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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
13.03.18, 15:04
Aktualisiert
17.05.18, 15:02
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße  / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße  / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 119/2018 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 27.02.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Termin Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Bemerkungen 13.03.2018 beschließend 15.05.2018 beschließend Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Während eines Ortstermins mit Vertretern der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis wurde von beiden Behörden die Auffassung vertreten, dass der Fußgängerüberweg auf der CarlSchurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße nicht der „Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ 2001) entspricht und daher aufgehoben werden muss. Die schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fußgängerüberweges durch die obere Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises erhielt ich mit seinem Schreiben vom 22.05.2017. Hieraufhin habe ich den Fußgängerüberweg am 23.11.2017 demarkieren lassen. Grundsätzlich ist nach der „Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen“ in Tempo 30Zonen und Tempo 20-Zonen entbehrlich. Ausnahmen von dieser Regelung müssen grundsätzlich hinreichend begründet werden. Beim Fußgängerüberweg in der Carl-Schurz-Straße wurde keiner meiner Begründungen zur Erhaltung des Fußgängerüberweges akzeptiert. Der demarkierte Fußgängerüberweg liegt in einer Tempo 20-Zone, die in eine Mischverkehrsfläche umgestaltet wurde. Grundsätzlich wird den Fußgängern wegen der vorgegebenen geringen Geschwindigkeit und der Ausbauart der Straße das Überqueren der Fahrbahn ohne bauliche Hilfsmittel zugemutet. Der Einbau eines Fahrbahnteilers, der den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn erleichtern würde, ist aufgrund der vorhandenen Querschnittsbreite möglich. Im Rahmen der Umsetzung des Masterplans werde ich nach Abschluss der beschlossenen Testphasen versuchen, eine einvernehmliche und abgestimmte Lösung zu erarbeiten. In Vertretung (Hallstein) -2-