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Beschlusstext (Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.03.18, 15:30
Aktualisiert
13.03.18, 15:30
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Beschluss der Sitzung des Rates am 12.12.2017 36 Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen 609/2017 Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und im Rat ergebenden Veränderungen: Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 12.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der 121.501.490 EUR 134.303.381 EUR 116.589.174 EUR 126.859.766 EUR 8.708.624 EUR Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 15.106.342 EUR festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 6.449.263 EUR festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 9.886.111 EUR festgesetzt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 12.801.891 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 88.000.000 EUR §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: Realsteuern: 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 1.3.Gewerbesteuer auf 370 v.H. 630 v.H. 550 v.H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln" (ku) sind entsprechend der Bemerkungen in der Stellenübersicht B umzuwandeln. Die im Stellenplan A ausgewiesenen Beamtenstellen können im laufenden Haushaltsjahr auch mit Beschäftigten unter tarifgerechter Eingruppierung besetzt werden. Gleiches gilt für die Besetzung Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Seite 2 von Beschäftigtenstellen mit entsprechenden Beamten. Die Umwandlung der Stellen im Stellenplan erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr. §9 Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H. des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich. Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 86 GO NW notwendigen Investitionskredite im Rahmen des Höchstbetrages nach § 2 der Haushaltssatzung aufzunehmen. Ferner wird er ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen. § 10 Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft. Ansätze, die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr begonnen werden konnten, dürfen per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen werden und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden Maßnahmen müssen als Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gemäß § 22 GemHVO werden angewandt). Maßnahmen, die mittels einer Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen wurden und nicht begonnen werden konnten, müssen neu veranschlagt werden. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Seite 3