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Verwaltungsergänzung (Verkehrserziehung an Schulen hier: Antrag der UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
156 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
21.02.18, 13:01
Aktualisiert
21.02.18, 13:01
Verwaltungsergänzung (Verkehrserziehung an Schulen
hier: Antrag der UWV-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Verkehrserziehung an Schulen
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hier: Antrag der UWV-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 148/2017 Datum: 14.02.2018 Verkehrserziehung an Schulen hier: Antrag der UWV-Fraktion Der Kreis Euskirchen hat bis Ende 2017 einen Mitarbeiter für die Verkehrserziehung beschäftigt. Unterlagen, aus denen sich ergeben könnte, weshalb die Stelle eingerichtet wurde, liegen nicht mehr vor. Nachforschungen haben ergeben, dass 1978 der Entschluss gefasst wurde, im Bereich Verkehrserziehung tätig zu werden. Ein LKW wurde angeschafft, der in den ersten zwei Jahren mit wechselnden Fahrern (ABM-Kräfte) besetzt wurde. Der Wechsel in den Personen erwies sich für die wahrzunehmende Aufgabe als ungünstig, so dass die Stelle auf Drängen der Polizeileitung ab 1980 dauerhaft besetzt wurde. Der eingestellte Mitarbeiter blieb bis zu seinem Ausscheiden Ende 2017 auf dieser Stelle. Zunächst nur zur Unterstützung bei der Fahrradausbildung an den Grundschulen eingesetzt, wirkte er später auch bei der mobilen Verkehrspuppenbühne an Kindergärten und Grundschulen mit. Zudem beteiligte er sich an den alljährlich wiederkehrenden Übungen für Schulbuskinder, an der Buspatenausbildung und an Verkehrssicherheitsaktionen („Toter Winkel“). Die Organisation und Durchführung der verkehrserzieherischen Maßnahmen lag allein bei der Polizei als der zuständigen und verantwortlichen Behörde. Die polizeiliche Verkehrsunfallprävention verfolgt folgende Ziele:    Reduzierung von Verkehrsunfällen und Minderung der Folgen Sensibilisierung für die Gefahren des Straßenverkehrs Förderung normgerechten Verkehrsverhaltens Die Verkehrsunfallprävention wendet sich nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens an alle Alters- und Zielgruppen, vorrangig aber an besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer. Ein Bestandteil der Verkehrsunfallprävention ist die Verkehrserziehung. Diese ist vorrangig Aufgabe der Erziehungsberechtigten, der Kindertageseinrichtungen und der Schulen. Exkurs: Aufgaben der Schulen und Kindergärten Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 14.12.2009 bestimmt die „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule“: „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist der Schule als Teil ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags zugewiesen. Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung. Ziel und Aufgabe schulischer Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist es, die für eine reflektierte und verantwortliche Teilnahme in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Kompetenzen zu fördern. Dabei soll die Schule mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten. ... -2- Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist Aufgabe aller Schulformen…. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung versteht sich - sofern nicht in den Lehrplänen verankert - als Querschnittsaufgabe aller Fachbereiche und kann in unterschiedlichen Formen, auch in Form von Projekten, umgesetzt werden. … … werden in diesem Erlass die verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte Schulwegtraining, Radfahrtraining und -ausbildung, Mofakurse und Begleitetes Fahren ab 17 ausgeführt.“ Die ministeriellen Bildungsgrundsätze für Kinder in Kindertagesbetreuung in NRW aus 2016 bestimmen: „Kindern wird die Möglichkeit gegeben, … den Umgang mit Verkehrsmitteln und Verhalten im Straßenverkehr zu erfahren.“ Die Polizei unterstützt und leistet Hilfe bei dieser Aufgabe. Ihre Tätigkeit stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:      Kindergärten: Verkehrsgänge Vorschulkinder, Grundlagen für Schulweg Grund- und Förderschulen: Fahrradausbildung, Schulbustraining Sekundarstufe I: Schulbustraining, Buspatenausbildung, Konflikttraining Sekundarstufen I und II, Berufskolleg: Einstieg junge Fahrer (Mofa), Alkohol und Drogen im Straßenverkehr, Projekt „HaLt“ (Hart am Limit), Verkehrssicherheitsarbeit Junge Fahrer: Aktion „CrashKurs“ als Kooperationspartner des Jugendamtes Verkehrstrainingskurse für erstmals straffällig gewordene Fahrer Für die polizeilichen Aufgaben in der Verkehrserziehung ist bei der KPB Euskirchen das Sachgebiet Verkehrsunfallprävention/Opferschutz (VUP-O) zuständig, welches in der Direktion Verkehr dem Verkehrskommissariat angegliedert ist. Die BVK 2017 (Belastungsbezogene Kräfteverteilung für Kreispolizeibehörden) sieht für das Sachgebiet VUP-O in der Polizei Euskirchen 3,8 Stellen vor, von denen bisher 3,5 besetzt waren. Durch die Pensionierung eines Beamten im Februar 2018 verringert sich die Zahl der besetzten Stellen auf 2,5. Eine Nachbesetzung kann frühestens im September 2018 erfolgen. Unterstützt werden die Beamten der Verkehrsunfallprävention von den Bezirksdienstbeamten, die teilweise die Fahrradausbildung in den Schulen übernehmen. Die Beantwortung der Frage, wer und in welchem Umfang Verkehrserziehung leistet, ist nicht abschließend ohne die Einrichtung „Jugendverkehrsschule“ zu erläutern. Jugendverkehrsschulen sind Institutionen, die der Förderung der Verkehrsmündigkeit von Kindern dienen sollen. Es handelt sich in der Regel um Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, die fachlich meist von der Deutschen Verkehrswacht e. V. betrieben und betreut werden. Sie stellen keine Konkurrenz, sondern eine Ergänzung zu der schulischen Verkehrserziehung dar. Die Minimalausstattung besteht aus einem Verkehrsübungsplatz und einem Schulungsraum (https://de.wikipedia.org). Die Deutsche Verkehrswacht und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sehen Jugendverkehrsschulen als gemeinsames Anliegen an (www.deutsche-verkehrswacht.de). Der Kreis Euskirchen hat formal zu keiner Zeit eine Jugendverkehrsschule betrieben, wenn auch die oben beschriebene Tätigkeit des Mitarbeiters vergleichbar ausgerichtet war. Die Eingabe der Suchbegriffe „Verkehrserziehung“ und „Jugendverkehrsschule“ auf den -3- Internetseiten der Kreise AC, BM, DN, HS und SU erbrachte kein Ergebnis. Hier ist auch nicht bekannt, dass die Nachbarkreise entsprechend tätig sind. Eine im Rahmen der Aufgabenkritik an die Euskirchener Verkehrswacht gerichtete Frage, ob der Betrieb einer solchen Schule unter eigener Regie möglich sei, wurde verneint. Die Struktur der Euskirchener Verkehrswacht (wenige Mitglieder, geringe finanzielle Mittel) hat sich nicht verändert, so dass auch ein erneutes Ersuchen abschlägig beschieden werden würde. Eine Internetrecherche ergab, dass fast alle kreisfreien und Großen Kreisangehörigen Städte, vermutlich wegen der höheren Verkehrsdichte und der größeren Gefahrenlage, eine Verkehrsschule betreiben, kleinere Kommunen hingegen eher nicht. Die Kommunen, die über eine Verkehrsschule verfügen, bedienen sich bei der Durchführung überwiegend der Verkehrswacht oder anderen Vereinen und Kooperationen (in der Stadt Köln etwa ist sie dem Jugendamt angegliedert, welches die Aufgabe wiederum auf einen freien Träger der Jugendhilfe übertragen hat). Kreise, die eine Jugendverkehrsschule betreiben, wurden nicht gefunden (und nur ein Kreis, der wie wir bisher die Polizei personell und materiell unterstützt). Der ausgeschiedene Mitarbeiter war zweifelsohne ein „Glücksfall“, der die Aufgabe zu seiner gemacht hat und mit seiner immer gleichen (bescheidenen) Bezahlung ein ganzes Berufsleben zufrieden war. Welche Anforderung sind an eine neue Person zu stellen, wie lässt sich der Stelleninhalt beschreiben und unter Berücksichtigung der Lage am Arbeitsmarkt die Stelle bewerten? Es liegt eine im Rahmen der Aufgabenkritik gefundene Entscheidung des Kreistages vor, wonach der Kreis die Verkehrserziehung nicht über das Jahr 2017 hinaus fortführt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, in Anerkennung der Bedeutung der Verkehrserziehung und unter Berücksichtigung des derzeitigen personellen Engpasses bei der Polizei wird vorgeschlagen, den bisherigen Stelleninhaber, der hierzu bereit ist, auf der Grundlage eines TVöD-Vertrages (EG 6) nebenberuflich weiter zu beschäftigen. Auch ohne, dass der Kreis zusätzlich eigene Sachmittel aufwenden müsste, könnte er die Polizei bei ihrer Arbeit unterstützen. Der genaue Umfang der Tätigkeit wäre mit dem ehemaligen Mitarbeiter unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Fragen abzustimmen. gez. Rosenke