Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
23 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
23.03.18, 18:01
Aktualisiert
23.03.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 23.03.2018
Beschlussauszug
aus der 22. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und
Wirtschaftsförderung
der Gemeinde Vettweiß
am Dienstag, dem 20.03.2018, 18:00 Uhr.
4.
Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Ve-19" in der Ortschaft Vettweiß im
Bereich der "Schulstraße" hinter dem Friedhof;
hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Bürgerund Behördenbeteiligung
(V-50/2018)
Ausschussvorsitzender Kemmerling geht auf die Stellungnahme von Straßen.NRW unter
Punkt 07 ein. Die Problematik der Verkehrsflüsse muss betrachtet werden. Er gibt die
Anregung, dort wo möglich, eine Erweiterung der Straße vorzunehmen. Der
Kreuzungsbereich Schulstraße/Friedhofsweg ist ein solcher Punkt.
Bürgermeister Kunth schlägt vor, eine Lösung im Flächennutzungsplanver-fahren zu
suchen und dem Gebiet evtl. eine eigene Zufahrt zu geben. Dezernent Hüvelmann
ergänzt, dass der Erschließungsträger aufgrund der begründeten Stellungnahme nicht
zu beeinflussen ist, Maßnahmen aufzugreifen. Bei einem weiteren, nachfolgenden
Baugebiet wäre das Thema erneut zu beurteilen. Ausschussmitglied Esser schlägt vor,
bereits jetzt durch Heckenschnitte eine verbesserte Sicht zu schaffen.
Ausschussvorsitzender Kemmerling thematisiert die von extern auszugleichenden rund
26.000 Ökopunkte und fragt nach notwendigen Ausgleichsmaßnamen. Dezernent
Hüvelmann berichtet, dass die Ausgleichsfläche aus dem Kontingent der Rheinischen
Kulturstiftung beigesteuert wird.
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt
dem Rat der Gemeinde Vettweiß einstimmig:
A
Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gemäß der
in der Anlage formulierten Wertungsvorschläge.
B
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf nebst textl. Festsetzungen ist mit
Begründung, Umweltbericht, Landschaftspflegerischem Fachbeitrag und
Abstandsgutachten für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.