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Beschlussvorlage (Durchführungsvertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
347 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01

Inhalt der Datei

Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße Zwischen der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt-Liblar, vertreten durch den Bürgermeister - im Folgenden „Stadt“ genannt - und der Bauvorhaben Frenzenstraße GbR, bestehend aus den Gesellschaftern, 1. der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter Nr. HRA 32254 eingetragene ECH Grundbesitz Frenzenstraße GmbH & Co. KG, Siegfried-vonWesterburg-Str. 13, 50374 Erftstadt, vertreten durch ihre Komplementärin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter Nr. HRB 88799 eingetragen ECH Verwaltung Frenzenstraße GmbH, Siegfried-vonWesterburg-Str. 13, 50374 Erftstadt, diese wiederum vertreten durch ihre jeweils allein vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn Rechtsanwalt Dr. Edgar Hommelsheim und Frau Diplom-Wirtschaftsjuristin Carla Neisse-Hommelsheim, Siegfried-von-Westerburg-Straße 13, 50374 Erftstadt (nachfolgend nur „KG“ genannt) und 2. dem Kaufmann Hans-Jürgen Bulich, Frenzenstraße 30-32, 50374 Erftstadt (nachfolgend nur „Bulich“ genannt) - im Folgenden „Vorhabenträger“ genannt - _________________________________________________________________________________ Seite 1 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Landhandels Pütz sowie auf den flankierenden Grundstücken (siehe Vorhabengebiet - Anlage 01) unter Berücksichtigung und Nutzung der historischen Bausubstanz ein Gesamtensemble für Wohnen, Arztpraxen, Einzelhandel, Gewerbe/Dienstleistungen und Lager/Werkstatt für den Landhandel zu entwickeln. Zu diesem Zweck hat er einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet (Anlage 02). Die Gesellschafter des Vorhabenträgers sind Eigentümer der Grundstücke bzw. haben notarielle Verträge zum Erwerb des Eigentums an den Grundstücken abgeschlossen. Erforderliche ergänzende Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 23.06.2015 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde legen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen. Teil I - Allgemeines § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vorhabenträger versichert, dass seine Gesellschafter Eigentümer der Grundstücke im Vertragsgebiet sind bzw. notarielle Verträge zum Erwerb des Eigentums an diesen Grundstücken abgeschlossen haben und der Vorhabenträger das Recht zur Bebauung und Erschließung dieser Grundstücke hat. (2) Das Vertragsgebiet in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, umfasst im Sinne dieses Vertrages die folgenden Flurstücke: a) Die KG ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Bl. 9133, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung _________________________________________________________________________________ Seite 2 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Lechenich, Flur 50, Flurstück 2229/194, Frenzenstraße 24 in ErftstadtLechenich, mit einer Größe von ca. 965 qm. b) Die KG hat ferner notarielle Verträge abgeschlossen zum Erwerb des Eigentums - an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Bl. 3450, verzeichneten Grundbesitz in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstück 2228/194, Gebäude- und Freifläche, Frenzenstraße 30 in Erftstadt-Lechenich, mit einer Größe von ca. 964 qm, - an einer noch zu vermessenden und katasteramtlich fortzuschreibenden Teilfläche in einer ungefähren Größe von 525 qm des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Bl. 3540, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstück 1466/194, Gebäude- und Freifläche, Frenzenstraße 30/32 in Erftstadt-Lechenich, und - an einer noch zu vermessenden und katasteramtlich fortzuschreibenden Teilfläche in einer ungefähren Größe von 2.343 qm des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Blatt 2153, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstück 3071, Gebäude- und Freifläche Frenzenstraße in Erftstadt-Lechenich. Für die vorgenannten Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke sind Auflassungsvormerkungen zugunsten der KG in den Grundbüchern eingetragen. c) Bulich ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Bl. 3540, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, Flurstück 1466/194, Gebäude- und Freifläche, Frenzenstraße 30/32 in Erftstadt-Lechenich, mit einer Größe von ca. 1.929 qm, von dem er eine Teilfläche in einer ungefähren Größe von 525 qm an die KG veräußert hat. Sie sind in dem als Anlage 01 beigefügten Lageplan gekennzeichnet. _________________________________________________________________________________ Seite 3 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ (3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Grundstücksflächen entsprechend den Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans zu bebauen und private Erschließungsmaßnahmen soweit erforderlich herzustellen. Die unten genannten Termine sind einzuhalten. (4) Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst ferner die nördliche Teilfläche des Flurstücks 1446/194, Flur 50, Gemarkung Lechenich (Wohnhaus Bulich). Dieses ist nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans und nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 2 Grundlagen des Vertrags (1) Grundlage für die Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen sind folgende Unterlagen: a. Anlageplan zum Vorhabengebiet (Anlage 01) b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße (Anlage 02) c. Begründung Teil A (städtebauliche Begründung) und Teil B (Umweltbericht) mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I) und Vertiefender Artenschutzrechtlicher Prüfung (ASP II) (Anlage 03) d. Ansichten (Anlage 04) e. Gutachten Schalltechnische Untersuchung mit 1. Ergänzung Verkehrsgutachten mit Nachtrag Immissionsprognosegutachten Licht (Anlage 05, Anlage 06 und Anlage 07) _________________________________________________________________________________ Seite 4 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ f. Naturschutzrechtlicher Befreiungsbescheid gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz und Benehmens-Herstellung gem. § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz mit Grundlagen (Antrag vom 27.04.2016 mit Erläuterungsbericht einschließlich Anlagen) (Anlage 08) g. Privatrechtlicher Vertrag zur Sicherung der Standorte für die Nisthilfen (Anlage 09) Teil II – Vorhaben § 3 Durchführung des Vorhabens (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach Maßgabe dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die Herstellung des Vorhabens. (2) Der Vorhabenträger reicht den vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis spätestens 31.12.2018 bei der Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar, ein. (3) Nachdem die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, wird der Vorhabenträger mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von 9 Monaten beginnen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2019. (4) Eine Unterbrechung der Baumaßnahmen von mehr als 12 Monaten ist nicht zulässig. (5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das gesamte Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung fertigzustellen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2024. Das Vorhaben ist in diesem Sinne fertiggestellt, wenn alle geplanten Bauabschnitte abgeschlossen und ihrer vorgesehenen Nutzung zugeführt wurden. (6) Die in Abs. 3 und Abs. 5 vereinbarten Fristen wird die Stadt verlängern, wenn der Vorhabenträger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an ihrer Einhaltung gehindert ist. Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere die Insolvenz des Bauunternehmers, unvorhersehbare schlechte Witterungsverhältnisse sowie Altlasten oder Denkmäler, die den Bau behindern. _________________________________________________________________________________ Seite 5 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere auch Verzögerungen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, obwohl er der jeweils zuständigen Behörde alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen rechtzeitig, vollständig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Die Verlängerung der Fristen ist bei der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt unmittelbar nach Kenntnis der nicht zu vertretenden Gründe schriftlich zu beantragen. Über die Verlängerung der Fristen entscheidet die Stadt. (7) Der Vorhabenträger ist berechtigt, bei Rechtsbehelfseinlegung durch Dritte gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder eine bzw. mehrere Baugenehmigungen von der weiteren Durchführung des Vorhabens Abstand zu nehmen, bis eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt; für den Fall eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird die zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gleichgestellt. Der Vorhabenträger ist befugt, den entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Fristen schon ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung des Rechtsbehelfs zu stellen. (8) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der in § 3 vereinbarten Fristen durchgeführt wird. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Grund der Aufhebung gegen die Gemeinde geltend machen. § 4 Anforderungen an das Vorhaben (1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3 werden durch die in § 2 genannten Grundlagen und deren Anforderungen geregelt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen Maßnahmen und Festsetzungen sowie aller Bau- und Ordnungsmaßnahmen. Für die Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) gilt eine 10-stündige Öffnungszeit bis max. 22:00 Uhr. (2) Die diesem Vertrag beigefügten Ansichten (Anlage 04) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages und durch den Vorhabenträger verpflichtend zu erbringen. Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Stadt. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Folgendem: _________________________________________________________________________________ Seite 6 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ a. Es sind Stellplätze auf dem Baugrundstück in mindestens der Anzahl herzustellen, die vom Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt in Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW) gemäß ständig geübter Verwaltungspraxis gefordert werden, in der Tiefgarage jedoch mindestens 47 Stellplätze. b. Beim Betrieb der Tiefgarage ist darauf hinzuwirken, dass die Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren wird und das Abblendlicht erst nach Erreichen des Straßenniveaus eingeschaltet wird. Insoweit ist erforderlich: o Das Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren werden darf. o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder ausschaltet. c. Die Tiefgaragenausfahrt ist während der Dunkelheit mit einem Rolltor zu verschließen, das sich erst bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe öffnet. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige Lichtimmissionen erzeugt. d. Während der Dunkelheit ist in einem Radius von 5 m um die Tiefgaragenausfahrt eine Umgebungsleuchtdichte Lu ≥ 10cd/qm zu gewährleisten, um den im Lichtprognosegutachten der DEKRA vom 23.10.2017 ermittelten Immissionsrichtwert k einzuhalten, womit auch bei höherer Anzahl von aus der Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge eine Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung durch Scheinwerferlicht ausgeschlossen wird. Die zur Erzeugung dieser Umgebungsleuchtdichte verwendeten Lichtquellen dürfen ihrerseits selbst keine unzulässigen Lichtimmissionen verursachen. e. Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmreflexionen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. _________________________________________________________________________________ Seite 7 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Sofern und soweit nicht bereits durch entsprechende Gutachten belegt, sind die entsprechenden Nachweise der vorgenannten Maßnahmen der Stadt Erftstadt zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen. (4) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 3 in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Vorhabenträger wird der Stadt unverzüglich Mitteilung machen, wenn er die Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen beabsichtigt. Die Stadt wird der Übertragung zustimmen, wenn der neue Investor die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Vorhabens bietet, § 1 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. § 5 Geh- und Fahrrecht (1) Der Vorhabenträger wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine Wegeverbindung zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Frenzenstraße) sowie der privaten Parkanlage des Schlosses Lechenich herstellen, unterhalten und der Öffentlichkeit zu den Öffnungszeiten der Parkanlage uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Die Wegeverbindung wird in einer Breite von 3 m als befestigter Weg (z. B. Pflasterung) angelegt. Das Befahren der Wegeverbindung mit Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen wird nicht gestattet; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge zur Pflege und Instandhaltung der Wegeverbindung und der angrenzenden Flächen. (2) Für Fußgänger wird das Verlassen des Parks von dem Vorhabenträger zu jeder Zeit gewährleistet. § 6 Natur- und Landschaftsschutz (1) Bei der Bebauung der in § 1 Abs. 2 genannten Flächen ist die Beachtung des Naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheides und der Benehmens-Herstellung mit Schreiben vom 02.08.2016 sowie der Erläuterung zum Antrag auf Befreiung und Herausnahme (Anlage 08) zwingend erforderlich. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich der Stadt vor Baubeginn eine Ökologische Baubegleitung zu benennen, welche die ausführenden Baufirmen über den Schutzstatus unterrichtet und die Einhaltung der damit verbundenen Vorschriften und Maßnahmen aus dem in Abs. 1 genannten Bescheid und Erläuterungsbericht (Anlage 08) während der gesamten Bauzeit gewährleistet. _________________________________________________________________________________ Seite 8 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ (3) Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Unteren Landschaftsbehörde, Rhein-Erft-Kreis, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim durch den Vorhabenträger schriftlich mitzuteilen. § 7 Überschwemmungsgebiet (1) Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Der Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens ist der Stadt nachzuweisen. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die in Abs. 1 genannten Teile im Rahmen des bzw. der Baugenehmigungsverfahren einen Antrag gem. §§ 78 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, 84 Landeswassergesetz - LWG NRW bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt einzureichen. (3) Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt wird im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde, Rhein-Erft-Kreises, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, über den Antrag entscheiden und ggf. einen Ausgleich festlegen. (4) Der Ausgleich hat zeitgleich mit der Durchführung der Baumaßnahme zu erfolgen. § 8 Gewässerschutz (1) Das Plangebiet befindet innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht herzustellen sowie bei Planung, Bau und Nutzung der Tiefgarage den möglichen Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfung und ggf. daraus resultierender Schäden zu berücksichtigen, so dass eine Verunreinigung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Kraft- und Schmierstoffe) vermieden wird. § 9 Sonstiges (1) Als ergänzende Maßnahme verpflichtet sich der Vorhabenträger die geplante Wegefläche gem. § 5 dieses Vertrages an das vorhandene Wegenetz der _________________________________________________________________________________ Seite 9 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Parkanlage nach den anerkannten Regeln der Technik anzuschließen und spätestens bis zur Fertigstellung des Vorhabens gem. § 3 Abs. 5 herzustellen. (2) Die Ausführung ist vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen. (3) Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Stadt mitzuteilen. Sie entscheidet über die sach- und ordnungsgerechte Ausführung und wird die Vollendung durch Abnahme bestätigen. (4) Die Wegeflächen des Parks werden von der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, gepflegt und unterhalten. Dies gilt nicht für die Wegefläche gem. § 5 Abs. 1 dieses Vertrags. Teil III – Erschließung § 10 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen (1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert. (2) Sollten weitere bauvorhabenbezogene Erschließungsmaßnahmen im Bereich der Frenzenstraße oder Schutzmaßnahmen Aufgrund von Verkehrsimmissionen (Staub, Lärm, Abgasen, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden, gehen diese zu Lasten des Vorhabenträgers. (3) Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen. Teil IV – Schlussbestimmungen § 11 Kostentragung Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten seiner Durchführung. § 12 Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seinen Rechtsnachfolgern die Inhalte der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen des Vorhaben- und _________________________________________________________________________________ Seite 10 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Erschließungsplans (Anlage 02), incl. den vorgenannten Gutachten, sowie der Ansichten und dem Bescheid (Anlage 03-09), gem. § 2 zur Kenntnis zu geben sowie die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten etwaigen Rechtsnachfolgern am Eigentum mit Wiederveräußerung aufzuerlegen. (2) Jede Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Stadt; § 12 Abs. 5 BauGB findet Anwendung. (3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt gegenüber für die Erfüllung dieses Vertrages neben etwaigen Rechtsnachfolgern als Gesamtschuldner, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt, wozu sie nicht verpflichtet ist. § 13 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte. § 14 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages. (3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht, soweit der Vertragszweck durch die Unwirksamkeit nicht in seinem Bestand gefährdet wird. _________________________________________________________________________________ Seite 11 von 12 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fehlende oder unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen. § 15 Wirksamwerden des Vertrages Der Vertrag wird wirksam, wenn alle Unterschriften geleistet sind und die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt. Für die Stadt Erftstadt: Erftstadt, den…………… (Erner) Bürgermeister Für den Vorhabenträger: Erftstadt, den…………… (Carla Brunhilde Maria Neiße-Hommelsheim) (Dr. Edgar Hommelsheim) (Jürgen Bulich) _________________________________________________________________________________ Seite 12 von 12