Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
79 kB
Datum
28.02.2018
Erstellt
19.03.18, 14:01
Aktualisiert
19.03.18, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am
28.02.2018 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 4.1
Kreisweites Verbot der Baujagd auf Füchse
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE
A 151/2018
1. Ergänzun
g
Mit Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen zur Baujagd auf
den Fuchs im Kunstbau vom 26.10.2017 wurde abweichend vom
Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 8 b LJG die Erlaubnis erteilt in allen
Jagdbezirken des Kreises Euskirchen jeweils in der Zeit vom 16.
Juli bis 28. Februar die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau bis
zum 28.02.2022 durchzuführen. Diese Erlaubnis kann jederzeit
widerrufen werden.
Die Baujagd ist eine der wichtigsten Jagdmethoden für die Jagd auf den
Fuchs. Gerade in Zeiten steigender Fuchsbesätz e gewinnt diese
Jagdmethode an Bedeutung. Um den Fuchsbesatz zu kontrollieren,
werden in den Niederwild-Revieren zunehmend gezielt Kunstbaue
angelegt. In Kunstbauen lassen sich die Füchse wesentlich effektiver
bejagen als in Naturbauen, weil die Gefahr für die Bauhunde durch
Verklüften ausgeschlossen ist. Sollten sich Fuchs und Hund einmal
ineinander so verbissen haben, dass der Jäger dem Hund zu Hilfe
kommen muss, kann der Kessel meist problemlos geöffnet werden,
während ein Einschlag im Naturbau eine mühselige, zeitraubende
Tätigkeit ist, die zudem auch den Hund gefährden kann. Kunstbaue, die
aus industriell gefertigten Verbundstücken oder auch aus Röhren
zusammengebaut werden können, werden vornehmlich in Revierteilen
angelegt, in denen die Füchse wenig Naturbaue haben.
Grundlage dieser Allgemeinverfügung ist die Weisung 7/17 des
Ministeriums
für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom
17.10.2017 an alle Unteren Jagdbehörden. In der Dienstlichen
Mitteilung der Obersten Jagdbehörde heißt es:
„2.
Baujagd; Gebietskulisse
Mit den Dienstlichen Weisungen 7/2015 wurden Sie gebeten, die
Baujagd auf Füchse im Kunstbau entsprechend der
kartographisch dargestellten Gebietskulisse der Forschungsstelle
für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) in Ihrem
Zuständigkeitsbereich von Amts wegen für 2 Jahre (Jagdjahr
2015/2016 sowie 2016/2017) zu erlauben.
Nach Neubewertung der Situation kommt die FJW zu dem
Ergebnis, die Gebietskulisse zum Schutz der Tierwelt auf das
gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der befriedeten Bezirke
auszuweiten. Feldhase, Fasan und andere Zielarten gehen im
Bestand weiter zurück, wogegen die Fuchsbestände in den
letzten Jahren offenbar zunehmen. Tierschutzbelange stehen
dem nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass Beißereien
zwischen Bauhund und Fuchs sowie das Aufgraben von Bauen
lediglich einer Jagd im Naturbau entgegenstehen. Ich bitte Sie
daher, die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau in Ihrem
Zuständigkeitsbereich von Amts wegen für 5 Jahre (Jagdjahr
2017/18 bis 2021/22) zu erlauben.
Des Weiteren weist die FJW darauf hin, dass, insbesondere vor
dem Hintergrund der prekären Bestandssituation vieler Zielarten,
die Raubwildbejagung nicht unter Vernachlässigung anderer
Bejagungsarten auf die Fuchsbejagung am Kunstbau fokussiert
werden sollte. Vielmehr ist geboten, die Bejagung aller
Prädatoren, die für den Feldhasen und die Bodenbrüter relevant
sind, in ihrer gesamten Bandbreite zu aktivieren.“
Insofern wurde die UJB des Kreises Euskirchen im Rahmen der
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung tätig, ohne dass ihr
ein
eigener Ermessens- oder Entscheidungsspielraum
zugestanden hätte.