Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.02.18, 13:16
Aktualisiert
22.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 31.01.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 61-71-05 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 996-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
06.03.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Gem. Arloff, Flur 4,
Flurstück Nr. 261, Bad Münstereifel-Arloff, Talstraße
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 996-X
1. Sachverhalt:
Es liegt eine Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 4, Flurstück Nr. 261 – Bad
Münstereifel-Kirspenich, Talstraße zur Errichtung eines Doppelhauses mit den Maßen 10,50 m x
22 m, Höhe 9,64 m vor.
Das Grundstück liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“. Es ist als
Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
Dieser Bebauungsplan wurde 1991 rechtskräftig bekannt gemacht. Die betreffende Fläche ist im
Flächennutzungsplan ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Im Südwesten ist der
Plan durch den Holzbach begrenzt. Im damaligen Bebauungsplanverfahren sollte durch Festsetzung von Baufenstern ein Freistreifen entlang dieses Holzbaches gewährleistet werden.
Das Grundstück liegt in einem Wasserschutzgebiet, hier Zone IIIb.
Die Erschließung kann im Rahmen eines Erschließungsvertrages sichergestellt werden.
Das beantragte Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da für
das betreffende Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist. Zudem werden
durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, so dass gem. § 31 BauGB auch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erteilt werden können. Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Kreis Euskirchen zu übersenden.
Um eine Bebauung des Grundstückes zu ermöglichen, wäre eine Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ sowie des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken.
Über die Einleitung der bauleitplanerischen Verfahren ist ein entsprechender Beschluss des Ausschusses zu fassen.
In einem ersten Schritte wird vorgeschlagen, die notwendige Flächennutzungsplanänderung verwaltungsseitig zunächst im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung abzustimmen.
2. Rechtliche Würdigung
Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig auf Grundlage des BauGB und der BauO NRW. Die
Bauleitplanverfahren werden auf Grundlage der Bestimmungen des BauGB durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der Verfahren sind vom Antragsteller zu übernehmen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bei Bauleitplanverfahren handelt es sich um Verfahren, in denen Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belaangen abzuwägen sind.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine entsprechende
Stellungnahme ist dem Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde zu übersenden.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG für das Grundstück zu stellen, um eine Änderung des Flächennutzungsplanes abzuklären.