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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
77189.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
28.02.18, 16:47
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/206/2018 öffentlich 14.02.2018 Amt 30 Kathrin Walbrecht Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2018 Beratungsfolge: Datum Gremium 22.02.2018 28.02.2018 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben (E-Mail) vom 24.01.2018 mit, für das Jahr 2018 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen: 06.05.2018 10. Fahrrad-Frühling und 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften, 30.09.2018 15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung, 28.10.2018 11. Französischer Markt. Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind: Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen. Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein. Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 25.01.2018 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 09.02.2018 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern. Die Industrie- und Handelskammer hat mit Schreiben (per E-Mail) vom 26.01.2018 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben, aber auch auf die Anlassbezogenheit der beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage hingewiesen. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom 09.02.2018 geantwortet. Sie verwies auf die bereits erteilte Stellungnahme vom 26.09.2017. Darin wurde dargelegt, dass ver.di grundsätzlich zusätzliche Sonderund Sonntagsöffnungen im Einzelhandel ablehnt. In den letzten Jahren seien vorrangig wirtschaftliche Interessen und ökonomische Betrachtungsweisen festzustellen, die zunehmend den Interessen und Notwendigkeiten des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens untergeordnet würden. Je weiter sich die werktäglichen Öffnungszeiten jedoch ausdehnen würden, desto geringer sei das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen. Die Situation der Beschäftigten in Einzelhandel sei ohnehin schon belastend genug. Die Ausdehnung der Öffnungszeiten, die Vergrößerung der Verkaufsflächen, die Personalverringerung, die Zunahme geringfügiger Beschäftigung, die Tarifflucht von Unternehmen sowie die Ausbreitung befristeter Arbeitsverträge und Abnahme von Vollzeitarbeitsplätzen seien nur einige der Themen, die die Beschäftigten des Einzelhandels beeinträchtigen würden. Davon seien insbesondere Frauen betroffen, die mit rund 70 % die größte Gruppe der Beschäftigten im Einzelhandel darstelle.Der arbeitsfreie Sonntag sei als eine soziale Errungenschaft mit hohem Verfassungsrang und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Sachzwängen, Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine Ausnahme der Sonntagsöffnungen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht rechtfertigen. Das Einkaufen selbst diene nicht der seelischen Erhebung und sei damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich. Mit Schreiben vom 06.02.2018 stimmte der Handelsverband Aachen-Düren-Köln den geplanten drei verkaufsoffenen Sonntagen in 2018 uneingeschränkt mit der Begründung zu, dass die umfangreichen Beschreibungen und das mitgelieferte Fotomaterial die Rechtmäßigkeit der beantragten verkaufsoffenen Sonntage unterstreichen würde. Das bischöfliche Generalvikariat Aachen bezog mit Schreiben vom 30.01.2018 zu den beabsichtigten drei verkaufsoffenen Sonntagen in 2018 Stellung. Auch wenn die Stadt Erkelenz sich vorliegend im Rahmen der nach § 6 LÖG NRW möglichen verkaufsoffenen Sonntagen bewege, könne das bischöfliche Generalvikariat Aachen sich in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben gleichwohl – auch aus Gründen der KonVorlage A 30/206/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 gruenz mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte und Gemeinden im Bereich des Bistums Aachen – nur mit bis zu zwei verkaufsoffenen Sonntagen (je Ortsteil) einverstanden erklären. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere verkaufsoffene Sonntage geplant seien, werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich dieses Einverständnis ausdrücklich nicht auf die Adventssonntage beziehe. Denn der Advent und insbesondere die Adventssonntage würden der stillen, nicht aber der kommerziell geprägten Vorbereitung auf Weihnachten dienen. Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass hier keine Bedenken unterstellt werden können. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Es hat eine Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltungen, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann. Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können. Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e. V. vom 24.01.2018 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an drei Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Vorlage A 30/206/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Anlage zur Sitzung des HA 22.02.2018 TOP A __ / RAT 28.02.2018 TOP A __ ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________* Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 28.02.2018 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „10. Fahrrad-Frühling und der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 06.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „15. Kulinarischer Treff und Erkelenzer Automobilausstellung“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 30.09.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „11. Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 28.10.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. Anlage zur Sitzung des HA 22.02.2018 TOP A __ / RAT 28.02.2018 TOP A __ §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 In- / Außer - Kraft - Treten Diese Verordnung tritt am 06.05.2018 in Kraft und am 29.10.2018 außer Kraft. * Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters