Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
122 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
13.03.18, 18:00
Aktualisiert
13.03.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 08.03.2018
Dezernat: II
Bearbeiter/in: Hüvelmann, Peter
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-49/2018
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 22.03.2018
Gemeinderat am 09.04.2018
- öffentlich -
Antrag der BI-Fraktion;
hier: Beratung über den Verkauf der Abwasserkanäle
Begründung:
Mit Antrag vom 24.01.2018 bittet die BI-Fraktion um Gründung einer Arbeitsgruppe
bestehend aus Verwaltung und Vertretern aus allen Fraktionen, um sich mit der
Thematik des Verkaufs der Abwasserkanäle zu befassen. Zuletzt haben sich der
Haupt- u. Finanzausschuss und der Rat in 2005 mit dieser Thematik beschäftigt und
einstimmig beschlossen, das gemeindliche Kanalnetz nicht an Dritte zu übertragen.
Zu diesem Zeitpunkt war eine Übergangsphase, in der das Landeswassergesetz
(LWG) dahingehend geändert wurde, dass eine Veräußerung an Wasserverbände
nicht möglich war.
Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz und § 46 Landeswassergesetz NRW haben die
Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Das LWG
NRW wurde jedoch dahingehend wieder geändert, dass gemäß § 52 Absatz 2 die
Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes ihre Pflicht zum
Sammeln und Fortleiten des Abwassers gemäß § 46 für das gesamte
Gemeindegebiet auf den Verband mit dessen Zustimmung übertragen kann. Die
Gemeinde hat vor dem Übergang der Pflicht einen Nachweis über den
Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalnetz zugehörigen Abwasseranlagen
und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen,
Die Entscheidung in 2005 das Kanalnetz nicht zu übertragen, hatte aber nicht nur
rechtliche, sondern auch sachliche und finanzielle Hintergründe, die auch heute noch
Gültigkeit haben.
Der Restbuchwert für das Kanalnetz zum 31.12.2017 betrug 12,013 Mio. €. Dem
gegenüber stehen jedoch auch Restbuchwerte der Beiträge und Zuschüsse. Die
Beiträge betragen 5,23 Mio. € und die Zuschüsse 2,57 Mio. €. Nach Abzug der
Zuschüsse und Beiträge verbleibt somit ein Betrag von 4,213 Mio. €. Wie aus dem
Gesetzestext hervorgeht, besteht darüber hinaus die Pflicht, einen Nachweis über
den Investitionsbedarf zur Sanierung des Kanalnetzes zu erstellen. Auf der
Grundlage dieses Sanierungskonzeptes ist dann ein Kaufpreis auszuhandeln. Im
Hinblick auf die Gebührenentwicklung saniert die Gemeinde Vettweiß die Schäden
der Haltungsklasse 4 und 5 und die Schäden der Haltungsklasse 2 und 3 werden bei
der nächsten TV Befahrung erneut begutachtet. Hiermit werden die Vorgaben der
Selbstüberwachungsverordnung Kanal eingehalten. Inwieweit sich dies bei der
Kaufpreisverhandlung auswirkt, und inwieweit ein Wasserverband mit diesen
Themen umgeht, bliebe abzuwarten. Trotzdem wird der Aussage des BI-Antrages
widersprochen, dass die Gemeindekanäle sich in einem maroden Zustand befinden.
Wie bekannt sein dürfte, befindet die Gemeinde Vettweiß sich im dritten Zyklus der
Kanal-TV-Befahrung nach SüwVKan und seit Einführung dieser Verordnung wurde
jährlich ein Betrag zwischen 100.000 € und 150.000 € in die Sanierung des
Kanalnetzes gesteckt. Zum Glück befinden sich die Kanäle der Gemeinde Vettweiß
in einem so guten Zustand, dass diese bisher im Innenverfahren saniert werden
konnten, so dass zusätzliche teure Straßenerneuerungen nicht erforderlich wurden.
Sollte ein Wasserverband hier anders agieren, würden diese Kosten der Kommune
über den Beitrag in Rechnung gestellt, und wären an den Gebührenzahler
weiterzuleiten.
Die Aussagen im Antrag sind richtig, dass die Bauverwaltung entlastet würde.
Planungskosten durch Ingenieurbüros bei der Kommune wegfallen würden. Wegfall
einer Neuaufstellung bzw. Ergänzung des Kanalkatasters und Wegfall der jährlichen
Buchführung. Die Berechnung der Abwassergebühren obliegt weiterhin der
Kommune, da diese die Gebührenbescheide erstellt und erlässt. Der Wegfall der
Planungskosten durch Ingenieurbüros würde den gemeindlichen Haushalt auch nicht
entlasten, da diese Kosten beim Wasserverband entstehen und sämtliche
Maßnahmen die dort erforderlich sind, als Beitrag an die Gemeinde weitergereicht
werden, so dass diese weiterhin in die Abwassergebühr einfließen. Die
Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die im Abwasserbereich anfallen,
können nicht mehr über den Gebührenhaushalt refinanziert werden. Ferner stehen
die Erlöse aus Abschreibung und Zinsen dem allgemeinen Haushalt nicht mehr zur
Verfügung.
Zu beachten ist die Umsatzsteuerpflicht sowie die Doppelbelastung derjenigen
Grundstückseigentümer, die in der Vergangenheit ihren Kanalanschlussbeitrag
gezahlt haben. Weitere Ausführungen hierzu sind dem Schnellbrief des Städte u.
Gemeindebundes vom 26.07.2016 zu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.
Aufgrund der Gesetzesänderung hat der Städte- und Gemeindebund diesen
Schnellbrief erlassen und kommt zu der eindeutigen Empfehlung an die Kommunen,
den Weg der sog. Kanalnetzübernahme nicht zu empfehlen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Einflussbereich der Gemeinde auf den
Abwasserbereich geschmälert wird und die Gebührenentwicklung nicht absehbar ist,
kann aus Sicht der Verwaltung eine Veräußerung des Kanalnetzes zum jetzigen
Zeitpunkt nicht empfohlen werden.
Als weitere Anlage ist ein Vermerk der Finanzabteilung über die finanziellen
Auswirkungen einer Veräußerung des Kanalnetzes beigefügt. Auch diese lässt den
Schluss zu, dass eine Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden
kann.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, dass
gemeindliche Kanalnetz nicht an Dritte zu übertragen und den Antrag der BI-Fraktion
abzulehnen. Die Gründung einer Arbeitsgruppe ist daher nicht erforderlich.