Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
137 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
6.39
ENTWURF der Satzung der Gemeinde Weilerswist über die
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung) vom …
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung
mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Festsetzung
der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen:
§1
Steuersätze für die Realsteuern
(1)
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2018 und 2019 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
(2)
430 v.H.
530 v.H.
490 v.H.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
(3)
470 v.H.
570 v.H.
510 v.H.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
510 v.H.
610 v.H.
530 v.H.
6.39
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Weilerswist, …
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin