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Beschlussvorlage (Entwurf Hebesatzsatzung Dezember 2017)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
137 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Beschlussvorlage (Entwurf Hebesatzsatzung Dezember 2017) Beschlussvorlage (Entwurf Hebesatzsatzung Dezember 2017)

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Inhalt der Datei

6.39 ENTWURF der Satzung der Gemeinde Weilerswist über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom … Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen: §1 Steuersätze für die Realsteuern (1) Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2018 und 2019 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 1.2 für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) für Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer (2) 430 v.H. 530 v.H. 490 v.H. Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 1.2 für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) für Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer (3) 470 v.H. 570 v.H. 510 v.H. Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 1.2 für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) für Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer 510 v.H. 610 v.H. 530 v.H. 6.39 §2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, … Anna-Katharina Horst Bürgermeisterin