Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
01.03.18, 13:16
Aktualisiert
01.03.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 28.02.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 60
Nr. der Ratsdrucksache: 1027-X
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
06.03.2018
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Sachstandsbericht zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans und Erstellung
eines Kreisentwicklungskonzepts
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Am 08.02.2017 ist der Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Im Dezember 2017 wurde durch die neue Landesregierung beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des LEP einzuleiten.
Durch die Änderungen soll die Handhabung des LEP im Rahmen der Regionalplanung kommunalfreundlicher gestaltet werden. Dieses Änderungsverfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen,
und kann evtl. erst im kommenden Jahr abgeschlossen werden.
Bis zum Wirksamwerden etwaiger Änderungen möchte die Landesregierung mit Maßnahmen auf
untergesetzlicher Ebene, zum Beispiel in Form eines Erlasses, die Spielräume des derzeit gültigen
LEP aufzeigen.
Seite 2 von Ratsdrucksache 1027-X
Dazu wurde ein sogenanntes Scoping-Verfahren zu den geplanten Änderungen der Ziele und
Grundsätze eingeleitet, in welches auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund (StGB) Nordrhein-Westfalen als kommunaler Spitzenverband eingebunden ist. Der StGB hat den Kommunen
zur Kenntnis Informationen zu den geplanten Änderungen zukommen lassen. Nachfolgend werden die in Erwägung gezogenen Änderungen kurz erläutert.
In der Regionalplanung ergibt sich der Bedarf an Wohnbauflächen aus starren Berechnungsmethoden anhand vorgegebener Parameter. Der Bedarf an Wirtschaftsflächen leitet sich aus den
Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings ab. Das Instrument des Monitorings dient dazu,
Siedlungsflächenreserven zu erheben.
Neubedarfe können nur dann über neue Flächen gedeckt werden, wenn nachgewiesen werden
kann, dass keine weiteren Potenzialflächen mehr zur Verfügung stehen. Aus den vorliegenden
Daten der Bezirksregierung ist jedoch (vorläufig) der Schluss zu ziehen, dass in vielen Kommunen
ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Die tatsächliche Situation der Kommunen zeigt allerdings, dass Reserveflächen nicht zur Verfügung stehen, anfragende Betriebe teilweise nicht ausreichend bedient werden können oder die Nachfrage nach Wohnbauland nicht gedeckt werden
kann, obwohl planerisch ausreichend Flächen ausgewiesen sind.
Aufgrund dieser Problematik werden Änderungen in der Bedarfsermittlung angestrebt.
Im Bereich der Wohnflächenbedarfsberechnung sollten Regelbeispiele benannt werden, unter
denen die Regionalplanungsbehörde von der exakt festgelegten Berechnungsmethode abweichen
kann. Dies könnte dadurch möglich werden, dass die Kommunen valide Flächenbedarfsgutachten
vorlegen, welche nachvollziehbar einen anderen Flächenbedarf prognostizieren als die Berechnungsmethoden des LEP.
Um die Ermittlung des Wirtschaftsflächenbedarfs im Siedlungsflächenmonitoring kommunalfreundlicher auszugestalten, sollten höhere Erfassungsschwellen festgelegt werden. So könnte als
Kriterium für die Festlegung einer Brachfläche die aktuelle Vorgabe der Nicht- bzw. Mindernutzung
von zwei auf fünf Jahre erhöht werden. Ebenso erscheint die Erhebung von Baulücken ab 0,2 ha
zu detailliert und die Zuständigkeit der Regionalplanung nicht mehr gegeben. Daher sollte die Untergrenze auf mindestens 0,5 ha erhöht werden.
Auch bei der Flächenausweisung soll mehr Flexibilität ermöglicht werden, zum Beispiel zur Festsetzung von Wohnbauflächen und Baugebieten in kleinen Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern. Gleiches gilt auch für die Erweiterung bestehender Betriebe.
Nach Abschluss des Scoping-Verfahrens wird ein förmliches Verfahren zur Änderung des LEP
eingeleitet werden; im Rahmen dessen erfolgt eine Beteiligung der Kommunen.
Sobald weitere Informationen zum anstehenden Verfahren zur Änderung des LEP bzw. Regelungen in Form von Erlassen getroffen werden, erfolgen weitere Informationen bzw. werden erforderliche politische Beschlüsse vorbereitet und zur Beschlussfassung vorgelegt.
Seitens des Kreises Euskirchen wurde das Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen mit der
Erstellung eines Kreisentwicklungskonzeptes beauftragt. Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes ist
es, durch eine gemeinsame Strategie die kreisangehörigen Kommunen stärker zu positionieren.
Im Rahmen des Kreisentwicklungskonzeptes werden die Flächenbilanzen, die Bedarfsberechungen, die Reserveflächen sowie evtl. Restriktionen für Flächenreserven thematisiert. Als Ergebnis
dieser Analysen sollen Steckbriefe für jede Kommune erarbeitet werden. Das Kreisentwicklungskonzept wird vom Büro Dr. Jansen in den politischen Gremien der beteiligten Kommunen vorgestellt und zur Beschlussfassung vorbereitet.
Im Oktober 2017 fand eine erste Erörterung mit der Bezirksregierung hinsichtlich der Reserveflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) statt. Dabei wurden die Anliegen der Kommune aufgenommen, ohne eine Wertung hierzu abzugeben. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse hierzu
den Kommunen kurzfristig mitgeteilt werden.
Diese und die anstehenden Änderungen zum LEP bzw. etwaige Übergangsregelungen müssen in
den weiteren Beratungen zur Umsetzung der regionalplanerischen Vorgaben auf Ebene der
Kommunalplanung einfließen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1027-X
Die vorstehenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Über weitere Entwicklungen
wird zeitnah informiert.