Daten
Kommune
Brühl
Größe
182 kB
Datum
05.03.2018
Erstellt
20.02.18, 15:47
Aktualisiert
20.02.18, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
40
Zweiacker
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
20.02.2018
55/2018
Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Beschulung Wesselinger Schüler/innen an der
Pestalozzi-Schule, Förderschule der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Schulausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Brühl und der
Stadt Wesseling
zur
Beschulung
von
Schülerinnen
und
Schülern
mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aus dem Stadtgebiet der Stadt Wesseling an
der Pestalozzi-Schule, Förderschule der Stadt Brühl, zu.
Erläuterungen:
Seit der Schließung der städtischen Förderschule (Fröbelschule Wesseling) im Jahr 2013
wird der größte Teil der Wesselinger Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen,
emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Pestalozzi-Schule in Brühl
beschult. Im Schuljahr 2017/2018 besuchen 31 Wesselinger Schüler/innen die Brühler
Förderschule.
Seit dem Schuljahr 2014/2015 besteht eine Vereinbarung mit der Stadt Hürth bzgl. der
Beschulungskosten von Hürther Förderschüler/innen in der Brühler Pestalozzischule.
Seitdem bemüht sich die Stadt Brühl um eine analoge Vereinbarung mit der Stadt
Wesseling.
Diese Bemühungen hatten Erfolg, so dass der Schulausschuss der Stadt Wesseling in
seiner Sitzung am 13.06.2017 die Verwaltung beauftragt hat, mit der Stadt Brühl über den
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die oben beschriebene
Beschulung ab Schuljahr 2017/18 – analog zur mit der Stadt Hürth geschlossenen
Vereinbarung – zu verhandeln. Die mit der Stadt Wesseling geschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung zum Schuljahr 2017/2018 ist als Anlage beigefügt. Ihr wurde vom
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 10.10.2017 zugestimmt und sie wurde von
beiden Parteien am 17.10.2017 bzw. 13.11.2017 unterschrieben.
Drucksache 55/2018
Seite - 2 –
Der Schulträger ist gemäß §§ 79, 96 und 97 SchulG NRW dazu verpflichtet, die
Beschulungskosten (Gebäude, Sachausstattung, Schulträgerpersonal, Lernmittel,
Schülerfahrkosten) unabhängig von der Herkunft der Schüler/innen zu tragen. Über die
Vereinbarung mit der Stadt Wesseling wird eine gerechtere Verteilung der Kosten der
Beschulung der Schüler/innen erreicht. Hierzu sieht die Vereinbarung einen jährlichen
Schulkostenbeitrag von 2.500 € pro Schüler/in sowie Regelungen zur Übernahme der
Kosten für Lernmittel und Fahrkosten für Wesselinger Schüler/innen in der PestalozziSchule vor.
Über die Vereinbarung mit der Stadt Wesseling wird zudem eine wohnortnahe Beschulung
von Wesselinger Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erreicht.
Mit der Vereinbarung übernimmt die Stadt Brühl die gesetzlichen Aufgaben der Stadt
Wesseling aus § 78 Abs. 8 SchulG NRW zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aus dem Stadtgebiet der Stadt
Wesseling. Sie verpflichtet sich, diejenigen Wesselinger Schüler/innen aufzunehmen, die
einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und für welche die Eltern eine
Beschulung an der Brühler Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule wünschen.
Im Gegenzug zur Beschulung ihrer Schüler/innen verpflichtet sich die Stadt Wesseling zur
Zahlung eines Schulkostenbeitrages zu den Schulbetriebskosten in der Pestalozzi-Schule
nach Anzahl der aus Wesseling stammenden Schüler/innen. Der Schulkostenbeitrag von
2.500 € je Schüler/in stellt den Mittelwert aus den Aufwendungen der Haushaltsjahre 2014
und 2015 dar und beinhaltet Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten des
Schulgebäudes
(Strom,
Wasser,
Abwasser,
Heizung,
Reinigung,
Unterhaltungsmaßnahmen, Versicherungen etc.) sowie die Personalaufwendungen für
Schulsekretariat, Hausmeister und Schulsozialarbeit.
Zusätzlich verpflichtet sich die Stadt Wesseling zur Übernahme der Lernmittel-Kosten für
die Wesselinger Schüler/innen und verpflichtet sich, die Kosten für die Beförderung der
Wesselinger Schüler/innen bis zum Ablauf des geltenden Beförderungsvertrages zu
erstatten. Nach Ablauf des aktuell noch laufenden Beförderungsvertrages regelt die Stadt
Wesseling die Beförderung ihrer Schüler/innen selbst.
Mit dem Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übernimmt die Stadt Brühl
gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) alle
Rechte und Pflichten als Schulträger der von ihr auch für die Schüler/innen aus dem
Stadtgebiet Wesseling unterhaltenen Förderschule Pestalozzi. Diese Übernahme einer
neuen Aufgabe, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, unterliegt laut § 41 Abs. 1
Buchstabe s) GO NRW der Zuständigkeit des Rates, die er nicht übertragen kann. Der
Ratsbeschluss ist auch notwendige kommunalrechtliche Voraussetzung für die
Genehmigung der Oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) nach §§ 24 Abs. 2
und 29 Abs. 4 GkG.
Anlage(n):
(1) Text der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung