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Beschlussvorlage (Anlage 4 - RD 984-X - Satzung Witscheider Hof_Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
727 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.02.18, 14:55
Aktualisiert
22.02.18, 14:55
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Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung) -BEGRÜNDUNG1. Rechtsgrundlagen a) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075) d) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), in der zurzeit gültigen Fassung. e) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). 2. Geltungsbereich / Örtliche Verhältnisse Der Ergänzungsbereich liegt südwestlich der Wilhelmstraße im Ortsteil Witscheiderhof. Der Ergänzungsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 252, Gemarkung Hohn, Flur 31 mit einer Größe von rd. 1.415 m² sowie Teilbereiche aus den Flurstücken Nr. 177, 243 und 250 mit dann insgesamt 2.030 m² Größe. Übersicht zur Ergänzungssatzung Begründung zur Ergänzungssatzung Witscheiderhof, Wilhelmstraße 1 Die von der Ergänzungssatzung erfassten Bereiche liegen gemäß § 35 BauGB im Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Landschaftsschutz liegt für diese Bereiche nicht vor. Die betreffenden Ergänzungsflächen werden derzeit gärtnerisch genutzt werden. Luftbild © Geobasisdaten, Land NRW, Bonn 3. Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindungen für die Planung 3.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der Bereich der Ergänzungssatzung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzend ist „Dorfgebiet MD“ dargestellt. Auszug aus dem Flächennutzungsplan Begründung zur Ergänzungssatzung Witscheiderhof, Wilhelmstraße 2 Eine bei der Bezirksregierung Köln gestellte landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG zur beabsichtigten Bauleitplanung wurde mit Schreiben vom 18. September 2017 positiv beschieden. 3.2 Landschaftsplan Das Satzungsgebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Das Gebiet ist nicht mit einer Schutzgebietsausweisung belegt. 3.3 Bebauungsplan / Planungsrechtliche Bewertung Das Satzungsgebiet liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof und ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten. Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nicht erforderlich. 4. Anlass und Ziele der Satzung Die Stadt kann gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (sog. Innenbereich) festlegen und dabei einzelne, angrenzende Außenbereichsgrundstücke in den Bebauungszusammenhang einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke entsprechend geprägt sind. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Die Eigentümer (Antragsteller) der Flurstücks 251, Gemarkung Hohn, Flur 31 sind auch Eigentümer des angrenzenden Grundstücks 252 welches insgesamt rd. 6.425 m² umfasst. Für eine Teilfläche des Grundstücks 252 – welche gärtnerisch genutzt ist – liegt ein Antrag auf Ergänzung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Willerscheid vor, um vorhandene und noch geplante gärtnerische Nebenanlagen in diesem Bereich zulässigerweise errichten zu können. Zur sinnvollen Arrondierung des Bereichs sind angrenzende Teilflächen benachbarter Flurstücke mit in den Ergänzungsbereich mit aufzunehmen. Begründung zur Ergänzungssatzung Witscheiderhof, Wilhelmstraße 3 In Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen ist zunächst die planungsrechtliche Grundlage durch Erweiterung der Innenbereichsabgrenzungssatzung zu schaffen. Hiernach können entsprechende untergeordnete Nebenanlagen genehmigt werden. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ergänzung der Innenbereichsabgrenzungssatzung für die beantragte Teilfläche aus Flurstück Nr. 252 unter Einbeziehung der angrenzenden Teilflächen aus den Flurstücken Nr. 177, 243 und 250 keine Bedenken. 5. Festsetzungen innerhalb des Satzungsgebietes gem. § 9 BauGB Für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB Dorfgebiet (MD) - entsprechend der Umgebungsnutzung - festgesetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit innerhalb des Satzungsgebietes beurteilt sich im Weiteren nach § 34 BauGB. 6. Umweltbelange 6.1 Eingriff- / Ausgleich Ergänzung bis zur öffentlichen Auslegung. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Ergänzung bis zur öffentlichen Auslegung. 7. Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. - Die Gemarkung Hohn befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. - Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. Begründung zur Ergänzungssatzung Witscheiderhof, Wilhelmstraße 4 - Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. aufgestellt: Bad Münstereifel, Februar 2018 Die Bürgermeisterin Begründung zur Ergänzungssatzung Witscheiderhof, Wilhelmstraße 5