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Beschlussvorlage (17109_B-Plan-Änderungen nach Offenlage - Anlage 1)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
1,9 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:16
Aktualisiert
08.03.18, 12:16
Beschlussvorlage (17109_B-Plan-Änderungen nach Offenlage - Anlage 1)

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Inhalt der Datei

88 ZEICHENERKLÄRUNG 101 RECHTSGRUNDLAGEN (in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung) Art der baulichen Nutzung (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 2 89 1. Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO -BauNVO-) -) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) Allgemeines Wohngebiet WA 4 3.Verordnung 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV 90-) 90 -) vom 18.12.1990 (BGBl. I. S. 58) 100 at r o t 107 (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 1 4.Gemeindeordnung 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 270) 6 s a sP e Alt Maß der baulichen Nutzung 5.Bauordnung 5. Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW- i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) 0,4 Grundflächenzahl 0,8 Geschoßflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß II 8 3 8a 71 99 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen VERFAHRENSVERMERKE (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB) Baugrenze 5 Altes Pastorat Entwurfsbearbeitung: 109 C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden-Nierfeld 72 Schleiden, den ..............20.... ........................................................................... Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens Offene Bauweise o TH max. Maximal Traufhöhe FH max. Maximal Firsthöhe WA Beschränkung der Zahl der Wohnungen 2 Wo 73 105 Verkehrsflächen (§9 Abs.1 Nr.11 BauGB) 28 Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit dem Katasternachweis überein. Der Gebäudenachweis entspricht der Örtlichkeit. Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie 103 521.22KD=521.33 Flur 17 (zugestellt, nicht zu öffnen) 1,5 0,8 98 SD/WD 35°-45° o 3,0 TH max. 3,50m 4,50m FH max. 8,50m 521.47 52 522.12 .5 3 2.1 unbefestigt 0 18, 522.22 (Schachtkranz zerstört, nicht zu öffnen, nicht messbar) 3,0 6,5 3,0 522.01 522.09 522.29 522.36 522.36 522.12 .5 122 522.53 522.32 119 523.46 522.82 522.72 523.14 524.31 g We 525.40 524.76 524.98 525.76 523.82 ......................................................................... (Bürgermeister) 526.25 148 526.18 149 Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschloss am ..............20.... die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). 525.61 150 18 Nettersheim, den ..............20.... Flur 7 524.25 187 .5 15 522.99 523.03 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 16 121 523.86 (2) 64 Höhenlinien 31 188 524.60 4 52 L1 523.54 164.9 147 525.86 Stamm d=0,8 524.31 524.60 523.80 Höhenlage in Meter über NHN (NormalHöhenNull) Nettersheim, den ..............20.... 523.90 523.92 524.09 Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes vom ..............20.... wurde am ..............20.... ortsüblich bekannt gemacht. 81 129 523.61 146 120 522.63 Flurstücksgrenze Flurgrenze 524.40 118 2 Wo 523.02 523.12 Flurstücksnummer 80 130 WA 522.62 522.49 522.57 522.60 523.70 522.77 0 18, 127 126 523.40 te Al 522.30 522 522.18 vorhandenes Gebäude, mit Hausnummer 95 165.09 522.40 3.5 123 a P s 522.06 Nettersheim, den ..............20.... (Holz) ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 522.64 r o t s 4 522 522.23 KD=522,25 KS=517,61 522.04 52 522.09 at 52 521.88 522.18 2 Wo 3 w 124 (35°) G=522.56 4.5 52 521.84 522.14 52 . M rh vo l WA g We 7 2.0 h isc na 522.01 Hydrant= 522.56 Schild= 522.54 Allgemeine Darstellungen 13 .87 rka se as 522.74 521.86 Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am ..............20.... die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen. 53 G 521.95 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§9 Abs.7 BauGB) st= 521.85 106 108 7 52 2 52 = Wh 2 522.30 521.91 125 522.6 .50 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Blankenheim, den ..............20.... ......................................................................... Fir 2.3 52 82 521.79 Sonstige Festsetzungen und Darstellungen tes Al .80 22 105 4 522.72 5 6 2.6 52 KD=522.58 KS=518,00 asphaltiert 82 1 Lampe= 2.6 522.68 52 0 521.77 521.72 1246.18 =5 KD=522.03 22.2 KS=517,99 5 126 Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. at tor s Pa (Klinker) Wh 521.82 521.69 32 .0 30 5 = (36°) 521.57 521.60 6 st Fir 521 521.48 KD=521.80 KS=517,84 1,5 521.28 521.49 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§5 Abs.2 Nr.4 und Abs.4, §9 Abs.1 Nr.13 und Abs.6 BauGB) Mischwasserkanal unterirdisch KS=517,95 5 52 0,4 Blankenheim, den ..............20.... ......................................................................... 104 9 II 6 52 5.5 52 WA 97 524.46 523.20 14 523.57 e 4.8 s n e 5 524.29 12 (13°) eid 155 524.27 3 .6 30 =5 Wh 523.75 Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ..............20.... in der Zeit vom ..............20.... bis zum ..............20.... einschließlich öffentlich ausgelegen. ß a r t 53 524.43 67 st= Fir 252 523.47 Nettersheim, den ..............20.... 11 W ......................................................................... (Bürgermeister) 10 9 WA II 0,4 0,8 o SD/WD 35°-45° 8 Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am ..............20.... (in der durch ___________ Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der Gemeinde Nettersheim als Satzung beschlossen worden. 6 TH max. 3,50m 4,50m FH max. 8,50m Nettersheim, den ..............20.... 378 (1) Bebauungsplan Zingsheim L6-A ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 4 A. Planungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen "Altes Pastorat" 1.0 Art und Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 1.1.1 Ausnahmsweise können gemäß § 4 BauNVO zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 1.15 Einfriedungen: Einfriedungen sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen bis 0,80 m Höhe und zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen in der Höhe maximal gemäß Nachbarschaftsrecht zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. 1.16 Auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen ist eine Überbauung der Grundstücksflächen unzulässig. 1.1.2 Weitere Ausnahmen gemäß § 4 BauNVO sind nicht zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4. 2.1 1.3 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes sind als Nutz- und Ziergärten anzulegen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,8. 1.4 Bei der Ermittlung der GFZ sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich Ihrer Umfassungswände mitzurechnen (§ 20 Abs. 3 BauNVO) 1.5 Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr als zwei Wohnheiten je Gebäude zulässig. 1.6 Festlegung der Traufhöhe: Die max. Traufhöhe, jeweils bezogen auf die Bezugsebene, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut bezogen auf die Bezugsebene. 6.0 Anfüllungen / Bodeneinbau Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten. Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen. 7.0 Artenschutz 2.0 Grünordnung 1.2 Gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes am ..............20.... orstüblich bekannt gemacht worden. 2.2 Bei Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen sind ausreichende Pflanzabstände, z. B.: gemäß Merkblatt "Baumabstände und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen", einzuhalten, damit Auswechslungen oder Reparaturen dieser Anlagen vorgenommen werden können. Gehölzfällungen und die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens) dürfen nur außerhalb der Brutperiode europäischer Brutvogelarten im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchgeführt werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind Ausnahmen möglich, wenn die Fläche vorab von einem Fachkundigen auf Vogelbruten untersucht wird und keine Bruten stattfinden. Dazu ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Mit dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den Abs. 4 sowie § 215 Abs. 1 (BauGB) und § 4 Abs. 6 (GO NRW) hingewiesen. Der Bebauungsplan hat am ..............20.... Rechtskraft erlangt. Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Maßstab 1: 500 Nettersheim, den ..............20.... Planstand: 07.03.2018 - inkl. Änderungen nach Offenlage ......................................................................... (Bürgermeister) ÜBERSICHT M. 1:10.000 8.0 Heimische Baumaterialien Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden. B. Hinweise 1.7 9.0 Werbeanlagen 1.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Festlegung der Firsthöhe: Die max. Firsthöhe, jeweils bezogen auf die Bezugsebene, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L115 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. 1.8 Die Bezugsebene wird bezogen auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig. 2.0 Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). 1.9 Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie im seitlichen Bauwich zu errichten. Stellplätze sind auch außerhalb der zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen. 1.10 Dächer: 1.10.1Es 1.10.1 Es sind nur geneigte Dächer (Sattel- bzw. Walmdach) zulässig, ausgenommen Garagen. Die Dachneigung beträgt 35° bis 45°. Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach muss symetrisch aufgebaut sein. Zulässig ist ein anthrazitfarbener bis schwarzer Farbton. Flachdächer (zulässig bei Garagen) können als Gründächer gestaltet werden. 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel. 0221 / 2292595 zu verständigen. 1.10.2Dachaufbauten sind nur bei eingeschossigen Gebäuden als Einzelgauben zulässig und müssen mindestens von 1,00 m breiten 1.10.2Dachaufbauten Dachflächen umgeben sein. Die Summe der Dachaufbauten darf in Ihrer Breite 3/10 der jeweiligen Gebäudelänge nicht überschreiten. Die Gaubeneindeckung hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Dachflächenfenster über 1,0 m² sind nicht zulässig. 1.11 Fassaden: Zulässig sind Putz, Bruchsteine, Ziegelmauerwerk in Normalformat und unglasiert, Holzverkleidungen, Naturschiefer und konstruktives Fachwerk. Die Außenfronten der Gebäude dürfen nicht mit poliertem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Spaltriemchen, Mosaikfliesen, Zementplatten oder Kunststoff verkleidet werden. Die Verwendung von Steinputz oder ähnlich wirkenden Anstrichen ist unzulässig.´ Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen. 1.13 Baugrenze: Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen bestimmt. 1.14 Auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich wasserdurchlässige Oberflächenmaterialien für Wege, Zufahrten und Stellplätze zu verwenden. Beton und Asphalt sind hier unzulässig. Der Grundwasserstand im Plangebiet ist bei ca. 3 - 5 m unter Flur zu erwarten. Zum Schutz vor Grundwasser und Schichtwässern sollten tiefgegründete Bauwerke entsprechend abgedichtet werden. Grundwasserabsenkungen oder -ableitungen sowie zeitweiliges Abpumpen von Grundwasser ist ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde nicht zulässig. 11.0 DIN-Normen Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen werden. 12.0 Baugrunduntersuchungen Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften inbesondere im Hinblick auf Tragfähigkeit und Setzungsverhalten objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 4.0 Niederschlagswasser Dabei ist u. a. folgendes zu beachten: Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründä-chern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen. 5.0 1.12 Außenbauteile erfordern ein Schalldämm-Maß von mind. 30 dB. 10.0 Grundwasserstand - Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen. - Die den Karstkluftgrundwasserleiter schützenden Deckschichten sind innerhalb des Plangebietes unterschiedlich mächtig. - Der Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsempfindlich: Bei den Bohr- und Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstkluftgrundwasserleiters auszuschließen (Grundwasserschutz). - Bei Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter darf nur Trinkwasser als Spülmittel ver-wendet werden. Abfallwirtschaft Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu entsorgen. Änderungen nach Offenlage in roter Farbe C+K Gotthardt+Knipper INGENIEURGESELLSCHAFT mbH BERATENDE INGENIEURE TELEFON 53937 SCHLEIDEN-GEMÜND TRÄNKELBACHSTRASSE 44 02444/9505-0 FAX 02444/9505-14 E-MAIL INFO@CKI-GMBH.DE S:\PROJEKTE\17109_NETTERSHEIM_Zingsheim...\T\CAD\B-Plan\17109_B-Plan.DWG