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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung))

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
247 kB
Datum
15.03.2018
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
03.04.18, 18:02
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die
Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die
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Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_62/2017 Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: BO 22 10 00/Ek. 31.12.2017 Betreff Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist 14.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss 15.03.2018 (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der der V_62/2017 beigelegten Fassung. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und ist der Niederschrift beigefügt. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Das Aufkommen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer (sog. Realsteuern) steht nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) den Gemeinden zu. Satz 2 des Art. 106 Abs. 6 GG bestimmt, dass den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Diese Realsteuergarantie wird allerdings durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen beeinträchtigt. So sind z.B. Bund und Länder über die Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Das Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält eine Bestimmung, wonach die Kreisumlage u.a. nach dem Realsteueraufkommen bemessen wird. Die Hebesätze sind auf Grund des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für das Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre von der hebeberechtigten Gemeinde festzusetzen. Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Seite 2 von 4 Da es sich bei der Festsetzung der Realsteuerhebesätze um einen Akt der Rechtsetzung handelt, bedarf es hierzu einer Satzung. Wegen der engen Verbindung der Steuerfestsetzung mit der Notwendigkeit, die für die Finanzierung der Aufgaben notwendigen Deckungsmittel bereitzustellen, sieht § 78 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor, dass die Hebesätze durch Aufnahme in die Haushaltssatzung festzusetzen sind. Unabhängig davon bleibt es der Gemeinde unbenommen, die Realsteuerhebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung festzusetzen. Dies kommt insbesondere immer dann in Betracht, wenn die Hebesatzfestsetzung für mehrere Jahre erfolgen soll. Im Rahmen der Haushaltssatzung wäre die Festsetzung nur für ein Jahr oder bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre max. für diesen Zeitraum möglich. Auch wenn die Hebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung festgesetzt werden, sind sie im § 6 der Haushaltssatzung aufzuführen, sie haben dort dann allerdings nur deklaratorische Bedeutung. Mit dem Beschluss zum Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2013 bis 2023 hat der Rat der Gemeinde Weilerswist am 16.05.2013 beschlossen, die Hebesätze der Realsteuern in einem Zweijahres-Rhythmus neu festzulegen. Nur damit ist gewährleistet, dass der Haushalt der Gemeinde Weilerswist im Jahre 2023 wieder ausgeglichen werden kann. Mit Verfügung vom 20.09.2013 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen das HSK 2013 bis 2023 genehmigt und das Ende des Konsolidierungszeitraums verbindlich auf das Jahr 2023 festgelegt. Das bedeutet, dass sich die Haushaltsplanung der folgenden Jahre streng an diesem Ziel zu orientieren hat. Eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums über das Jahr 2023 hinaus ist nicht möglich. Dem Beschluss des Rates vom 16.05.2013 und der Verfügung der Kommunalaufsicht vom 20.09.2013 folgend, hat der Rat mit der 2. Fortschreibung des HSK 2013 bis 2023 eine moderate und dennoch regelmäßige Anhebung der Realsteuerhebesätze beschlossen und die Konsolidierungsmaßnahme „Erhöhung der Realsteuerhebesätze“ modifiziert. Die Hebesätze der Grundsteuern werden demnach beginnend mit dem Jahr 2016 im Zwei-Jahres-Rhythmus um jeweils 40%Punkte und der Hebesatz der Gewerbesteuer um 20%-Punkte steigen. Hierauf bezogen führt die Aufsichtsbehörde in ihrer Genehmigungsverfügung zur 3. Fortschreibung des HSK 2013 bis 2023 vom 06.07.2017 aus: Hier sind die vom Rat bereits am 16.05.2013 beschlossenen stetigen Erhöhungen der Hebesätze der Realsteuern von entscheidender Bedeutung. Nach der Beschlussfassung vom 21.04.2016 werden im 2-Jahres-Rhythmus die Hebesätze der Grundsteuer A und B um jeweils 50%-Punkte und der Gewerbesteuer um 25% erhöht. (Anmerkung: Hier werden seitens der Aufsichtsbehörde noch die ursprünglich berechneten Sätze [s. V_9/2016] genannt. Der Ratsbeschluss vom 21.04.2016 beinhaltet jedoch die Erhöhung um 40%-Punkte bzw. 20%-Punkte.) Diese Konsolidierungsmaßnahme ist Bestandteil des HSKs der Gemeinde Weilerswist. Da eine Nichtumsetzung dieser Maßnahme den angestrebten Haushaltsausgleich stark gefährden bzw. nicht mehr gewährleisten würde, liegt ein Augenmerk der kommunalaufsichtlichen Prüfung der kommenden Haushalte auf der Einhaltung des Ratsbeschlusses. Da das HSK der Gemeinde Weilerswist den Haushaltsausgleich (spätestens) auf das Jahr 2023 festgelegt hat, können die beschlossenen Hebesatzerhöhungen erforderlichenfalls als letztes Mittel auch im Wege einer Ersatzvornahme umgesetzt werden. Mit der beigefügten Satzung werden die Hebesätze entsprechend festgelegt und dem kommunalaufsichtlichen Hinweis Rechnung getragen, die Hebesätze bis zum Ende des HSK-Zeitraums festzusetzen. Die Anhebung der Hebesätze führt im Zeitraum 2018 bis 2023 zu Mehrerträgen von 6,43 Mio. €. Nachrichtlich: Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Seite 3 von 4 Realsteuerhebesätze unmittelbarer Nachbarkommunen und deren (soweit veröffentlicht) voraussichtliche Entwicklung in den folgenden Jahren Grundsteuer B Bornheim Brühl Erftstadt Euskirchen Swisttal Zülpich Weilerswist 2017 595 600 610 496 546 690 490 2018 595 600 630 2019 695 2020 795 2021 895 2022 2023 602 635 665 695 705 719 530 530 570 570 610 610 650 Gewerbesteuer Bornheim Brühl Erftstadt Euskirchen Swisttal Zülpich Weilerswist 2017 485 430 535 475 460 475 470 2018 485 460 550 2019 495 2020 505 2021 515 2022 2023 480 490 500 510 520 520 490 490 510 510 530 530 565 Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Seite 4 von 4 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 29.11.2017 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)