Monat pro Kind, sowie die Einführung neuer Zwischenstufen in der Gebührenstaffel. Die neuen Zwischenstufen in der Gebührenstaffel wurden analog zur Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Drucksache 48/2018 Seite - 2 – Brühl zum 01.08.2016“ eingeführt, was zum einen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen, zum anderen der Beitragsgerechtigkeit diente. Das Land NRW hat die Gestaltung der Elternbeiträge für Offene Ganztagsschulen im Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010, bereinigt und eingearbeitet durch RdErl. v. 09.03.2016 sowie in den Förderrichtlinien „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.03.2003 geregelt. Seit Anfang 2015 konnte demnach der Schulträger bzw. der öffentliche Jugendhilfeträger für offene Ganztagsschulen im Primarbereich Elternbeiträge bis zur Höhe von max. 170,00 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Eine Erhöhung dieser Obergrenze auf 180,00 € wurde durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 09.03.2016 bereits zum 01.08.2016 ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Brühl bislang keinen Gebrauch gemacht, um die Beitragserhöhung zum Schuljahr 2016/17 (von 150,00 € auf 170,00 € in der höchsten Beitragsstufe) für die betroffenen Eltern in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Der Erlassgeber sieht weiterhin vor, dass sich ab dem 01.08.2018 die heutige Höchstgrenze von 180,00 € jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3% erhöht. Der bislang in der Stadt Brühl geforderte monatliche Höchstbetrag von 170,00 € könnte somit zum 01.08.2018 auf 185,00 € angehoben werden. Die Anhebung um 15,00 € entspräche einer Erhöhung von 8,8 %, die dann analog für alle Beitragsstufen Anwendung finden könnte. Für die Folgejahre sieht der Erlass weiterhin eine jährliche Erhöhung um 3 % vor. Den OGS-Elternvertretungen wurde in einem Gesprächstermin am 23.01.2018 eine auf dieser Grundlage basierende Berechnung bis 2020 (Höchstbetrag in 2020 197 €) vorgestellt. Die Elternvertretungen konnten diesen Vorschlag einer Gebührenerhöhung nachvollziehen, regten aber eine moderatere Lösung an: Sie schlugen vor, die Beiträge bis 2020 zwar ebenfalls auf den laut Erlass möglichen Höchstbetrag von 197 € anzuheben, allerdings in gleichbleibenden Raten von jährlich 9 € beim Höchstbetrag und entsprechenden Erhöhungen in den anderen Einkommensstufen. Nunmehr ist vorgesehen den Betrag bei der höchsten Einkommensstufe zum 01.08.2018 auf 179 € (statt auf 185 €), zum 01.08.2019 auf 188 € (statt auf 191 €) und zum 01.08.2020 auf 197 € anzuheben sowie eine entsprechende Erhöhung der anderen Einkommensstufen vorzunehmen. Diese Lösung halten die OGS-Elternvertretungen für annehmbar. Die entsprechenden neuen Elternbeiträge für die kommenden drei Jahre sind dem Satzungsentwurf zu entnehmen (Anlage 1). Die alte Beitragstabelle ist zur Information als Anlage 2 beigefügt. Aufgrund des „Grundsatzes der Bestimmtheit“ im kommunalen Satzungsrecht müssen geforderte Beiträge in genau ausgewiesenen Beträgen erfolgen, dies macht eine dreifach gestaffelte Beitragstabelle als Anlage zur Satzung erforderlich. Zudem ergibt sich folgende textliche Änderung: Drucksache 48/2018 Seite - 3 – Änderung des § 3 Abs. 3 „(3) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne Entgelte für das Mittagessen darf nach der zugrunde liegenden Erlasslage zum 01.08.2018 185,00 €, zum 01.08.2019 191,00 € und zum 01.08.2020 197,00 € pro Monat und Kind nicht übersteigen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich mutmaßlich für die Folgejahre auf ca. 27.000 € belaufen. Für das Jahr 2018 ist wegen Inkrafttretens der Satzung erst zum Schuljahresbeginn 2018/2019 ein Mehrertrag von 11.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren Erträge ist mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da diese auf der Anzahl der OGS-Kinder im Schuljahr 2017/18 sowie der zugehörigen beitragsrelevanten Einkommenssituation der Eltern basiert. Mehreinnahmen wurden bereits in den Haushaltsentwurf 2018 und 2019 eingearbeitet, sind jedoch in der Fortschreibung entsprechend zu korrigieren. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung ist es aufgrund der aktuellen Finanzlage der Stadt Brühl unerlässlich, eine entsprechende, rechtlich vom Landesgesetzgeber ermöglichte Anpassung der Elternbeiträge vorzunehmen. Anlage(n): (1) 4.7 OGS 3.Änderung (2) 4.7. Anlage 2 Tabelle Elternbeiträge alt