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Vorlage (Antrag der BI-Fraktion auf Absenkung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
136 kB
Datum
09.04.2018
Erstellt
13.03.18, 18:00
Aktualisiert
13.03.18, 18:00
Vorlage (Antrag der BI-Fraktion auf Absenkung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung) Vorlage (Antrag der BI-Fraktion auf Absenkung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung) Vorlage (Antrag der BI-Fraktion auf Absenkung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 08.03.2018 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-53/2018 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 22.03.2018 Gemeinderat am 09.04.2018 - öffentlich - Antrag der BI-Fraktion auf Absenkung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung Begründung: Die Fraktion der B.I. beantragt mit anliegendem Schreiben vom 24.01.2018, für die Jahre 2019 bis 2025 für die Verzinsung des Eigenkapitals einen Zinssatz von maximal 1,5 % zu Grunde zu legen. Fraglich ist daher, welcher kalkulatorische Zinssatz angemessen ist, ob eine mögliche Absenkung haushaltsrechtlich zu vertreten ist und welche Folgen sich daraus für den Gebührenzahler ergeben. Nachfolgend werden daher die Grundlagen für die kalkulatorische Verzinsung sowie die Auswahl des angemessenen Zinssatzes und die möglichen Folgen für den Gebührenzahler betrachtet. Rechtsgrundlage und Berechnung Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) gehört zu den ansatzfähigen Kosten einer Gebührenkalkulation auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung bildet das gesamte aufgewendete Kapital die Grundlage zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Eigenkapital oder Fremdkapital handelt. Der Begriff der Eigenkapitalverzinsung im Antrag ist daher nicht korrekt, da er indiziert, dass nur das eingesetzte Eigenkapital angemessen zu verzinsen wäre, eingesetztes Fremdkapital dagegen nicht. Der Begriff des Eigenkapitalanteils in § 6 II 4 KAG NRW bezieht sich ausschließlich auf die aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Beträge. Diese Beträge stellen den Eigenkapitalanteil der Kommune dar, der nicht verzinst werden darf. Im Folgenden wird daher nur der Begriff der kalkulatorischen Verzinsung verwendet. Der Betrag für die kalkulatorische Verzinsung ist nach den vorstehenden Erläuterungen folgendermaßen zu berechnen: Restbuchwert des Anlagevermögens (ermittelt nach Anschaffungs- und Herstellungskosten) – Restbuchwert der Zuschüsse und Beiträge = zu verzinsendes Kapital x kalkulatorischer Zinssatz = kalkulatorische Zinsen Die kalkulatorische Verzinsung ist immer von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen, eine Berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ist für die kalkulatorischen Zinsen unzulässig. Angemessener Zinssatz, Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) Die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zur kalkulatorischen Verzinsung wird jeweils ausführlich in der Vorlage zur Gebührenkalkulation im Abwasserbereich (sh auch Vorlage V-152/2017) erläutert. Zusammenfassend sei hier erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgeblich sein können. Dafür ist ein Zeitraum von mindestens 40 Jahren vor dem jeweiligen Berechnungszeitraum anzusetzen. Das VG Düsseldorf geht in seiner Anwendung dieser Rechtsprechung zudem davon aus, dass die zu berücksichtigende Länge der Zinsreihe an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte anzupassen ist und setzt für das Abwasseranlagevermögen einen 50-Jahreszeitraum an. Nachrichtlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass bei der Gemeinde Vettweiß eine noch längere Abschreibungsdauer zugrunde gelegt wird (71 Jahre; 1,4%). Das OVG NRW bezieht sich bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes auf die Sätze der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten der Deutschen Bundesbank aus den vergangenen 50 Jahren. Daraus lassen sich dann auch die erforderlichen Jahreswerte berechnen. Der ermittelte Zinssatz kann lt. OVG NRW um 0,5 %-Punkte erhöht werden. Dies ist möglich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Die Berechnung des anwendbaren Höchstsatzes nach den vorstehenden Erläuterungen wird jährlich von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) durchgeführt und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Für 2018 lautet der höchstens anzuwendende kalkulatorische Zinssatz inklusive Erhöhung 6,37%. Der in der Gemeinde Vettweiß angewandte Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von 5,0 % liegt somit immer noch deutlich unter der von der Rechtsprechung akzeptierten Höhe. Nicht nachvollziehbar ist die im Antrag der B.I. Fraktion aufgestellte Behauptung, dass die meisten Kommunen für die Verzinsung einen durchschnittlichen Kapitalmarkt-Zinssatz der letzten 4 Jahre zugrunde legen, der für den Zeitraum 2013-2016 lt. Antrag im Schnitt bei 1,17% bis 1,48% lag. Eine Nachfrage unter den 14 anderen kreisangehörigen Kommunen im Kreis Düren ergab, dass alle Kommunen sich an der oben genannten Berechnung orientieren. Im Jahr 2018 liegt der kalkulatorische Zinssatz in 4 Kommunen bei 5,87%; 1 x bei 5,9%; 2 x bei 6%; 1 x bei 6,17%; 1 x bei 6,37%; 1 x bei 6,5%; 1 x bei 6,52% und 1 x bei 7% (2 x keine Rückmeldung). Zumindest für die Kommunen im Kreis Düren ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde Vettweiß auch hier im Vergleich einen deutlich geringeren Zinssatz anwendet. Insgesamt ist der verwendete Zinssatz von 5% als angemessen anzusehen. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommunalaufsicht im Rahmen der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 darauf hingewiesen hat, dass die höchstmöglichen Zinssätze für die kalkulatorische Verzinsung verwendet werden sollen. Die GPA NRW empfiehlt dies in ihren Prüfberichten ebenfalls. Folgen einer Zinssenkung Die kalkulatorische Verzinsung stellt eine Kostenposition in der Kalkulation dar, der Gebühreneinnahmen gegenüber stehen. Es handelt sich aber ausschließlich um eine Kostenposition der Gebührenkalkulation, nicht um Aufwand. Im Haushaltsplan und später in der Ergebnisrechnung ist daher die kalkulatorische Verzinsung nicht zu finden. Daraus folgt, dass bei einer Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes die Gesamtkosten in der Kalkulation sinken, somit auch die notwendigen Gebühreneinnahmen. Der Gebührensatz sinkt. Auf den Haushaltsplan bzw. die Ergebnisrechnung bezogen bedeutet dies aber ausschließlich, dass weniger Gebühreneinnahmen in den Haushalt fließen. Da die kalkulatorische Verzinsung keinen Aufwand darstellt, ist die Senkung des Zinssatzes auch nicht ergebnisrelevant. Durch eine Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes verschlechtert sich also das Jahresergebnis. Da die Gemeinde Vettweiß sich bekannterweise im Haushaltssicherungskonzept befindet und daher zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist, wäre der entstehende Fehlbetrag durch Generierung anderer Erträge zu kompensieren. In konkreten Zahlen (Grundlage der Berechnung: Werte 2018) ausgedrückt bedeutet dies, dass bei einer Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 1,5% rund 88.000 € anderweitig aufgebracht werden müssen. Um den Betrag durch Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auszugleichen, wäre eine Anpassung des Hebesatzes um 33 Prozentpunkte notwendig. Dies würde sich im Gesamtergebnis für die meisten Steuerzahler negativ auswirken. Bei der Schmutzwassergebühr würde eine Senkung der Gebühr um 0,10 €/m³ erreicht, bei der Niederschlagswassergebühr um 0,03 €/m². Bezogen auf die Schmutzwassergebühr bedeutet dies für den Gebührenzahler, dass er bei einem Verbrauch von 100 m³/Jahr eine Ersparnis von 10,--€ hat. Der durchschnittliche Jahresverbrauch liegt bei etwa 40 m³ pro Person. Bei der Grundsteuer B ist neben dem Hebesatz der für jedes Objekt individuell ermittelte Messbetrag die Grundlage für die Steuerberechnung. Eine Anhebung um 33 Prozentpunkte trifft somit die Steuerzahler unterschiedlich. Meist haben ältere Objekte einen niedrigen Messbetrag und wären daher nicht so stark betroffen wie neue Objekte mit höheren Messbeträgen. Für neuere Objekte ist ein Messbetrag von mehr als 100,--€ die Regel. Bei einem Messbetrag von 100,--€ würde die Steuererhöhung 33,-- € ausmachen. Es liegt daher auf der Hand, dass viele Gebührenzahler durch eine solche Umstellung mehr belastet würden. Vereinfacht ausgedrückt würde sich die Umstellung nur bei den Gebührenzahlern positiv bemerkbar machen, die einen hohen Wasserverbrauch haben und dementsprechend viel Schmutzwassergebühr bezahlen müssen. Dem entgegen stünde die Erhöhung der Grundsteuer B für alle Grundstücke, die aber besonders Eigentümer von neueren Objekten stärker belastet. Fazit Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich keine Gründe, die für die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 1,5% sprechen. Maßgeblich für die Berechnung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes kann nur eine langfristige Betrachtung des Zinsniveaus entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW sein. Auf dieser Grundlage stellt sich der derzeit verwendete kalkulatorische Zinssatz von 5% als absolut angemessen dar. Sowohl aus haushaltsrechtlicher Sicht als auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sollte der kalkulatorische Zinssatz nicht abgesenkt werden. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Antrag der B.I. Fraktion vom 24.01.2018 zur Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes abzulehnen. Auswirkungen auf den Haushalt: