Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
23.02.18, 10:02
Aktualisiert
23.02.18, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 344/2017
28.06.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
06.03.2018
Antrag des Vereins " FamilienBande e.V." auf Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Sachbearbeiter/in: Frau Hilger-Mommer
x
Tel.: 15 617
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein „FamilienBande e.V.“ in Zülpich als Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anzuerkennen.
-2Begründung:
Der Verein „FamilienBande e.V.“ mit Sitz in Zülpich wurde am 05.09.2017 zum Zwecke der
Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung) und Erziehung und Bildung
(§ 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung) gegründet.
In Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein die gemeinnützige Kindertageseinrichtung
„FamilienBande e.V.“ in 53909 Zülpich, Kangasalastraße 12, ab dem 01.08.2018 als Elterninitiative
betreiben.
Der Verein kann Bildung und Erziehung in Form von Kursen, Spielgruppen, Seminaren, Vorträgen
und sonstigen Veranstaltungen anbieten.
Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannt werden, wenn sie:
auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
gemeinnützige Ziele verfolgen,
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande
sind und
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die genannten Voraussetzungen sind gegeben.
Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bonn, Freistellungsbescheid des Finanzamtes Euskirchen) liegen bei Bedarf in der
Fachabteilung zur Einsichtnahme aus.
Die Verwaltung schlägt vor, den Verein „FamilienBande e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII anzuerkennen.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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