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Vorlage (Antrag der BI-Fraktion; hier: Beratung über den Verkauf der Abwasserkanäle)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
122 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
13.03.18, 18:00
Aktualisiert
13.03.18, 18:00
Vorlage (Antrag der BI-Fraktion;
hier: Beratung über den Verkauf der Abwasserkanäle) Vorlage (Antrag der BI-Fraktion;
hier: Beratung über den Verkauf der Abwasserkanäle)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 08.03.2018 Dezernat: II Bearbeiter/in: Hüvelmann, Peter Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-49/2018 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 22.03.2018 Gemeinderat am 09.04.2018 - öffentlich - Antrag der BI-Fraktion; hier: Beratung über den Verkauf der Abwasserkanäle Begründung: Mit Antrag vom 24.01.2018 bittet die BI-Fraktion um Gründung einer Arbeitsgruppe bestehend aus Verwaltung und Vertretern aus allen Fraktionen, um sich mit der Thematik des Verkaufs der Abwasserkanäle zu befassen. Zuletzt haben sich der Haupt- u. Finanzausschuss und der Rat in 2005 mit dieser Thematik beschäftigt und einstimmig beschlossen, das gemeindliche Kanalnetz nicht an Dritte zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war eine Übergangsphase, in der das Landeswassergesetz (LWG) dahingehend geändert wurde, dass eine Veräußerung an Wasserverbände nicht möglich war. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz und § 46 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Das LWG NRW wurde jedoch dahingehend wieder geändert, dass gemäß § 52 Absatz 2 die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers gemäß § 46 für das gesamte Gemeindegebiet auf den Verband mit dessen Zustimmung übertragen kann. Die Gemeinde hat vor dem Übergang der Pflicht einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen, Die Entscheidung in 2005 das Kanalnetz nicht zu übertragen, hatte aber nicht nur rechtliche, sondern auch sachliche und finanzielle Hintergründe, die auch heute noch Gültigkeit haben. Der Restbuchwert für das Kanalnetz zum 31.12.2017 betrug 12,013 Mio. €. Dem gegenüber stehen jedoch auch Restbuchwerte der Beiträge und Zuschüsse. Die Beiträge betragen 5,23 Mio. € und die Zuschüsse 2,57 Mio. €. Nach Abzug der Zuschüsse und Beiträge verbleibt somit ein Betrag von 4,213 Mio. €. Wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, besteht darüber hinaus die Pflicht, einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung des Kanalnetzes zu erstellen. Auf der Grundlage dieses Sanierungskonzeptes ist dann ein Kaufpreis auszuhandeln. Im Hinblick auf die Gebührenentwicklung saniert die Gemeinde Vettweiß die Schäden der Haltungsklasse 4 und 5 und die Schäden der Haltungsklasse 2 und 3 werden bei der nächsten TV Befahrung erneut begutachtet. Hiermit werden die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Kanal eingehalten. Inwieweit sich dies bei der Kaufpreisverhandlung auswirkt, und inwieweit ein Wasserverband mit diesen Themen umgeht, bliebe abzuwarten. Trotzdem wird der Aussage des BI-Antrages widersprochen, dass die Gemeindekanäle sich in einem maroden Zustand befinden. Wie bekannt sein dürfte, befindet die Gemeinde Vettweiß sich im dritten Zyklus der Kanal-TV-Befahrung nach SüwVKan und seit Einführung dieser Verordnung wurde jährlich ein Betrag zwischen 100.000 € und 150.000 € in die Sanierung des Kanalnetzes gesteckt. Zum Glück befinden sich die Kanäle der Gemeinde Vettweiß in einem so guten Zustand, dass diese bisher im Innenverfahren saniert werden konnten, so dass zusätzliche teure Straßenerneuerungen nicht erforderlich wurden. Sollte ein Wasserverband hier anders agieren, würden diese Kosten der Kommune über den Beitrag in Rechnung gestellt, und wären an den Gebührenzahler weiterzuleiten. Die Aussagen im Antrag sind richtig, dass die Bauverwaltung entlastet würde. Planungskosten durch Ingenieurbüros bei der Kommune wegfallen würden. Wegfall einer Neuaufstellung bzw. Ergänzung des Kanalkatasters und Wegfall der jährlichen Buchführung. Die Berechnung der Abwassergebühren obliegt weiterhin der Kommune, da diese die Gebührenbescheide erstellt und erlässt. Der Wegfall der Planungskosten durch Ingenieurbüros würde den gemeindlichen Haushalt auch nicht entlasten, da diese Kosten beim Wasserverband entstehen und sämtliche Maßnahmen die dort erforderlich sind, als Beitrag an die Gemeinde weitergereicht werden, so dass diese weiterhin in die Abwassergebühr einfließen. Die Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die im Abwasserbereich anfallen, können nicht mehr über den Gebührenhaushalt refinanziert werden. Ferner stehen die Erlöse aus Abschreibung und Zinsen dem allgemeinen Haushalt nicht mehr zur Verfügung. Zu beachten ist die Umsatzsteuerpflicht sowie die Doppelbelastung derjenigen Grundstückseigentümer, die in der Vergangenheit ihren Kanalanschlussbeitrag gezahlt haben. Weitere Ausführungen hierzu sind dem Schnellbrief des Städte u. Gemeindebundes vom 26.07.2016 zu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist. Aufgrund der Gesetzesänderung hat der Städte- und Gemeindebund diesen Schnellbrief erlassen und kommt zu der eindeutigen Empfehlung an die Kommunen, den Weg der sog. Kanalnetzübernahme nicht zu empfehlen. Aufgrund der Tatsache, dass der Einflussbereich der Gemeinde auf den Abwasserbereich geschmälert wird und die Gebührenentwicklung nicht absehbar ist, kann aus Sicht der Verwaltung eine Veräußerung des Kanalnetzes zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Als weitere Anlage ist ein Vermerk der Finanzabteilung über die finanziellen Auswirkungen einer Veräußerung des Kanalnetzes beigefügt. Auch diese lässt den Schluss zu, dass eine Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden kann. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, dass gemeindliche Kanalnetz nicht an Dritte zu übertragen und den Antrag der BI-Fraktion abzulehnen. Die Gründung einer Arbeitsgruppe ist daher nicht erforderlich.