Daten
Kommune
Titz
Größe
1,1 MB
Datum
01.03.2018
Erstellt
12.03.18, 18:01
Aktualisiert
12.03.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
1
Erftverband;
1.1
Schreiben vom 24.01.2017
1.1.a
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des
Wasserwerks Titz, Aus der Schutzgebietsverordnung können sich
Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben. Des Weiteren sind
keine Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes durch
die v.g. Maßnahme betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption. Die Zone III dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische Stoffe
und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu
gehört das Einleiten von Abwasser, von Kühl- und Kondenswasser
oder auch von Niederschlagswasser (außer Niederschlagswasser
von Dächern) in den Untergrund. Wohnsiedlungen und gewerbliche
Anlagen ohne Anschluss an die öffentliche Entwässerung dürfen
nicht errichtet werden. Das Parken, Waschen oder Reparieren von
Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von
Ölwechsel sind nicht erlaubt.
Einstimmiger
Beschluss:
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Detailliertere Ausführungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen wie
z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und
Vorbehandlung bezüglich der zur Bebauung und Versieglung vorgesehenen Flächen erfolgen auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung).
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen
Belange in den Umweltbericht zur 16. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen:
„Wasserschutzzone III
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III
des Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebietsverordnung können
sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben.“
1
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
2
Westnetz;
2.1
Schreiben vom 06.01.2017
2.1.a
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH
als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen
unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden.
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUD);
3.1
Schreiben vom 21.12.2016
3.1.a
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sachund Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen
Flugplatzes Geilenkirchen.
Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption,
da Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im
Rahmen der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) erfolgen. Es ist nicht vorgesehen
dass durch die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
3.2
Schreiben vom 02.01.2017
2
Nr.
3.2.a
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption,
da Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im
Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Es ist nicht vorgesehen
dass durch die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
In Bezug auf die geplanten baulichen Nutzungen ist die Steuerung
der Planung auf der nachgelagerten Planungsebene vorgesehen
(Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung). Auf der nachgelagerten verbindlichen Planungsebene werden mögliche Konflikte
die aus Emissionen resultieren könnten ermittelt und entsprechend
abgewogen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption,
Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im Rahmen
des Bebauungsplanes erfolgen. Es ist nicht vorgesehen dass durch
die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Bezeichnung L 12 wird aus den
Unterlagen entfernt.
Einstimmiger
Beschluss:
Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
3.2.b
3.3
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Geilenkirchen ist
mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb
zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Schreiben vom 05.01.2017
3.3.a
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine
Bedenken bzw. eine Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
4
Landesbetrieb Straßenbau NRW;
4.1
Schreiben vom 22.12.2016
4.1.a
Die Bezeichnung der L 12 ist aus den FNP-Unterlagen zu entfernen.
Die Stellungnahme wird
berücksich-
3
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
tigt.
4.1.b
Bereich 1
Rückgabe von gewerblichen Flächen
Der Bereich grenzt an die L 226 und hat ebenfalls Auswirkungen auf
die Anschlussstelle A 44 incl. Knotenpunkte. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld
ist zu veranlassen.
4.1.c
Bereich 2
Dieser Bereich grenzt an die L 241. In der weiteren Bauleitplanung
und/ oder den einzelnen Baugenehmigungsunterlagen sind die verkehrlichen Auswirkungen auf die L 241 nachvollziehbar darzulegen.
Auch wenn es sich um eine Ortsdurchfahrt handelt, sind die Belange
des Landesbetriebes hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs von großem Belang. Daher sollten auf der langen geraden
Strecke keine Einzelzufahrten mehr vorgesehen werden (Ortseingangsbereich). Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrsemissionen der A 44/ L
241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz.
Da hier eine Rücknahme der gewerblichen Flächen erfolgt, ist von
keiner Beeinträchtigung der L 226 und auch der A 44 inklusive aller
Knotenpunkte auszugehen. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist daher nicht notwendig.
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Belange der Verkehrserschließung
werden auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) entsprechend ermittelt und abgewogen. In diesem Zusammenhang werden Abstimmungen getroffen sowie Konflikte die aus Verkehrsemissionen resultieren
könnten ermittelt und ggf. gutachterlich Bewertet.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
4
Nr.
4.1.d
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Bereich 2
Der Hinweis betrifft die nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) und wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bei den Flächen ist zu beachten, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine Maßstabsunscharfe Abgrenzung der Nutzungen zulässig ist. Diese bieten einen Rahmen in wie weit, die entsprechenden Nutzungen entwickelt werden können. Die detaillierte
Abgrenzung ist im Rahmen der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan) darzulegen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Die detailliertere
Ausgestaltung der Verkehrsanbindung unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf der nachgelagerten
Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung).
Die Hinweise werden im Rahmen der nachgelagerten Planungen
entsprechend berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
4.1.e
Bereich 2
Im Anhang finden Sie den Auszug bzgl. der Liegenschaften. Das Flurstück 10 befindet sich im Eigentum des Landes NW. Vor der weiteren
Bauleitplanung ist hierzu eine Klärung herbeizuführen.
4.1.f
Bereich 2
Im Bereich der Anbindung an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten
werden.
Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und
Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von
ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie
dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder
kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder
nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.
Nachzuweisen sind Sichtfelder
• für die Haltesicht,
5
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Im Rahmen der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird jedoch keine
Anbindung an die L 226 vorgesehen. Der Plangebietsbereich befindet sich ca. 50 m von der L 226 entfernt, sodass ein Heranrücken
durch bauliche Anlagen oder zusätzliche Bepflanzung an die L 226
nicht vorgesehen ist.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
• für die Anfahrsicht sowie
• für Überquerungsstellen.
Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht
von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
Weitere Aussagen können erst bei der weitergehenden Bauleitplanung
getroffen werden.
4.1.g
Bereich 3
Dieser Bereich liegt an der L 226. Für evtl. angestrebte Bepflanzungen
entlang der L 226 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen -RAL- zu beachten:
Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen
für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELAmaßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum
geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten,
dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge
gering bleiben.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche
Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens
3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen
freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen,
dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden,
die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B.
hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen).
Auch hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00
m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren
6
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist.
Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Titz.
Im Bereich von Anbindungen an die L 226 ist durch entsprechende
Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich
der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten
werden.
7
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
4.1.h
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen
(vgl. 4.1e).
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
.
8
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
4.2
Schreiben vom 11.01.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
9
Nr.
4.2.a
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Die Bezeichnung der L 12 ist aus den FNP-Unterlagen zu entfernen.
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Bezeichnung L 12 wird aus den
Unterlagen entfernt.
Einstimmiger
Beschluss:
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
4.2.b
Bereich 1
Rückgabe von gewerblichen Flächen
Der Bereich grenzt an die L 226 und hat ebenfalls Auswirkungen auf
die Anschlussstelle A 44 incl. Knotenpunkte. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld
ist zu veranlassen.
4.2.c
Bereich 2
Dieser Bereich grenzt an die L 241. In der weiteren Bauleitplanung
und/ oder den einzelnen Baugenehmigungsunterlagen sind die verkehrlichen Auswirkungen auf die L 241 nachvollziehbar darzulegen.
Auch wenn es sich um eine Ortsdurchfahrt handelt, sind die Belange
des Landesbetriebes hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs von großem Belang. Daher sollten auf der langen geraden
Strecke keine Einzelzufahrten mehr vorgesehen werden (Ortseingangsbereich). Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrsemissionen der A 44/ L
241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz.
4.2.d
Im evtl. folgenden Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vor-
Da hier eine Rücknahme der gewerblichen Flächen erfolgt, ist von
keiner Beeinträchtigung der L 226 und auch der A 44 inklusive aller
Knotenpunkte auszugehen. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist daher nicht notwendig.
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Belange der Verkehrserschließung
werden auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) entsprechend ermittelt und abgewogen. In diesem Zusammenhang werden Abstimmungen getroffen sowie Konflikte die aus Verkehrsemissionen resultieren
könnten ermittelt und ggf. gutachterlich Bewertet.
Der Hinweis betrifft die nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) und wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
10
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
habenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
4.2.e
Im Anhang finden Sie den Auszug bzgl. der Liegenschaften. Das Flurstück 10 befindet sich im Eigentum des Landes NW. Vor der weiteren
Bauleitplanung ist hierzu eine Klärung herbeizuführen.
Bei den Flächen ist zu beachten, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine Maßstabsunscharfe Abgrenzung der Nutzungen zulässig ist. Diese bieten einen Rahmen in wie weit, die entsprechenden Nutzungen entwickelt werden können. Die detaillierte
Abgrenzung ist im Rahmen der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan) darzulegen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
4.2.f
Im Bereich der Anbindung an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten
werden.
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Die detailliertere
Ausgestaltung der Verkehrsanbindung unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf der nachgelagerten
Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung).
Die Hinweise werden im Rahmen der nachgelagerten Planungen
entsprechend berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und
Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von
ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie
dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder
kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder
nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.
Nachzuweisen sind Sichtfelder
• für die Haltesicht,
• für die Anfahrsicht sowie
• für Überquerungsstellen.
Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht
von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
Weitere Aussagen können erst bei der weitergehenden Bauleitplanung
getroffen werden.
11
Nr.
4.2.g
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Bereich 3
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Im Rahmen der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird jedoch keine
Anbindung an die L 226 vorgesehen. Der Plangebietsbereich befindet sich ca. 50 m von der L 226 entfernt, sodass ein Heranrücken
durch bauliche Anlagen oder zusätzliche Bepflanzung an die L 226
nicht vorgesehen ist.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen
Dieser Bereich liegt an der L 226. Für evtl. angestrebte Bepflanzungen
entlang der L 226 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen -RAL- zu beachten:
Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen
für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELAmaßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum
geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten,
dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge
gering bleiben.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche
Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens
3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen
freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen,
dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden,
die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B.
hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen).
Auch hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00
m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren
Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist.
Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Titz.
§ 30 StrWG NW ist zu berücksichtigen. Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung oder in Baugenehmigungsverfahren können diesbezügliche
Einschränkungen geltend gemacht werden
Im Bereich von Anbindungen an die L 226 ist durch entsprechende
12
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen
(vgl. 4.2e).
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich
der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten
werden.
4.2.h
13
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
5
Kreis Düren
5.1
Mit Schreiben vom 26.01.2017
5.1.a
Wasserwirtschaft:
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Detailliertere Ausführungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen wie
z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und
Vorbehandlung bezüglich der zur Bebauung und Versieglung vorgesehenen Flächen erfolgen auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung).
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bereich 1
Gegen diese Änderung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken.
5.1.b
Wasserwirtschaft:
Bereiche 2 und 3
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung, Abstände zu
Fließgewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung und Verfahren zu beachten.
5.1.c
Immissionsschutz:
Bereiche 1 und 3
Gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Titz bestehen hinsichtlich der Bereiche 1 und 3 keine Bedenken.
14
Nr.
5.1.d
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Immissionsschutz:
In Bezug auf die geplanten baulichen Nutzungen ist zur Steuerung
der Planung ein Bebauungsplan vorgesehen. Auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) werden mögliche Konflikte die aus Emissionen resultieren
könnten ermittelt und entsprechend abgewogen. Die Einhaltung der
zulässigen Lärm-Immissionssichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten wird gutachterlich auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) nachgewiesen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
des Artenschutzes werden im Rahmen des Umweltberichtes zur 16.
Änderung des Flächennutzungsplans dargelegt.
Einstimmiger
Beschluss:
Bereich 2
Bezüglich der FNP-Änderung im Bereich 2 wird angeregt die vorhandene Bebauung in Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen
durch den geplanten Bauhof zu betrachten. Ggfls. ist die Einhaltung
der zulässigen Lärm-Immissionssichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten gutachterlich nachweisen zu lassen.
5.1.e
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben
keine Bedenken.
5.1.f
Natur und Landschaft
Die o.g. FNP-Änderung der Gemeinde Titz ist in drei Teilbereiche gegliedert.
Bereich 1
Vom Teil 1 der Änderung sind die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes nicht betroffen.
5.1.g
Bereich 2
Zum Teil 2 der Änderung werden aus landschaftspflegerischer Sicht
keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
5.1.h
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes sind ordnungsgemäß zu ermitteln und zumindest überschlägig in den nachfolgenden Planverfahren abzuarbeiten.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
15
Nr.
5.1.i
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Bereich 3
Die Darstellung des geschützten Landschaftsbestandteils (GLB)
gemäß Ziffer 2.4.5-15 "Strukturreiche, grünlandgeprägte Biotopkomplexe in den Ortsrandlagen mit besonderer Bedeutung für den
Artenschutz und das kulturhistorisch geprägte Orts- und Landschaftsbild" wird im Flächennutzungsplan angepasst. Der Bereich 3
wird demzufolge so angepasst, dass der Geschütze Landschaftsbestandteil nicht berührt wird.
Einstimmiger
Beschluss:
Der Teil 3 der Änderung betrifft eine im Landschaftsplan11 Titz/JülichOst (LP 11, rechtskräftig seit Sept. 2014) weitgehend als Geschützter
Landschaftsbestandteil (GLB) gemäß Ziffer 2.4.5-15 "Strukturreiche,
grünlandgeprägte Biotopkomplexe in den Ortsrandlagen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz und das kulturhistorisch geprägte
Orts- und Landschaftsbild" ausgewiesene Fläche (siehe Karte 2). Es
wird darauf hingewiesen, dass die in den vorgelegten Unterlagen dargestellte Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils veraltet
ist.
Der Schutzzweck für diesen Bereich stellt ausdrücklich auf den Erhalt
der Obstwiesen und -weiden als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten wie insbesondere den Steinkauz sowie
seltene Obstsorten ab. Bei den Grundlagenermittlungen für die
Schutzausweisungen zum LP 11 handelte es sich bei dem betroffenen
Bereich um ein besetztes Steinkauzrevier.
Anders als in der Begründung dargelegt, ist die Fläche im LP 11 nicht
zur "temporären Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung" ausgewiesen (siehe Karte 1). Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass
die geplante Änderung des FNP, hin zu einer Mischbaufläche, mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie hier
insbesondere des Artenschutzes vereinbar ist.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Ziel der Planung ist es, innerhalb der Ortslage des Hauptortes Titz
sowie in direkter Umgebung zu den bereits befindlichen Flächen
des Pferdebewegungsplatzes eine Fläche für die Errichtung eines
Unterstandes planungsrechtlich abzusichern. Der Unterstand ist
bereits vorhanden. Es ist nicht vorgesehen mit der Planänderung, in
die angrenzende mit Obstbäumen bestandene Wiese bzw. einzugreifen. Weiterhin ist nicht vorgesehen die Bäume zu entfernen
oder das Steinkauzhabitat (Steinkauzröhre) zu beseitigen. Das
Habitat bleibt für den Steinkauz weiterhin erhalten.
Die Ausweisung der „gemischten Bauflächen“ unmittelbar angrenzend an den bestehenden Betrieb ist sinnvoll, um die vorhandenen
Synergieeffekte ausnutzen zu können.
Im Umweltbericht werden die Belange des Artenschutzes aufgeführt.
Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich bereits erfolgt, sodass die vorliegende Planung nicht in den
Geschützten Landschaftsbestandteil eingreift.
Aus den v.g. Gründen werden zum Teil 3 der Änderung aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Zur genauen Abgrenzung des geplanten Mischgebietes sollte entweder die Grenze des Geschützten Landschaftsbestandteils eingehalten
werden oder vor Ort eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
5.1.j
Karte 1 und Karte 2:
Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen
(vgl. 5.2e).
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
16
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
genommen.
6
Geologischer Dienst NRW
6.1
Mit Schreiben vom 26.01.2017
6.1.a
Bauleitplanung in der Gemeinde Titz
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz, Ortslage Titz Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B.
durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden
können.
Einstimmiger
Beschluss:
Die Stellungnahme wird
berücksich-
17
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
und § 4 Abs. 1 BauGB
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen
Belange in den Umweltbericht zur 16. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen:
tigt.
Zur 16. Änderung des Flächennutzungsplan, Teilfläche 2 (Feuerwehr,
Bauhof), übermittle ich Ihnen unsere Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 897
245):
Nach den mir vorliegenden Unterlagen quert der Lövenicher Sprung
die Teilfläche 2 (Feuerwehr, Bauhof) im nördlichen Bereich. Diese
Störung ist nicht seismisch aktiv.
Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch
den Braunkohlenbergbau kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung
und der genauen Lage der Störung empfehle ich, sich mit der RWE
Power AG in Verbindung zu setzen.
Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten.
„Grundwasserverhältnisse:
Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung
Arns-berg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63
-2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
Die RWE Power AG wurden an dem Verfahren beteiligt und deren
Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt.
7
Landwirtschaftskammer NRW
7.1
Mit Schreiben vom 20.01.2017
7.1.a
Bauleitplanung der Gemeinde Titz
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz, Ortslage Titz Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
18
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es wird begrüßt, dass im Bereich 1 13 ha landwirtschaftliche Fläche
aus dem Flächennutzungsplan (Gewerbegebiet) und dem ASB herausgenommen werden.
Gegen die geplante Umwandlung der landwirtschaftlich genutzten
Flächen in gewerbliche Flächen im Bereich 2 bestehen keine Bedenken.
Ebenfalls ohne Bedenken sehen wir die Umwandlung von 500 qm
landwirtschaftliche Fläche in gewerbliche Flächen im Bereich 3.
8
Gemeinde Niederzier;
8.1
Schreiben vom 03.01.2017
8.1.a
Bauleitplanung in der Gemeinde Titz
Flächennutzungsplan - 16. Änderung - Ortslage Titz
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung bestehen seitens der
Gemeinde Niederzier keine Bedenken.
9
LVR - Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB;
9.1
Schreiben vom 11.01.2017
9.1.a
16.Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortslage Titz Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR
vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
19
Nr.
9.1.b
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert
einzuholen.
Von Seiten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in Pulheim
und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind
keine Bedenken vorgebracht worden.
Einstimmiger
Beschluss:
Ich bedanke mich vielmals.
9.2
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Schreiben vom 06.01.2017
9.2.a
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR
vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
9.2.b
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert
einzuholen.
Von Seiten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in Pulheim
und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind
keine Bedenken vorgebracht worden.
Einstimmiger
Beschluss:
9.3
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Schreiben vom 13.02.2017
9.3.a
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen
der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen. Meine verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen.
Die drei Plangebiete liegen naturräumlich innerhalb der der Jülicher
Lössbörde, deren fruchtbare Böden seit der frühen Jungsteinzeit (ca.
5.500 v. Chr.) ideale Voraussetzung für landwirtschaftliche Nutzung
und einer daraus resultierenden intensiven Besiedlung boten, wie die
zahlreichen bekannten Siedlungsplätze von der Steinzeit bis in die
Neuzeit hinein belegen, die u.a. im Zuge der archäologischen Untersuchungen in den Tagebauen dokumentiert wurden.
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird
auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan
oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
9.3.b
Systematische archäologische Untersuchungen fanden bislang zwischen der Ortschaft Titz und der A 44 nicht statt, jedoch wurden im
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird
Die Stellungnahme wird
20
Nr.
9.3.c
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
weiteren Umfeld der Plangebiete immer wieder neolithische Steinwerkzeuge gefunden, die auf eine Siedlung dieser Zeitstellung schließen
lassen. Es könnte sich allerdings auch um eine wirtschaftliche Nutzfläche handeln.
Aus dem Bereich der Plangebietsfläche 1 sind bislang keine Bodendenkmäler (Fundstellen) bekannt.
Aber aufgrund der oben beschriebenen siedlungsgünstigen Lage ist
nicht auszuschließen, dass sich Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit hier erhalten haben.
auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan
oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt.
zur Kenntnis
genommen.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung
von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies setzt zunächst eine
Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen
der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB)
voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG). Danach haben die Gemeinden
die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S.d. §
2 DSchG im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur "vermutete" Bodendenkmäler
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es
durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde
Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Eine Klärung der bodendenkmalpflegerischen Belange könnte darüber hinaus mögliche
Konflikte während der Bauausführungen vermeiden.
Im vorliegenden Fall wäre deshalb zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels qualifizierter archäologischer Prospektion durchzuführen. Das Ergebnis wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zu überprüfen wäre das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2
DSchG der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler wären zu klären,
das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse ließe sich ab-
Die Flächen des Bereiches 1 bleiben in Ihrem Bestand erhalten. Es
erfolgen keine zusätzlichen Eingriffe in den Boden. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
21
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
schließend beurteilen, ob bzw. inwieweit der Planung Belange des
Bodendenkmalschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (§ 1), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse
zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG wäre dabei Rechnung zu tragen. Dies gelte es
durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde
Festsetzungen zu erreichen.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13
DSchG erforderlich wäre, welche die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig
ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen.
9.3.d
Hinsichtlich der übrigen beiden Plangebietsflächen ist festzustellen,
dass unmittelbar östlich der Plangebietsfläche 2 etwa in Höhe der
L 241 eine römische Straßentrasse verläuft, die von Jülich nach
Mersch führt. Entlang von römischen Straßentrassen fanden sich oftmals in der Nähe römischer Siedlungen z.T. aufwändig hergestellte
Gräber, da die Römer aus Repräsentationsgründen ihre Gräberfelder
gerne hier errichteten. Aus der Umgebung des Plangebietes sind jedoch keine römischen Siedlungen bekannt und die Fläche ist bereits
teilweise gestört.
Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird
auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan
oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
9.3.e
Auch für die Plangebietsfläche 3 liegen keine konkreten Hinweise auf
Bodendenkmäler vor.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
9.3.f
Ich verweise bezüglich der Planungsflächen 2 und 3 daher auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte
Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan dargelegt:
Einstimmiger
Beschluss:
„Archäologische Bodenfunde
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
22
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
straße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
10
Bezirksregierung Köln;
10.1
Schreiben vom 30.12.2016
10.1.a
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
10.2
10.2.a
10.3
10.3.a
Beschluss
Schreiben vom 03.01.2017
Die Belange des Dezernates Abfallwirtschaft und Bodenschutz sind
nicht betroffen.
Schreiben vom 10.01.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
11
Bezirksregierung Arnsberg
11.1
Schreiben vom 20.01.2017
23
Nr.
11.1.a
11.1.b
11.1.c
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise:
Die Änderungsbereiche liegen über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern.
Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für
die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B,
8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner
ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan dargelegt.
Einstimmiger
Beschluss:
„Grundwasserverhältnisse:
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich und zu
bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie
für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6
in 50126 Bergheim, zu stellen.
Der Erftverband und die RWE Power AG wurden beteiligt. Die in
den jeweiligen Stellungnahmen genannten Hinweise wurden in den
Umweltbericht eingefügt.
Einstimmiger
Beschluss:
Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das gesamte
Stadtgebiet - bis auf randliche Bereiche - über dem Feld der Erlaubnis
zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegt. lnhaberin der Erlaubnis ist
Es bestehen keine Bedenken. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen des Umweltberichts dargelegt.
Einstimmiger
Beschluss:
Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung
Arns-berg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63
-2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grund-wasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
24
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
die Wintershall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung
eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie
z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen·in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren,
erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft,
gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Eine Thematisierung dieses befristeten Aufsuchungsrechtes auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes erscheint aus hiesiger Sicht nicht
erforderlich.
12
Deutsche Bahn AG;
12.1
Schreiben vom 04.01.2017
12.1.a
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits
keine Anregungen oder Bedenken.
Beschluss
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
25
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
13
IHK Aachen;
13.1
Schreiben vom 30.01.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
13.1.a
Gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen seitens
der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine
Bedenken.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
13.1.b
Wir regen jedoch an, für die wegfallenden gewerblichen Bauflächen im
nordwestlichen Bereich der Gemeinde Titz entsprechende Ersatzflächen vorzusehen, da im Hinblick auf die Neuaufstellung des Regionalplans zukünftig mit einer erschwerten Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen zu rechnen ist. Insofern sehen wir es als nachhaltig
zielführend an, wenn die wegfallenden gewerblichen Bauflächen an
anderer Stelle im Gemeindegebiet ersetzt werden.
Ziel der Planung innerhalb des Bereiches 1 (vgl. Anlage FNP) ist
es, im Zuge der Ausweisung eines interkommunalen Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches (GIB) „Merscher Höhe“ der Stadt
Jülich, der Gemeinde Niederzier sowie der Gemeinde Titz „gewerbliche Flächen“ innerhalb des Gemeindegebietes Titz zurückzunehmen. Die gewerblichen Flächen gehen daher nicht verloren, sondern werden im Rahmen des interkommunalen Gewerbegebietes
„Merscher Höhe“ realisiert. Dies liegt auch der 18. Regionalplanänderung als übergeordnete Planung zugrunde.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Flächen des Bereiches 1 werden aus dem ASB des Regionalplans ausgenommen. Auch im Flächennutzungsplan werden die als
Gewerbliche Bauflächen dargestellten Bereich zurückgenommen
und als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Folglich wird eine
Bebauung der Flächen zukünftig nicht möglich sein. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
14
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
14.1
Schreiben vom 16.01.2017
14.1.a
Flächentausch
Bereich 1 (Interkommunales Gewerbegebiet)
Die Fläche liegt unmittelbar an der BAB-Anschlusstelle Titz und der
L 226. Auf dem Gelände befinden sich mehrere Hallen.
Wenn auch der Tausch hinsichtlich der Flächengröße adäquat sein
mag, mangelt es doch deutlich an der Gleichwertigkeit.
In Bezug auf den Artenschutz mangelt es hier an allen notwendigen
Habitatelementen und Strukturen.
Die oben aufgeführten Straßen führen zu Lebensraumverlusten (RECK
et al. (2001 in JESSEL & TOBlAS 2002, S. 316).
Dauerschallpegel in dB(A) Lebensraumverlust in %
26
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
Zur Erfassung der Avifauna sind Kartierung der Brutvögel (Fundpunktkartierung).Es ist eine fachgerechte, fächendeckende Revierkartierung
aller "planungsrevelanten" Arten nach dem Methodenstandards nach
SÜDBECK et. al. durchzuführen.
Im Rahmen nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder
Baugenehmigung) werden für den Bereich 2 eine ASP 1 und ASP 2
erstellt. Im Rahmen des Umweltberichtes zur 16. Flächennutzungsplanänderung werden die Belange des Artenschutzes überschlägig
geprüft. Da die konkrete Anordnung der Bebauung auf der Fläche
noch nicht festgelegt ist, wird die detailliertere Prüfung auf der
nachgelagerten Planungsebene verschoben.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bereich 3
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Ziel der Planung ist es, innerhalb der Ortslage des Hauptortes Titz
sowie in direkter Umgebung zu den bereits befindlichen Flächen
des Pferdebewegungsplatzes eine Fläche für die Errichtung eines
Unterstandes planungsrechtlich abzusichern. Der Unterstand ist
Einstimmiger
Beschluss:
> 90 100
90 bis 70 85 (ca. 70 bis 100)
70 bis 59 55 (ca. 40 bis 70)
59 bis 54 40 (ca. 30 bis 50)
54 bis 47 5 (ca. 10 bis 40)
Weitere Auswirkungen sind
Maskierung von Informationen (Reviergesang oder das Hören von
Feinden und Beuten ist eingeschränkt
Übermittlung von Informationen die negative Reaktionsmuster auslösen Schallereignisse werden mit Gefährdung assoziiert und bewirken
Fluchverhalten. (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr).
Wir lehnen daher diesen Flächentausch ab
14.1.b
Bereich 2
Hierzu ist eine Kartierung der Offenlandvögel erforderlich.
14.1.c
Wir erheben hierzu keine Bedenken.
14.2
14.2.a
Schreiben vom 06.02.2017
Für den Bereich 3
Es handelt sich hierbei um ein Steinkauzrevier (Brutplatz).
Wir halten es für bedenklich die Fläche als gemischte Baufläche aus-
Der Stellungnahme wird
27
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
2
zuweisen. Die Ausweisung für einen 500m lehnen wir deshalb ab.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
bereits vorhanden. Es ist nicht vorgesehen mit der Planänderung, in
die angrenzende mit Obstbäumen bestandene Wiese bzw. einzugreifen. Weiterhin ist nicht vorgesehen die Bäume zu entfernen
oder das Steinkauzhabitat (Steinkauzröhre) zu beseitigen. Das
Habitat bleibt für den Steinkauz weiterhin erhalten.
gefolgt.
Die Ausweisung der „gemischten Bauflächen“ unmittelbar angrenzend an den bestehenden Betrieb ist sinnvoll, um die vorhandenen
Synergieeffekte ausnutzen zu können.
Im Umweltbericht werden die Belange des Artenschutzes aufgeführt.
Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich bereits erfolgt. Demzufolge wird die Fläche 3 auf ca. 114 m²
verkleinert. In Rücksprache mit der Naturschutzbehörde wird die
Fläche auf die Bereiche begrenzt, die im Landschaftsplan nicht als
geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind.
15
Wasserverband Eifel-Rur - WVER
15.1
Schreiben vom 30.01.2017
15.1.a
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken
gegen das Vorhaben.
16
RWE Power AG
16.1
Schreiben vom 30.01.2017
16.1.a
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L4904 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B.
durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden
können.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen
28
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst
bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen
Setzungen reagieren können.
Belange in den Umweltbericht zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen:
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN
1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende
Regelungen", und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische
und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Beschluss
„Humose Böden
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
In den Bereichen der humosen Böden sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18
196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
29