Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
82 kB
Datum
21.02.2018
Erstellt
16.02.18, 13:16
Aktualisiert
16.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 15.02.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-73-04
Nr. der Ratsdrucksache: 944-X/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Bau- und Feuerwehrausschuss
21.02.2018
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Baumaßnahme FWGH Bad Münstereifel
hier: UWV-Antrag vom 07.11.2017
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Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Im Rahmen einer Sitzungsunterbrechung zu der schriftlichen Mitteilung in der Sitzung am
05.12.2017 erfolgten Redebeiträge, die die Zulässigkeit der Aufteilung der beiden Aufträge in zwei
Lose in Frage stellten.
Hierzu nimmt die Verwaltung unter 2. wie folgt Stellung:
2. Rechtliche Würdigung
Grundsätzlich dient das Vergaberecht dazu, eine wirtschaftliche und wettbewerbsfreundliche Beschaffung zu gewährleisten. Im Rahmen der Wettbewerbsfreundlichkeit spielt der Mittelstand eine
große Rolle. Im Vergaberecht wird an verschiedenen Stellen vorgeschrieben, dass die Ausschreibungen "mittelstandsfreundlich" zu gestalten sind (§ 97 Abs. 3 GWB bzw. § 97 Abs. 4 GWB. Die
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Losbildung ist ein Instrument der mittelstandsfreundlichen Gestaltung, wonach Leistungen in der
Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind.
Urteile zur Mittelstandsklausel:
► VK Baden-Württemberg (18.02.2011, 1 VK 2/11): Es genügt nicht, dass es unter Umständen
zweckmäßig für die Vergabestelle ist, Leistungen als Gesamtpaket zu vergeben und damit gewisse Synergieeffekte zu erzielen sind.
► OLG Koblenz (04.04.2012, 1 Verg 2/11): Zusatzkosten, die regelmäßig mit einer Losvergabe
verbunden sind, müssen hingenommen werden.
Die Vergabe nach Losen ist in § 5 VOB/A geregelt. Hierin heißt es in Absatz 2, dass Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
Die Verwaltung hat vor der Aufteilung in zwei Lose geprüft, ob wirtschaftliche oder technische
Gründe gegen eine Losaufteilung sprechen. Insofern ist die Aufteilung des Auftrages in zwei Lose
rechtmäßig erfolgt.
Bei beiden Losen erfolgte eine Auftragserteilung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot,
wie in der nichtöffentlichen Ursprungserläuterung beschrieben.