Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
347 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
01.03.18, 15:01
Aktualisiert
01.03.18, 15:01
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Inhalt der Datei
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Zwischen
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt-Liblar,
vertreten durch den Bürgermeister
- im Folgenden „Stadt“ genannt -
und
der Bauvorhaben Frenzenstraße GbR,
bestehend aus den Gesellschaftern,
1. der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter
Nr. HRA 32254 eingetragene ECH Grundbesitz
Frenzenstraße GmbH & Co. KG, Siegfried-vonWesterburg-Str. 13, 50374 Erftstadt, vertreten durch
ihre Komplementärin, die im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter Nr. HRB 88799 eingetragen
ECH Verwaltung Frenzenstraße GmbH, Siegfried-vonWesterburg-Str. 13, 50374 Erftstadt, diese wiederum
vertreten durch ihre jeweils allein
vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn
Rechtsanwalt Dr. Edgar Hommelsheim und Frau
Diplom-Wirtschaftsjuristin Carla Neisse-Hommelsheim,
Siegfried-von-Westerburg-Straße 13, 50374 Erftstadt
(nachfolgend nur „KG“ genannt)
und
2. dem Kaufmann Hans-Jürgen Bulich,
Frenzenstraße 30-32, 50374 Erftstadt
(nachfolgend nur „Bulich“ genannt)
- im Folgenden „Vorhabenträger“ genannt -
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Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
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Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Landhandels
Pütz sowie auf den flankierenden Grundstücken (siehe Vorhabengebiet - Anlage 01)
unter Berücksichtigung und Nutzung der historischen Bausubstanz ein
Gesamtensemble für Wohnen, Arztpraxen, Einzelhandel, Gewerbe/Dienstleistungen
und Lager/Werkstatt für den Landhandel zu entwickeln.
Zu diesem Zweck hat er einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und
Erschließungsplan erarbeitet (Anlage 02). Die Gesellschafter des Vorhabenträgers
sind Eigentümer der Grundstücke bzw. haben notarielle Verträge zum Erwerb des
Eigentums an den Grundstücken abgeschlossen. Erforderliche ergänzende
Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 23.06.2015 beschlossen, den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung
aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr
abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde
legen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und
Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen.
Teil I - Allgemeines
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Vorhabenträger versichert, dass seine Gesellschafter Eigentümer der
Grundstücke im Vertragsgebiet sind bzw. notarielle Verträge zum Erwerb des
Eigentums an diesen Grundstücken abgeschlossen haben und der
Vorhabenträger das Recht zur Bebauung und Erschließung dieser Grundstücke
hat.
(2) Das Vertragsgebiet in der Gemarkung Lechenich, Flur 50, umfasst im Sinne
dieses Vertrages die folgenden Flurstücke:
a)
Die KG ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von
Lechenich, Bl. 9133, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung
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Lechenich, Flur 50, Flurstück 2229/194, Frenzenstraße 24 in ErftstadtLechenich, mit einer Größe von ca. 965 qm.
b)
Die KG hat ferner notarielle Verträge abgeschlossen zum Erwerb des
Eigentums
-
an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich,
Bl. 3450, verzeichneten Grundbesitz in der Gemarkung Lechenich,
Flur 50, Flurstück 2228/194, Gebäude- und Freifläche,
Frenzenstraße 30 in Erftstadt-Lechenich, mit einer Größe von ca.
964 qm,
-
an
einer
noch
zu
vermessenden
und
katasteramtlich
fortzuschreibenden Teilfläche in einer ungefähren Größe von 525 qm
des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich, Bl. 3540,
verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Lechenich, Flur 50,
Flurstück 1466/194, Gebäude- und Freifläche, Frenzenstraße 30/32
in Erftstadt-Lechenich, und
-
an
einer
noch
zu
vermessenden
und
katasteramtlich
fortzuschreibenden Teilfläche in einer ungefähren Größe von
2.343 qm des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Lechenich,
Blatt 2153, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung
Lechenich, Flur 50, Flurstück 3071, Gebäude- und Freifläche
Frenzenstraße in Erftstadt-Lechenich.
Für die vorgenannten Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke sind
Auflassungsvormerkungen zugunsten der KG in den Grundbüchern
eingetragen.
c)
Bulich ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von
Lechenich, Bl. 3540, verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung
Lechenich, Flur 50, Flurstück 1466/194, Gebäude- und Freifläche,
Frenzenstraße 30/32 in Erftstadt-Lechenich, mit einer Größe von ca.
1.929 qm, von dem er eine Teilfläche in einer ungefähren Größe von
525 qm an die KG veräußert hat.
Sie sind in dem als Anlage 01 beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
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(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Grundstücksflächen
entsprechend den Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Vorhaben- und Erschließungsplans zu bebauen und private
Erschließungsmaßnahmen soweit erforderlich herzustellen. Die unten genannten
Termine sind einzuhalten.
(4) Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst ferner
die nördliche Teilfläche des Flurstücks 1446/194, Flur 50, Gemarkung Lechenich
(Wohnhaus Bulich). Dieses ist nicht Bestandteil des Vorhaben- und
Erschließungsplans und nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
(1) Grundlage für die Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen
sind folgende Unterlagen:
a. Anlageplan zum Vorhabengebiet
(Anlage 01)
b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan und
Vorhaben- und Erschließungsplan
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(Anlage 02)
c. Begründung
Teil A (städtebauliche Begründung) und
Teil B (Umweltbericht)
mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I)
und Vertiefender Artenschutzrechtlicher Prüfung (ASP II)
(Anlage 03)
d. Ansichten
(Anlage 04)
e. Gutachten
Schalltechnische Untersuchung mit 1. Ergänzung
Verkehrsgutachten mit Nachtrag
Immissionsprognosegutachten Licht
(Anlage 05, Anlage 06 und Anlage 07)
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f. Naturschutzrechtlicher Befreiungsbescheid gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2
Bundesnaturschutzgesetz und Benehmens-Herstellung gem. § 17 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz mit Grundlagen (Antrag vom 27.04.2016 mit
Erläuterungsbericht einschließlich Anlagen)
(Anlage 08)
g. Privatrechtlicher Vertrag zur Sicherung der Standorte für die Nisthilfen
(Anlage 09)
Teil II – Vorhaben
§ 3 Durchführung des Vorhabens
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach Maßgabe
dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene Kosten
durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die Herstellung des
Vorhabens.
(2) Der Vorhabenträger reicht den vollständigen und genehmigungsfähigen
Bauantrag nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis
spätestens 31.12.2018 bei der Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10,
50374 Erftstadt-Liblar, ein.
(3) Nachdem die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, wird der
Vorhabenträger mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von 9 Monaten beginnen,
spätestens jedoch bis zum 31.12.2019.
(4) Eine Unterbrechung der Baumaßnahmen von mehr als 12 Monaten ist nicht
zulässig.
(5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das gesamte Vorhaben innerhalb von 5
Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung fertigzustellen,
spätestens jedoch bis zum 31.12.2024. Das Vorhaben ist in diesem Sinne
fertiggestellt, wenn alle geplanten Bauabschnitte abgeschlossen und ihrer
vorgesehenen Nutzung zugeführt wurden.
(6) Die in Abs. 3 und Abs. 5 vereinbarten Fristen wird die Stadt verlängern, wenn der
Vorhabenträger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an ihrer Einhaltung
gehindert ist. Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere die
Insolvenz
des
Bauunternehmers,
unvorhersehbare
schlechte
Witterungsverhältnisse sowie Altlasten oder Denkmäler, die den Bau behindern.
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Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere auch Verzögerungen von
öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, obwohl er der jeweils zuständigen
Behörde alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen rechtzeitig, vollständig und
vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Die Verlängerung der Fristen ist bei
der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt unmittelbar nach Kenntnis der
nicht zu vertretenden Gründe schriftlich zu beantragen. Über die Verlängerung
der Fristen entscheidet die Stadt.
(7) Der Vorhabenträger ist berechtigt, bei Rechtsbehelfseinlegung durch Dritte gegen
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder eine bzw. mehrere
Baugenehmigungen von der weiteren Durchführung des Vorhabens Abstand zu
nehmen, bis eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt; für den Fall eines
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
auf
Gewährung
einstweiligen
Rechtsschutzes wird die zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung dem
rechtskräftigen Verfahrensabschluss gleichgestellt. Der Vorhabenträger ist befugt,
den entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Fristen schon ab dem
Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung des Rechtsbehelfs zu stellen.
(8) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der in § 3 vereinbarten Fristen durchgeführt wird. Der Vorhabenträger
kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Grund der Aufhebung gegen die
Gemeinde geltend machen.
§ 4 Anforderungen an das Vorhaben
(1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3 werden
durch die in § 2 genannten Grundlagen und deren Anforderungen geregelt. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen
Maßnahmen und Festsetzungen sowie aller Bau- und Ordnungsmaßnahmen. Für
die Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) gilt eine 10-stündige
Öffnungszeit bis max. 22:00 Uhr.
(2) Die diesem Vertrag beigefügten Ansichten (Anlage 04) sind wesentlicher
Bestandteil dieses Vertrages und durch den Vorhabenträger verpflichtend zu
erbringen. Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen
Zustimmung der Stadt.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Folgendem:
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a. Es sind Stellplätze auf dem Baugrundstück in mindestens der Anzahl
herzustellen, die vom Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt in Anwendung der
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO
NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW) gemäß ständig geübter
Verwaltungspraxis gefordert werden, in der Tiefgarage jedoch mindestens 47
Stellplätze.
b. Beim Betrieb der Tiefgarage ist darauf hinzuwirken, dass die
Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren wird und das
Abblendlicht erst nach Erreichen des Straßenniveaus eingeschaltet wird.
Insoweit ist erforderlich:
o Das Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der
Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren werden darf.
o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem
Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell
beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder
ausschaltet.
c. Die Tiefgaragenausfahrt ist während der Dunkelheit mit einem Rolltor zu
verschließen, das sich erst bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe
öffnet. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine helle Beleuchtung der
Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige Lichtimmissionen erzeugt.
d. Während der Dunkelheit ist in einem Radius von 5 m um die
Tiefgaragenausfahrt eine Umgebungsleuchtdichte Lu ≥ 10cd/qm zu
gewährleisten, um den im Lichtprognosegutachten der DEKRA vom
23.10.2017 ermittelten Immissionsrichtwert k einzuhalten, womit auch bei
höherer Anzahl von aus der Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge eine
Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung durch Scheinwerferlicht
ausgeschlossen wird. Die zur Erzeugung dieser Umgebungsleuchtdichte
verwendeten Lichtquellen dürfen ihrerseits selbst keine unzulässigen
Lichtimmissionen verursachen.
e. Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmreflexionen gehen zu Lasten des
Vorhabenträgers.
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Sofern und soweit nicht bereits durch entsprechende Gutachten belegt, sind die
entsprechenden Nachweise der vorgenannten Maßnahmen der Stadt Erftstadt
zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen.
(4) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 3 in eigenem
Auftrag und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Vorhabenträger wird der
Stadt unverzüglich Mitteilung machen, wenn er die Durchführung des Vorhabens
auf Dritte zu übertragen beabsichtigt. Die Stadt wird der Übertragung zustimmen,
wenn der neue Investor die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des
gesamten Vorhabens bietet, § 1 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Geh- und Fahrrecht
(1) Der Vorhabenträger wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine
Wegeverbindung zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Frenzenstraße) sowie
der privaten Parkanlage des Schlosses Lechenich herstellen, unterhalten und der
Öffentlichkeit zu den Öffnungszeiten der Parkanlage uneingeschränkt zur
Verfügung stellen. Die Wegeverbindung wird in einer Breite von 3 m als
befestigter Weg (z. B. Pflasterung) angelegt. Das Befahren der Wegeverbindung
mit Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen wird nicht gestattet; hiervon
ausgenommen sind Fahrzeuge zur Pflege und Instandhaltung der
Wegeverbindung und der angrenzenden Flächen.
(2) Für Fußgänger wird das Verlassen des Parks von dem Vorhabenträger zu jeder
Zeit gewährleistet.
§ 6 Natur- und Landschaftsschutz
(1) Bei der Bebauung der in § 1 Abs. 2 genannten Flächen ist die Beachtung des
Naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheides und der Benehmens-Herstellung
mit Schreiben vom 02.08.2016 sowie der Erläuterung zum Antrag auf Befreiung
und Herausnahme (Anlage 08) zwingend erforderlich.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich der Stadt vor Baubeginn eine Ökologische
Baubegleitung zu benennen, welche die ausführenden Baufirmen über den
Schutzstatus unterrichtet und die Einhaltung der damit verbundenen Vorschriften
und Maßnahmen aus dem in Abs. 1 genannten Bescheid und Erläuterungsbericht
(Anlage 08) während der gesamten Bauzeit gewährleistet.
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(3) Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Unteren Landschaftsbehörde, Rhein-Erft-Kreis, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim durch den
Vorhabenträger schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Überschwemmungsgebiet
(1) Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebietes Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach.
Der Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens ist der Stadt
nachzuweisen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die in Abs. 1 genannten Teile im Rahmen
des bzw. der Baugenehmigungsverfahren einen Antrag gem. §§ 78
Wasserhaushaltsgesetz – WHG, 84 Landeswassergesetz - LWG NRW bei der
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt einzureichen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt wird im Einvernehmen mit der
Unteren Wasserbehörde, Rhein-Erft-Kreises, Willi-Brandt-Platz 1, 50126
Bergheim, über den Antrag entscheiden und ggf. einen Ausgleich festlegen.
(4) Der Ausgleich hat zeitgleich mit der Durchführung der Baumaßnahme zu
erfolgen.
§ 8 Gewässerschutz
(1) Das Plangebiet befindet innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des geplanten
Wasserschutzgebietes Dirmerzheim.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht
herzustellen sowie bei Planung, Bau und Nutzung der Tiefgarage den möglichen
Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfung und ggf.
daraus resultierender Schäden zu berücksichtigen, so dass eine Verunreinigung
des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Kraft- und
Schmierstoffe) vermieden wird.
§ 9 Sonstiges
(1) Als ergänzende Maßnahme verpflichtet sich der Vorhabenträger die geplante
Wegefläche gem. § 5 dieses Vertrages an das vorhandene Wegenetz der
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Parkanlage nach den anerkannten Regeln der Technik anzuschließen und
spätestens bis zur Fertigstellung des Vorhabens gem. § 3 Abs. 5 herzustellen.
(2) Die Ausführung ist vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen.
(3) Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Stadt mitzuteilen. Sie entscheidet über
die sach- und ordnungsgerechte Ausführung und wird die Vollendung durch
Abnahme bestätigen.
(4) Die Wegeflächen des Parks werden von der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374
Erftstadt, gepflegt und unterhalten. Dies gilt nicht für die Wegefläche gem. § 5
Abs. 1 dieses Vertrags.
Teil III – Erschließung
§ 10 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen
(1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert.
(2) Sollten weitere bauvorhabenbezogene Erschließungsmaßnahmen im Bereich der
Frenzenstraße oder Schutzmaßnahmen Aufgrund von Verkehrsimmissionen
(Staub, Lärm, Abgasen, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) zu einem
späteren Zeitpunkt erforderlich werden, gehen diese zu Lasten des
Vorhabenträgers.
(3) Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich vor Baubeginn mit der Stadt
abzustimmen.
Teil IV – Schlussbestimmungen
§ 11 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten seiner
Durchführung.
§ 12 Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seinen Rechtsnachfolgern die Inhalte der
diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen des Vorhaben- und
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Erschließungsplans (Anlage 02), incl. den vorgenannten Gutachten, sowie der
Ansichten und dem Bescheid (Anlage 03-09), gem. § 2 zur Kenntnis zu geben
sowie die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten etwaigen
Rechtsnachfolgern am Eigentum mit Wiederveräußerung aufzuerlegen.
(2) Jede Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Vorhabenträgers bedarf der
Zustimmung der Stadt; § 12 Abs. 5 BauGB findet Anwendung.
(3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt gegenüber für die Erfüllung dieses Vertrages
neben etwaigen Rechtsnachfolgern als Gesamtschuldner, soweit die Stadt ihn
nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt, wozu sie nicht verpflichtet ist.
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige
Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und
Erschließungsplan (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der
Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines
gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte.
§ 14 Vertragsänderungen,
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Nebenabreden
sind nicht getroffen.
(2) Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht, soweit der Vertragszweck durch die
Unwirksamkeit nicht in seinem Bestand gefährdet wird.
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(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fehlende oder unwirksame Bestimmungen
durch Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck
des Vertrages entsprechen.
§ 15
Wirksamwerden des Vertrages
Der Vertrag wird wirksam, wenn alle Unterschriften geleistet sind und die Satzung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt.
Für die Stadt Erftstadt:
Erftstadt, den……………
(Erner)
Bürgermeister
Für den Vorhabenträger:
Erftstadt, den……………
(Carla Brunhilde Maria
Neiße-Hommelsheim)
(Dr. Edgar Hommelsheim)
(Jürgen Bulich)
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