Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.03.18, 15:30
Aktualisiert
13.03.18, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 12.12.2017
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Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen 609/2017
Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren
Anlagen einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und
im Rat ergebenden Veränderungen:
Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt
für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 12.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
121.501.490 EUR
134.303.381 EUR
116.589.174 EUR
126.859.766 EUR
8.708.624 EUR
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
15.106.342 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
6.449.263 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen
in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 9.886.111 EUR festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf
12.801.891 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
88.000.000 EUR
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018
wie folgt festgesetzt:
Realsteuern:
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
1.3.Gewerbesteuer auf
370 v.H.
630 v.H.
550 v.H.
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende
Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln" (ku) sind entsprechend der
Bemerkungen in der Stellenübersicht B umzuwandeln.
Die im Stellenplan A ausgewiesenen Beamtenstellen können im laufenden Haushaltsjahr auch mit
Beschäftigten unter tarifgerechter Eingruppierung besetzt werden. Gleiches gilt für die Besetzung
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von Beschäftigtenstellen mit entsprechenden Beamten. Die Umwandlung der Stellen im Stellenplan erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr.
§9
Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H.
des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich.
Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen
erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 86 GO NW notwendigen Investitionskredite im
Rahmen des Höchstbetrages nach § 2 der Haushaltssatzung aufzunehmen. Ferner wird er ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen
des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen.
§ 10
Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft.
Ansätze, die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr begonnen werden konnten, dürfen per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen werden und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden Maßnahmen müssen als
Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gemäß § 22 GemHVO werden angewandt). Maßnahmen, die mittels einer Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen
wurden und nicht begonnen werden konnten, müssen neu veranschlagt werden.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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