Daten
Kommune
Erkelenz
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77161.pdf
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925 kB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
16.02.18, 22:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/423/2018
öffentlich
16.01.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. XIX/4 "Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
20.02.2018
be
22.02.2018
28.02.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 22.02.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“,
Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 17 vom 07.07.2017 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 18.07.2017 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
21.06.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 21.06.2017 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 10.07.2017 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt dem Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig, 2 Enthaltungen
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 26.09.2017, des Hauptausschusses vom 28.09.2017 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 04.10.2017 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte,
nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 25 vom 13.10.2017 in der Zeit vom
23.10.2017 bis 24.11.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes, hier der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich
B57“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung Gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild bauVorlage A 61/423/2018 der Stadt Erkelenz
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kulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten
Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 Gewerbe- und Industriepark
Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle
vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 Gewerbeund Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Über die Erschließung des Plangebietes soll nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz und der
RWE Power AG abgeschlossen werden.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/423/2018 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit XXX
Schreiben vom 07.11.2017
Hiermit nehmen wir Stellung zum Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57“, Erkelenz-Mitte.
Den Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte
lehnen wir ab. Dies begründen wir wie folgt:
•
Existenzgefährdung unseres Betriebes – ca. 40 % der Flächen des geplanten Gewerbestandortes werden durch unseren Betrieb bewirtschaftet. Laut Amtsblatt Nr. 25 vom 13.10.2017 bezieht sich
der Bebauungsplan auf eine erste Teilfläche des insgesamt rund 32 ha umfassenden Gewerbestandortes westlich der B 57 /südlich der A 46, d.h. die Aufstellung weiterer Bebauungspläne ist zu erwarten.
•
Die zukünftige Weiterentwicklung unseres Betriebes wird dadurch stark eingeschränkt, wenn
nicht unmöglich gemacht. Der heutige und insbesondere der geplante Tierbestand kann aufgrund fehlender Futterflächen nicht aufrechterhalten werden.
•
Aufbau eines Konfliktpotentials zwischen Landwirtschaft und Gewerbe.
•
Geruchsemmissionen aus der Hofstelle gelangen lt. Gutachten bis ins Plangebiet mit lebensmittelproduzierenden Firmen.
•
Geruchsemmissionen aus der organischen Düngung der benachbarten Flächen gelangen ins
Plangebiet, ca. 38 ha des Betriebes liegen im oder in der Nähe des Plangebietes und werden oftmals als
Ackergras genutzt und mehrmals jährlich organisch gedüngt, diese Geruchsbelästigung ist im Geruchsgutachten nicht berücksichtigt.
•
Vermehrte Fliegenplage durch Beweidung der Flächen im und in der Nähe des Plangebietes.
Entwicklung des Betriebes:
Wir sind ein Familienbetrieb, welcher einen landwirtschaftlichen Milchvieh- und Ackerbaubetrieb westlich
der B 57 in Erkelenz bewirtschaftet. Im Jahre 2000 ist ein Teil des Betriebes an den jetzt bestehenden
Die Bedenken hinsichtlich der Existenzgefährdung und die
mangelnde Entwicklungsfähigkeit des Betriebes durch die
Aufstellung des Bebauungsplans werden nicht geteilt. Die
Flächen im Plangebiet befinden sich im Besitz des Erschließungsträgers. Flächen im Grundbesitz des Eingebers sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans
insofern nicht unmittelbar betroffen
Die Bedenken hinsichtlich des Aufbaus eines Konfliktpotenzials zwischen Landwirtschaft und Gewerbe werden
nicht geteilt. Die Hofstelle selbst sowie die unmittelbar
angrenzenden Ackerflächen sind nicht Bestandteil des
Plangebiets. Aufgrund der Lage des geplanten Gewerbestandortes unmittelbar angrenzend an den Außenbereich
sind Beeinträchtigungen durch landwirtschaftliche Betriebe
in gewissem Rahmen hinzunehmen. Hier ist in die Abwägung einzustellen, dass mit der Planung des Gewerbegebiets keine Ansiedlung besonders schutzbedürftiger Nutzungen (wie bspw. Wohnhäuser) vorgesehen ist. In den
Festsetzungen des Bebauungsplans werden betriebsbezogene und in gewissem Rahmen schutzbedürftige Wohnnutzungen explizit ausgeschlossen.
Die Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelästigungen
werden nicht geteilt.
Das in der Stellungnahme angeführte Geruchsgutachten
weist für das Plangebiet keine relevanten Geruchsbelastungen gem. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aus.
Die angeführten Bedenken werden
nicht geteilt, die Hinweise zu Gesprächen mit Verfahrensbeteiligten
werden zur Kenntnis genommen,
Bedenken hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans
sind nicht Gegenstand dieses
verbindlichen Bauleitplanverfahrens.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Standort ausgesiedelt worden. Bei den damaligen Planungen zur Teilaussiedlung standen betriebsintern
zwei Standorte zur Auswahl. Wir entschieden uns für den jetzigen Standort, da er weiter von der Wohnbebauung entfernt ist. Wir waren uns sicher, so die Beeinträchtigungen, die durch einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung entstehen, für die Dorfgemeinschaft so gering wie möglich zu halten.
Da sich zum damaligen Zeitpunkt der Betrieb mit ca. 50 Kühen mitten im Ort befand und die Tiere in den
Sommermonaten täglich über die Straßen zu den Weiden getrieben wurden, war es nicht nur für uns,
sondern sicherlich auch für Anwohner eine sehr große Erleichterung. Neben der großen Herausforderung, die eine solche Aussiedlung mit sich bringt, überwog jedoch die Freude über die Gewissheit einen
zukunftsfähigen Standort zu haben. Wir wollen noch einmal betonen, dass die Stadt Erkelenz eine Aussiedlung an diesen Standort begrüßt hat.
Innerhalb des Plangebiets sind an weniger als 5 % der
Jahresstunden Gerüche aus der Tierhaltung wahrnehmbar. Gemäß der GIRL sind für Gewerbe- / Industriegebiete
Geruchsimmissionen als erhebliche Belästigungen zu
werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert
von 0,15 überschreitet. Dieser Immissionswert wird hinsichtlich der Geruchsbelastungen aus der Tierhaltung
gem. den Berechnungen des angeführten Gutachtens
deutlich unterschritten. Dies zeigt auf, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Gerüche aus Tierhaltung Entwicklungsspielräume für den Betrieb in der Abwägung
berücksichtigt.
Die Beurteilung von Güllegerüchen unterliegt im Regelfall
nicht den Bewertungen der GIRL. Gerüche aus Anlagen
der Tierhaltung treten dauerhaft auf, demgegenüber sind
Gerüche durch die Gülleaufbringung zeitlich begrenzte
Einzelereignisse. Die Gülleaufbringung erfolgt nur wenige
Male im Jahr. Im Winter gelten Sperrfristen für die Gülleaufbringung, in denen keine Güllegerüche entstehen. Mit
der Gülleaufbringung sind unvermeidbar Geruchsbelastungen verbunden, die allerdings im ländlichen Außenbereich ortsüblich und daher hinzunehmen sind. Durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Gülleaufbringung bei regnerischer und kühlerer Witterung) können Geruchsbelastungen vermindert werden. Durch die aktuelle DüngeVerordnung (Mai 2017) werden ab 2020 bzw. 2025 verbesserte Aufbringungstechniken festgelegt, die zukünftig
Geruchsbelastungen durch Gülle reduzieren werden.
Mit dem Auftreten von Fliegen im Zusammenhang mit
Viehwirtschaft muss – besonders in Plangebieten, die an
den Außenbereich angrenzen – gerechnet werden. Dieses
Umstands ist sich die Stadt Erkelenz bewusst. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe sowie der dort
arbeitenden Menschen oder Kunden ist nicht zu erwarten;
ein Handlungserfordernis für die Bauleitplanung wird
insofern nicht gesehen. Somit ist in der Gesamtschau und
unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme die
Ausweisung eines Gewerbegebietes am vorgesehenen
2008 erfolgte der Bau einer Gerätehalle am neuen Standort, diese wurde aufgrund steigender Tierzahlen
nach Antrag und Genehmigung zum Stallgebäude umgewidmet.
Im Juni 2015 wurde ein Bauantrag zum Neubau eines Milchvieh-/Jungviehstalles mit entsprechenden
Siloflächen, Mistplatte und zwei Güllehochbehältern gestellt, um den Betrieb für die Zukunft wettbewerbsfähig zu machen. Der Neubau ist so konzipiert, dass gesetzliche Vorgaben zur Tierhaltung hinsichtlich Tierschutz etc. mehr als erfüllt werden.
Nachdem der Bauantrag bei der Stadt Erkelenz eingegangen war, meldeten sich Vertreter vom Bauamt
und Planungsamt der Stadt an, um sich die Gegebenheiten vor Ort anzuschauen. Als die Vertreter des
Bau- und Planungsamtes vor Ort waren, konnten sie keine Bedenken zu unserem Vorhaben erkennen.
Sie standen dem Projekt sogar positiv gegenüber, was uns sehr erfreute. Der Vertreter des Planungsamtes merkte sinngemäß an: Wenn man so ein Projekt hier nicht realisieren kann, wo dann? Hier ist ja
nichts.“ Und zeigte dabei in nördliche Richtung.
Bisheriger Ablauf der Verhandlungen mit RWE Power, Stadt Erkelenz und Betrieb XXX.
Im Sommer 2015 meldete sich für uns unerwartet ein Vertreter von RWE Power, um mit uns ein Gespräch über eine Veräußerung unserer Flächen zu führen, welche sich in der Nähe unseres Aussiedlerhofes in nördlicher Richtung befinden.
Bei diesem Telefonat mit dem RWE-Power-Vertreter hatten wir eine klare ablehnende Haltung zu einer
Veräußerung, jedoch kam es im November 2015 zu einem persönlichen Termin mit zwei Vertretern von
RWE-Power und einem Vertreter der Stadt. Bei diesem Gespräch legte RWE Power einen Plan vor, der
erkennen ließ, dass der Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich der B 57 in einem beträchtlichen Ausmaß erweitert werden soll. Allein ca. 40 % der dort aufgeführten Flächen befinden sich in unserer Bewirtschaftung. Wir erklärten, dass wir im Jahre 2000 diesen Betriebsstandort wählten, um für die
Zukunft allen möglichen Konflikten aus dem Wege zu gehen und der Betrieb nachhaltig wachsen kann.
Dann legten wir Pläne der eingereichten Baugenehmigung vor und erklärten unser Vorhaben. Die Reak-
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
tion der RWE Power Vertreter darauf war sehr verwundert, da sie darüber keine Kenntnis hatten und
einer der Vertreter merkte an, dass es eine enorme Dimension sei und es für sie eine komplett neue
Ausgangssituation darstelle. Somit wäre für Sie die ganze Situation neu zu bewerten und sie haben
vollstes Verständnis für unsere begründete Ablehnung. Dies änderte sich auch nicht, als der Vertreter
der Stadt einen Erdwall oder eine Sichtschutzwand entlang unserer Betriebsstätte vorschlug. Wir räumten ein, dass wir, um der Stadt nicht im Wege zu stehen, generell immer gesprächsbereit seien, aber in
diesem speziellen Fall die Nähe des geplanten Gebietes zu unserer Betriebsstätte uns doch als sehr
problematisch erscheine. Es ist zu bedenken, dass die Emissionen unseres Betriebes nach der Erweiterung bedingt durch die Windrichtung genau in das geplante Gewerbegebiet ziehen und Insekten (besonders Fliegen) sich nicht durch einen Erdwallaufhalten lassen. Das dazugehörende Geruchsgutachten,
welches erkennen lässt, dass sich das neu geplante Gewerbegebiet in einer „Geruchswolke“ befindet,
wurde vorgelegt. Auch wenn es laut Gutachten nur eine geringe Geruchsbelästigung sein wird, ist sie
dennoch vorhanden. Somit endete das freundlich geführte Gespräch unserer Meinung nach damit, dass
alle Beteiligten sich bewusst waren, dass diese Situation sehr problematisch ist und wir unsere Flächen
auf Grund dessen nicht veräußern können.
Standort städtebaulich vertretbar. Dabei werden auch die
Belange der Entwicklungsmöglichkeit landwirtschaftlicher
Nutzungen berücksichtigt. Insgesamt ist die Aufstellung
des Bebauungsplans mit dem Heranrücken eines Gewerbegebiets mit einer vergleichsweise niedrigeren Schutzbedürftigkeit an bestehende landwirtschaftliche Nutzungen
verträglich. Die Planung führt nicht zu unzumutbaren
Einschränkungen des bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebs. Dabei berücksichtigt der Bebauungsplan in
seiner Abwägung die Entwicklungsfähigkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen.
Anfang Januar 2016 meldete sich nochmals ein Vertreter von RWE Power und teilte uns telefonisch mit,
dass er die Emissionswerte unserer geplanten Erweiterung der Betriebsstätte hat prüfen lassen und die
Entstehung des geplanten Gewerbegebietes rein rechtlich möglich sei. Ich verwies darauf, dass wir
weiterhin langfristig Probleme auf uns zukommen sehen, falls dieses große Gewerbegebiet dort entsteht,
wofür er Verständnis äußerte.
Die in der Einwendung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans sind nicht
Gegenstand dieses verbindlichen Bauleitplanverfahrens
und wurden im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens
bereits abgewogen.
Im Mai 2016 wurde der Bauantrag genehmigt.
Im Januar 2017 erfolgte ein weiterer Anruf eines Vertreters von RWE Power mit der Bitte um einen
Termin, da der Kampfmittelräumdienst die Flächen absuchen sollte. Bei der Besprechung am 9. Februar
2017 mit RWE Power und Vertretern der Stadt Erkelenz wurde mitgeteilt, dass sich ein großes Unternehmen auf dem Plangebiet ansiedeln möchte. Der Name des Unternehmens und die Produktionsrichtung wurden in diesem Gespräch nicht bekanntgegeben. Hier wurden uns schon Bedenken gegen die
Ansiedlung eines lebensmittelproduzierenden Betriebes vorgetragen.
Von RWE Power wurde zu diesem Termin erstmals die Umsiedlung unseres Betriebes vorgeschlagen.
Unterlagen zu Ersatzstandorten sollten sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Dies geschah
jedoch nicht.
Anfang März 2017 erfuhren wir aus der Presse, dass sich die Fa. Kamps in dem entstehenden Gewerbegebiet ansiedeln wird. Aus dem Amtsblatt der Stadt Erkelenz vom 10. März 2017 ging hervor, dass am
21. März 2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattfand. Diesen Termin nahm ich wahr, um
Die weiteren Hinweise des Einwenders zu den diversen
Gesprächen mit Verfahrensbeteiligten werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
meine Bedenken zu äußern. Im Rathaus traf ich auf den zuständigen Vertreter des Planungsamtes und
ließ mir die Situation noch einmal erklären. Daraufhin äußerte ich auch ihm gegenüber meine Bedenken
dazu und teilte mit, dass meine Eigentumsflächen in dem Gebiet nicht zur Verfügung stehen. Unter
anderem auf Grund der Nähe zu unserem Betrieb. Als Antwort darauf bekam ich die Frage, warum man
sich diesen Standort des Betriebes ausgesucht habe, dieser sei für so etwas nicht geeignet. Ich erwiderte, dass nach Einreichung des Bauantrages auch ein Vertreter des Planungsamtes in unserem Betrieb
war und diesen Standort als gut befunden hat. Der Vertreter im Rathaus sagte, dass er so etwas nie
sagen würde. Ich stellte mir und auch ihm die Frage, ob man nicht davon ausgehen muss, dass das
Planungsamt mit einer Stimme spricht. Man könne schließlich nicht jeden Mitarbeiter einzeln nach seiner
persönlichen Meinung befragen.
Er sagte: Herr XXX, falls sie auch in Zukunft ein wohlgesonnener Bürger der Stadt Erkelenz sein wollen,
dann kann ich Ihnen nur dazu raten, diese Fläche zu verkaufen“ (sinngemäße Widergabe).
Ich verließ diesen Termin recht niedergeschlagen, mit einer solchen Reaktion hätte ich niemals gerechnet, da es in der Vergangenheit immer sachlich und auch fair zugegangen ist.
Nach einigen Tagen Bedenkzeit war für mich klar, dass ich das, was gerade aufeinander zurollte (Erweiterung XXX/Ansiedlung Kamps), als zukünftiger Nachbar der Fa. Kamps, der Fa. Kamps gegenüber
nicht verantworten kann und ein Gespräch mit der Geschäftsführung suchen muss. Da man die Stadt
nicht übergehen wollte, kontaktierte ich zuerst den Bürgermeister Herrn Jansen. Bei einem Telefonat gab
der Bürgermeister mir zu verstehen, dass rein rechtlich alles in Ordnung sei. Nach Äußerung meiner
Bedenken stellte ich klar, dass meines Erachtens nach vier Parteien betroffen sind. Dazu gehören die
Stadt Erkelenz, RWE Power als Entwickler des Gewerbegebietes, Kamps und der Betrieb XXX. Ich bat
um einen persönlichen Termin und wies ausdrücklich darauf hin, dass mindestens drei der Betroffenen
(Stadt, RWE Power, XXX) zusammenkommen sollten. Die Entscheidung über die Anwesenheit der Fa.
Kamps überließ ich ihm.
Am 5. April 2017 kamen 7 Vertreter der Stadt, zwei Vertreter von RWE Power und wir zu zweit als Betrieb XXX mit unserem Anwalt zusammen. Nach ausführlicher Darlegung meiner Bedenken schlussfolgerte ich, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in dieser geplanten Größenordnung und ein lebensmittelproduzierendes Unternehmen wie Kamps auf so engem Raum nicht konfliktfrei wirtschaften können. Wir
waren fast schon überrascht, vom ersten Beigeordneten der Stadt in dieser Deutlichkeit zu hören, dass
diese Konstellation, wie sie hier nun mal entsteht, für die Zukunft großes Konfliktpotential bietet. Dies
wurde mehrfach betont. Als Herr Jansen noch anmerkte: „Herr XXX, selbst wenn sich die Fa. Kamps
zurückzieht, ist ihrem Betrieb ja nicht geholfen. Dann kommt die nächste Firma“ (sinngemäße Widergabe), hat man es schon bereut, dass die Fa. Kamps nicht mit an diesem Tisch sitzt. Am Ende dieses
Gespräches legte RWE Power einen Plan mit eventuellen Umsiedlungsstandorten vor. Man merkte
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Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
unserem Erachten nach, dass diese Möglichkeit zur Lösung der entstehenden Probleme der Stadt und
RWE Power sehr recht sei.
Einige Wochen später wurden die uns vorgelegten Umsiedlungsstandorte besichtigt.
Wir teilten RWE Power mit, dass ein Standort für die Umsiedlung vorstellbar wäre und baten um ein
dazugehöriges Flächenkonzept für diesen Standort, das uns bis heute nicht vorgelegt wurde.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass unsererseits Verständnis dafür besteht, dass neue
Gewerbegebiete ausgewiesen werden und dafür
Flächen benötigt werden. Aus diesen Gründen stellten wir uns oftmals die Frage, ob das geplante Gewerbegebiet neben unserem landwirtschaftlichen Hof nicht doch recht problemlos funktionieren könnte.
Wir schauten uns Biogasanlagen an, die oftmals in direkter Umgeben zu Gewerbegebieten errichtet
wurden. Es stellte sich für uns heraus, dass die dort herrschende Geruchs- und Fliegenbelästigung sehr
niedrig und somit unproblematisch war. Zudem mussten wir lange nach Betrieben suchen, deren Umfeld
in Zukunft mit unserer Situation vergleichbar ist, um uns davon ein Bild zu machen. Dort wurde uns
erklärt, dass besonders in den Sommermonaten die Geruchs- und Fliegenbelästigung oftmals sehr hoch
bis unerträglich sei. Es wurde auch Kontakt zu einem Gutachter aufgenommen, der aktuell rechtlich
keine Bedenken hatte, zu der Sachlage aber meinte, dass er nicht in unserer Haut stecken wolle.
Ein gravierender Faktor wurde noch nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die Tatsache, dass
alleine ca. 38 ha im oder in direkter Umgebung zum entstehenden Gewerbegebiet (auch in Windrichtung) von uns bewirtschaftet werden. Da wir betriebsbedingt sehr viel Ackergras haben und diese mehrfach im Jahr schneiden, (jedoch oftmals nur Teilschläge) damit unterschiedliche Reifezustände erzielt
werden können (z.B. Heu, Silage-Wickelballen) wird eine unregelmäßige organische Düngung praktiziert, die sich über das Jahr verteilt. Dies erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Düngeverordnung. Da auf
Ackergras die organischen Dünger üblicherweise nicht eingearbeitet werden, ist von einer extrem hohen
Belästigung durch Geruch und auch Fliegenaufkommen auszugehen, welche sich über einen großen
Teil des Jahres zieht. Wir weisen nochmals daraufhin, dass sich diese Flächen in unmittelbarer Nähe
des entstehenden Gewerbegebietes befinden. Wir glauben, dass ein solcher Zustand gerade für ein
lebensmittelproduzierendes Unternehmen als direkter Nachbar extrem unangenehm ist. Wir sind davon
überzeugt, dass das Interesse an einen solchen Standort schnell vergeht, wenn man diese Gegebenheiten über einen längeren Zeitraum verfolgt. Wiederholen wollen wir auch noch einmal, dass das gesamte
Gewerbegebiet in einer „Geruchswolke“ liegen wird, welche von unserer Betriebsstätte ausgeht und nicht
von unseren Flächen (diese Belästigung wird unserer Meinung nach wesentlich höher sein). Für uns ist
es unverständlich, dass ein so großer namhafter lebensmittelproduzierender Konzern für den Neubau
seiner Hauptproduktionsstätte inklusiver der Verwaltung und einem Café einen Standort wählt, der schon
bald in der „Geruchswolke“ unseres zukünftigen Betriebes liegt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Wir wurden kürzlich darauf hingewiesen, dass es schon im Jahre 2014 zu einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG gekommen ist. Diese ist im Internet
nachzulesen. In dieser Vereinbarung steht unter anderem:
„Zur Weiterentwicklung des Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandortes Erkelenz übernimmt RWE Power die
Entwicklung eines ca. 30 ha großen Gewerbe- und Industriegebietes inkl. Grunderwerb, Planung, Erschließung und Vermarktung. Hierbei wird eine nachhaltige Planung und Entwicklung unterstellt.“
Somit ist unserer Meinung nach von einer nachhaltigen Planung auszugehen. Wir wissen jedoch nicht,
ob man in diesem Fall von Nachhaltigkeit sprechen kann.
Aus den Gesprächen mit der Stadt Erkelenz7 und RWE Power wurde ersichtlich, dass die Gefahr von
Konflikten zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und der lebensmittelproduzierenden Firma sehr wohl
erkannt wurde. Dies wird auch durch das Angebot vom 09. Februar 2017 von RWE Power zur Umsiedlung des Betriebes unterstrichen.
Wir haben uns immer offen und gesprächsbereit gegenüber der Stadt verhalten und bei den geführten
Gesprächen mit den verschiedenen Beteiligten kompromissbereit gezeigt, aber man fühlt sich von RWE
Power im Stich gelassen. Bei uns entsteht der Eindruck, dass alles auf die lange Bank geschoben wird
und spätestens nach dem Spatenstich der lebensmittelproduzierenden Firma für RWE Power alles
erledigt ist. Die Konflikte die daraus hervorgehen werden wohl Jahrzehnte andauern. Wir erklären uns
auch weiterhin bereit, von sämtlichen Flächen, die im geplanten Gewerbegebiet und der Umgebung
liegen, sofort zurückzutreten sofern wir weiterhin eine Möglichkeit für einen zukunftsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb sehen. Oberstes Ziel sollte doch für alle Beteiligten sein, dass ein nachhaltiges
Gewerbegebiet geplant wird, bei dem im Vorfeld keine Probleme zu erwarten sind.
Lange Zeit waren wir uns nicht sicher, diesen Brief zu verfassen und auch abzuschicken. Um jedoch zu
vermeiden, dass man sich zukünftig selber Vorwürfe macht, nicht alles versucht zu haben eventuell
auftretende Probleme im Vorfeld zu lösen und auch die Bevölkerung von unseren Bedenken zu informieren, haben wir uns doch dazu entschlossen.
Sollte sich jemand anhand dieses Schreibens von uns persönlich angegriffen oder missverstanden
fühlen, bitten wir ausdrücklich um Entschuldigung.
Wir hoffen in dieser Sache auf eine Lösung, die alle zufriedenstellt und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
1
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Schreiben vom 29.06.2017
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde bereits im Rahmen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes zu diesem Plangebiet beteiligt. Aufgrund der dort beschriebenen bodendenkmalpflegerischen Konflikte wurde im Rahmen der FNP-Änderung bereits die archäologische Fachfirma Troll Archäologie GBR zur Klärung der bodendenkmalpflegerischen Belange mittels Sachverhaltsermittlung beauftragt. Die archäologischen Untersuchungen konnten nicht durchgeführt werden, da hier der Kampfmittelräumdienst tätig war. Nach unserer Kenntnis sind seine Untersuchungen abgeschlossen.
Die geophysikalischen Untersuchungen des Kampfmittelräumdienstes haben zudem bisher ergeben,
dass innerhalb des Plangebietes mit umfangreichen Relikten des II. Weltkrieges zu rechnen ist (Panzergraben, Schützengräben, Schützenlöcher und sonstigen militärischen Anlagen). Da auch Relikte des II.
Weltkrieges aufgrund ihrer historischen Bedeutung bodendenkmalpflegerisch zu bewerten sind, sollten
auch die Ergebnisse des Kampfmittelräumdienstes in die Sachverhaltsermittlung durch ein angepasstes
Sondageprogramm mit einbezogen werden.
Konkrete Aussagen zu den Belangen der Bodendenkmalpflege können daher erst nach Abschluss der
archäologischen Untersuchungen gemacht werden. Wenn die Ergebnisse vorliegen, werde ich mich
wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die archäologischen Untersuchungen werden zzt. durchgeführt. Dabei werden auch mögliche Relikte des II. Weltkrieges betrachtet.
Abhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird der
Umgang mit möglichen Funden mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 25
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Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
2
Stellungnahme
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Schreiben vom 29.06.2017
Seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das o.
g. Vorhaben. Zur Sicherstellung der Trink- und Löschwasserversorgung ist es jedoch notwendig, die
Versorgung mit Wasser vom westlichen Rand der Planfläche aufzubauen. Dazu ist eine Trassenzuweisung durch die Planflächen A 1 + A 2 erforderlich. Innerhalb dieser Flächen ist für die Verlegung und
dem Schutzstreifen eine Trasse von 5 m Breite erforderlich. Diese Fläche darf nicht bebaut oder mit
tiefwurzelnden Pflanzen bepflanzt werden.
Ebenso benötigen wir eine Trasse entlang der B 57 zwischen den beiden vorhandenen Kreisverkehren.
Sollten Ihrerseits weitere Fragen bestehen, sind wir gerne bereit, diese zu beantworten.
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Postfach 29 63
53019 Bonn
Schreiben vom 10.07.2017
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen und im
Bereich der B 57.
Hierbei gehe ich davon aus, dass geplante bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 17 m über Grund nicht überschritten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten.
Die B 57 ist im betroffenen Bereich zugleich eine Militärstraße (Mil.Str. 704).
Sind die B 57 nicht von der Baumaßnahme betroffen, so werden keine militärischen Infrastrukturforderungen seitens der Bundeswehr erhoben.
Sollten aber die B 57 im Rahmen der Baumaßnahmen tangiert werden, so sind die Mindestanforderun-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Bebauungsplanentwurf ist eine Versorgungstrasse mit
einer Breite von 5 m zwischen der westlichen Grenze des
Plangebiets und der öffentlichen Verkehrsfläche der Wendeanlage vorgesehen. Die Planzeichnung wird entsprechend modifiziert.
Die planungsrechtliche Sicherung einer Trasse entlang der
B 57 im Bereich zwischen den Kreisverkehren ist – aufgrund der nicht abschließend gesicherten Erweiterung des
Gewerbegebiets in Richtung Süden – aktuell nicht vorgesehen. Nach Abstimmung mit dem Kreiswasserwerk ist
eine Sicherung über eine Grunddienstbarkeit möglich.
Auf einer begrenzten Fläche ist die Überschreitung der
maximal zulässigen Gebäudehöhe um weitere 19 m zulässig. Darüber hinaus ist die Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Anlagen, Aufzugsmaschinenhäuser, Brüstungen etc.
um max. 2,5 m zulässig. Insofern ist mit Überschreitungen
der regelhaft maximal zulässigen Gebäudehöhe von
116 m ü.NHN zu rechnen.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen,
dass im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens bei einer Überschreitung der Gebäudehöhe von
116 m ü.NHN das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu beteiligen
ist.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird ein weiterer
Anschluss an den südlich der Bundesautobahn A 46
gelegenen Kreisverkehr der B 57 geschaffen. Die Geomet-
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 25
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Rates am 28.02.2018
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Nr.
4
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
gen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes gem. RIST und RABS für den militärischen Schwerlastverkehr weiterhin einzuhalten.
rie des Kreisverkehrs bzw. der Bundesstraße 57 wird
durch die Baumaßnahmen nicht verändert.
Ich bitte Sie, den Beginn und das Ende der Baumaßnahme unter folgender Anschrift anzuzeigen:
Die Forderung, Beginn und Ende der Baumaßnahmen
anzuzeigen, wird dem Erschließungsträger weitergegeben.
Beschlussvorschlag
Landeskommando Hessen
Fachbereich Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
NEW Netz GmbH
Postfach 11 04
52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 11.07.2017
Gegen den Bebauungsplan erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht Einwände.
Die bestehende Mittelspannungsfreileitung der NEW-Netz ist mit einem Leitungsrecht zu unseren Gunsten sowie einem Schutzstreifen nach DIN EN 50341 zu schützen.
Dabei ist ein horizontaler Abstand von 3 m und ein senkrechter Abstand von 5,6 m zur Freileitung einzuhalten.
Zur Versorgung der Gewerbefläche mit Strom benötigen wir eine Verbindung zwischen dem geplanten
Wendehammer und dem westlich gelegenen Feldweg. Hierfür würde sich nach unserer Einschätzung der
im vorläufigen Bebauungsplan als „Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser“ gekennzeichnete Bereich eignen. Der benötigten Streifen sollte im Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu unseren Gunsten gesichert sein.
Sollte es in diesem Bereich, wie von Ihnen angedeutet, Synergien in Form einer gemeinsamen Verlegung geben, möchte ich sie bitten, uns frühzeitig an den Planungsgesprächen zu beteiligen, damit wir
zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können.
Für die Versorgung der kleineren Gewerbe benötigen wir zudem eine Versorgungsfläche von 6 m x 9 m.
Auch hier würde sich die im Bebauungsplan als „Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser“
gekennzeichnete Fläche anbieten. Die Fläche ist angrenzend der Verkehrsfläche zu positionieren und
soll einer Gasdruckregelanlage und einer Ortsnetzstation dienen.
Leider ist aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes nicht ersichtlich, ob es sich bei der Verkehrsfläche
um eine öffentliche – oder eine private – Verkehrsfläche handelt.
Sollte die Verkehrsfläche als Privatstraße geplant werden, so ist auf der gesamten Fläche ein Geh-,
In Abstimmung mit der NEW Netz GmbH ist vorgesehen,
im Rahmen der Umsetzung der Planung die vorhandene
Mittelspannungsfreileitung unterirdisch im Bereich öffentlich zugänglicher Flächen zu verlegen.
Im Bebauungsplanentwurf ist eine Versorgungstrasse mit
einer Breite von 5 m zwischen der westlichen Grenze des
Plangebiets und der öffentlichen Verkehrsfläche der Wendeanlage vorgesehen. Die Planzeichnung wird entsprechend modifiziert.
Die Verlegung der technischen Infrastruktur wird vom
Erschließungsträger koordiniert.
Eine Versorgungsfläche in der Größe 6 m x 9 m kann in
die im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzte Fläche für
Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung (im Vorentwurf Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser) integriert werden. Aufgrund der räumlichen Organisation im Plangebiet kann diese nicht angrenzend an die
Verkehrsfläche positioniert werden, durch die Festsetzung
eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird die Anbindung
an öffentliche Flächen sichergestellt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 25
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Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der NEW-Netz einzutragen.
Zum besseren Verständnis habe ich Ihnen die oben genannten Punkte nochmals in einem Plan skizziert
und als Anlage beigefügt.
5
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bezirksregierung Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
Schreiben vom 04.07.2017
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Matzerath1“ und „Matzerath2“, beide im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten
durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln, sowie über dem auf
Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jakoba A“, im Eigentum der Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Der Planbereich befindet sich in einem frühzeitigen Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in
dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist,
kann von hier aus nicht beurteilt werden. Im empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der
RAG Aktengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne und der EBV GmbH, Myhler Straße 83 in 41836
Hückelhoven einzuholen.
Außerdem ist der Planungsbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides- Az.: 61.42.63.2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabwassersenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B,
2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
Die Hinweise zur Lage des Plangebiets über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern sowie im Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des
Braunkohlentagebaus Garzweiler II mit Auswirkungen auf
das Grundwasser ist in den Bebauungsplan aufgenommen
worden.
Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde die
RWE Power AG, der EBV sowie der Erftverband um die
Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Relevante Anregungen oder Hinweise sind nicht eingegangen.
Die RAG Aktengesellschaft wird im Rahmen der Offenlage
gem. § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 25
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die angeführten grundsätzlichen Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans behandelt. Für den Bebauungsplan ergibt sich
darüber hinaus kein Regelungsbedarf.
Einer Reorganisation des Wirtschaftswegenetzes steht
aus Sicht der Stadt Erkelenz nichts entgegen. Innerhalb
des Plangebiets können – aufgrund des schwierigen
Zuschnitts des Geländes und der damit verbundenen
suboptimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung, das Wirtschaftswegenetz innerhalb des Plangebiets zu reorganisieren, wird nicht
gefolgt.
Den Anregungen bezüglich der
Ausgleichsmaßnahmen wird in
Teilen gefolgt.
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich, zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erstverband, Am Erftverband 6 in 50126
Bergheim, zu stellen.
6
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen
Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können
zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den
hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und
Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche
Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand
der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und
Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung
Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 17.07.2017
Grundsätzliche Hinweise und Anregungen haben wir in unserer Stellungnahme vom 21.04.2017 zur
korrespondierenden 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebracht.
Aufgrund der vorliegenden Planungen werden Verbindungen des Wirtschaftswegenetzes überplant.
Insbesondere die Kappung des mittig gelegenen Wirtschaftsweges erfordert ein alternatives Anschlusskonzept.
Aufgrund der bereits hohen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche durch das Gewerbegebiet
weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen nicht
zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden darf.
Wir regen daher an, zunächst die Wertigkeit der integrierten Ausgleichsmaßnahmen zu erhöhen, beispielsweise durch das Anlegen von Extensivrasenflächen statt Intensivrasenflächen. Zusätzliches Kom-
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Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
7
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
pensationspotential bieten Dachbegrünungen, die sich auch imagefördernd für die Gewerbebetriebe
auswirken können.
Im Hinblick auf die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wird ein
Ausgleich über das Ökokonto der Stadt Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.
Flächen – jedoch keine neuen Wegeverbindungen zur
Verfügung gestellt werden.
Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen zulasten
landwirtschaftlicher Nutzungen ist nicht vorgesehen. Von
einer Erhöhung der ökologischen Wertigkeit der Planung
durch integrierte Ausgleichsmaßnahmen wird abgesehen,
um die beabsichtige gewerbliche Entwicklung innerhalb
des Plangebiets nicht über Gebühr einzuschränken. In
Richtung der westlich und südlich angrenzenden Bereiche
sind entlang der Plangebietsgrenzen randliche Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen.
Der erforderliche Ausgleich wird über die Ökokonten der
Stadt Erkelenz bzw. der RWE Power AG erfolgen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Niederrhein
Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom 14.07.2017
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 liegt im Bereich der Bundesstraße Nr. 57 in den Abschnitten 31,1 u. 31,2
sowie der Bundesautobahn Nr. 46, welche beide in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Für die Belange der Bundesautobahn ist die Autobahnniederlassung in Krefeld zu beteiligen.
Eine Anbindung des oben genannten Gewerbegebietes an die bereits bestehende Ausfahrt des südlich
gelegenen Kreisverkehrsplatzes B 57/Luxemburger Str. ist aus Sicht der hiesigen Niederlassung zu
bevorzugen.
Hinsichtlich des direkten Anschlusses an den nördlichen Kreisverkehr der Anschlussstelle A 46 ErkelenzSüd, ist daher eine umfangreiche Prüfung der Leistungsfähigkeit notwendig. Das bisher, dem Bebauungsplan beiliegende Verkehrsgutachten, ist daher in folgenden Punkten zu ergänzen bzw. anzupassen.
Die Prognose für den Ausbauzustand ist anhand der bundesweiten Verkehrsverflechtungsprognose 2030 anzupassen und der Prognosehorizont 2030 zu betrachten.
Wie in dem vorliegenden Gutachten des Büros Brilon Bondzio Weise beschrieben, ist für die
Gewährleistung der Leistungsfähigkeit auch das Zusammenspiel der untersuchten Knotenpunkte untereinander zu betrachten. Hierfür ist der Nachweis mittels einer mikroskopischen
Verkehrsflusssimulation erforderlich (S. 27 des Schlussberichtes). Somit können negative
Wechselwirkungen ausgeschlossen werden.
Neben der allgemeinen Entwicklung des Verkehrs, nehmen die Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, sowie
die neue Tankstelle in Verbindung mit dem Fastfood-Restaurant, ähnlich einem Autohof, am Kreisverkehrsplatz Aachener Str./Gewerbe Str. Süd ebenfalls Einfluss auf die Anschlussstelle. Da die Flächen
südlich des B-Planes zukünftig vermutlich auch einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen, ist
hier ebenfalls noch mit einem Anstieg der Belastung zu rechnen, welche möglicherweise auch schon vor
Beschlussvorschlag
Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt (vgl.
lfd. Nr. 10)
Die Anbindung des Gewerbegebietes an den südlichen
Kreisverkehr wäre auch aus Sicht der Stadt Erkelenz zu
bevorzugen. Aufgrund mangelnder Grundstücksverfügbarkeit westlich des südlichen Kreisverkehrs ist eine Anbindung in diesem Bereich zum aktuellen Zeitpunkt nicht
möglich.
Der in der Verkehrsuntersuchung gewählte pauschale
Zuschlag von 10 % auf die gezählten Werte führt laut
Aussage des Gutachters zu höheren Prognosebelastungen als eine sachgerechte Anwendung der Verflechtungsprognose 2030. Eine Auswertung der Verflechtungsmatrizen 2010 und 2030 für den Kreis Heinsberg ergab eine
Zunahme des Fahrtenaufkommens im Pkw- und im LkwVerkehr von jeweils 13,2 % im Quell-, Ziel und Binnenverkehr. Dies entspricht bei einer angenommenen linearen
Entwicklung einer Zunahme um 8,6 % im relevanten Zeitraum von 2017 bis 2030. Es wird vorgeschlagen, bei der
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung zur Anbindung des
Gewerbegebietes an den südlichen Kreisverkehr wird nicht
gefolgt.
Die Überarbeitung des Verkehrsgutachtens ist aufgrund der bereits
getroffenen Annahmen und der
Erkenntnisse nicht erforderlich.
Der Anregung der nachrichtlichen
Übernahme der Anbauverbotsbzw. -beschränkungszonen wird
gefolgt.
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Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
dem anvisierten Prognosehorizont eintreten wird. um das überregionale Netz leistungsfähig zu halten
und die Verkehre der geplanten Gebiete störungsfrei abwickeln zu können, sollten auch diese Punkte in
die Bewertung einfließen.
Die Ausbaumaßnahmen zum Erreichen der ausreichenden Leistungsfähigkeit trägt in vollem Umfang die
Stadt Erkelenz als Verursacher. Die Unterhaltung von zusätzlichen Flächen wird nach Fertigstellung der
Baumaßnahme durch einmalige Zahlung durch die Stadt abgelöst. Die Planung der Maßnahmen ist
rechtzeitig mit dem Landesbetrieb Straßenbau abzustimmen und eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Bauliche Maßnahmen an der Bundesstraße werden erst nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung gestattet.
Wie bereits im B-Plan dargestellt, gilt entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone von 20 m sowie
die Anbaubeschränkungszone von 40 m.
Der Bundesstraße darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser aus dem vorgenannten
Gebiet zugeführt werden.
Lärmschutzmaßnahmen werden vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
pauschalen Erhöhung des gezählten Verkehrsaufkommens um 10 % zu bleiben und die Zusammenhänge im
Gutachten transparent zu erläutern.
Das Gutachten enthält keine Empfehlung, zur Betrachtung
des Zusammenspiels der Knotenpunkte untereinander
eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation durchzuführen. Im Verkehrsgutachten wird eine mikroskopische
Verkehrsflusssimulation empfohlen, sofern mit nennenswerten Wechselwirkungen zwischen einzelnen Knotenpunkten zu rechnen ist. Nennenswerte Wechselwirkungen
in diesem Sinne (also Wechselwirkungen, die möglicherweise die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlagen beeinträchtigen) werden aber nicht erwartet. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einem Vergleich der
errechneten Rückstaulängen mit den vorhandenen Knotenpunktabständen. Ein Überstauen benachbarter Knotenpunkte ist i.d.R. nicht zu erwarten. Von den Berechnungsergebnissen abweichende Wartezeiten, z.B. durch
pulkartige Fahrzeugankünfte können dagegen nicht ausgeschlossen werden.
Die künftige Entwicklung der Verkehrssituation - somit
auch die Umsiedlungen Kuckum und Keyenberg – wurden
durch die pauschale Erhöhung des Verkehrsaufkommens
um 10 % berücksichtigt. Die neue Tankstelle und das
Fastfood-Restaurant waren zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (16.03.2017) bereits in Betrieb. Das durch diese
beiden Nutzungen verursachte Verkehrsaufkommen ist
insofern bereits in den Belastungswerten des Analysefalls
enthalten.
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Süden
ist bislang nicht hinreichend konkret um im Verkehrsgutachten angemessen berücksichtigt werden zu können.
Aufgrund der aktuellen Flächenverfügbarkeit in diesem
Bereich können zzt. keine Aussagen über den Umsetzungszeitpunkt getroffen werden. Eine Prognose ist somit
zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 14 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise zu Ausbaumaßnahmen und den damit verbundenen Kosten sowie zur Abstimmung im Rahmen der
Planung werden zur Kenntnis genommen. Die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
8
9
Erftverband, Postfach 13 20, 50103 Bergheim
Schreiben vom 17.07.2017
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o.g. Plangebiet aktive oder
inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen,
die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können.
Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist
zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn
Harald Künster, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr. : 02271/88-15224,
E-Mail: harald.kuenster@erftverband.de
Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen.
Kreis Heinsberg, Amt für Umwelt und Verkehrsplanung, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 17.07.2017
Gesundheitsamt
Schreiben vom 30.06.2017
Amt für Bauen und Wohnen
Schreiben vom 12.07.2017
Die untere Wasserbehörde und die untere Naturschutzbehörde nehmen zu dem o.g. Verfahren wie folgt
Stellung:
Untere Wasserbehörde:
Für das Gebiet des Bebauungsplanes sind folgende behördliche Genehmigungen bei der UWB zu beantragen:
Kanalnetzanzeige nach § 57 Abs. 1 LWG hinsichtlich der Niederschlagswasserkanalisation
Genehmigung nach § 57 Abs. 2LWG für die nach Trennerlass behandlungsbedürftigen Flächen vor der Versickerung sowie
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 9 WHG für die Versickerung des Niederschlagswassers
Nach Auswertung des Lageplans der Stellungnahme
liegen die dargestellten Grundwassermessstellen im Bereich der Bundesstraße 57 (Flurstück 36, Flur 36, Gemarkung Erkelenz) bzw. dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 8, Flur 37, Gemarkung Erkelenz)
und insofern außerhalb des Geltungsbereichs.
Hinweise auf die möglichen Auswirkungen der Grundwassermessstellen auf angrenzende Baumaßnahmen werden
im Bebauungsplan ergänzt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise der unteren Wasserbehörde werden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Eine innere Durchgrünung des Plangebiets ist aufgrund
des Zuschnitts und der internen Organisation nicht sinnvoll
umzusetzen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Angebotsbebauungsplan auf Betriebe mit hohem, nicht
exakt prognostizierbaren Flächenbedarf abzielt.
Die Artenschutzprüfung Stufe II liegt zwischenzeitlich vor.
Das plangebietsexterne Ausgleichserfordernis des Bebau-
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Den Stellungahmen wird weitgehend gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 15 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die ordnungsgemäße Stilllegung der vorhandenen, prüfpflichtigen Anlage(n) ist durch einen anerkannten
Sachverständigen nach § 11 VAwS zu überprüfen. Das Ergebnis ist dem Landrat des Kreises Heinsberg
– Untere Wasserbehörde – unaufgefordert vorzulegen.
Untere Naturschutzbehörde:
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen
Bedenken.
Die uNB begrüßt die geplante randliche Eingrünung des Gewerbegebietes.
Eine innere Durchgrünung des Plangebietes wäre ebenfalls wünschenswert.
Eine abschließende Stellungnahme zum Artenschutz kann erst nach Vorlage der ASP II erfolgen. Sollte
es zu einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Plangebiet kommen, so sind entsprechende CEFMaßnahmen zu planen, darzulegen und durchzuführen. Die bereits genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind entsprechend umzusetzen.
Das bisher bilanzierte ökologische Defizit beläuft sich auf ca. 146.000 Wertpunkte. Dieses kann u.a. über
das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden. Die uNB weist jedoch darauf hin, dass das
derzeitige Guthaben von 108.080 Punkten nicht ausreicht, um das Planvorhaben vollständig über das
Ökokonto auszugleichen. Daher sind entsprechende weitere Kompensationsmaßnahmen bzw. –flächen
zu benennen.
Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des Amtes für Bauen und Wohnen (Immissionsschutz
und Brandschutzdienststelle) füge ich bei.
Gesundheitsamt:
Gegen den Bebauungsplan Nr. XIX werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn bei der Ansiedelung künftiger Gewerbebetriebe die Abstände der Abstandsliste eingehalten
werden, so dass gesundheitlich relevante Immissionen bei den Anwohnern der nahegelegenen Ortschaften ausgeschlossen werden können.
Amt für Bauen und Wohnen:
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine Bedenken.
Brandschutzdienststelle
ungsplans erfolgt über die Flächenpools Schwanenberg
und Schwanenberg III der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Entsprechende textliche Festsetzungen wurden in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die detaillierte Bewertung und Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
1.
Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
a. offene Wohngebiete
120 m - 140 m
b.
2.
geschlossene Wohngebiete
100 m - 120 m
c. sonstige Gebiete
ca. 80 m.
Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Die Abstände aus der Abstandsliste des Landes NRW
werden durch die interne Gliederung des Gewerbegebietes hinsichtlich der Zulässigkeit unterschiedlicher Betriebstypen in die Festsetzungen übernommen.
Die Anforderungen aus Sicht des Brandschutzes werden
auf der Ebene der Genehmigungsplanung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 16 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
≤2
≤3
>3
1
>1
-
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher
Gefahr der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 17 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3.
Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und
Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
4.
Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstellund Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
5.
Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von
mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind
zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17
und 40 BauO NRW).
6.
An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren
Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und
Parkflächen zu beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
7.
Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu
§ 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere
Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen.
8.
Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes
oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der
nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des
zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 18 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
10
Stellungnahme
Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld,
Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 20.07.2017
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Autobahn 46, Abschnitt 4 / Autobahnanschlussstelle Erkelenz-Süd und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die östlich des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57 ist die
Regionalniederlassung Niederrhein.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur
Entwicklung einer ersten Teilfläche von ca. 17,2 ha des vierten Abschnitts des Gewerbe- und Industrieparks Commerden. Insgesamt umfasst das für die Erweiterung vorgesehene Areal ca. 32,8 ha, das
sukzessive je nach Bedarf durch die Aufstellung weiterer Bebauungspläne entwickelt werden soll.
Da das Plangebiet innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 46 / Anschlussstelle Erkelenz-Süd liegt, sind die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz zu beachten und einzuhalten.
Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind in den „Nachrichtlichen
Übernahmen“ enthalten.
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ist im Bebauungsplan eingetragen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll über einen neu zu erstellenden vierten Kreisverkehrsarm
am vorhandenen Kreisel der B 57/A46 erfolgen. Über den das Plangebiet anbindenden Kreisverkehr und
die 300 m nördlich gelegene Kreuzung erfolgt die Anbindung an die A 46 über die Anschlussstelle Erkelenz-Süd.
Die Brilon Bonzio Weiser Ingenieurgesellschaft hat im Rahmen der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre durchgeführt.
Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Verkehrserzeugung aus der geplanten Nutzung der Großbäckerei Kamps auf einer Fläche von 5 ha sowie eine verkehrsintensive Nutzung durch Logistikunternehmen auf einer Fläche von 9 ha.
Bereits bei dieser Annahme ergeben sich Verschlechterungen im Vergleich zu den heutigen Verkehrsqualitätsstufen der betrachteten Knotenpunkte.
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen folgende Bedenken.
Die vorliegende Planung beinhaltet lediglich einen Teilbereich einer in Gänze 32,8 ha großen Erweiterungsfläche an Gewerbeflächenangeboten.
Geplante Entwicklungen im engeren Umfeld der o.a. Planung bleiben ebenfalls ohne Beachtung.
Weiterhin werden Beeinflussungen durch Leistungsfähigkeitsdefizite bei benachbarten Knotenpunkten im
angewandten Berechnungsverfahren nicht berücksichtigt.
Eine Überarbeitung des Verkehrsgutachtens unter Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung durch
die avisierten Nutzungen in Gänze bitte ich daher zu veranlassen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Süden
ist bislang nicht hinreichend konkret um im Verkehrsgutachten angemessen berücksichtigt werden zu können.
Aufgrund der aktuellen Flächenverfügbarkeit in diesem
Bereich können zzt. keine Aussagen über den Umsetzungszeitpunkt getroffen werden. Eine Prognose ist somit
zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Die darüber hinausgehende Berücksichtigung geplanter
Entwicklungen im engeren Umfeld wurde durch die pauschale Erhöhung des Verkehrsaufkommens um 10 %
berücksichtigt.
Nennenswerte Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen, die möglicherweise die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlagen beeinträchtigen) benachbarter Knotenpunkte
werden lt. Aussage des Gutachtens nicht erwartet. Diese
Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einem Vergleich
der errechneten Rückstaulängen mit den vorhandenen
Knotenpunktabständen. Ein Überstauen benachbarter
Knotenpunkte ist i.d.R. nicht zu erwarten. Von den Berechnungsergebnissen abweichende Wartezeiten, z.B.
durch pulkartige Fahrzeugankünfte können dagegen nicht
ausgeschlossen werden.
Insofern ist aus Sicht der Stadt Erkelenz eine Überarbeitung des Gutachtens in Gänze nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Abstimmung der Planung, zur Kostenübernahme, zur Zugänglichkeit der Eigentumsflächen und
zum Lärmschutz werden zur Kenntnis genommen.
Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen wird im
Entwurf des Bebauungsplans festgesetzt und ist entsprechend im Rahmen der Offenlage einsehbar.
Der Anregung der nachrichtlichen
Übernahme der Anbauverbotsbzw. -beschränkungszonen wird
gefolgt.
Die Überarbeitung des Verkehrsgutachtens ist aufgrund der bereits
getroffenen Annahmen und der
Erkenntnisse nicht erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die Mitteilung der Lage externer
Kompensationsflächen erfolgt im
Rahmen des weiteren Verfahrens.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 19 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Die zur Erschließung erforderlichen planerischen und verkehrlichen Belange sind federführend mit der
Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach abzustimmen.
Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erkelenz.
Die Straßenbauverwaltung hält sich vor, auch nachträglich Maßnahmen zur Leistungssteigerung und
verkehrssicheren Abwicklung auf Kosten der Stadt zu fordern, sofern diese ursächlich auf das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der Planung zurückzuführen sind.
Die Zugänglichkeit der rückwärtigen Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung entlang der BAB 46
muss jederzeit gewährleistet sein.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der im Nahbereich vorhandenen Autobahn 46 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage von ggfls. erforderlich
werdenden externen Kompensationsfächen mitzuteilen.
Anlage 1
Allgemeine Forderungen
1.
2.
3.
a)
b)
Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG)
ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den
Plan wird empfohlen.
In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet
werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung
der Straßenbauverwaltung.
In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die,
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung,
Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen.
Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so
zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 20 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
BAB nicht durch Blendung oder sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleu-nigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich
durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B.
Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
c)
4.
5.
6.
11
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu
beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige
Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden
dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Postfach 21 40, 50250 Pulheim
Schreiben vom 02.08.2017
Das zur Ausweisung als Gewerbe- und Industriepark vorgesehene Areal liegt, wie in der Begründung
zum Bebauungsplan beschrieben, in unmittelbarer Nähe zu Haus Hohenbusch, einem ehemaligen
Kreuzherrenkloster von weit überregionaler Bedeutung, das als Baudenkmal eingetragen ist. Zudem ist
das Gebiet Teil des „bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs Erkelenz-Wegberg“, wie im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung dargelegt. Eine Beeinträchtigung von Haus Hohenbusch
und seiner Umgebung muss bei einer Ausweisung der vorgesehenen Fläche als Gewerbegebiet daher
ausgeschlossen werden können.
Aus Sicht der Denkmalpflege wird empfohlen Visualisierungen anfertigen zu lassen, die aus den wesentlichen Sichtachsen sowohl Haus Hohenbusch als auch Gebäude innerhalb des Gewerbegebietes mit der
vorgesehenen Höhe von 17 m vergleichend darstellen, um sicherzugehen, dass eine Beeinträchtigung
von Haus Hohenbusch und seiner Umgebung ausgeschlossen werden kann. Ggf. sollte eine Differenzierung der Gebäudehöhen erfolgen und im westlichen Bereich nur geringere Bauhöhen zugelassen werden. Zudem sollte eine deutliche Eingrünung des Gewerbegebietes erfolgen, um eine bessere Einbettung in die umgebende Kulturlandschaft zu gewährleisten.
Auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG und die erforderliche Abstimmung von Bauvorhaben im
Sinne des Umgebungsschutzes wird hingewiesen.
Das Gelände des Hauses Hohenbusch liegt in etwa 800 m
Entfernung westlich des Plangebietes. Das Gelände ist auf
östlicher – dem Plangebiet zugewandter – Seite zur dort
verlaufenden Hohenbuscher Straße (K 29) durch eine
Baumreihe eingegrünt. Das Plangebiet ist sowohl außerals auch innerhalb seiner Grenzen eingegrünt. Entlang des
westlich, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen
Wirtschaftsweges ist eine Baumreihe vorhanden, darüber
hinaus sieht der Bebauungsplan entlang der westlichen
Grenze innerhalb des Plangebietes eine weitere, 10 m
breite Pflanzfläche vor.
Auf Visualisierungen von wesentlichen Sichtachsen wird
aufgrund der großen räumlichen Distanzen verzichtet. Die
Abschätzung der Auswirkungen erfolgt im Umweltbericht
verbal-argumentativ.
In Kombination der Entfernung, der vorhandenen sowie
Der Stellungnahme wird in Teilen
gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 21 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
der geplanten Eingrünung wird aus Sicht der Stadt Erkelenz den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung
getragen.
Der Hinweis auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG
wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1
Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Postfach 101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom 24.11.17 mit Ergänzung vom 21.12.2017
Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung, die Ihnen in der Stellungnahme vom 20.07.2017 zu o.a. Bauleitplanung mitgeteilt
worden sind sowie die „Allgemeinen Forderungen“ auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu
beachten.
Die verkehrlichen Auswirkungen der Erschließung des Plangebietes wurden gemeinsam mit der Regionalniederlassung Niederrhein am 15.11.2017 in Ihrem Hause erörtert.
Um Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten sicher einschätzen zu können, bedarf es noch ergänzender Aussagen im Verkehrsgutachten. Ein Rückstau auf die
Autobahn ist in jedem Fall auszuschließen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass auch die Flächen gegenüber der BAB-Anschlussstellenäste den
Anbaubestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz unterliegen. Hieraus ergeben sich Überlagerungen mit
den Anbaugrenzen der B 57, was in der Planunterlage allerdings schwierig darstellbar ist.
Um Beachtung bei den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren wird gebeten.
Durch die Planung entsteht ein Kompensationsdefizit von 156.729 Wertpunkten, dass nicht innerhalb des
Plangebietes kompensiert werden kann. Das Ausgleichsdefizit wird extern über die Flächenpools/Ökokonten Schwanenberg und Schwanenberg III der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft kompensiert.
Belange der Straßenbauverwaltung werden hierdurch nicht berührt.
Ergänzung vom 21.12.2017
seitens der Autobahnniederlassung Krefeld wird die Forderung (vgl. Stellungnahme vom 24.11.2017) auf
Berücksichtigung des Anbauverbots auf den Flächen gegenüber der südlichen Rampe der Anschlussstelle Erkelenz-Süd (Westseite der B 57) zurückgenommen. Es verbleibt somit bei der Darstellung der
Anbaugrenzen der B 57.
Die grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung sowie die „Allgemeinen Forderungen“
wurden durch die nachrichtliche Übernahme der Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz in den Bebauungsplan berücksichtigt.
Die Hinweise zur Abstimmung der Planung, zur Kostenübernahme, zur Zugänglichkeit der Eigentumsflächen und
zum Lärmschutz wurden im Rahmen der Abwägung der
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bereits zur Kenntnis
genommen.
In Abstimmung mit dem Landesbetrieb wurden vorhandene Verkehrsuntersuchungen zu Straßenbauprojekten im
Kreis Heinsberg auf ihre Relevanz für die verkehrlichen
Abläufe in der Umgebung des Plangebietes überprüft. Die
im Gutachten zum Bebauungsplan gewählten Zuschläge
korrespondieren gut mit der aktuell prognostizierten Verkehrsentwicklung im Kreis Heinsberg.
Staulängen benachbarter Knoten wurden im Rahmen der
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan überprüft.
Anhaltspunkte für erhebliche Verschlechterungen ergaben
sich nicht.
Diese Einschätzungen wurden mit der Regionalniederlassung Niederrhein des Landesbetriebs Straßenbau abgestimmt und in einer erneuten Stellungnahme bestätigt (vgl.
lfd. Nr. 4, unten). Der Anregung, nachzuweisen, dass nach
Vollzug der Planung keine Rückstaus auf die Bundesautobahn entstehen ist damit erbracht. Der Anregung ist
Den Anregungen wird gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 22 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
gefolgt.
Der Hinweis, auf die auch westlich der B 57 durch die
Lage der Anschlussstelle geltenden Anbaubestimmungen
des § 9 Fernstraßengesetz wird zur Kenntnis genommen.
Nach erneuter Abstimmung mit dem Landesbetrieb wird
seitens des Trägers der Straßenbaulast auf die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone der A 46 gegenüber
der Anschlussstelle verzichtet, da durch die entsprechenden Zonen der B 57 hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten für die Entwicklung des übergeordneten Straßensystems gesichert sind.
2
Westnetz GmbH, Florianstr. 15 – 21, 44139 Dortmund
Schreiben vom 24.11.2017
110-kV-Hochspannungsfreileitung Heinsberg – Erkelenz, Bl. 0220 (Maste 69 bis 74)
Der Geltungsbereich des o.g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2 x 19.00 m = 38,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Der Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie dem
beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 entnehmen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Dem o.g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu:
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird von jeglicher Bebauung freigehalten.
Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit
entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt.
Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher
Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz
oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit dem
zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden.
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie zu
veranlassen, dass in diesen Bereich Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe
Die Hochspannungsleitung inkl. Schutzstreifen ist bereits
im Entwurf des Bebauungsplans nachrichtlich übernommen worden. Die Freihaltung des Schutzstreifens von
Bebauung ist durch die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen außerhalb des Schutzstreifens sichergestellt.
Der Forderung, innerhalb des Schutzstreifens nur Gehölze
zu verwenden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m
erreichen, wird durch einen entsprechenden Hinweis im
Rahmen der nachrichtlichen Übernahme gefolgt.
Die Abstimmung der geplanten Erschließung ist im Rahmen der Ausführungsplanung vorgesehen. Durch die
Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme wird dies
sichergestellt.
Der Textteil des Bebauungsplans wird dem Vorschlag
entsprechend ergänzt.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen, die Nachrichtlichen Übernahmen des Bebauungsplanes sind durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 23 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Nach§ 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren
Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen
will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird. Die Begriffe 'engere Umgebung' und
'Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes' sind nicht
abschließend abzugrenzen. In Anbetracht eines Abstandes von mindestens 850 m – ist es zweifelhaft, ob von
einer näheren Umgebung ausgegangen werden kann.
Die Belange der Denkmalpflege
werden berücksichtigt, der Stellungnahme des LVR-Amtes für
Denkmalpflege wird teilweise
gefolgt. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind zu ergänzen,
nach der Fassaden baulicher
Anlagen höher als 16m mit einem
hellgrauen / hellblauen Farbton zu
erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der
vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen
Frist nicht nach, so ist die innogy Netze Deutschland GmbH berechtigt, den erforderlichen
Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine
Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt.
Die geplante Erschließung wird separat im Rahmen der Ausführungsplanung mit uns abgestimmt.
Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: „Von den einzelnen
ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu sind der innogy Netze Deutschland GmbH Bauunterlagen (Lagepläne
und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließender
Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH.“
Wir bitten Sie, unserer v.g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV
Netzes.
3
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulheim
Schreiben vom 24.11.2017
Durch die vorgesehene Planung sind Belange der Denkmalpflege berührt. Wie in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf dargelegt, befindet sich in der Nähe zur vorgesehenen Erweiterung des Gewerbegebietes Haus Hohenbusch, das im Rahmen des Umgebungsschutzes betroffen ist. Mögliche Auswirkungen der Planung auf das bedeutende Baudenkmal sind in der Begründung weitgehend nachvollziehbar erörtert worden. Allerdings ist die Tatsache, dass keine direkte Blickbeziehung zwischen Haus Hohenbusch (innerhalb der Einfriedung) und dem Gewerbegebiet bestehen wird, nicht ausschlaggebend.
Viel wichtiger ist der Aspekt, dass Haus Hohenbusch als Klosteranlage weitab von Zivilisation und Besiedlung gegründet wurde, was bis heute ablesbar ist, auch wenn die Anlage durch Baumbestand eingegrünt ist. Diese einsame Lage ist von Bedeutung und auch weiterhin deutlich erkennbar beizubehalten.
Es sollte daher vermieden werden, mit einem Gewerbegebiet allzu nahe an die ehem. Klosteranlage
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 24 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
heranzurücken und durch große Gebäudehöhen in Fernsicht auf Haus Hohenbusch zu einem unübersehbaren Blickfang zu werden.
Leider sind keine Visualisierungen, wie von uns empfohlen, angefertigt worden, die eine konkrete Beurteilung erleichtern würden. Wenn in dem Gewerbegebiet Gebäudehöhen bis zu maximal 16 m realisiert
werden und eine dichte Eingrünung gleicher Höhe an ihrem westlichen Rand entsteht, ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich sein wird. Keinesfalls sind jedoch Gebäudehöhen
insbesondere im westlichen Bereich des Gewerbegebietes von bis zu 35 m Höhe denkbar. Diese ließen
sich nicht angemessen eingrünen und wären weithin als Dominante sichtbar, so dass mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals gerechnet werden muss. Zudem ist eine künftige Erweiterung
des Gewerbegebietes noch weiter nach Westen auszuschließen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aufgrund der Entfernung und dem Umstand, dass keine Perspektive besteht,
die das Denkmal und zukünftige bauliche Anlagen gleichzeitig in das Blickfeld des Betrachters führt ebenfalls zweifelhaft. Der Bebauungsplan setzt maximale Gebäudehöhen 116m ü. NHN fest, auf einem in der räumlichen Lage
nicht definierten Anteil von maximal 20% der Fläche eines
Baugrundstückes ist abweichend eine Überschreitung der
maximal zulässigen Gebäudehöhe um weitere 19m auf bis
zu 135m ü. NHN zulässig. Gebäudehöhen bis zu 36m
über heutiger Geländeoberfläche sind damit erheblich
beschränkt, die räumliche Lage im nachfolgenden Verfahren festzulegen.
Im Rahmen des Bebauungsplans werden die denkmalschutzrechtlichen Belange durch die Eingrünung des
Plangebietes in Richtung Westen berücksichtigt. Darüber
hinaus kann auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
im Einzelfall unter Berücksichtigung des § 9 DSchG sichergestellt werden, dass im Bereich der westlichen Grenze des Gewerbegebiets auf eine Bebauung höher als 16 m
über Gelände verzichtet wird.
Zur Abmilderung der Auswirkung baulicher Anlagen mit
einer Höhe > 16 m über Gelände wird im Bebauungsplan
eine bauordnungsrechtliche Festsetzung ergänzt, nach der
entsprechende Fassaden baulicher Anlagen mit einem
hellgrauen / hellblauen Farbton zu versehen sind.
Eine westliche Erweiterung des Gewerbegebietes ist nicht
Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, die Stellungnahme hierzu wird zur Kenntnis genommen.
versehen sind. Eine Erweiterung
des Gewerbegebietes ist nicht
Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Erneut weise ich auf den Erlaubnisvorbehalt im Rahmen des Umgebungsschutzes nach § 9 DSchG hin.
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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Niederrhein
Postfach 10 10 27
41010 Mönchengladbach
Schreiben vom 14.12.2017
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 liegt im Bereich der Bundesstraße Nr. 57 in den Abschnitten 31,1 und 31,2
sowie der Bundesautobahn Nr. 46. Für die Belange der Bundesautobahn ist die Autobahnniederlassung
in Krefeld zu beteiligen
Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde im Rahmen der
Offenlage beteiligt (vgl. lfd. Nr. 1)
Der Ausbau des Kreisverkehrs erfolgt außerhalb des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Eine entspre-
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen, die Hinweise
werden beachtet.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 25 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 20.02.2018, des Hauptausschusses 22.02.2018 und des
Rates am 28.02.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Es bestehen nach Anpassung des Verkehrsgutachtens und Stellungnahme des Gutachters nun keine
Bedenken, sofern folgende Punkte Beachtung finden.
Über den Ausbau des Kreisverkehrsplatzes ist im weiteren Verfahren eine Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau abzuschließen. Der Straßenbauverwaltung ist in
diesem Zuge auch die Ausführungsplanung zwecks Prüfung und Freigabe durch den Sichtvermerk vorzulegen. Kostenträger der Maßnahme ist die Stadt Erkelenz.
chende Verwaltungsvereinbarung wird im Zuge der Umsetzungsplanung geschlossen.
Die Hinweise zu den Anbauverbotszonen und dem Umgang mit Oberflächenwasser wird zur Kenntnis genommen.
Wie bereits im B-Plan dargestellt, gelten entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone von 20 m
sowie die Anbaubeschränkungszone von 40 m.
Der Bundesstraße darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser aus dem vorgenannten
Gebiet zugeführt werden.
Lärmschutzmaßnahmen werden vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
Beschlussvorschlag