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Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins " FamilienBande e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
23.02.18, 10:02
Aktualisiert
23.02.18, 10:02
Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins " FamilienBande e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII) Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins " FamilienBande e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 344/2017 28.06.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 06.03.2018 Antrag des Vereins " FamilienBande e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Sachbearbeiter/in: Frau Hilger-Mommer x Tel.: 15 617 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein „FamilienBande e.V.“ in Zülpich als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anzuerkennen. -2Begründung: Der Verein „FamilienBande e.V.“ mit Sitz in Zülpich wurde am 05.09.2017 zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung) und Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung) gegründet. In Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein die gemeinnützige Kindertageseinrichtung „FamilienBande e.V.“ in 53909 Zülpich, Kangasalastraße 12, ab dem 01.08.2018 als Elterninitiative betreiben. Der Verein kann Bildung und Erziehung in Form von Kursen, Spielgruppen, Seminaren, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen anbieten. Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie:  auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,  gemeinnützige Ziele verfolgen,  aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen  nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande  sind und  die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Die genannten Voraussetzungen sind gegeben. Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn, Freistellungsbescheid des Finanzamtes Euskirchen) liegen bei Bedarf in der Fachabteilung zur Einsichtnahme aus. Die Verwaltung schlägt vor, den Verein „FamilienBande e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anzuerkennen. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)