Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
79 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.02.18, 13:16
Aktualisiert
22.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.02.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 60.2
Nr. der Ratsdrucksache: 1026-X
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
06.03.2018
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 10, Flurstück Nr. 28 Ahrweiler Straße 41, 43, Bad Münstereifel-Eicherscheid
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
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Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt eine planungsrechtliche Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung und zum teilweisen Umbau des ehemaligen Hotels in ein Therapeutisch-Pädagogisches-Zentrum (TPZ) für bis
zu 15 Kinder bzw. Jugendliche für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 10, Flurstück Nr.
28 – Ahrweiler Straße 41, 43 in Bad Münstereifel-Eicherscheid vor.
Das o.g. Grundstück liegt im Innenbereich gem. § 34 BauGB und ist im Flächennutzungsplan als
Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO dargestellt.
Gemäß den Ausführungen der Bauvoranfrage soll die gesamte bauliche Struktur des ehemaligen
Hotels erhalten bleiben. Es ist lediglich geplant, Tür- und Wandöffnungen zu schließen bzw. zu
öffnen. Das geplante Therapeutisch-Pädagogische-Zentrum soll bis zu 15 Kindern und Jugendlichen einen Ort bieten, an dem sie negative Kindheitserfahrungen mit Hilfe einer umfassenden
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therapeutischen Begleitung verarbeiten können. Zudem sollen neue Perspektiven für sie und mit
ihnen entwickelt werden. Der Erläuterungsbericht ist als Anlage beigefügt.
Da aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen die beantragte Nutzungsänderung bestehen,
kann das Einvernehmen zu der o.g. Bauvoranfrage gem. § 36 BauGB erteilt werden.