Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
13.03.18, 15:04
Aktualisiert
17.05.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 119/2018
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 27.02.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Bemerkungen
13.03.2018
beschließend
15.05.2018
beschließend
Anregung bzgl. Aufhebung des Fußgängerüberweges auf der Carl-Schurz-Straße im
Einmündungsbereich zur Köttinger Straße / Herstellung eines sicheren Fußgängerweges auf der Carl-Schurz-Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Während eines Ortstermins mit Vertretern der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis
wurde von beiden Behörden die Auffassung vertreten, dass der Fußgängerüberweg auf der CarlSchurz-Straße im Einmündungsbereich zur Köttinger Straße nicht der „Richtlinie für die Anlage
und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ 2001) entspricht und daher aufgehoben werden muss. Die schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fußgängerüberweges durch die obere
Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises erhielt ich mit seinem Schreiben vom 22.05.2017. Hieraufhin habe ich den Fußgängerüberweg am 23.11.2017 demarkieren lassen.
Grundsätzlich ist nach der „Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen“ in Tempo 30Zonen und Tempo 20-Zonen entbehrlich. Ausnahmen von dieser Regelung müssen grundsätzlich
hinreichend begründet werden. Beim Fußgängerüberweg in der Carl-Schurz-Straße wurde keiner
meiner Begründungen zur Erhaltung des Fußgängerüberweges akzeptiert.
Der demarkierte Fußgängerüberweg liegt in einer Tempo 20-Zone, die in eine Mischverkehrsfläche
umgestaltet wurde. Grundsätzlich wird den Fußgängern wegen der vorgegebenen geringen Geschwindigkeit und der Ausbauart der Straße das Überqueren der Fahrbahn ohne bauliche Hilfsmittel zugemutet. Der Einbau eines Fahrbahnteilers, der den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn erleichtern würde, ist aufgrund der vorhandenen Querschnittsbreite möglich.
Im Rahmen der Umsetzung des Masterplans werde ich nach Abschluss der beschlossenen Testphasen versuchen, eine einvernehmliche und abgestimmte Lösung zu erarbeiten.
In Vertretung
(Hallstein)
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