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Beschlusstext (Bauangelegenheit; Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.03.18, 12:26
Aktualisiert
16.03.18, 12:26
Beschlusstext (Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170) Beschlusstext (Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 13.03.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 27: Bauangelegenheit; Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170 - Vorlage 889 /X.L. - Punkt27.1: Bauangelegenheit; Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170 - Vorlage 889 /X.L. Z.1 Der Bürgermeister führt aus, dass aus Sicht der Verwaltung eine Genehmigungserteilung ohne vorherige Anhörung der benachbarten Betriebe nicht vertretbar sei. Die Vorhaltung eines Gewerbegebietes sei ein hohes Gut und dürfe durch die Genehmigung von Wohnungen nicht geschwächt werden. Es werde daher vorgeschlagen, vorsorglich die Betriebe um eine Stellungnahme zu bitten und erst dann eine Empfehlung auszusprechen. Auf Nachfrage von Herrn Pospig erläutert der Bürgermeister, dass es zwei Verfahren einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet gebe. Einmal handele es sich um die ehemalige seinerzeit angemietete Flüchtlingsunterkunft, wo die befristete Wohngenehmigung zwischenzeitlich abgelaufen sei. Weiterhin gebe es einen Fall, in dem jemand ohne bisherige Genehmigung Räumlichkeiten im Gewerbegebiet als Wohnung nutze. Auf den Hinweis von Herrn Müllenborn, dass es in anderen Gewerbegebieten auch eine wohnliche Nutzung gebe, erklärt der Bürgermeister, dass dies im Umfeld von nicht störendem Gewerbe der Fall sein könne. Hier vor Ort gebe es allerdings Unternehmen, bei denen im Umkreis von 500 m keine Wohnbebauung zulässig sei. Es gebe berechtigte Gründe Wohnen und Arbeit zu trennen. Ausschussmitglied Mayer weist darauf hin, dass nach Baugesetzbuch in Gewerbegebieten Wohnungen für Bereitschaftsdienst oder Betriebsleiter genehmigungsfähig seien. Er habe daher auch schon im Fachausschuss die Frage gestellt, ob die Gemeinde dies im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Der Bürgermeister weist hierzu darauf hin, dass es einen Unterschied gebe, zwischen einer Wohnung für Bereitschafts- oder Hausmeisterdienste und einer Wohnung, die als Lebensmittelpunkt dienen solle. Ersteres sei entsprechend den Vorgaben des BauGB möglich. In vorliegendem Fall sei man allerdings s. E. gut beraten, die ansässigen Betriebe zu beteiligen. Beschlussempfehlung: Es wird beschlossen, zum Bauantrag auf Nutzung der Halle zur Lagerung für Getränkeflaschen in einen Sanitär- und Heizungsbetrieb mit Betreiberwohnung das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erst dann zu erteilen, wenn seitens der angrenzenden immissionsschutzträchtigen Betriebe keine Bedenken gegen die Betreiberwohnung erhoben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, das Kreisbauamt Euskirchen aufzufordern, eine Beteiligung dieser Betriebe durchzuführen und der Gemeinde die Stellungnahmen vorzulegen. Danach ist eine erneute Beratung zum Bauantrag vorzunehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.03.2018 Seite 2