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Mitteilungsvorlage (Sachstandsbericht zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans und Erstellung eines Kreisentwicklungskonzepts)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
01.03.18, 13:16
Aktualisiert
01.03.18, 13:16
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 28.02.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 60 Nr. der Ratsdrucksache: 1027-X __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 06.03.2018 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Sachstandsbericht zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans und Erstellung eines Kreisentwicklungskonzepts __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Schulz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich ( ) Anlagen sind beigefügt __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Am 08.02.2017 ist der Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Im Dezember 2017 wurde durch die neue Landesregierung beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des LEP einzuleiten. Durch die Änderungen soll die Handhabung des LEP im Rahmen der Regionalplanung kommunalfreundlicher gestaltet werden. Dieses Änderungsverfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen, und kann evtl. erst im kommenden Jahr abgeschlossen werden. Bis zum Wirksamwerden etwaiger Änderungen möchte die Landesregierung mit Maßnahmen auf untergesetzlicher Ebene, zum Beispiel in Form eines Erlasses, die Spielräume des derzeit gültigen LEP aufzeigen. Seite 2 von Ratsdrucksache 1027-X Dazu wurde ein sogenanntes Scoping-Verfahren zu den geplanten Änderungen der Ziele und Grundsätze eingeleitet, in welches auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund (StGB) Nordrhein-Westfalen als kommunaler Spitzenverband eingebunden ist. Der StGB hat den Kommunen zur Kenntnis Informationen zu den geplanten Änderungen zukommen lassen. Nachfolgend werden die in Erwägung gezogenen Änderungen kurz erläutert. In der Regionalplanung ergibt sich der Bedarf an Wohnbauflächen aus starren Berechnungsmethoden anhand vorgegebener Parameter. Der Bedarf an Wirtschaftsflächen leitet sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings ab. Das Instrument des Monitorings dient dazu, Siedlungsflächenreserven zu erheben. Neubedarfe können nur dann über neue Flächen gedeckt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine weiteren Potenzialflächen mehr zur Verfügung stehen. Aus den vorliegenden Daten der Bezirksregierung ist jedoch (vorläufig) der Schluss zu ziehen, dass in vielen Kommunen ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Die tatsächliche Situation der Kommunen zeigt allerdings, dass Reserveflächen nicht zur Verfügung stehen, anfragende Betriebe teilweise nicht ausreichend bedient werden können oder die Nachfrage nach Wohnbauland nicht gedeckt werden kann, obwohl planerisch ausreichend Flächen ausgewiesen sind. Aufgrund dieser Problematik werden Änderungen in der Bedarfsermittlung angestrebt. Im Bereich der Wohnflächenbedarfsberechnung sollten Regelbeispiele benannt werden, unter denen die Regionalplanungsbehörde von der exakt festgelegten Berechnungsmethode abweichen kann. Dies könnte dadurch möglich werden, dass die Kommunen valide Flächenbedarfsgutachten vorlegen, welche nachvollziehbar einen anderen Flächenbedarf prognostizieren als die Berechnungsmethoden des LEP. Um die Ermittlung des Wirtschaftsflächenbedarfs im Siedlungsflächenmonitoring kommunalfreundlicher auszugestalten, sollten höhere Erfassungsschwellen festgelegt werden. So könnte als Kriterium für die Festlegung einer Brachfläche die aktuelle Vorgabe der Nicht- bzw. Mindernutzung von zwei auf fünf Jahre erhöht werden. Ebenso erscheint die Erhebung von Baulücken ab 0,2 ha zu detailliert und die Zuständigkeit der Regionalplanung nicht mehr gegeben. Daher sollte die Untergrenze auf mindestens 0,5 ha erhöht werden. Auch bei der Flächenausweisung soll mehr Flexibilität ermöglicht werden, zum Beispiel zur Festsetzung von Wohnbauflächen und Baugebieten in kleinen Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern. Gleiches gilt auch für die Erweiterung bestehender Betriebe. Nach Abschluss des Scoping-Verfahrens wird ein förmliches Verfahren zur Änderung des LEP eingeleitet werden; im Rahmen dessen erfolgt eine Beteiligung der Kommunen. Sobald weitere Informationen zum anstehenden Verfahren zur Änderung des LEP bzw. Regelungen in Form von Erlassen getroffen werden, erfolgen weitere Informationen bzw. werden erforderliche politische Beschlüsse vorbereitet und zur Beschlussfassung vorgelegt. Seitens des Kreises Euskirchen wurde das Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen mit der Erstellung eines Kreisentwicklungskonzeptes beauftragt. Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes ist es, durch eine gemeinsame Strategie die kreisangehörigen Kommunen stärker zu positionieren. Im Rahmen des Kreisentwicklungskonzeptes werden die Flächenbilanzen, die Bedarfsberechungen, die Reserveflächen sowie evtl. Restriktionen für Flächenreserven thematisiert. Als Ergebnis dieser Analysen sollen Steckbriefe für jede Kommune erarbeitet werden. Das Kreisentwicklungskonzept wird vom Büro Dr. Jansen in den politischen Gremien der beteiligten Kommunen vorgestellt und zur Beschlussfassung vorbereitet. Im Oktober 2017 fand eine erste Erörterung mit der Bezirksregierung hinsichtlich der Reserveflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) statt. Dabei wurden die Anliegen der Kommune aufgenommen, ohne eine Wertung hierzu abzugeben. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse hierzu den Kommunen kurzfristig mitgeteilt werden. Diese und die anstehenden Änderungen zum LEP bzw. etwaige Übergangsregelungen müssen in den weiteren Beratungen zur Umsetzung der regionalplanerischen Vorgaben auf Ebene der Kommunalplanung einfließen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1027-X Die vorstehenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Über weitere Entwicklungen wird zeitnah informiert.