Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.03.18, 12:26
Aktualisiert
16.03.18, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 13.03.2018
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt 27:
Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im
Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14
Nr. 170
- Vorlage 889 /X.L. -
Punkt27.1: Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im
Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14
Nr. 170
- Vorlage 889 /X.L. Z.1 Der
Bürgermeister
führt
aus,
dass
aus
Sicht
der
Verwaltung
eine
Genehmigungserteilung ohne vorherige Anhörung der benachbarten Betriebe nicht
vertretbar sei. Die Vorhaltung eines Gewerbegebietes sei ein hohes Gut und dürfe
durch die Genehmigung von Wohnungen nicht geschwächt werden. Es werde daher
vorgeschlagen, vorsorglich die Betriebe um eine Stellungnahme zu bitten und erst
dann eine Empfehlung auszusprechen.
Auf Nachfrage von Herrn Pospig erläutert der Bürgermeister, dass es zwei Verfahren
einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet gebe. Einmal handele es sich um die ehemalige
seinerzeit angemietete Flüchtlingsunterkunft, wo die befristete Wohngenehmigung
zwischenzeitlich abgelaufen sei. Weiterhin gebe es einen Fall, in dem jemand ohne
bisherige Genehmigung Räumlichkeiten im Gewerbegebiet als Wohnung nutze.
Auf den Hinweis von Herrn Müllenborn, dass es in anderen Gewerbegebieten auch
eine wohnliche Nutzung gebe, erklärt der Bürgermeister, dass dies im Umfeld von
nicht störendem Gewerbe der Fall sein könne. Hier vor Ort gebe es allerdings
Unternehmen, bei denen im Umkreis von 500 m keine Wohnbebauung zulässig sei. Es
gebe berechtigte Gründe Wohnen und Arbeit zu trennen.
Ausschussmitglied Mayer weist darauf hin, dass nach Baugesetzbuch in
Gewerbegebieten
Wohnungen
für
Bereitschaftsdienst
oder
Betriebsleiter
genehmigungsfähig seien. Er habe daher auch schon im Fachausschuss die Frage
gestellt, ob die Gemeinde dies im Bebauungsplan ausgeschlossen habe.
Der Bürgermeister weist hierzu darauf hin, dass es einen Unterschied gebe, zwischen
einer Wohnung für Bereitschafts- oder Hausmeisterdienste und einer Wohnung, die als
Lebensmittelpunkt dienen solle. Ersteres sei entsprechend den Vorgaben des BauGB
möglich. In vorliegendem Fall sei man allerdings s. E. gut beraten, die ansässigen
Betriebe zu beteiligen.
Beschlussempfehlung:
Es wird beschlossen, zum Bauantrag auf Nutzung der Halle zur Lagerung für
Getränkeflaschen in einen Sanitär- und Heizungsbetrieb mit Betreiberwohnung das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erst dann zu erteilen, wenn
seitens der angrenzenden immissionsschutzträchtigen Betriebe keine Bedenken gegen
die Betreiberwohnung erhoben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, das
Kreisbauamt Euskirchen aufzufordern, eine Beteiligung dieser Betriebe durchzuführen
und der Gemeinde die Stellungnahmen vorzulegen. Danach ist eine erneute Beratung
zum Bauantrag vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.03.2018
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